Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
Böswilliger Dienstherr:
--- Zitat von: NordWest am 16.12.2025 14:05 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 16.12.2025 13:06 ---Die Gedanken, die sich der Gesetzgeber machen wird, sind rein mathematischer und fiskalischer Natur. Die Ideen, die die Politik entwickelt, sind fast grenzenlos.
Wir sollten uns aus meiner Sicht eher darüber Gedanken machen, wie wir dem begegnen. Folgende Lösungen, die bereits auf dem Tisch liegen, mithin von einigen Ländern bereits umgesetzt wurden, sollten hinreichend verfassungsrechtlich angreifbar sein, so man es denn begründen, begründen und vor allem begründen kann:
1.) Alimentativer Ergänzungszuschlag...
--- End quote ---
Ich möchte ergänzen:
9.) Abkopplung von Besoldung und Versorgung durch die Hintertür, also nicht über offiziell niedrigere Versorgungssätze, sondern durch Versorgungsabschläge oder nicht-ruhegehaltsfähige Zulagen, die die Grundbesoldung teilweise ersetzen (gibts beides in HH)
--- End quote ---
Sockelbeträge, Tarifergebnisse, Übernahmen, Abzug Pensionsrückstellungen, Kostendämpfungspauschale Beihilfe.
Finanzer:
--- Zitat von: Böswilliger Dienstherr am 16.12.2025 12:45 ---Beispiel BaWü 01.02.2025
https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/3_familienzuschlag-fur-beamte-im-aktiven-dienst-ab-01-02-2025
im Rahmen 4K Familie A7 (Stufe 1) Beamter als "head of the allimentations-household" MONATSBETRÄGE:
Ehebezogener FZ 175,51 €
Kinder FZ Erstes Kind Grundbetrag 153,45 €
Kinder FZ Zweites Kind Grundbetrag 153,45 €
Erhöhungsbetrag erstes Kind bei A7 (1) 55,26 €
Erhöhungsbetrag zweites Kind bei A7 (1) 497,35 €
(Anm.: ab dem Dritten Kind für jedes weitere 989,17 €!)
Summe: 1.035,02 €
--- End quote ---
Das hatte der DH in BW (neben der Streichung der unteren Besoldungsränge) für die Zukunft eingeführt.
Kann er das für die Vergangenheit ändern? Insbesondere für die Streitbefangenen Jahren? Mir fehlt da die Erfahrung mit den Reparaturgesetzen...
Durgi:
--- Zitat von: Alexander79 am 15.12.2025 18:24 ---So ... jetzt hab ich mal eine ganz blöde Frage ...
Was hindert den Dienstherrn sich auch von dem dritten Kind, wie es eigentlich das BVerfG sagt, zu drücken?
Ja das BVerfG hat gesagt der Beamte braucht von seinem Grundgehalt nichts vom dritten Kind aufwenden, aber was passiert nun, wenn der Dienstherr sagt, das dritte Kind wird vom (fiktiven) Partnereinkommen finanziert.
Nehmen wir also mal 50.000€ ist das Medianeinkommen für 4k und die bekommt der Beamte auch, mehr oder weniger) So, die Frau verdient (fiktiv) 20.000€, da ist das dritte und vierte Kind ja gleich mitabgedeckt.
--- End quote ---
@Alexander79,
das geht nicht... simpler Grund: Das BVerfG hat dem Dienstherrn die Finanzierung des dritten Kindes ausdruecklich zugewiesen.
Ein (fiktives) Partnereinkommen dafuer heranzuziehen waere nichts anderes als die Externalisierung eines staatlichen Alimentationsdefizits. Dann zahlt nicht mehr der Dienstherr, sondern der Partner, real oder imaginaer. vgl. hierzu bilat Struktur des Dienstverhaeltnisses und kollidierte direkt mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 6 GG. :) Rechtsstaat kann manchmal schoen sein :D
Medianbetrachtung ja, aber Abwaelzung auf Dritte nein.
lotsch:
Die Strategie des Dienstherrn wird weiterhin sein, möglichst viel bei den Versorgungsbezügen zu sparen. Deshalb wird das BVerfG nicht umhin kommen, in einem weiteren Beschluss, die maximale Höhe der Familienzuschläge, und natürlich das Partnereinkommen zu regeln. Außerdem wird es noch eine Regelung der Versorgungsbezüge als solche benötigen.
Zwillingsopa:
Könnte der DH Bund nicht rückwirkend sowohl Beihilfebemessungssätze erhöhen, als auch die dann (retrospektiv) in den letzten fünf Jahren (tatsächlich) zu viel gezahlten Beiträge anteilig erstatten?
Eine solche Beitragserstattung würde in Summe wohl erheblich geringer ausfallen, als viele annehmen werden, weil ein sehr großer Anteil der (potentiellen) Beihilfeansprüche von Kindern und Ehepartnern tatsächlich aufgrund des Überschreitens der beihilferechtlichen Einkommensgrenze durch Familienangehörige sowie Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. kostenloser Mitversicherung als Familienangehörige in der GKV gar nicht zum Tragen kommt und für den betr. Personenkreis demgemäß auch keine Beiträge zur PKV entrichtet worden sind.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version