Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 381681 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2895 am: 13.12.2025 19:38 »
@Bebolus:

Das Land Berlin geht aktuell von 100.000 bis 120.000 offenen Widersprüchen aus und nach ersten vorsichtigen Berechnungen von bis zu 600 Mio EUR aus, wobei konkretere Zahlen vermutlich erst im Januar oder Februar 2026 vorliegen sollten. Dabei kann es jedoch weniger Widerspruchsführer als die genannten Widersprüche geben, da jeder Widerspruch pro Haushaltsjahr und nicht pro Widerspruchsführer gilt. Es kann auch sein, dass die 600 Mio EUR nicht ausreichen werden.

Dabei geht das Land Berlin davon aus, dass etwas jeder vierte Widerspruch den Bereich der Versorgung betrifft. Ausgehend davon, dass etwa 1/3 der Berliner Beamten in Teilzeit beschäftigt sind und die Widerspruchsführer auf Voll- und Teilzeitkräfte verteilt sind, kann davon ausgegangen werden, dass ebenfalls jeder vierte Widerspruch von einer Teilzeitkraft gestellt wurde.

Wenn man also von durchschnittlich 5.000 EUR brutto / Widerspruch für Berlin ausgeht, für einen Beamten in BW von einer ähnlich hohen Nachzahlung ausgeht, dann dürfte bei einem 4 K Beamten in Vollzeit eher mehr als weniger pro Jahr zu erwarten sein. Für BW kommt noch dazu, dass das Medianeinkommen in BW höher ist als in Berlin. Swen hat in seinem Beitrag in der ZBR für BW für den kleinsten 4 K Beamten oben links in der Tabelle einen indiziellen Fehlbetrag noch nach altem Recht in Höhe von 923 EUR festgestellt. Das dürfte durch den Rechtsprechungswandel, der das Medianeinkommen statt der 115 % Grundsicherung in den Blick nimmt, nicht weniger geworden sein.

Am Ende kommt es jedoch darauf an, wie der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum in ein Gesetz gießen wird, und ob dann die Rechtsstreitigkeiten in die nächste Runde gehen. Daher ist eine konkrete Zahl aufgrund der Komplexität der ganzen Sache zur Zeit faktisch unmöglich. Soviel ist jedenfalls sicher: Dieses Urteil bereitet landauf, landab allen Finanzministern enorme Kopfschmerzen.

Derzeit will sich das Land Berlin mit anderen Ländern abstimmen und wird vermutlich schon im Jahre 2026 ein neues Gesetz erlassen. Wenn man davon ausgeht, dass auch alle andern 16 Besoldungsgesetzgeber sich daran orientieren werden, werden wir uns sicher auch über etwas konkretere Auswirkungen des Urteils unterhalten können.

Auf jeden Fall ist es soviel, dass sich auch in diesem Jahr lohnen wird, einen Widerspruch gegen seine Besoldung einzulegen.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2896 am: 13.12.2025 19:40 »
@Rentenonkel:
Ich glaube Du -sorry falls nicht- hattest bei der Fortschreibungsprüfung für den Bund Bayern propagiert.
Ich beschäftige mich gerade mit den Indizes. Es zeigt sich folgendes Bild für 2024 und Basisjahr 1996:
VPI: Spitzenreiter Bayern mit Indexwert 170,31 und Bund mit 165,69
Nominallohnindex: Für die Jahre ab 2022 kann es zu Ungenauigkeiten kommen, da die Lange Reihe des Amtes in 2021 endet und ab 2022 eine neue beginnt, die möglicherweise nicht so ohne weiteres ineinander überführt werden können.
Worauf ich hinaus will ist, dass hier möglicherweise ein anderes Bundesland vorne liegen könnte (Thüringen).
Hier muss überlegt werden, wie sich der klagende Bundesbeamte ggf. argumentativ aufstellt.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2897 am: 13.12.2025 19:50 »
@Bebolus:

Das Land Berlin geht aktuell von 100.000 bis 120.000 offenen Widersprüchen aus und nach ersten vorsichtigen Berechnungen von bis zu 600 Mio EUR aus, wobei konkretere Zahlen vermutlich erst im Januar oder Februar 2026 vorliegen sollten. Dabei kann es jedoch weniger Widerspruchsführer als die genannten Widersprüche geben, da jeder Widerspruch pro Haushaltsjahr und nicht pro Widerspruchsführer gilt. Es kann auch sein, dass die 600 Mio EUR nicht ausreichen werden.

