Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 333151 times)

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2730 am: 11.12.2025 08:35 »
Ich habe eine Verständnisfrage zu Rn. 102 des Beschlusses:
Danach sind Besoldung und Versorgung Teilelemente des einheitlichen Tatbestandes der Alimentation (meine Anmerkung: Was nicht zuletzt auch in der Wahl des MÄE begründet liegen kann und in dem dort enthaltenen hohen Anteil der nicht Erwerbstätigen (speziell Rentner und Pensionäre).

Weiter wird ausgeführt, dass der Dienstherr gegenwärtig dieser Verpflichtung durch die Bereitstellung einer Vollversorgung nachkommt.

Jetzt meine Frage: Heißt Vollversorgung dann 71,75%? Und ist sozusagen gesetzt? Oder macht das Gericht mit seinen weiteren Erläuterungen hier nochmal die Tür auf?

Also wird mit der Rn 102 ein Ausgangspunkt gesetzt (=71,75%),der nur in Zukunft nicht mehr abgesenkt werden kann oder steht auch die Absenkung von 75% auf 71,75% zur Diskussion?

Ggf. Wären dann die Fragen von Rentenonkel um diese Punkte zu erweitern.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2731 am: 11.12.2025 08:39 »
Fragt einfach per E-Mail beim BMI nach allen Infos zum letzten veröffentlichen Entwurf des BBVAngG bzw. allen aktuellen Infos zur amtsangemessenen Alimentation und beruft Euch dabei auf das vom BMI erfundene Informationsfreiheitsgesetz (IFG), welches Behörden zu größtmöglicher Transparenz verpflichtet. Wenn BMI keine ganz aktuellen Infos herausgeben möchte, muss es dafür die Gründe nennen, vmtl laufende Verhandlungen. Abgeschlossene Vorgänge MUSS es rausgeben. Sowas könnte man tausendfach und monatlich machen, um den Druck zu erhöhen.

Eine IFG-Anfrage würde nur die Informationen zum - der Diskontinuität zum Opfer gefallenen - Entwurf der Ampel ergeben.
Die aktuelle (vierte) Version hat das Entwurfsstadium nie verlassen und erreicht nicht die Höhe, die das IFG fordert, da keine Ressortabstimmung erfolgt ist sondern schon das Benehmen mit dem BMF nicht hergestellt werden konnte.

Der für uns relevante Teil wurde von mir markiert. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern, es steht also jedem frei seine Erwartungen bezüglich eines wie auch immer gearteten Gesetzes bzw. des Zeithorizonts an diesem Umstand auszurichten.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2732 am: 11.12.2025 08:41 »
Ich habe eine Verständnisfrage zu Rn. 102 des Beschlusses:
Danach sind Besoldung und Versorgung Teilelemente des einheitlichen Tatbestandes der Alimentation (meine Anmerkung: Was nicht zuletzt auch in der Wahl des MÄE begründet liegen kann und in dem dort enthaltenen hohen Anteil der nicht Erwerbstätigen (speziell Rentner und Pensionäre).

Weiter wird ausgeführt, dass der Dienstherr gegenwärtig dieser Verpflichtung durch die Bereitstellung einer Vollversorgung nachkommt.

Jetzt meine Frage: Heißt Vollversorgung dann 71,75%? Und ist sozusagen gesetzt? Oder macht das Gericht mit seinen weiteren Erläuterungen hier nochmal die Tür auf?

Also wird mit der Rn 102 ein Ausgangspunkt gesetzt (=71,75%),der nur in Zukunft nicht mehr abgesenkt werden kann oder steht auch die Absenkung von 75% auf 71,75% zur Diskussion?

Ggf. Wären dann die Fragen von Rentenonkel um diese Punkte zu erweitern.

