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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

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Ozymandias:
Sehe ich auch so.
Da entsteht aber trotzdem ein Problem aus Beamtensicht:
Bevor die Reparaturgesetze kommen ca. Anfang 2027, da Berlin dann z.B. 2008-2026 nachzahlen würde, müsste das Partnereinkommen schon vorher Geschichte sein. Ansonsten muss danach erneut zum 3. mal repariert werden.

Böswilliger Dienstherr:

--- Zitat von: Grandia am 14.12.2025 13:25 ---Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

--- End quote ---

Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

GeBeamter:

--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 16:10 ---
--- Zitat von: Grandia am 14.12.2025 13:25 ---Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

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Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

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Zumal, und das haben wir hier auch schon diskutiert, die pensionsunwirksamen Zulagen, die das Grundgehalt niedrig halten sollen, dazu führen, dass der DH in der Pensionszeit ein Problem mit dem Alimentationsprinzip bekommen kann.

Natürlich ist das etwas, das man hier nicht mit Menschen diskutieren kann, die die gesetzliche Rente beziehen werden.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Verwaltungsgedöns am 14.12.2025 12:43 ---Können die verdammt nochmal nicht sagen, Berlin muss dem Klagenden A 8er 90.000 Euro netto nachzahlen?

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1.) Für einen verheirateten Bundes-A3/1 mit zwei Kindern ist das Urteil relativ eindeutig. Er hätte letztes Jahr nicht 3.200 €, sondern stattdessen mindestens rund 5.000 € brutto pro Monat bekommen müssen, siehe die unten nochmals angehängte Rechnung (ggf. besteht noch ein kleiner Spielraum bezüglich der PKV-Kosten).
 
2.) Für einen Single-A3/1 hängt die Nachzahlung in erster Linie davon ab, in welchem Rahmen die genannten 5.000 € in Grundgehalt und Familienzuschlag aufgeteilt werden dürfen. Hierzu gibt es hoffentlich irgendwann noch ein weitere Entscheidung aus Karlsruhe.
 
3.) Für die höheren Besoldungsgruppen wird es hingegen in der Tat "komplexer", weil hier unter anderem im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die vier Prüfparameter sowie die "wertende Betrachtung" auf der zweiten Prüfungsstufe ins Spiel kommen..




--- Zitat von: BVerfGBeliever am 24.11.2025 12:53 ---1.) Tatsächliches Gehalt im Jahr 2024
- Die A3/1-Bruttobesoldung eines 4K-Beamten lag bei 3.203 Euro. Zusammengesetzt aus 2.707 € Grundbesoldung und 496 € Familienzuschlag.
- Zuzüglich Kindergeld (500 €) und abzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € steuerlich absetzbar) sowie Steuern (111 €) lag also die tatsächliche Nettoalimentation des 4K-Beamten bei 2.932 €.

2.) Prekaritätsschwelle
- Das Median-Äquivalenzeinkommen lag 2024 in Bayern bei 2.328 € (beim alten Mindestabstandsgebot wurden auch für Bundesbeamte bayerische Werte zugrundgelegt).
- Die Prekaritätsschwelle hatte somit letztes Jahr einen Wert von 4.284 € (80% vom 2,3-fachen des MÄE).

3.) Mindestbesoldung
- Ausgehend von der Prekaritätsschwelle (4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung des kleinsten 4K-Beamten letztes Jahr mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) hätte die A3/1-Bruttobesoldung des 4K-Beamten entsprechend mindestens 5.010 Euro betragen müssen (unter Beibehaltung des aktuellen prozentualen Verhältnisses hätte sich diese aus 4.235 € Grundbesoldung sowie 775 € Familienzuschlag zusammengesetzt).

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Böswilliger Dienstherr:

--- Zitat von: GeBeamter am 14.12.2025 16:52 ---
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 16:10 ---
--- Zitat von: Grandia am 14.12.2025 13:25 ---Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

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Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

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Zumal, und das haben wir hier auch schon diskutiert, die pensionsunwirksamen Zulagen, die das Grundgehalt niedrig halten sollen, dazu führen, dass der DH in der Pensionszeit ein Problem mit dem Alimentationsprinzip bekommen kann.

Natürlich ist das etwas, das man hier nicht mit Menschen diskutieren kann, die die gesetzliche Rente beziehen werden.

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Die gesetzliche Rente ist seit Anbeginn (korrigiert mich) als Grundsicherung ausgestaltet und kann gar nicht den gleichen Anspruch an Ausgestaltung haben wie eine Pension die dem Alimentationsprinzip folgt.

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