Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: Waldvorbäumen in Heute um 11:50Auszug:
"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.


Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."
Als gutgläubiger (vielleicht auch naiver) Bundesbeamter gehe ich tatsächlich noch davon aus, dass ab 2021 keine Widersprüche nötig sind. Wenn ich auf die Schn... falle. Dann ist das so. Da muss man dann sportsman sein.

Wenn man den Euro im Jahr nicht hat, dann ist das wohl so...

Versuch

Zitat von: GeBeamter in Heute um 11:16Im Bund dürfte der Sachverhalt seit 2021 nicht auftreten.

Generell dürfte das aber so laufen. Als Widerspruchaführer habe ich Anspruch auf einen Bescheid. Um die Verjährung zu hemmen, müsste ich eine Verzugsrüge schreiben, wenn darauf niemand reagiert eine Untätigkeitsklage erheben.

D.h. meine Ansprüche vor 2023 sind verjährt?

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:45- Denn als Laie kann ich beispielsweise noch immer nicht verstehen, warum das BVerfG trotz ,,eingehender Würdigung aller Kriterien" zu dem Schluss gekommen ist, dass beispielsweise die Berliner A14-, A15- und A16-Besoldung im Jahr 2020 verfassungskonform gewesen sein soll. Und das, obwohl das gesamte Besoldungsgefüge laut BVerfG erwiesenermaßen ,,nachhaltig erschüttert" war, siehe Rn. 148.


Weil es die Prüfung der Stufe 1 nicht hergab und weil wohl eine eingehende Prüfung auf Stufe 2, wohl mangels Klägervorbringens nicht stattgefunden hat. Das wäre meine Annahme.

Nichtsdestotrotz würde die Behebung in den unteren Besoldungsgruppen unabhängig vom Urteil m.E. eigentlich immer dazu führen, dass das interne Abstandsgebot verletzt ist. Der Gesetzgeber kann ja nicht im Rahmen einer Neuregelung alle Abstände einschmelzen.

Für die Vergangenheit ist der Gesetzgeber m.E. verpflichtet, eine umfassende Neuregelung zu erlassen. Ggf. geht das BVerfG davon aus, dass die höheren Besoldungsgruppen mit zum Zuge kommen und bedacht werden.

Für die Zukunft stellt sich diese Frage nicht.

Eventuell geht das BVerfG davon aus, dass mit den neuen Untergrenzen durch Mindestbesoldung und "Mindestpartizipation" und gleichzeitiger Berücksichtigung des internen Abstandsgebotes der hD sowieso hinreichend besoldet ist.  Die Zuwächse sollten auch unter Berücksichtigung der Stufe 2 auch hier erheblich sein. Einige haben hier ja bereits Modelrechnungen veröffentlicht.



BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:24Für die Zukunft stellt sich diese Frage nicht.
Zumindest aus rein "mathematischer" Sicht eventuell doch:

- Falls der Gesetzgeber einfach nur die unteren Gruppen anhebt, beseitigt er damit die Verletzung der Mindestbesoldung.
- In den oberen Gruppen wird dann zwar (massiv) das unmittelbare Abstandsgebot verletzt.
- Aber diese Verletzung ist lediglich einer der vier Prüfparameter, so dass das Ergebnis - zumindest theoretisch - trotzdem verfassungsgemäß sein könnte.

Allerdings hoffe und denke ich, dass es darüber hinaus andere Argumente gibt, die dem Gesetzgeber solch eine "Lösung" verwehren..

Rheini

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:34Zumindest aus rein "mathematischer" Sicht eventuell doch:

- Falls der Gesetzgeber einfach nur die unteren Gruppen anhebt, beseitigt er damit die Verletzung der Mindestbesoldung.
- In den oberen Gruppen wird dann zwar (massiv) das unmittelbare Abstandsgebot verletzt.
- Aber diese Verletzung ist lediglich einer der vier Prüfparameter, so dass das Ergebnis - zumindest theoretisch - trotzdem verfassungsgemäß sein könnte.

Allerdings hoffe und denke ich, dass es darüber hinaus andere Argumente gibt, die dem Gesetzgeber solch eine "Lösung" verwehren..

Dein "- zumindest theoretisch - trotzdem verfassungsgemäß sein könnte." verstehe ich so, dass einfach bisher das Verfassungsgericht nocht nicht geurteilt hat, wie klein der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen sein darf. Allerdings mit Hinblick auf die verfassungswidrigkeit bis zu A11 und damit der Anhebung auf eine Besoldung von min. mehr als A11, aber nicht bis A12 liegt es für mich sehr nahe, dass es für den DH knapp wird. Er wird ja ab diesem Punkt mit der kleinsten Besoldungsgruppe anfangen und einen Abstand zur nächsten, weiter machen.