Dabei geht das Land Berlin davon aus, dass etwas jeder vierte Widerspruch den Bereich der Versorgung betrifft. Ausgehend davon, dass etwa 1/3 der Berliner Beamten in Teilzeit beschäftigt sind und die Widerspruchsführer auf Voll- und Teilzeitkräfte verteilt sind, kann davon ausgegangen werden, dass ebenfalls jeder vierte Widerspruch von einer Teilzeitkraft gestellt wurde.

Wenn man also von durchschnittlich 5.000 EUR brutto / Widerspruch für Berlin ausgeht, für einen Beamten in BW von einer ähnlich hohen Nachzahlung ausgeht, dann dürfte bei einem 4 K Beamten in Vollzeit eher mehr als weniger pro Jahr zu erwarten sein. Für BW kommt noch dazu, dass das Medianeinkommen in BW höher ist als in Berlin. Swen hat in seinem Beitrag in der ZBR für BW für den kleinsten 4 K Beamten oben links in der Tabelle einen indiziellen Fehlbetrag noch nach altem Recht in Höhe von 923 EUR festgestellt. Das dürfte durch den Rechtsprechungswandel, der das Medianeinkommen statt der 115 % Grundsicherung in den Blick nimmt, nicht weniger geworden sein.

Am Ende kommt es jedoch darauf an, wie der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum in ein Gesetz gießen wird, und ob dann die Rechtsstreitigkeiten in die nächste Runde gehen. Daher ist eine konkrete Zahl aufgrund der Komplexität der ganzen Sache zur Zeit faktisch unmöglich. Soviel ist jedenfalls sicher: Dieses Urteil bereitet landauf, landab allen Finanzministern enorme Kopfschmerzen.

Derzeit will sich das Land Berlin mit anderen Ländern abstimmen und wird vermutlich schon im Jahre 2026 ein neues Gesetz erlassen. Wenn man davon ausgeht, dass auch alle andern 16 Besoldungsgesetzgeber sich daran orientieren werden, werden wir uns sicher auch über etwas konkretere Auswirkungen des Urteils unterhalten können.

Auf jeden Fall ist es soviel, dass sich auch in diesem Jahr lohnen wird, einen Widerspruch gegen seine Besoldung einzulegen.

@Rentenonkel..
Das ist doch hier der Thread zur Bundesbesoldung. Warum um Gottes Willen geht das hier am laufenden Meter (bzw. auf150 Seiten) wieder und wieder und wieder um Berlin oder BW? Das verstehe icht nicht und trägt zur Unübersichtlichkeit bei.

« Last Edit: 13.12.2025 19:59 von bebolus »

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2898 am: 13.12.2025 20:00 »
Stichwort Vergleich der Besoldungen Bund und Länder untereinander:

Eine Sache leuchtet mir immer noch nicht ein: Wir haben 17 Rechtskreise für Besoldung mittlerweile wurden etliche Eingangsämter bei den Besoldungstabellen weggestrichen und auch mit Ergänzungszuschlägen versehen, um die alte Mindestalimentationsgrenze (15% über Grundsicherung) einzuhalten.

Nun haben wir neue Vorgaben und der Bundesbeamte nach A 3 Stufe 1 muss nun nach der neuen Mindestbesoldung alimentiert werden. Dies wird aufgrund des Abstandsgebotes eine Verschiebung des Besoldungsgefüges zur Folge haben. Sprich der A3 Einstiegsbeamte bekommt dieselbe Mindestbesoldung wie der A5 Einstiegsbeamte in Berlin. Führt das nicht automatisch zu massiven Verzerrungen, zumal die Laufbahnen ja an die Befähigungen geknüpft sind.