Die 71,75 % sind kein verfassungsrechtlich festgeschriebener Wert, sondern lediglich ein einfachgesetzlicher (wichtiger Begriff in der Thematik) Versorgungssatz nach § 14 BeamtVG. Rn. 102 beschreibt die Systemlogik der Vollversorgung, nicht eine Zahl...der Anker ist die amtsangemessene Lebensfuehrung im Ruhestand, nicht ein festes Prozentniveau.
Ne Aenderung des Satzes ist rechtlich moeglich, aber nur, solange die gesamtalimentative Struktur (MAE-Vergleich, Mindestabstaende, Teilhabe, und noch zwei andere Parameter welche mir gerade nicht einfallen) gewahrt bleibt; Merke: die 71,75 % selbst sind kein geschuetzter Fixpunkt.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2733 am: 11.12.2025 09:04 »
Das würde aber bedeuten, dass man die 71,75% auch dahingehend untersuchen muss, ob die von Dir genannten Punkte eingehalten sind und falls nicht, in Bezug auf die Besoldung die dann notwendige private Altersvorsorge in Abzug zu bringen ist. (Der Punkt des Niveaus der Beihilfe wäre natürlich beim Übergang Aktiv/Pension zu berücksichtigen - Rn. 103)
« Last Edit: 11.12.2025 09:14 von BuBea »

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2734 am: 11.12.2025 09:17 »
Das würde aber bedeuten, dass man die 71,75% auch dahingehend untersuchen muss, ob die von Dir genannten Punkte eingehalten sind und falls nicht, in Bezug auf die Besoldung die dann notwendige private Altersvorsorge in Abzug zu bringen ist. (Der Punkt des Niveaus der Beihilfe wäre natürlich beim Übergang Aktiv/Pension zu berücksichtigen - Rn. 103)
Nun ja, Bezugspunkt der Versorgungsberechnung ist ja die aktuelle Besoldungstabelle, da die BesGr. und die Stufe, die der zukünftige Pensionär innehat. Dies natürlich im Regelfall, wenn er die reguläre Altersgrenze erreicht. Stimmt also die aktuelle Tabelle nicht, wird die Versorgung auch nicht verfassungsgemäß sein.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

abi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2735 am: 11.12.2025 09:18 »
https://oeffentlicher-dienst-news.de/oeffentlicher-dienst-im-bundeshaushalt-2026-bundesbesoldung/

Zitat:
...Die Verzögerung hat einen einfachen Grund: Es ist hochkomplex. Das Bundesinnenministerium (BMI) unter Alexander Dobrindt (CSU) verfolgt die Strategie „Zwei Vorhaben, ein Gesetz“. Der Plan: Die unstrittige Tarifübertragung und die verfassungsrechtlich hochkomplexe Reparatur der Alimentation sollen in einem einzigen Gesetzeswerk gebündelt werden. Auf Anfrage von Öffentlicher Dienst News teilt das BMI lediglich mit, dass der Referentenentwurf „zeitnah“ erstellt werde. Eine konkrete Bezifferung der Kosten für die geplanten zwei Anpassungsgesetze gibt es nicht. Das Ministerium verweist lediglich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2025 (2 BvL 20/17). Heißt: Der fast fertige Gesetzentwurf muss erneut geprüft werden.

Die Wirtschaftswoche zitiert interne Schätzungen des BMI, wonach die rückwirkende Heilung der verfassungswidrigen Unterbezahlung (für die letzten fünf Jahre) Kosten von rund 1,2 Milliarden Euro verursachen wird. Im aktuellen Haushalt 2026 finden sich zwar die pauschalen Mittel für die laufenden Bezügeerhöhungen, unklar ist aber, ob diese Summe auch die strukturellen Nachzahlungen abdeckt. Theoretisch könnte „der Gesetzentwurf zur amtsangemessenen Alimentation“ auch teurer werden und einen Nachtragshaushalt nach sich ziehen. Entscheidend für die Bundesbeamten ist vorerst: Zumindest der lineare Abschlag landet auf dem Konto – der große Rest bleibt eine Rechnung mit mehreren Unbekannten.

Der Bundeshaushalt 2026 mag verabschiedet sein, für die Bundesbeamten bleiben jedoch zentrale Fragen unbeantwortet. Immerhin erkaufen sich Finanzminister Klingbeil und Innenminister Dobrindt mit der „Vorschuss-Lösung“ Zeit und sozialen Frieden. Das strukturelle Dilemma aber bleibt vorerst und die „amtsangemessene Alimentation“ ist ein Posten unter Vorbehalt....