Im Jahr 2020 liegt der Abstand zwischen A11 und A12 bei ca. 180 Euro in der niedrigsten Stufe. Dazwischen müssen sich die anderen Besoldungsgruppen A11 abwärts einsortieren, wenn der DH A12 nicht erhöhen will. Eine sehr sportliche Leistung aus meiner Sicht ....

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:34Zumindest aus rein "mathematischer" Sicht eventuell doch:

- Falls der Gesetzgeber einfach nur die unteren Gruppen anhebt, beseitigt er damit die Verletzung der Mindestbesoldung.
- In den oberen Gruppen wird dann zwar (massiv) das unmittelbare Abstandsgebot verletzt.
- Aber diese Verletzung ist lediglich einer der vier Prüfparameter, so dass das Ergebnis - zumindest theoretisch - trotzdem verfassungsgemäß sein könnte.

Allerdings hoffe und denke ich, dass es darüber hinaus andere Argumente gibt, die dem Gesetzgeber solch eine "Lösung" verwehren..

Es bestünde dann zunächst lediglich eine Vermutung, dass dies verfassungsgemäß wäre.

Die Musik spielt dann aber trotzdem auf der 2. Stufe.

Auch wenn die Vermutung einer Verfassungswidrigkeit bestünde, wäre die Prüfung danach doch für den Kläger lange nicht vorbei. Der Dienstherr darf die Vermutung widerlegen.

Es tun hier immer alle so, als sei nach Stufe 1 bereits Hopfen und Malz verloren.

In Fall der Verfassungsmäßigkeit muss der Kläger erheblich vortragen, weshalb die Vermutung zu widerlegen ist, in dem er den Verstoß gegen das Abstandsgebot aufzeigt.

GoodBye

Zitat von: Rheini in Heute um 12:44Dein "- zumindest theoretisch - trotzdem verfassungsgemäß sein könnte." verstehe ich so, dass einfach bisher das Verfassungsgericht nocht nicht geurteilt hat, wie klein der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen sein darf.


Das wird es auch nicht, weil das nicht seine Aufgabe ist. Das interne Abstandsgebot ist Gegenstand der Stufe 2. Der Gesetzgeber darf aufgrund des ihm zustehenden Spielraums begründen, weshalb er den von ihm angenommenen Abstand in Zusammenspiel mit den anderen Kriterien, die auf Stufe 2 relevant sind, für verfassungsgemäß hält. Der Kläger darf vortragen wieso er das anders sieht.

Rheini

#4057
Und im Zweifel wird irgendwann nach langer Zeit, das BVerfG urteilen, ob der DH dies getan hat.

Und ich wäre sehr auf die Begründung des DH und der Begründung des BVerfG gespannt wenn es verfassungsgemäß ist, dass die Laufbahn eines Beamten im m. D. sich in einer Range von ca. 180 Euro abspielen darf.

Rallyementation

#4058
Zitat von: Gruenhorn in Heute um 01:02- Der erste Post den du zitierst ist in der Tat wenn man will unvollständig, ...
- (ich weiß nicht, warum die gefärbt sein sollten?!) ...
- Das Ausmaß der abkopplung der Bezüge ist dafür dann doch zu groß, wenn man die Daten so bereinigt.

parteinahe Stiftungen gefärbt nach der Parteifarbe, die Zahlen in gewisse Deutungsrichtung lenken will.

Hier mal meine NICHT-Abkopplung der NLIs in meiner unvollständigen Tabelle, die die Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in Prozent angibt:                                     
                                               
    Jahr        NLI        NLI VZ        GH-VZ-NLI        M69 (Juris.)        M70 (Führung)   
    2017        2,5        2,5        DIV/0!        5,2        3,1   
    2018        3,1        3        3,2        3,7        4,7   
    2019        2,6        2,5        2,7        2,5        1,9   
    2020        -0,7        -1        -0,7        2,9        0,7   
    2021        3,1        3,2        3,1        3,7        5,1   

Koppeln sich die M69 und M70 kurzfristig etwas ab? Ja das tun sie kurzfristig aber nicht langfristig (2007-2021). Die Destatis-VZ erhöht sich um 35%, die Destatis-NLI und M69 um 36%, nur die M70 nur um 29%.

Also folgt der BVerfG-Kehrtwende: Warum kompliziert, wenn es auch einfacher indiziert werden kann.