Vielleicht kann mich jemand erhellen? Der Beamtenstatus ist mE ja wegen des BBG und BeamtStG einheitlich geregelt?
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Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2899 am: 13.12.2025 20:02 »
@Rentenonkel:
Ich glaube Du -sorry falls nicht- hattest bei der Fortschreibungsprüfung für den Bund Bayern propagiert.
Ich beschäftige mich gerade mit den Indizes. Es zeigt sich folgendes Bild für 2024 und Basisjahr 1996:
VPI: Spitzenreiter Bayern mit Indexwert 170,31 und Bund mit 165,69
Nominallohnindex: Für die Jahre ab 2022 kann es zu Ungenauigkeiten kommen, da die Lange Reihe des Amtes in 2021 endet und ab 2022 eine neue beginnt, die möglicherweise nicht so ohne weiteres ineinander überführt werden können.
Worauf ich hinaus will ist, dass hier möglicherweise ein anderes Bundesland vorne liegen könnte (Thüringen).
Hier muss überlegt werden, wie sich der klagende Bundesbeamte ggf. argumentativ aufstellt.

Das schrieb ich bereits einige Male. Bayern liegt beim MÄE zwar vorn, aber in der Fortschreibungsprüfung sind die neuen Länder zweistellig enteilt. Den besten Kompromiss bietet aus meiner Sicht der Vergleich mit Hamburg, da dort hohes MÄE, was durch die Erschütterung des gesamten Besoldungsgefüges den Abstandsparameter mittelbar verletzt und gleichzeitig eine Starke Entwicklung des NLI hinlegt. Damit sind in den meisten jahren bereits zwei Parameter verletzt.

Bzgl der langen Reihe bei NLI habe ich die Verkettung der 1996er Daten mit den online abrufbaren Daten vorgenommen, indem der Indexwert des Vorjahres mit der Steigerungsrate multipliziert wird. Bspw wenn 2,6 % Steigerung für 2022 stehen,  habe ich den Wert von 2021 mit 1,026 multipliziert.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2900 am: 13.12.2025 20:27 »
Ich bin wirklich beeindruckt welch juristischen Feinheiten hier leidenschaftlich wiederkehrend diskutiert werden.

Ich denke ich spreche hier vielen Mitlesern tief aus der Seele, wenn ich anmerke, dass das Hauptinteresse auf einer halbwegs belastbaren Zahl (mindestens angemessene Besoldung) liegen dürfte.

Mal alle juristischen Feinheiten beiseite geschoben.. Welcher Betrag ist den nun beispielsweise für den A8er /5 bund mit zwei Kindern mindestens mehr in 2026 drin?

Btw: Das Partnereinkommen ist für mich mit dem aktuellen Beschluss abgeräumt worden.

Das wird dir ein Rentenonkel im Gegensatz zu mir leider nie bieten können. Er schreibt im Stil einer KI und selbst wenn er sie nicht genutzt haben mag, ändert das nichts am Wert des Inhalts. Halt dich da lieber an Ozymandias, Believer, Dich selbst und mich. Die Zahlenaffinen machen das schon. Die anderen dürfen sich gerne im Äther über Befindlichkeiten auslassen oder juristische Grundbegriffe erneut klären. Deutsch ist halt ne andere Sprache als Jura. Das wissen Verwalter und Juristen und vielleicht ein Dr. Pädagoge der nach Jahren Beschäftigung damit gelernt hat wie ein Verwalter im GD Normen interpretiert.

AnnaLena1990

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« Antwort #2901 am: 13.12.2025 20:34 »
Ich bin wirklich beeindruckt welch juristischen Feinheiten hier leidenschaftlich wiederkehrend diskutiert werden.

Ich denke ich spreche hier vielen Mitlesern tief aus der Seele, wenn ich anmerke, dass das Hauptinteresse auf einer halbwegs belastbaren Zahl (mindestens angemessene Besoldung) liegen dürfte.