HerbertFran

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« Antwort #2736 am: 11.12.2025 09:41 »
Was mich am meisten nervt an der ganzen Sache ist diese Ignoranz einiger Dienstherren, sei  es in den Laendern oder im BMI.
Diese Intransparenz und Kommunikationsverweigerung macht mich wuetend.
Anfang November sollte der Gesetzentwurf kommen, kam nicht weil der rote Lars und seine Finanztruppe sich quer gestellt hatten.
Die inzwischen eingetretene Dynamik durch die Rechstsprechung haben den Entwurf im Prinzip zum erliegen gebracht, zumindest muss er inhaltlich wiederbelebt werden nach eingehender Pruefung. Das ist schon klar, jedoch wuensche ich mir, dass mal einer kommuniziert mit den Menschen. Und da schaue ich dann zum BMI... Nach den juengsten Urteilen sieht man Bewegung in Berlin und anderen Laendern, beim Bund scheint der See still zu ruhen...
Wenn ich aus dem Finanzministerium hoere, dass aus Kostengruenden der zuletzt vorgelegte Entwurf nicht tragbar gewesen sei, kann ich jetzt nur noch laut lachen.
Viel Spass Lars...

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2737 am: 11.12.2025 09:42 »

I. Kennt jemand die genauen Zahlen für die private KV, die Färber zugrunde gelegt hat? Kann jemand diese ab 2007 kalenderjährlich getrennt beziffern?


Würde mich auch interessieren ab 2005. bisher habe ich so gerechnet: meine echtzahlen ab einem Zeitpunkt mal zwei für die familie, dann indexiert und in der Zeit nach Bedarf geschoben. Ist mehr gelogen als sonst was aber erheblich besser als nix.

II. Kann jemand die steuerliche Absetzbarkeit der KV Beiträge ab 2007, möglichst kalenderjährlich getrennt, beziffern?


Mit näherungsweise 80% liegt man schon sehr richtig.


III. Kann jemand daher eine fiktive Tabelle in der Endstufe für das Jahr 1996 basteln, die unterstellt, alle Besoldungsgruppen hätten Anfang der 90er Jahre dieselbe lineare Erhöhung erhalten müssen?


Ich habe näherungsweise die Zahlen für 1996 hergestellt. Die darf gerne jeder benutzen um vor oder rückzurechnen (bitte ein paar Seiten zurückblättern)

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg433613.html#msg433613
« Last Edit: 11.12.2025 09:58 von Böswilliger Dienstherr »

BuBea

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« Antwort #2738 am: 11.12.2025 09:47 »
Das würde aber bedeuten, dass man die 71,75% auch dahingehend untersuchen muss, ob die von Dir genannten Punkte eingehalten sind und falls nicht, in Bezug auf die Besoldung die dann notwendige private Altersvorsorge in Abzug zu bringen ist. (Der Punkt des Niveaus der Beihilfe wäre natürlich beim Übergang Aktiv/Pension zu berücksichtigen - Rn. 103)
Nun ja, Bezugspunkt der Versorgungsberechnung ist ja die aktuelle Besoldungstabelle, da die BesGr. und die Stufe, die der zukünftige Pensionär innehat. Dies natürlich im Regelfall, wenn er die reguläre Altersgrenze erreicht. Stimmt also die aktuelle Tabelle nicht, wird die Versorgung auch nicht verfassungsgemäß sein.

Ja, sehe ich. Mein Punkt sind die möglichen Rückkopplungseffekte einer möglicherweise nicht vorhandenen Vollversorgung auf die Besoldung in Form einer ggf. notwendigen privaten Vorsorge.

Mir kommt gerade ein Gedanke. Meint "Vollversorgung" in der Rn. 102 nur die Tatsache das eine Besoldung und Versorgung gewährt wird oder ist Vollversorgung eine, die für sich die im Beschluss aufgeführten Parameter einhält (bis auf die genannten "nicht übermäßigen Einbußen des Lebensstandards"?

bebolus

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« Antwort #2739 am: 11.12.2025 09:49 »
Mir den 1,2 Milliarden komme ich nicht ganz klar.. Bei ca. 370.000 Bundesbeamten und Soldaten und einer rückwirkenden Zahlung bis 2021, kommt mein Taschenrechner auf < 70€ pro Nase/pro Monat (brutto).

lotsch

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« Antwort #2740 am: 11.12.2025 09:53 »
Das würde aber bedeuten, dass man die 71,75% auch dahingehend untersuchen muss, ob die von Dir genannten Punkte eingehalten sind und falls nicht, in Bezug auf die Besoldung die dann notwendige private Altersvorsorge in Abzug zu bringen ist. (Der Punkt des Niveaus der Beihilfe wäre natürlich beim Übergang Aktiv/Pension zu berücksichtigen - Rn. 103)
Nun ja, Bezugspunkt der Versorgungsberechnung ist ja die aktuelle Besoldungstabelle, da die BesGr. und die Stufe, die der zukünftige Pensionär innehat. Dies natürlich im Regelfall, wenn er die reguläre Altersgrenze erreicht. Stimmt also die aktuelle Tabelle nicht, wird die Versorgung auch nicht verfassungsgemäß sein.

