Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 172881 times)

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1110 am: 24.11.2025 09:04 »
@Swen guckt nun erstmal, was man noch von den 300 Seiten der Ausarbeitung für den TBB noch gebrauchen kann.
Du tust mir echt leid......
Einfach mal eben so weggewischt

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1111 am: 24.11.2025 09:38 »
Ich habe für BADEN-WÜRTTEMBERG die Schwelle ermittelt.
Ich wäre dankbar für jeden, der mir in den nächsten schritten vielleicht mit durchschnittlichen werten für PKV Versicherung in den jeweiligen Jahren für 4K unterstützen kann. Die Steuern würde ich auf Klasse 3/5 setzen und die Zulagen auf allgemeine begrenzen sowie KiGeld mit einbeziehen.

LG und Vielen Dank im Voraus

https://www.directupload.eu/file/d/9113/r3o8lste_png.htm

Keine Ahnung wie man hier Bilder Posted. Bin zu dumm.

Eigene Tabelle 2: Median der Äquivalenzeinkommen *2,3 (4K Familie) *0,8 (Mindestbesoldung 80%) Jahreswerte (PREKARITÄTSSCHWELLE)                                       Allgemein   Median   80%                  
                                                               
2005   2006   2007   2008   2009   2010   2011   2012   2013   2014
29.451   29.852   30.597   31.498   32.071   32.939   34.029   35.033   36.012   37.136   

2015   2016   2017   2018   2019   2020   2021   2022   2023   2024   
38.015   38.816   40.147   41.455   42.945   43.851   44.933   46.236   48.046   50.652   

shimanu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1112 am: 24.11.2025 09:38 »
Sorry für meine Laienhafte Meinung dazu...

aber wenn ein A11 Beamter in der untersten Erfahrungsstufe dasselbe hat, wie ein A4 Beamter in der untersten Erfahrungsstufe kommt das. m. E. einer Einheitsbesoldung bis A11 gleich.
Selbstverständlich ändert sich dies mit weiteren Erfahrungsstufen, da wie ich dich verstanden habe die Erfahrungsstufen bei höheren Besoldungsgruppen sich monetär stärker auswirken.
Aber dann bleibt meines erachten trotzdem ein "einstampfen" bzw. "einebnen" der Besoldung bestehen. Die Besoldung zwischen A4 und A 11 unterscheidet sich dann nur noch durch die höheren Erfahrungsstufenanstiege.

Sorry aber das kann ich einfach nicht verstehen. Ich habe nicht studiert und zwei Beförderungen erlangt, um nur geringfügig mehr zu verdienen als wenn ich im Eingangsamt des einfachen Dienstes wäre.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1113 am: 24.11.2025 09:39 »
Ich möchte einmal kurz zusammenfassen:
Hier hat einer weniger Ahnung, als der Andere.

Warten wir auf Swen und den neuen Entwurf :)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1114 am: 24.11.2025 09:41 »
@ AltStrG

Dein Problem ist, du verstehst den Begriff Bezugsgröße falsch.
Die Bezugsgröße ist das was eine 4k Familie zwingend bekommen muss, in keinem Wort heißt es,
Jeder Beamte muss eine 4k Familie von seinem GRUNDGEHALT ernähren können unabhängig davon  wie groß die Familie, sofern tatsächlich vorhanden, ist. (ab 5k wird hier nicht betrachtet.)

Das Grundgehalt und die anderen Parameter wie PKV, Kindergeld, Steuerklasse und Familienzuschläge zählen alle zusammen um diese Mindestbesoldung der 4k Familie zu erreichen.

Würde das Bundesverfassungsgericht das anders sehen, hätte es nicht mehrmals in dem Urteil geschrieben das dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zusteht und auch nicht ein Familienzuschlag explizit dafür erwähnt.

Sondern hätte klipp und klar sagen müssen.
Jedem Beamten steht unterschiedslos ein Grundgehalt von  80% des Medianäquvivalenzeinkommens zu um diese Bezugsgröße einer 4k Familie zu erreichen.

