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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

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VierBundeslaender:
Verstehe ich das falsch oder ist es nicht so, dass das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen bisher noch gar nicht herausgearbeitet wurde? Jedenfalls nicht in der letzten Entscheidung?


Es wurde einfach bisher nicht thematisiert. Wahrscheinlich gab es bisher keinen wirklichen Anlass, und das Gericht hat sich gesagt, dieses Fass machen wir hier noch nicht auf.

Böswilliger Dienstherr:

--- Zitat von: VierBundeslaender am 14.12.2025 11:57 ---Verstehe ich das falsch oder ist es nicht so, dass das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen bisher noch gar nicht herausgearbeitet wurde? Jedenfalls nicht in der letzten Entscheidung?


Es wurde einfach bisher nicht thematisiert. Wahrscheinlich gab es bisher keinen wirklichen Anlass, und das Gericht hat sich gesagt, dieses Fass machen wir hier noch nicht auf.

--- End quote ---

Glaub mir, wäre es derart konkret hätte ich in schönen Farben schon eine Matrix erstellt wie sich in BaWü alles verhält (und wie katastrophal die Stauchung Richtung GD ist und der HD abgehängt wird)

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: VierBundeslaender am 14.12.2025 11:57 ---Verstehe ich das falsch oder ist es nicht so, dass das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen bisher noch gar nicht herausgearbeitet wurde? Jedenfalls nicht in der letzten Entscheidung?

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Hallo Vier,

das Abstandsgebot ist einer der vier Prüfparameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung. Neu ist, dass es seit dem 19.11. auf zwei verschiedene Arten verletzt werden kann, und zwar

- entweder unmittelbar durch eine deutliche Verringerung der Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen (mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren, Basis: jeweilige Endstufen-Single-Bruttobesoldung, siehe Rn. 90);
- oder mittelbar durch die Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Gruppe als der betrachteten Besoldungsgruppe (siehe Rn. 91).

Für Berlin hat das BVerfG in allen oberen Besoldungsgruppen und in allen betrachteten Jahren eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots konstatiert.



Spannend könnte darüber hinaus gegebenenfalls werden, was sich aus dem "Teaser" in Rn. 93 in einem etwaigen späteren Urteil ergeben könnte:

"Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."

Grandia:

--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 11:55 ---
--- Zitat von: Grandia am 14.12.2025 11:27 ---Hallo,

Hier mitkerweile A15, Mathematiker und Vater von 4 Kindern. Ich lese seit gefühlt 200 Seiten mit und versuche mich auch der Mathematischen Herangehensweise hinzugeben. Bis auf einen a) Mindestwert der untersten Gruppe/Stufe der 4K und einen b) Mindestestwert der höchsten Gruppe/Stufe für einen Single, der keinen Parameter reißt, fällt mir keine Berechnungsgrundlage ein. Das liegt daran, dass Familienzuschläge in a) recht hoch sein können aber nicht müssen.

Das große Problem der reinen Berechnung ist das diagonale Verhältnis zwischen a) und b), also das Wachstum zwischen Gruppen und Stufen.

Große Familienzuschläge sorgen zum Anteil zu geringeren Grundbesoldungen - möchte man am unteren Rand der Angemessenheit kratzen - und diese muss dann zu höchsten Grundbesoldung stärker steigen. Möglichst viele Abstufungen sind dann hilfreich, um die finsnzielle Belastung zu Strecken.

Geringe Familienkomponenten in a) sorgen für höhere Grundbesoldungen, was dann ein geringeres Wachstum der Stufen und Gruppen zum Erreichen für Fall b) nach sich trägt. Weniger Stufen und Gruppen sind da hilfreich.

Das Problem in z.B. BW könnte durchaus sein, dass in A7/1 und A7/8 schon eine recht große Spreizung erfolgt, da A7/1 das Minimum für a) vorgibt und A7/8 sich nach den Parametern aus 1996 richtet, mithin also keine 3 Gruppen befinden, um eine langsame, stetige Erhöhung von der Mindestbesoldung zur angemessenen Besondung A7/8 zu kommen.