Mal alle juristischen Feinheiten beiseite geschoben.. Welcher Betrag ist den nun beispielsweise für den A8er /5 bund mit zwei Kindern mindestens mehr in 2026 drin?

Btw: Das Partnereinkommen ist für mich mit dem aktuellen Beschluss abgeräumt worden.

Das wird dir ein Rentenonkel im Gegensatz zu mir leider nie bieten können. Er schreibt im Stil einer KI und selbst wenn er sie nicht genutzt haben mag, ändert das nichts am Wert des Inhalts. Halt dich da lieber an Ozymandias, Believer, Dich selbst und mich. Die Zahlenaffinen machen das schon. Die anderen dürfen sich gerne im Äther über Befindlichkeiten auslassen oder juristische Grundbegriffe erneut klären. Deutsch ist halt ne andere Sprache als Jura. Das wissen Verwalter und Juristen und vielleicht ein Dr. Pädagoge der nach Jahren Beschäftigung damit gelernt hat wie ein Verwalter im GD Normen interpretiert.

Was befähigt dich genau, solche Aussagen zu treffen? Was machst du denn dienstlich, dass du da so viel mit zutun hast? Ich finde, Rentenonkel reißt sich hier ziemlich den Arsch für uns auf

BuBea

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« Antwort #2902 am: 13.12.2025 20:43 »
Das schrieb ich bereits einige Male. Bayern liegt beim MÄE zwar vorn, aber in der Fortschreibungsprüfung sind die neuen Länder zweistellig enteilt. Den besten Kompromiss bietet aus meiner Sicht der Vergleich mit Hamburg, da dort hohes MÄE, was durch die Erschütterung des gesamten Besoldungsgefüges den Abstandsparameter mittelbar verletzt und gleichzeitig eine Starke Entwicklung des NLI hinlegt. Damit sind in den meisten jahren bereits zwei Parameter verletzt.

Bzgl der langen Reihe bei NLI habe ich die Verkettung der 1996er Daten mit den online abrufbaren Daten vorgenommen, indem der Indexwert des Vorjahres mit der Steigerungsrate multipliziert wird. Bspw wenn 2,6 % Steigerung für 2022 stehen,  habe ich den Wert von 2021 mit 1,026 multipliziert.


Die Verkettung würde ich auch so machen.
Ich denke den "Kompromiss" den man anstrebt muss man im Verfahren gut verargumentieren. Ein Cherry-Picking aus verschiedenen Ländern dürfte schwierig werden. Darauf wollte ich hinaus.

Verwalter

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« Antwort #2903 am: 13.12.2025 20:46 »
Ich bin wirklich beeindruckt welch juristischen Feinheiten hier leidenschaftlich wiederkehrend diskutiert werden.

Ich denke ich spreche hier vielen Mitlesern tief aus der Seele, wenn ich anmerke, dass das Hauptinteresse auf einer halbwegs belastbaren Zahl (mindestens angemessene Besoldung) liegen dürfte.

Mal alle juristischen Feinheiten beiseite geschoben.. Welcher Betrag ist den nun beispielsweise für den A8er /5 bund mit zwei Kindern mindestens mehr in 2026 drin?

Btw: Das Partnereinkommen ist für mich mit dem aktuellen Beschluss abgeräumt worden.

Mein Vorschlag: Mindestbesoldung A3 Stufe 1 berechnen (Bundesland Bayern)  dürfte 51.398,72 € netto für das Jahr 2024 sein (aktuellere Zahlen gibt es noch nicht). Dann das Monatsbrutto berechnen und das Delta der Abstände aus der aktuellen Besoldungstabelle bis A8 / 5 dazurechnen.
Sollte als grober Anhalt dienen und gebe ich zur Diskussion frei!
https://www.berliner-besoldung.de/mindestbesoldungsrechner-fuer-die-jahre-2008-2024-fuer-alle-bundeslaender/
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Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2904 am: 13.12.2025 21:06 »
Ich bin wirklich beeindruckt welch juristischen Feinheiten hier leidenschaftlich wiederkehrend diskutiert werden.