Denn nochmal, wenn das Kindergeld laut BVerfG bei der Mindestbesoldung abgezogen wird, wie stellt sich deiner Meinung nach die Berechnung eines Singles dar?
« Last Edit: 24.11.2025 09:52 von Alexander79 »

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1115 am: 24.11.2025 09:45 »
Genau. Bezugsgröße ist nicht Anspruch.

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1116 am: 24.11.2025 09:54 »
@ AltStrG

Dein Problem ist, du verstehst den Begriff Bezugsgröße falsch.
Die Bezugsgröße ist das was eine 4k Familie zwingend bekommen muss, in keinem Wort heißt es,
Jeder Beamte muss eine 4k Familie von seinem GRUNDGEHALT ernähren können unabhängig davon ob wie groß die Familie, sofern tatsächlich ist. (ab 5k wird hier nicht betrachtet.)

Das Grundgehalt und die andere Parameter wie PKV, Kindergeld, Steuerklasse und Familienzuschläge zählen alle zusammen um diese Mindestbesoldung der 4k Familie zu erreichen.

Würde das Bundesverfassungsgericht das anders sehen, hätte es nicht mehrmals in dem Urteil geschrieben das dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zusteht und auch nicht ein Familienzuschlag explizit dafür erwähnt.

Sondern hätte klipp und klar sagen müssen.
Jedem Beamten steht unterschiedslos ein Grundgehalt von  80% des Medianäquvivalenzeinkommens zu um diese Bezugsgröße einer 4k Familie zu erreichen.

Denn nochmal, wenn das Kindergeld laut BVerfG bei der Mindestbesoldung abgezogen wird, wie stellt sich deiner Meinung nach die Berechnung eines Singles dar?

Um das zu verstehen befasse dich bitte mit dem Äquivalenzeinkommen laut OECD Standard und schau dir an welche Faktoren in die Berechnung einfließen. Ich helfe dir: Das Kindergeld fließt mit in die Berechnung
Tadaaaaaaaaa: Da hast du deine Lösung, warum man das Kindergeld in der Berechnung abzieht. Man würde es, wenn man es nicht abzieht doppelt gewähren...

Edit (Vorsicht, hat die KI gesagt, macht aber Sinn):

Das Äquivalenzmedianeinkommen basiert nicht auf einer Vielzahl einzelner Einflussfaktoren wie Bildung, Beruf, Miete usw. – sondern ausschließlich auf zwei Komponenten:

✅ 1. Das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen
Das ist das gesamte Einkommen eines Haushalts nach Steuern und Sozialabgaben, inklusive:

Löhne und Gehälter
Renten
Arbeitslosengeld (ALG I/II bzw. Bürgergeld)
Kindergeld
Elterngeld
Unterhaltsleistungen
sonstige Sozialleistungen
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
Kapital- und Vermietungseinkünfte (wenn sie steuerlich relevant im Einkommen auftauchen)


Damit erhält man ein "pro Kopf"-Einkommen, das größere Haushalte aufgrund von Skaleneffekten (gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltskosten) nicht benachteiligt.

🚫 Nicht berücksichtigte Faktoren

Die OECD berücksichtigt nicht:

Wohnort (Stadt/Land)
tatsächliche Wohnkosten
Vermögen
Schulden
Konsumverhalten
Lebenshaltungskosten
Inflation einzelner Haushalte
Steuerklasse
Berufsgruppe
Arbeitszeit

All das spielt keine Rolle.
« Last Edit: 24.11.2025 10:00 von NvB »

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1117 am: 24.11.2025 09:57 »
Und einem Single mit 4K-Besoldung ersetzt der DH dann qua Besoldung Kindergeld, das jener nicht bekommt? Sicher nicht. Ein solcher Ansatz bedeutete ja, dass das Kindergeld für die ersten 2K für Beamte effektiv abgeschafft ist, weil es durch die Besoldung auch Singles bekommen.

