Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

<< < (594/619) > >>

AltStrG:

--- Zitat von: GeBeamter am 14.12.2025 21:29 ---
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:09 ---

Da ich Zugriff auf die politischen Denkprozesse habe: Manche sind schon ziemlich deckungsgleich.

Und da ich ja lernfähig und interessiert bin: welche ungeahnten Spielräume; welche sollen das bitte sein? Nicht so kryptisch, sondern Fakten auf den Tisch, damit man sie rechtlich auseinandernehmen kann :)

--- End quote ---

Rd. 70 der aktuellen Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Damit könnte man nun meinen, das Partnereinkommen wäre tot. Ist es auch, aber nur für die Berliner Besoldung im Prüfzeitraum.
Die Formulierung "jedenfalls" lässt zu, dass das BVerfG auch andere Besoldungsmodelle für denkbar hält.
Darüber hinaus billigt es dem Dienstherren in Rd. 55 einen weiten Entscheidungsspielraum zu.

Niemand hier will das Partnereinkommen. Alle halten es für verfassungswidrig. Da es aber noch nicht explizit gerichtlich beurteilt wurde, ist hier die Tür für die Dienstherrn offen. Ein paar Jahre gedrückte Besoldung, einige tausend, aber nicht alle Widersprüche und schon bares Geld gespart.

--- End quote ---

Die Fortschreibung (Fortschreibungsprüfung) des BVerfG ist in diesem Fall stark, sehr stark sogar :)

Dazu kommen alle die anderen Faktoren, die auf den letzten Seiten besprochen wurden: das Partnereinkommen ist tot.

AltStrG:

--- Zitat von: Rentenonkel am 14.12.2025 21:28 ---
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 20:15 ---
Man kann sogar noch weiter gehen: die Pension / das Ruhegehalt ist grundgesetzlich geschützt, die Rente nicht.

--- End quote ---

Dem möchte ich auch widersprechen.

Für die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich geklärt, dass sie von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 f.>; 55, 114 <131>; 69, 272 <298>; 70, 101 <110>; 100, 1 <32>; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u.a., Umdruck S. 41; stRspr).

Darunter ist zu verstehen, dass ein durchschnittlich lang lebender Rentner mindestens seine Beiträge und die seines Arbeitgebers wieder ausgezahlt bekommen muss.

Lediglich bei leistungslosen Komponenten hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Lass es bitte so stehen, Trust me, ich habe an der Stelle Recht  ;D

Ende Off topic

--- End quote ---

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434579.html#msg434579

Und ich möchte noch hinzufügen: die Möglichkeit der Entwertung über Inflation und Währungswechsel etc. pp sind bei der Rente auch immer offen; bei den Pensionen (Ruhegehalt) nicht. Das zeigt die Vergangenheit mehr als deutlich.

AltStrG:

--- Zitat von: GoodBye am 14.12.2025 21:35 ---
M.E. ist das auch kein Fall der klassischen Überzahlung, da die Zahlung aufgrund in vorgesehener Art und Höhe aufgrund des geltenden -wenn auch verfassungswidrigen- Gesetzes erfolgt.

--- End quote ---

Auch dieses ist rechtstheoretisch tatsächlich interessant.

GoodBye:

--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:43 ---
--- Zitat von: GoodBye am 14.12.2025 21:35 ---
M.E. ist das auch kein Fall der klassischen Überzahlung, da die Zahlung aufgrund in vorgesehener Art und Höhe aufgrund des geltenden -wenn auch verfassungswidrigen- Gesetzes erfolgt.

--- End quote ---

Auch dieses ist rechtstheoretisch tatsächlich interessant.

--- End quote ---

Ich kann mir allenfalls eine Anrechnung vorstellen, wenn im Nachhinein das Gesetz für verfassungswidrig erklärt wird und eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgt. Maßgeblich ist ja die Gesamtbesoldung.

Heisst, man wird nicht nachträglich so höhere Grundbesoldung noch on top bekommen.

VierBundeslaender:

--- Zitat von: GeBeamter am 14.12.2025 21:29 ---Damit könnte man nun meinen, das Partnereinkommen wäre tot. Ist es auch, aber nur für die Berliner Besoldung im Prüfzeitraum.
Die Formulierung "jedenfalls" lässt zu, dass das BVerfG auch andere Besoldungsmodelle für denkbar hält.
Darüber hinaus billigt es dem Dienstherren in Rd. 55 einen weiten Entscheidungsspielraum zu.

--- End quote ---
Wahrscheinlich könnte man "irgendwie" ein Partnereinkommen einführen. Aber eben nicht so, wie das die Dienstherren und -frauen (sowie -diverse) getan haben: nämlich als billiges Mittel, um eine amtsangemessene Alimentation zu vermeiden. Das war das einzige Ziel des Partnereinkommens. Und deshalb wird es in dieser Form nicht überleben.

Wenn dagegen die gesamte Besoldung irgendwann und irgendwie mal reformiert und vom Kopf auf die Füße oder gleich um 360 gedreht wird, wie eine Außenministerin sagte, dann kann das schon auftauchen. Das wird aber sein, nachdem die Besoldung amtsangemessen ist.

Ich glaube nicht, dass das Partnereinkommen ein Schlupfloch bleiben wird.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version