Ich denke ich spreche hier vielen Mitlesern tief aus der Seele, wenn ich anmerke, dass das Hauptinteresse auf einer halbwegs belastbaren Zahl (mindestens angemessene Besoldung) liegen dürfte.

Mal alle juristischen Feinheiten beiseite geschoben.. Welcher Betrag ist den nun beispielsweise für den A8er /5 bund mit zwei Kindern mindestens mehr in 2026 drin?

Btw: Das Partnereinkommen ist für mich mit dem aktuellen Beschluss abgeräumt worden.

Das wird dir ein Rentenonkel im Gegensatz zu mir leider nie bieten können. Er schreibt im Stil einer KI und selbst wenn er sie nicht genutzt haben mag, ändert das nichts am Wert des Inhalts. Halt dich da lieber an Ozymandias, Believer, Dich selbst und mich. Die Zahlenaffinen machen das schon. Die anderen dürfen sich gerne im Äther über Befindlichkeiten auslassen oder juristische Grundbegriffe erneut klären. Deutsch ist halt ne andere Sprache als Jura. Das wissen Verwalter und Juristen und vielleicht ein Dr. Pädagoge der nach Jahren Beschäftigung damit gelernt hat wie ein Verwalter im GD Normen interpretiert.

Was befähigt dich genau, solche Aussagen zu treffen? Was machst du denn dienstlich, dass du da so viel mit zutun hast? Ich finde, Rentenonkel reißt sich hier ziemlich den Arsch für uns auf

Finden darfst du das. Ich finde dass seine Inhalte mir exakt NULL bei den Berechnungen geholfen haben (ganz im krassen Gegensatz zu vielen andern die ich zwischenzeitlich auch gelobt habe). Wenn man sich den Arsch aufreißt kann auch Kot rausfallen.

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2905 am: 13.12.2025 21:08 »
Also, lasst uns doch mal Luft holen und gemeinsam festhalten, was wir alles haben.

Wir haben ein Urteil mit sehr vielen Vorteilen
  • Eine klare Ansage einer Verfassungswidrigkeit (bis auf die wenigen Gruppen und Jahre, ok)
  • Eine Methode, die im Gegensatz zu den ganzen "Spitzausrechnungen des 95%-Heizungsquantil" sofort und unmittelbar messbar ist, was die Mindestbesoldung angeht: Liegen wir drunter oder nicht? Das ist inzwischen ein Mausklick!
  • Die Aussage, dass bereits zwei gerissene Parameter für eine Verfassungswidrigkeit faktisch ausreichen und dann nicht mehr ewig "gewürdigt" werden muss.
Alles in allem ist das in meinen Augen ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Methode, in jedem Fall ist erkennbar, dass das Besoldungs-Grundproblem nach wie vor erkannt wird und das BVerfG nicht, wie einige befürchteten, "umgekippt" ist.

Unabhängig davon sind wichtige Fragen offen:
  • Partnereinkommen
  • 3. Kind
  • Verhältnis FamZ und Grundbesoldung...
Ich glaube nach wie vor nicht, dass das oben genannte Urteil das einzige war, was Maidowski geliefert hat. Es gibt ein Beratungsgeheimnis und keiner weiß, wie die arbeiten. Aber auf Maidowskis Tisch lagen mindestens drei Verfahren. Wenn die, wie oben angebene, ihre bisherige Methode umstoßen und von Sozialhilfe-Abstand zu Medianeinkommen wechseln, dann haben sie doch die anderen 70-1=69 Verfahren, die vorliegen, auch im Kopf. Da wird doch jemand sagen "passt das auch oder müssen wir jetzt hier wieder irgendwelche komplexen Zahlen spitz ausrechnen und eine hundertseitige Abhandlung schreiben, um einen einzelnen Fall zu entscheiden?" Oder denkt man nicht, und das steht ja im aktuellen Urteil sogar drin, dass Recht nur dann Recht ist, wenn es zeitnah gemacht werden muss und könnte es dann nicht sein, dass mit dem Medianeinkommen parallel auch die anderen Fragen systematisch behandelt werden konnten und auch gelöst sind, man sie nur noch nicht veröffentlicht hat? Das hieße: etwas warten. ich glaube nicht, dass das alles war.