Ob das so stimmt und ich nicht Fehler in meiner Logik habe, kann ich nicht sagen. Die "Ränder" der Besondung kann man rein theoretisch mathematisch Betrachten, wenn man vom Minimum in allen Fällen ausgehen möchte. Es wird aber unmöglich sein alle Parameter dazwischen abzudecken. Dazu kommt das die Mindestbesoldung mit Partnereinkommen noch nicht vom Tisch ist, denn solange das Partnereinkommen unterschiedslos eingerechnet wird, kann es nach meiner Lesart schon einbezogen werden. In z.B. Nds. wird das schwierig, denn hier kann der Beamte nachweisen, dass der Partner nichts hinzuverdient und somit Ergänzungszuschläge fällig werden. Was aber, wenn der DH beschließt allen Partnern 20.000€ anzurechnen? Ohne Ausnahmeregelung, also unterschiedslos...

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Exorbitante Familienzuschläge sind in der 4K Minimum Betrachtung tatsächlich ein Problem, als dass ich für BaWü die Verletzung des Minimums für fast alle Jahre seit 2005 bis 2021 mit einer fünfstelligen Eurosumme errechnet habe, jedoch nach Einführung der exorbitanten Kinderzuschläge das ganze auf mittlere vierstellige Eurobeträge zusammenschrumpft. Dennoch werden die Linien aber gerissen. Und auch das Einkürzen der Besoldungsgruppen hat  BaWü weniger geholfen als sie gehofft hatten. Denn von A2 über A6, die alle der Geschichte angehören hat es BaWü nach aktueller BVerfG Berechnungsweise im Kern im Minimum versagt. Für die Fortschreibungsprüfung hatte ich leider noch nicht genügend Freizeit, aber hier wird sich zeigen, dass es einen Gummibandeffekt gibt, durch Streichung von unten und so sockelbeträge von unten, Abschmelzung nach oben bei Familienzuschlägen (siehe FamZ Tabellen mit zusatztabellen ab 2022 -> wahnwitzig komplex) so, dass der Eindruck entsteht die Tabelle schrumpft Richtung eine Besoldungsgruppe mit einer Stufe und genau an dem Punkt würde ich dann wieder an @Rentenonkel und @Swen abgeben, die den Sachverhalt sicher mit besserer Wortwahl als meiner kritisieren können.

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Von welchen exorbitant Familienzuschlägen kn BW reden wir? Die für die ersten 2 beiden Kinder sind doch Peanuts. Alle weiteren Kids sind Netto nun nicht sehr weit von 0,8 x 0,5 x MÄE entfernt. Habe ich falsche Daten vor Augen?

Böswilliger Dienstherr:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 14.12.2025 12:20 ---
--- Zitat von: VierBundeslaender am 14.12.2025 11:57 ---Verstehe ich das falsch oder ist es nicht so, dass das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen bisher noch gar nicht herausgearbeitet wurde? Jedenfalls nicht in der letzten Entscheidung?

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Hallo Vier,

das Abstandsgebot ist einer der vier Prüfparameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung. Neu ist, dass es seit dem 19.11. auf zwei verschiedene Arten verletzt werden kann, und zwar

- entweder unmittelbar durch eine deutliche Verringerung der Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen (mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren, Basis: jeweilige Endstufen-Single-Bruttobesoldung, siehe Rn. 90);
- oder mittelbar durch die Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Gruppe als der betrachteten Besoldungsgruppe (siehe Rn. 91).

Für Berlin hat das BVerfG in allen oberen Besoldungsgruppen und in allen betrachteten Jahren eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots konstatiert.



Spannend könnte darüber hinaus gegebenenfalls werden, was sich aus dem "Teaser" in Rn. 93 in einem etwaigen späteren Urteil ergeben könnte:

"Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."

--- End quote ---

Gilt die mittelbare Verletzung auch aus der endstufe? Das würde einiges vereinfachen

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