Es gibt zur Beamtenversorgung und der amtsangemessenen Alimentation noch keine explzite Rechtsprechung, außer ein Urteil bezügl. der Absenkung von 75 % auf 71,75 %. Damals sagte das BVerfG, dass diese Absenkung eigentlich schon zu hoch war, aber noch im Ermessen des Gesetzgebers lag. Damals wurde die Versorgung auch stark mit der gesetzlichen Rente verglichen. Für mich las sich das so, wenn die Rente abgesenkt wird, kann auch die Beamtenversorgung abgesenkt werden. Da noch Vorlagebeschlüsse, die auch die Beamtenversorgung betreffen, beim BVerfG liegen, gehe ich davon aus, dass für Versorgungsempfänger ein Fortschreibungsfaktor entsprechend der gesetzlichen Rente eingeführt wird. Ich kann mich erinnern, dass es diesbezügliche Andeutungen des BVerfG gegeben hat.

BalBund

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« Antwort #2741 am: 11.12.2025 10:22 »
Wenn ich aus dem Finanzministerium hoere, dass aus Kostengruenden der zuletzt vorgelegte Entwurf nicht tragbar gewesen sei, kann ich jetzt nur noch laut lachen.
Viel Spass Lars...

Lach lieber nicht zu laut, das könnte in Schmerzen enden. Es macht für einen Bundesfinanzminister einen signifikanten Unterschied, ob er zahlen muss, weil die Bundesregierung von einem Gericht dazu verurteilt wurde, oder ob von ihm erwartet wird, als gutes Beispiel voran zu gehen, wenn die Zahl der Bewerbungen um eine Verbeamtung mit aktueller Alimentation hausübergreifend so hoch wie zuletzt vor einem Jahrzehnt waren.

AltStrG

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« Antwort #2742 am: 11.12.2025 10:24 »
Mir den 1,2 Milliarden komme ich nicht ganz klar.. Bei ca. 370.000 Bundesbeamten und Soldaten und einer rückwirkenden Zahlung bis 2021, kommt mein Taschenrechner auf < 70€ pro Nase/pro Monat (brutto).

Kein Widerspruch, keine Klage, keine Zahlung.

HerbertFran

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2743 am: 11.12.2025 10:29 »
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?

Letzter Versuch:

1. Welche Familie Karlsruhe als Maßstab nimmt
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist:
   •   Beamter (Alleinverdiener)
   •   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
   •   1 Kind unter 14
   •   1 Kind ab 14

Also: 4-Personen-Haushalt, aber mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen.
Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war:
Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

2. Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala)
Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:
   •   1.erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:
   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Dieses „2,3“ ist entscheidend:
Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

3. Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das
→ Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert
→ ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes:
→ Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

4. Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:
   •   Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
   •   Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
   •   – Steuern
   •   – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (nach Beihilferegeln)
   •   Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)?
Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

5. Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
•   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
•   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
•   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.

Ein Single hätte nach der Äquivalenzskala nur Gewicht 1,0 statt 2,3.

Kurz:
•   Die Rechnerei läuft mit der 4-K-Familie (1 Kind <14, 1 Kind ≥14).
•   Das verfassungsrechtliche Schutzniveau, das Karlsruhe daraus ableitet, gilt für alle Beamten – auch für Singles.

Bitte entschuldigt meinen Quereinstieg, ich bin neu und versuche mich zurecht zu finden und alles verfuegbare durchzulesen.

Nun, wenn ich die oben aufgestellten Parameter fuer meine Person anstelle, A9, Stufe 7, verheiratet 4 Kinder, dann kommt bei mir ein minimaler Betrag im Sinne einer Unteralimentation zustande. Im Vergleich zu dem Gesetzentwurf von Januar 2025 und dem was man ueber den aktuellen so hoerte, ist dass fuer den Dienstherrn och eher positiv oder habe ich mich irgendwo vertan? Nach alter Rechnung mit Abstandsgebot oder auch dem Entwurf vom januar waere ich auf interessante 5-stellige Nachzahlungsbetraege gekommen, iso wie ich es jetzt gerechnet habe bleiben wir locker im 4-stelligen Bereich... Kann das sein? Vielen Dank vorab!