Wenn ist also ist die Gleichschaltung per Basisjahr 1996 fehlerhaft, da dort schon die Privatbeschäftigen vom ÖD im Entgeltaufwuchs enteilt sind. Aber das habe ich nicht nachgeschaut.

Ob vollständige Daten, die ich (noch) nicht habe, eine Abkopplung von 1996 - 2007 aufzeigen? (Dann kann ich mich selbst eines besseren belehren.)

GeBeamter

Zitat von: Versuch in Heute um 12:10D.h. meine Ansprüche vor 2023 sind verjährt?

Nein, wenn du Bundesbeamter bist, dann verjähren Ansprüche ab 01.01.2021 derzeit nicht.

SwenTanortsch

Hey Durgi, hab Dank für Deine Betrachtung, die ich als wiederkehrend treffend betrachte, wenn ich auch nicht in allen Punkten mit ihr d'accord gehe. Auf ein zentrales Problem, weshalb wir die Diskussion hier heute führen müssen, während wir sie vor dem 25. September 2025 deutlich gelassener hätten führen können, hat hier in den letzten Tagen wiederkehrend GoodBye aufmerksam gemacht, nämlich auf die Bedeutung des "Pflichtenhefts" (alles, was ich nachfolgend schreibe, ist Dir bekannt, aber nicht allen anderen, deshalb schreibe ich es).

I. Sachlage vor dem aktuellen Judikat vom 25. September 2025

Der Beitrag ist geschrieben worden, bevor die Entscheidung vom 25. September 2025 gefällt worden ist und lag bereits gedruckt vor, als jene Entscheidung vom 19. November 2025 veröffentlicht worden ist. Der Beitrag ist also aus dem Rahmen der bis zum 25. September 2025 vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Direktiven zu verstehen. Denn das war die sachliche Grundlage, in die er zunächst einmal eingeordnet werden muss.

Bis zum 25. September hatten wir dabei hinsichtlich der Bedeutung von "Spitzausrechnungen" ein klar formuliertes Regel-Ausnahme-Verhältnis, wie das ja auch im Beitrag eingangs dargelegt wird: Das Bundesverfassungsgericht hatte spätestens 2020 noch einmal deutlich konkreter als zuvor klargestellt, dass auf der ersten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" regelmäßig nicht zu vollziehen war, entsprechend hatte es in der Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai noch einmal deutlicher als zuvor klagestellt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html):

"Eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt."

Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe waren entsprechend weiterhin unterjährige Besoldungsanpassungen fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgte zu betrachten, nämlich auch und gerade wegen der vom Senat im Zitat ausgeführten Grundlagen. Diese Grundlagen hatte er u.a. direkt vor dem Zitat noch einmal wiederholt:

"Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 <113 f. Rn. 98>; 140, 240 <280 Rn. 77>). Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen."

Eine "Spitzausrechnung" sah der Senat dahingegen erst im Rahmen der Gesamtbetrachtung, also am Ende der Betrachtung der ersten Prüfungsstufe als eventuell notwendig an, um so ebenfalls die Gesamtabwägung am Ende der zweiten Prüfungsstufe vorzubereiten, die die Betrachtung der ersten beiden Prüfungsstufen verbindet. Entsprechend war ein eindeutiges Regel-Ausnahme-Verhältnis formuliert worden: Die Regel zur Bemessung des Besoldungsindex war die Betrachtung einer fiktiv zum Jahresbeginn angenommenen Besoldungsanpassung; die Ausnahme war deren "Spitzausrechnung".

Soweit die Sachlage zum Zeitpunkt, als der Beitrag geschrieben worden ist (er ist nach meiner Kenntnis  im Winter 2024/25 geschrieben worden). Auf der beschrieben Sachlage setzt der ZBR-Beitrag aus dem letzten Dezember an und formuliert dabei unter anderem das Folgende: 2015 habe

"der Senat in zunächst noch eher allgemeiner Form auf die mögliche Problematik einer zeitversetzten und/oder gestuften Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung hingewiesen. [Fn.  BVerfGE 140, 240, 285 f., Rn. 91.]  Ebenso hat er ausgeführt, dass zeitversetzte Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken dürfen, und dabei einen ggf. signifikant geringeren Besoldungsindex ins Feld geführt, sofern unterjährige Besoldungsanpassungen bei der Bemessung Beachtung fänden. [Fn.  BVerfGE 139, 64, 132 f., Rn. 148 i. V. m. 130, Rn. 138 und 132, Rn. 146.]  Eine Klarstellung, ob und wie mit entsprechenden 'Spitzausrechnungen' zu verfahren ist, erfolgte allerdings erst 2020.

