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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
GoodBye:
Wo will man das denn systematisch einbauen, nochmal.
Die Mindestbesoldung kennt als Bezugsgröße die 4K-Familie. Das MÄE ist aber ein Haushaltseinkommen, wo will man denn da ein Partnereinkommen berücksichtigen.
Man kann ja nun schwerlich dem Beamten ein Partnereinkommen abziehen und das dann im Relation zum MÄE setzen, dem es vollkommen egal ist, wie das Geld in den Haushalt kommt.
Der Fortschreibungsprüfung ist dies ebenfalls fremd.
Wenn man irgendwie ein Partnereinkommen einführt, müsste die Besoldung hiernach trotzdem den Prüfkriterien standhalten.
BuBea:
--- Zitat von: Ryan am 14.12.2025 21:15 ---
Und sagen wir es doch mal, wie es ist: Die Grundgehälter des Jahres 1996 als Fortschreibungsbasis zu wählen, ohne davon überzeugt zu sein, dass sie amtsangemessen sind, wäre doch so ziemlich die dümmste Aktion, die man sich vorstellen könnte.
Also selbst wenn vorher eine Abkopplung stattgefunden hat, so ist doch im Lichte des Urteils davon auszugehen, dass das Basisjahr 1996 in Ordnung ist. Ich kann es mir nicht vorstellen, dass man sich das Basisjahr nicht angeschaut hat. Die Höhe der Grundgehälter im Jahr 1996 und die auch Tatsache, dass nach den neuen Maßstäben das Mindestabstandsgebot im Ausgangspunkt nicht eingehalten war, müssen doch in Karlsruhe bekannt sein. Jeder kann dass in in wenigen Minuten überprüfen, warum nicht das BVerfG. Einen solchen Fauxpas kann man sich doch nicht erlauben.
Ich halte die Idee, die Fachgerichte von einer Abkopplung vor 1996 zu überzeugen, für aussichtslos. Die ganze Argumentation (ob zutreffend oder nicht) wird stets unterstellen müssen, dass man in Karlsruhe ziemlich dämlich gehandelt hat und wichtige Fakten übersehen hat. Ich denke, die Fachgerichte werden sich nicht darauf einlassen, zumal die klaren Vorgaben ja nun eine deutliche Arbeitsentlastung für sie bedeuten.
--- End quote ---
Ich bin da nicht so pessimistisch. Die Begründung für 1996 in Rn. 80 ist dünn:
Als festes Basisjahr bietet sich das Jahr 1996 an, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten (vgl. BVerfGE 107, 218; 145, 304) ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht. Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (vgl. Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007 <1009>; Lindner, BayVBl 2015, S. 801 <804 f.>; Färber, ZBR 2018, S. 228 <232>).
Wenn es so klar wäre, warum hat das Gericht dann diesen Pflock nicht argumentativ eingeschlagen?
clarion:
Und warum sollte man 1979 nehmen? Und warum sollte man dann nicht 1979 in der Ex-DDR nehmen? Ich glaube, dass es schwer wird, eine andere Basis als 1996 durchzusetzen und bin da Ryans Meinung
Maximus:
--- Zitat von: GoodBye am 14.12.2025 21:51 ---Wo will man das denn systematisch einbauen, nochmal.
Die Mindestbesoldung kennt als Bezugsgröße die 4K-Familie. Das MÄE ist aber ein Haushaltseinkommen, wo will man denn da ein Partnereinkommen berücksichtigen.
Man kann ja nun schwerlich dem Beamten ein Partnereinkommen abziehen und das dann im Relation zum MÄE setzen, dem es vollkommen egal ist, wie das Geld in den Haushalt kommt.
Der Fortschreibungsprüfung ist dies ebenfalls fremd.
Wenn man irgendwie ein Partnereinkommen einführt, müsste die Besoldung hiernach trotzdem den Prüfkriterien standhalten.
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Die Dienstherren werden über die Bezugsgröße gehen. Jetzt und für die Vergangenheit gilt dit 4K-Alleinverdienerfamilie...der Drops ist gelutscht. In Zukunft werden die Dienstherren es über die 4K-Mehrverdienerfamilie versuchen (auch wenn dieser Versuch letztendlich scheitern wird). Das fiktive Parntereinkommen wird als "Zombie" einige Jahre weiterleben. Bis Karslruhe diesem "Untoten" endgütig den Kopf abschlägt, werden weitere Jahre vergehen und solange können die Dienstherren enorme Kosten einsparen.
AltStrG:
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 21:36 ---
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:32 ---
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 14.12.2025 21:25 ---
--- Zitat von: AltStrG am 14.12.2025 21:15 ---
--- Zitat von: Maximus am 14.12.2025 19:18 ---
--- Zitat von: BalBund am 14.12.2025 17:55 ---Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:
- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.
- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.
Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.
Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.
Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.
Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.
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Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.
Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.
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Sie können nicht mehr "kämpfen", weil es die Option dafür nicht mehr gibt. Der Beschluss hat mit den wesentlichen Alimentattionsbestandteilen die Leitplnake sehr eng gemacht.
NRWs Kinderzuschläge dürften in ganz naher Zukunft der Vergangenheit angehören. Ich bin gespannt, wie es sich mit den bisherigen Zahlungen dahingegehnd verhält.
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Rückwirkende RückForderungen gibt es in der Besoldung nur in äußerst engen zeitlichen Grenzen. Gezahlt ist gezahlt wiederholen ist gestohlen. (para. 812 BGB)
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Da täuscht du dich, wenn mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ansehe :) Es werden die üblichen Verjährungsfristen angenommen, wenn mich mein erster Blick nicht täuscht, beginnend beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstand und der Dienstherr (!) Kenntnis darüber erlangte. Der 812 ist einschlägig.
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Hä? Hab ich was andres geschrieben? Drei jahre sind ne knappe Nummer in „Beamtenzeiträumen“
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Ich kenne mich mit Beamtenzeiträumen nicht aus ;) Aber auch bei drei Jahren können erkleckliche Summen zusammenkommen.
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