Ich denke sogar, dass Evers genau deshalb "überrascht" war, weil er ahnt, dass da mehr kommt.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2906 am: 13.12.2025 21:12 »
Also, lasst uns doch mal Luft holen und gemeinsam festhalten, was wir alles haben.

Wir haben ein Urteil mit sehr vielen Vorteilen
  • Eine klare Ansage einer Verfassungswidrigkeit (bis auf die wenigen Gruppen und Jahre, ok)
  • Eine Methode, die im Gegensatz zu den ganzen "Spitzausrechnungen des 95%-Heizungsquantil" sofort und unmittelbar messbar ist, was die Mindestbesoldung angeht: Liegen wir drunter oder nicht? Das ist inzwischen ein Mausklick!
  • Die Aussage, dass bereits zwei gerissene Parameter für eine Verfassungswidrigkeit faktisch ausreichen und dann nicht mehr ewig "gewürdigt" werden muss.
Alles in allem ist das in meinen Augen ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Methode, in jedem Fall ist erkennbar, dass das Besoldungs-Grundproblem nach wie vor erkannt wird und das BVerfG nicht, wie einige befürchteten, "umgekippt" ist.

Unabhängig davon sind wichtige Fragen offen:
  • Partnereinkommen
  • 3. Kind
  • Verhältnis FamZ und Grundbesoldung...
Ich glaube nach wie vor nicht, dass das oben genannte Urteil das einzige war, was Maidowski geliefert hat. Es gibt ein Beratungsgeheimnis und keiner weiß, wie die arbeiten. Aber auf Maidowskis Tisch lagen mindestens drei Verfahren. Wenn die, wie oben angebene, ihre bisherige Methode umstoßen und von Sozialhilfe-Abstand zu Medianeinkommen wechseln, dann haben sie doch die anderen 70-1=69 Verfahren, die vorliegen, auch im Kopf. Da wird doch jemand sagen "passt das auch oder müssen wir jetzt hier wieder irgendwelche komplexen Zahlen spitz ausrechnen und eine hundertseitige Abhandlung schreiben, um einen einzelnen Fall zu entscheiden?" Oder denkt man nicht, und das steht ja im aktuellen Urteil sogar drin, dass Recht nur dann Recht ist, wenn es zeitnah gemacht werden muss und könnte es dann nicht sein, dass mit dem Medianeinkommen parallel auch die anderen Fragen systematisch behandelt werden konnten und auch gelöst sind, man sie nur noch nicht veröffentlicht hat? Das hieße: etwas warten. ich glaube nicht, dass das alles war.

Ich denke sogar, dass Evers genau deshalb "überrascht" war, weil er ahnt, dass da mehr kommt.

Exakt. Was mich mal interessieren würde, und eine perfekte Aufgabe für diejenigen die sich gerne im Äther  herumtreiben:Was ist von allen Urteilen zur Besoldung bisher immernoch gültig und in der gesamtschau mit einzubeziehen?

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2907 am: 13.12.2025 21:15 »
Böswilliger Dienstherr, warum machst Du so viel Rechnerei??? Ist es Dein Job, eine neue Besoldung zu entwerfen?

Wenn nicht, ist es verschwendete Lebenszeit. Denn die Dienstherren kommen doch auf andere Ideen als Du. Ich warte ab und rechne nach, was mit mein Dienstherr in hoffentlich nicht zu langer Zeit etwas vorlegt.

Ich schätze Rentenonkels Ausführungen sehr, v.a. seine Fachkenntnisse im Bereich Sozialversicherungen wäre hervor zu heben.

Gruenhorn

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« Antwort #2908 am: 13.12.2025 21:27 »
Also, lasst uns doch mal Luft holen und gemeinsam festhalten, was wir alles haben.