Nun hob der Senat hervor, dass eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden würden, der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumäße, die ihr nicht zukommt. [Fn.  BVerfGE 155, 1, 17, Rn. 30.]  Im Anschluss präzisierte er seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass, wenn die jeweiligen Schwellenwerte bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs)Entwicklung im Raum stehen, Anlass bestehen kann, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung  der  Ergebnisse  der  ersten  Prüfungsstufe  Rechnung  zu tragen, weshalb sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen,  Urlaubsgeld)  sowie nichtlineare  Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten  Prüfungsstufe zu berücksichtigen sind, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können. [ BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31.]" (S. 409 des Dezember-Beitrags)

Der Beitrag stellt also das Regel-Ausnahme-Verhältnis dar, das die Verwaltungsgerichtbarkeit in Gerichtsverfahren zu beachten hatte, zeigt dabei, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich klargestellt hatte, dass zeitversetzte Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, und dass es mit bestimmten Rechtsbegriffen ebenfalls klargestellt hat, dass sich solche Verzerrungen der Besoldungsanpassungen, die sich aus der Regelung unterjähriger Besoldungsanpassung ergeben können, in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken dürfen.

II. Zum ZBR-Beitrag aus dem vergangenen Dezember

An dieser Stelle setzt also der ZBR-Beitrag an, indem er u.a. zeigt, dass die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Rahmen eines 2023 geführten besoldungsrechtlichen Verfahren für die Besoldungsgruppe R 1 im Jahre 2018 im Rahmen der ersten Prüfungsstufe zu einem Besoldungsindex von 27,75 % gelangt ist, da die Kammer wie gefordert die unterjährigen Besoldungsanpassungen im 15-jährigen Betrachtungszeitraum fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgt bemessen hat (Tab. 1 des Beitrags). Mit diesen Wert ist die Kammer weiterhin zu den ersten drei Parameterwerten von 2,67 %, 1,16 % und - 2,46 % gelangt. Darüber hinaus hat sie ein um 23,08 % verletztes Mindestabstandsgebot in der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A bemessen (vgl. die Rn. 292 unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272; die Daten werden auch vom Beitrag hervorgehoben und am Ende eingeordent, vgl. ebd., S, 413).

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hat die Kammer wie verlangt eine "Spitzausrechnung" vorgenommen, sie anhand der Bemessungsmethodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzogen und ist zu einem "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % gelangt (vgl. weiterhin die Tab. 1 des Beitrags). Die ersten drei Parameterwerte stellten sich der Kammer daraufhin mit 3,49 %, 1,96 % und -1,68 % dar (Rn. 301 bzw. weiterhin die S. 413 des Beitrags).

Im Rahmen der Gesamtabwägung hat die Kammer festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung zwar 2018 ein deutlich verletztes Mindestabstandsgebot gegeben war, dass aber sowohl die regelmäßige Besoldungsbemessung, die unterjährige Besoldungsanpassungen fiktiv wie zum Jahresbeginn erfolgt betrachtet, als auch der Ausnahmefall einer "Spitzausrechnung" zu erste drei Parameterwerten führt, die in beiden Fällen allesamt zu deutlich unterhalb von 5 % liegend führten, sodass weder im Regel- noch im Ausnahmefall der Bemessung ein Indiz für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben sei. Denn in den Jahren 2018 bis 2021 (entsprechend wie vom Beitrag am Beispiel des Jahres 2018 vollzogen ist die Kammer auch für die weiteren Jahre bis 2021 mit denselben Ergebnissen gelangt) sei mit dem Mindestabstandsgebot auf der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" nur ein Parameter verletzt (Rn. 315 bzw. weiterhin die S. 413 des Beitrags).

Daraufhin hat die Kammer schließlich die Gesamtabwägung vollzogen (Rn. 316 ff.) und ist zu dem Schluss gekommen, dass zwischen 2018 und 2021 zwar eine signifikante Verletzung des Mindestabstandsgebots zu verzeichnen war, dass aber die Besoldungsgruppe R 1 davon nicht unmittelbar betroffen gewesen und zugleich im erheblichen Maße besser besoldet worden ist als die unterste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A (Rn. 319). Insofern gaben nicht nur, aber gerade insbesondere die drei ersten Parameterwerte den Ausschlag dafür, dass die Kammer am Ende keine verfassungswidrige Unteralimentation als gegeben angesehen hat:

