Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.12.2025 08:05 ---Nicht das Partnereinkommen ist das verfassungsrechtliche Problem, sondern der alimentative Ergänzungszuschlag und dessen konkrete Ausgestaltung ;)
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Hüstel.
Wenn, wie beispielsweise in Bayern, einfach ein fiktiver (!) „regelmäßig vom anderen Elternteil zu erwartender Beitrag zum Familieneinkommen“ in Höhe von 20.878 € brutto (13.576 € netto) angesetzt wird, um damit per Voodoo-Zauber vorgeblich die Mindestbesoldung zu erreichen, dann ist das in deinen Augen „kein Problem“..?
Goldene Vier:
--- Zitat von: Durgi am 17.12.2025 10:23 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.12.2025 09:32 ---Konntest Du beim zufälligen Vorbeigehen an einem Nachbarschreibtisch einen Blick darauf erhaschen, wie dieses xx künftig möglicherweise aussehen könnte?
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M…..
Wir erinnern uns doch gerne an die Grundsteuerreform :) Das war schnell. Ja. Aber nicht gut und jetzt beschaeftigen sich Gerichte und produzieren Folgekosten fuer den oeffentlichen Sektor in Millionenhoehe damit.
Das was manche nun als Traegheit im System bezeichnen ist im Grunde der Preis fuer Rechtsstaatlichkeit und Dauerhaftigkeit.
Ich merke, ich schweife ab :D
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Schnell war es nicht, schließlich hat es insgesamt mehr als 30 Jahre gedauert… allerdings hat das BVerfG ja auch hier eine Frist gesetzt, die dann gerade so eben eingehalten wurde…
PolareuD:
Man muss weiterhin zwingend unterscheiden zwischen der Bezugsgröße und einem Leitbild. Leitbilder können die Dienstherrn beliebig einführen und verändern. Besoldungsrechtliche Relevanz hat einzig die Bezugsgröße (Kontrollmaßstab), dass die amtsangemessene Besoldung so zu bemessen ist, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen für einen 4 Personenhaushalt ausreicht. Wenn er diesen Kontrollmaßstab ändern wollte, müsste er das sachlich begründen können und auch statistisch belegen können. In diesem Fall kann er mit Sicherheit den Verheiratetenzuschlag abschaffen, aber mit Sicherheit nicht einen Verheiratetenzuschlag gewähren unter Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommens.
Eine sachliche Begründung könnte bestenfalls vorliegen, wenn das 4k-Einfamilieneinkommen nur in wenige Einzelfälle, analog zu den Ausführungen von BVR ad Huber zur salvatorischen Klausel, existieren würde, aber das ist mit Sicherheit nicht der Fall.
Rheini:
In dem Video mit dem FM des Landes Berlin wurde von ihm gesagt, dass man sich mit den anderen DH abstimmen möchte. Einige hier haben die Enschätzung (Hoffnung?) abgegeben, dass es wieder eine gemeinsame Besoldungstabelle geben wird.
Ich meine im BVerfG Beschluss steht drin zur Berechnung der Besoldung, dass Startpunkt die niedrigste Besoldungsgruppe des jeweiligen DH ist.
Jetzt ist diese bei den verschiedenen DH jeweils anders, wie könnte das gelöst werden, insbesondere für die Vergangenheit?
Bekommt jetzt ein Beamter beim DH X den Betrag Y, der Beamte mit einer höheren Besoldungsgruppe, weil bei diesem DH es die niedrigste ist, auch den Betrag Y (natürlich bereinigt um ein evtl. beim DH geltendes Medianeinkommen)?
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