Ostseestrandliebhaber

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1118 am: 24.11.2025 09:59 »
Guten Morgen,
ich verstehe Euch gerade nicht.
Ich habe das Urteil leider nur überflogen, aber ich sehe als wesentlich, dass die in der 1. Prüfungsstufe die Fortschreibung der Indexparameter (Tarifentwicklung-, Verbraucherpreis- und Lohnindex und Abstandswahrung), von 1996 an, geprüft wird. Ich habe das Gefühl, dass wird schon ein deutliches Ergebnis (jeder Beamte partzipiert an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung) für die Besoldung aufzeigen.
Ich habe bisher keine Zeit gehabt die Indexparameter für den Zeitraum zu suchen. KI hat es auch nicht so schnell gefunden.
Wenn jemand die Indexzahlen findet, reinstellen und wir können gemeinsam die Berechnung entwickeln.

Erst im 2. Prüfungssschritt erfolgt nach meiner "Schnellerfassung" des Urteils der Vergleich mit dem 80 % Meridianeinkommen.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1119 am: 24.11.2025 10:06 »
Die Reihenfolge ist genau andersrum.

Meridianeinkommen - köstlich. Wir werden zukünftig nach Breiten- und Längengrad des Dienstortes besoldet.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1120 am: 24.11.2025 10:15 »
@Swen guckt nun erstmal, was man noch von den 300 Seiten der Ausarbeitung für den TBB noch gebrauchen kann.
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Dennoch hat Swen aus meiner Sicht einen wesentlichen Anteil daran, dass das Ergebnis jetzt so ist, wie es ist. Er hat den Diskurs in der Literatur und bei den Fachleuten in eine Richtung gelenkt, durch die das BVerfG zu der Erkenntnis gekommen ist, dass die bisherigen Berechnungsmethoden schlicht nicht handhabbar sind.

Da für die Durchsetzung des Anspruches auf amtsangemessene Besoldung nur der Klageweg bestritten werden kann, führte die bisherige Rechtsprechung dazu, dass der klagende Beamte nicht nur das Prozesskostenrisiko zu tragen hat, sondern auch noch in der Realität die Begründungspflicht hat. Er musste daher dass tun, was Swen immer mit begründen, begründen, begründen formuliert hat.

Durgi hat den Punkt mal so beschrieben:

Exakt. Und genau hier liegt der eigentliche Bruch zwischen der normativen Systematik und der gerichtlichen Realität.

Das Bundesverfassungsgericht fordert ausdrücklich, dass die erste Prüfungsstufe nicht als Rechenübung, sondern als Systemkontrolle verstanden wird... sie soll die Linie der Besoldungsentwicklung abbilden, nicht deren kleinste Ausschläge. Die Absage an die „Spitzausrechnung“ (Rn. 30) dient damit der rechtlichen Vergleichbarkeit, nicht der Präzision. Das Gericht will keine buchhalterische Pedanterie, sondern eine nachvollziehbare, generalisierende Betrachtung.

Aber: Das zweite Zitat (Rn. 148 / 2015) verschiebt den Schwerpunkt klar zugunsten der Besoldeten. Wenn unterjährige Anpassungen zu einer rechnerischen Benachteiligung führen könnten, dürfen sie schlicht nicht zu deren Nachteil herangezogen werden. Das heißt im Umkehrschluss: Wer diese Verzerrung sichtbar macht, kann das Gericht zwingen, sie in der „Gesamtbetrachtung“ zu kompensieren.

Und damit ist die Richtung eindeutig:
Wer klagt, muss diese „verbotene Spitzenausrechnung“ trotzdem liefern... nicht, um das BVerfG zu widerlegen, sondern um die Diskrepanz offenzulegen, die dessen Vorgaben gerade vermeiden wollen. Das Fachgericht darf sie dann nicht übernehmen, aber es muss sie berücksichtigen.

Die Folge: Wer seine Klage sauber begründet, zwingt das Fachgericht faktisch in die zweite Prüfungsstufe, weil der erste Parameterblock sonst methodisch unhaltbar bleibt. Genau da entscheidet sich, ob das Gericht die Schutzrichtung des BVerfG verstanden hat oder weiter in der grauen Komfortzone verharrt.

Kurz gesagt:
Ohne Rechenschärfe keine rechtliche Durchschlagskraft.
Das BVerfG hat das Spielfeld markiert... aber wer die Zahlen nicht liefert, verliert das Spiel, bevor es begonnen hat.