Wir haben ein Urteil mit sehr vielen Vorteilen
  • Eine klare Ansage einer Verfassungswidrigkeit (bis auf die wenigen Gruppen und Jahre, ok)
  • Eine Methode, die im Gegensatz zu den ganzen "Spitzausrechnungen des 95%-Heizungsquantil" sofort und unmittelbar messbar ist, was die Mindestbesoldung angeht: Liegen wir drunter oder nicht? Das ist inzwischen ein Mausklick!
  • Die Aussage, dass bereits zwei gerissene Parameter für eine Verfassungswidrigkeit faktisch ausreichen und dann nicht mehr ewig "gewürdigt" werden muss.
Alles in allem ist das in meinen Augen ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Methode, in jedem Fall ist erkennbar, dass das Besoldungs-Grundproblem nach wie vor erkannt wird und das BVerfG nicht, wie einige befürchteten, "umgekippt" ist.

Unabhängig davon sind wichtige Fragen offen:
  • Partnereinkommen
  • 3. Kind
  • Verhältnis FamZ und Grundbesoldung...
Ich glaube nach wie vor nicht, dass das oben genannte Urteil das einzige war, was Maidowski geliefert hat. Es gibt ein Beratungsgeheimnis und keiner weiß, wie die arbeiten. Aber auf Maidowskis Tisch lagen mindestens drei Verfahren. Wenn die, wie oben angebene, ihre bisherige Methode umstoßen und von Sozialhilfe-Abstand zu Medianeinkommen wechseln, dann haben sie doch die anderen 70-1=69 Verfahren, die vorliegen, auch im Kopf. Da wird doch jemand sagen "passt das auch oder müssen wir jetzt hier wieder irgendwelche komplexen Zahlen spitz ausrechnen und eine hundertseitige Abhandlung schreiben, um einen einzelnen Fall zu entscheiden?" Oder denkt man nicht, und das steht ja im aktuellen Urteil sogar drin, dass Recht nur dann Recht ist, wenn es zeitnah gemacht werden muss und könnte es dann nicht sein, dass mit dem Medianeinkommen parallel auch die anderen Fragen systematisch behandelt werden konnten und auch gelöst sind, man sie nur noch nicht veröffentlicht hat? Das hieße: etwas warten. ich glaube nicht, dass das alles war.

Ich denke sogar, dass Evers genau deshalb "überrascht" war, weil er ahnt, dass da mehr kommt.

Bei den offenen Punkten würde mich der Anteil zur Besoldung kinderreicher Beamter auch interessieren. Im Klageverfahren stellt man nun auf das alte Urteil und damit den Vergleich zur Bedarfsgemeinschaft ab oder bemisst man aus Konsistenz Gründen den Mehrbedarf mit den Faktoren aus der Prüfungsstufe zum Anfang. Gibt es hier fundierte Meinungen dazu? Oder nehme ich einfach nur die neue Argumentation in der Klage hinzu und lege dar, egal aus welchem Blickwinkel, für kinderreiche Beamte ist es zu wenig?!

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2909 am: 13.12.2025 21:32 »
Böswilliger Dienstherr, warum machst Du so viel Rechnerei??? Ist es Dein Job, eine neue Besoldung zu entwerfen?

Wenn nicht, ist es verschwendete Lebenszeit. Denn die Dienstherren kommen doch auf andere Ideen als Du. Ich warte ab und rechne nach, was mit mein Dienstherr in hoffentlich nicht zu langer Zeit etwas vorlegt.

Ich schätze Rentenonkels Ausführungen sehr, v.a. seine Fachkenntnisse im Bereich Sozialversicherungen wäre hervor zu heben.

Ich rechne soviel weil es essentieller Bestandteil meines Dienstes ist. Also mal wieder eine Berufskrankheit. Weiter ausführen was und wo werde ich nicht. Die Expertise in der Sozialversicherung mag er gern haben und diese war im alten Urteil auch von immenser Bedeutung, aber nun….?