Zunächst einmal muss der Gesetzgeber eine Grundalimentation bezahlen, die sich ausschließlich an (ja ich weiß, ich wiederhole mich) an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientiert.
Diese Parameter sind abschließend und dort findet sich weder Partnereinkommen noch alimentativer Familienzuschlag noch sonst irgendwas, was nicht den Charakter einer Grundbesoldung hat.
Mithin darf der Gesetzgeber zwar Nebenbesoldungen einführen oder verändern, so er es denn sachgerecht macht, aber auf gar keinen Fall, um die Grundbesoldung zu drücken. Wenn er Nebenbesoldungen einführen oder verändern möchte, dann muss er diese allein am alimentativen Bedarf orientieren und begründen. Wenn er also eine solche Nebenbesoldung mit steigender Besoldungsgruppe abschmelzen möchte, dann müsste er sachlich begründen, warum der alimentative Bedarf, der die einzige Grundlage für diese Zuschläge sein darf, beim head of the allimentations-household so hoch ist, mit steigender Besoldungsgruppe allerdings kleiner wird. Da ich nicht erkennen kann, wie er einen solchen Sachzusammenhang sachlich begründen will, sondern alleine fiskalische Gründe für die Differenzierung ins Feld werfen könnte, ist ein solche rein mathematisierende Betrachtung von vorneherein zum Scheitern verurteilt, weil sie unweigerlich die unteren Besoldungsgruppen egalisiert, mithin gegen das Abstandsgebot verstößt.
Das wird ihn im Zweifelsfall jedoch nicht davon abhalten, zunächst so zu denken.
Nur mal so am Rande: Meiner Meinung nach ist weder das Abrücken vom Alleinverdienermodell oder das Partnereinkommen per se das, was wir taktisch angreifen sollten, sondern den
alimentativen Ergänzungszuschlag. Der ist in dieser Form verfassungsrechtlich nicht zu begründen. Das gilt es sauber, wie zum Beispiel von Udo di Fabio in seinem Rechtsgutachten dargelegt, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, zu begründen.
Es gibt vielleicht Möglichkeiten, das verfassungsgemäß auszugestalten und ich gehe davon aus, dass die Gegenseite das auch weiß. Nachdem ich jedoch weiß, wie die Politik tickt, werde ich mich in keinem Fall mehr öffentlich über das äußern, was richtig sein könnte, sondern mich auf das konzentrieren, was definitiv angreifbar ist, weil es zumindest verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Fachgerichte im Bezug auf den Amtsermittlungsgrundsatz bei der Frage der verfassungswidrigen Unteralimentation eine deutliche Erleichterung haben. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet das Verwaltungsgericht grundsätzlich, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen umfassend und ergebnisoffen aufzuklären, anstatt sich allein auf das Vorbringen der Parteien zu verlassen. Allerdings muss nunmehr das Gericht nur noch solche Sachverhalte berücksichtigen, die nach der Prüfung des neuen Pflichtenheftes entweder offenkundig zu Tage treten (also beispielsweise die jeweiligen Gesetzesbegründungen) oder die eine der beiden Parteien vorbringen. Und genau darin liegt die Gefahr, aber auch die Chance.
Ich zitiere mal das Urteil:
Wird er (Anmerkung von mir: Der Besoldungsgsetzgeber) seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt. Auch umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche nach diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht. Auch aus dem Grund werde ich nur für unsere Sicht auf die Dinge Futter liefern, alles andere lehne ich mangels Zuständigkeit ab