Davon ist das BVerfG nunmehr abgerückt, es bezieht sich bei seiner Betrachtung auf im Wesentlichen frei verfügbare oder leicht zu beschaffende Zahlen. Somit wird der Grundsatz: begründen, begründen, begründen deutlich einfacher.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1121 am: 24.11.2025 10:17 »
Baden Württemberg so: LETS TRY BEIHILFEVERBESSERUNG LOL

hahahahah

https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_-anderungsschwerpunkte-bvo-novelle

Ozymandias

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« Antwort #1122 am: 24.11.2025 10:20 »
Ich habe für BADEN-WÜRTTEMBERG die Schwelle ermittelt.
Ich wäre dankbar für jeden, der mir in den nächsten schritten vielleicht mit durchschnittlichen werten für PKV Versicherung in den jeweiligen Jahren für 4K unterstützen kann. Die Steuern würde ich auf Klasse 3/5 setzen und die Zulagen auf allgemeine begrenzen sowie KiGeld mit einbeziehen.


Schau mal hier, da hat das Land in den Reparaturgesetzen alles berechnet.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg428890.html#msg428890

Hier die genauen Zahlen der Schwellen mit Kommazahlen:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.msg429206.html#msg429206

Auch hier wieder der Hinweis. Die Excel Tabelle mit den Medianeinkommen hat Kommazahlen.
Diese muss man entweder anklicken oder die ganze Tabelle anders formatieren. Mit den ganzen Zahlen kann man zwar einfacher rechnen, aber dann gibt es immer wieder Abweichungen und Diskussionen darüber, daher bitte immer die Zahlen mit Kommazahlen benutzen.

Mit den Kommazahlen von Berlin kommt dann auch auf die genauen Zahlen des BVerfG.

Beamtenhustler

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« Antwort #1123 am: 24.11.2025 10:24 »
Ich mahne zur Vorsicht bei der Interpretation derart komplexer Sachverhalte. Selbst unter uns Volljuristen führt die rechtssichere, verfassungskonforme Ausgestaltung des Auftrags, den uns das BVerfG erteilt hat, derzeit zu hitzigen Debatten. Ich möchte nur zu bedenken geben, dass das Urteil keinesfalls bedeutet, dass ein Single-Beamter in der niedrigsten Besoldungsstufe in Zukunft mit fast 4.000,- netto alimentiert wird - das würde zu ganz anderen erheblichen Verwerfungen führen.

Word.

Selbst wenn das BVerfG das genauso gemeint hätte und es so idealerweise kommen sollte (aus Sicht des BVerfG), bedeutet das nicht, dass es zwangsläufig jemals so kommen wird. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Man wird im Haushalt sicherlich keine (großen) neuen Schulden für irgendeine Anpassung der Besoldung machen. Einmal ein Präzedenzfall geschaffen, wird jedes Bundesland nachbessern müssen. Und wenn das Partnereinkommen auch noch kassiert wird, dann gnade dem böswilligen und vor allem bankrotten Dienstherren. Von daher, Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe. Da erscheint es mir wahrscheinlicher, dass es den Weihnachtsmann wirklich gibt, als dass es zu dieser signifikanten Anhebung für den Singlebeamten kommen wird. Vor allem der Maggus aus Bayern wird sich eher eine vegane Bratwurst reinpfeiffen, als seine heilige schwarze Null im Landeshaushalt aufzugeben.
Nochmal: Das ist völlig unabhängig davon, ob es wirklich so gedacht war.
Von daher sollten einige hier mal ihre Erwartungen zurückschrauben. Es ist abenteuerlich und amüsant zugleich zu lesen, was man sich hier so zusammenrechnet. Die Trickschublade des Dienstherren (freue mich auf einen neuen Account mit diesem Nick) wartet schon darauf geöffnet zu werden.

Ostseestrandliebhaber

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« Antwort #1124 am: 24.11.2025 10:25 »
Die Reihenfolge ist genau andersrum.

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Leider wird es so sein...Freudscher Verschreiber...