Meine Besispielrechnung:
Medianaequivalenzeinkommen DEU 2023 - 26274 Euro
1,0+0,5+0,5+0,5+0,3+0,3=3,1
26274*3,1=81449 *0,8=65159
Mein Gehalt A9 Stufe 7 4 Kinder:51809+ Kindergeld 12000=63809 Euro
Ergibt eine Unteralimentation von 1350 Euro.
Kommt das in etwa hin?

Dorfkind12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2744 am: 11.12.2025 10:35 »
Frage zum Widerspruch für 2025

Habe seit 2023 Widerspruch eingelegt. Im Jahr 2024 wurde hier im Forum zwei Alternativen zum Widerspruch eingestellt.  Erst- Widerspruch und Folge- Widerspruch

Hatte dann den Folge-Widerspruch genommen. Unterschied zwischen den Beiden waren nur zwei Passage welche lauteten:

 „Hilfsweise beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung, dass durch das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 – ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, dem ich jedoch nun mit Erkenntniserlangung (siehe den dritten und den letzten Absatz der Begründung) kein Vertrauen mehr schenke.“

Sowie in der Begründung

„Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen Haushaltsjahre ab 2021 verzichtet.

Den Vertrauenstatbestand muss ich heute auf Grundlage der oben genannten Gründe als erschüttert betrachten. Nicht umsonst wird sowohl in dem RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –, als auch in dem vom BMI verfassten Referentenentwurf vom 16.01.2023, dem ebenfalls vom BMI fortgeschriebenen Entwurf vom 20.08.2024 und dem Regierungsentwurf (Kabinettsentwurf vom 06.11.2024) eingestanden, dass derzeit weiterhin kein verfassungskonformer Zustand vorherrscht. Mit den Gewerkschaften und Verbänden muss ich aktuell die Sorge teilen, dass sich in dem Versuch jenen verfassungskonformen Zustand zu erreichen, indem man de facto weitgehend nur kosmetische Veränderungen plant, nicht der Zweck zeigt, zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen amtsangemessenen Alimentation zu schreiten, sondern dass wiederkehrend nur vor allem fiskalisch motivierte Entscheidungen geplant werden, die für sich betrachtet offenbaren, dass es vielmehr um eine möglichst kostengünstige Lösung geht, obgleich indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken vermögen (BVerfGE 155, 1 <46 Rn. 94>). „

Nun zu meinen Fragen:

1.
Der neue Widerspruch für 2025 (von Verwalter, am 01.12.2025 um 20:39 Uhr # 1946, Seite 130, im Thread: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.))
Ist auch als Erst-Widerspruch hinterlegt und beinhaltet o.g. Textbausteine.
Kann ich die einfach weglassen? Oder sind sie nicht „schädlich“ wenn sie weiterhin in meinem Folge-Widerspruch stehen?
2.
Bzw. was bedeutet …hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.??

3.
In meinem Folge-Widerspruch von 2024 hatte ich damals folgenden Satz zusätzlich eingefügt.
„Darüber hinaus beantrage ich hilfsweise, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2021 und für die Folgejahre 2022 und 2023 festzusetzen und mir diese zu gewähren“

Anmerkung: das Wort hilfsweise war hier wohl fehl am Platz.

Falls es vom DH für die Jahre 2021 und 2022 nicht akzeptiert wird, hat der Satz andere negativen Auswirkungen? Im Sinne von, rechtlich nicht richtig => kompletter Widerspruch 2024 nicht rechtliche korrekt somit nicht wirksam?

4.
Da in der Begründung (Widerspruch 2025) auch auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015  hingewiesen wird, kann ich in dem Widerspruch zusätzlich folgende Passage einbauen:

"Ebenso für die vergangenen Jahre, in welcher meine Alimentation nicht amtsangemessen sowie verfassungskonform war"

Einbauen würde ich diese nach folgendem Text:

Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für das Jahr 2025 und für die Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren.

Bzw. irgendwie mit Hinweis auf die Entscheidung aus 2015 und der DH dort schon wissen konnte/müssen, dass er mich nicht amtsangemessen Alimentiert. Ich deshalb Rückwirkend bis 2015 Rückzahlungen beantragen kann.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich Ausdrücken und das mir jemand die Fragen beantworten kann.

Vielen Dank schon mal.  😊

Grüße