"Insbesondere fällt in den Augen der Kammer in der Gesamtabwägung weiter ins Gewicht, dass die Schwellenwerte der ersten drei Parameter zwischen 2018 und 2021 stets deutlich unterschritten wurden. Dies gilt selbst bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und insbesondere auch für den besonders aussagekräftigen (vgl. im Folgenden) Abstand der Besoldungs- zur Tariflohnentwicklung. Dem Schwellenwert am nächsten kommt der Abstand zur Tariflohnentwicklung in 2018, der aber mit 2,67 % (ohne Spitzausrechnung) bzw. 3,49 % (mit Spitzausrechnung) weiterhin klar unterhalb Grenze der Indizwirkung für eine Unteralimentation liegt." (Rn. 320)

Da sich also die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2018 bis 2021 für die Kammer als nicht evident unzureichend dargestellt hat, hat sie keinen Vorlagebeschluss gefasst, den Klägern aber die Möglichkeit der Berufung eingeräumt (vgl. nach wie vor die S. 413 des Beitrags.

An dieser Stelle erinnert der Beitrag nun daran und führt an jenem Verfahren den entsprechenden Nachweis, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht hinreichend sachgerecht sei, um mit der hier in der Kritik stehenden Methodik einen Besoldungsindex von 11,42 % zu bemessen (Tab. 2 des Beitrags), um nun in der Gesamtbetrachtung zu ersten drei Parameterwerten von 17,72 %, 15,98 % und  11,80 %  zu gelangen (weiterhin S. 413 des Beitrags). Im Rahmen der Ausnahmebetrachtung einer "Spitzausrechnung" kommt der Beitrag nun zu dem Schluss:

"Damit aber dürfte es ausgeschlossen sein, dass sich die Alimentation der in der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten Berliner  Richter  im  Jahr  2018  als  amtsangemessen  betrachten ließe." (ebd.)

Denn diese Werte einer "Spitzausrechnung" indizieren allesamt im Rahmen der Gesamtbetrachtung sehr deutlich die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Entsprechend ließen sie sich nun im Rahmen der Gesamtabwägung ebenfalls interpretieren - jedenfalls auf Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie sich vor dem aktuellen Judikat dargestellt hat und nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Zweite Senat in aller gebotenen Deutlichkeit ausgeführt hat, dass zeitversetzte Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken dürfen (vgl. oben).

Der Beitrag stellt also im Rahmen des Ausnahmefalls der von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Methodik, die er als nicht sachgerecht betrachtet, eine alternative Methode zur "Spitzausrechnung" gegenüber, die entsprechend weitere Werte bildet, die im Rahmen der Gesamtabwägung diskutierbar gewesen wären.

Ich sehe weiterhin nicht, was daran nicht durchaus sinnvoll sein sollte. Denn das, was ich hier schreibe, ist Teil der Auffassung auch des Autors, dass eine Methodenvielfalt und also die Betrachtung der gewährten Besoldung aus möglichst unterschiedlichen Perspektiven im Rahmen der vormals zu vollziehende Gesamtabwägung und heute zu vollziehende wertende Betrachtung nur bereichernd wirken kann. Nicht umsonst ist vorgestern deutlich für eine Methodenpluralität plädiert worden. In diesen Rahmen kann man den Beitrag einordnen und ihn ganz unaufgeregt betrachten (was Du auch wohltuend tust, Durgi, trotz aller sachlicher Unterschiede, die unsere jeweilige Sichtweise prägt).

III. Aktuelle Sachlage

Mit dem aktuellen Judikat hat sich allerdings die Sachlage in starkem Maße geändert, da es nun die vormalige Regel-Ausnahme-Beziehung nicht mehr gibt. Während der Senat noch 2020 davon ausgegangen ist, dass eine ,,Spitzausrechnung", bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden würden, der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen würde, die ihr gerade nicht zukomme (vgl. oben in der Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020), sieht sie nun offensichtlich die vermeintliche Objektivität als mögliche an. Entsprechend heißt es in der bereits vielfach zitierten Rn. 79 der aktuellen Entscheidung:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht."

Während also bislang eine "Spitzausrechnung" nur in Ausnahmefällen zu vollziehen war - der ZBR-Beitrag hatte also im Rahmen einer Methodendiskussion seinen eben beleuchteten Zweck -, tritt nun die Frage nach einer sachgerechten "Spitzausrechnung" in den Mittelpunkt des Prüfverfahrens. Denn ja nachdem, welche Methode am Ende als sachgerecht betrachtet und dann angewendet wird, werden sich am Ende ggf. erheblich unterschiedliche Parameterwerte zeigen. Das habe ich hier in den letzten Tagen bereits mehrfach ausgeführt und braucht hier nicht noch einmal wiederholt werden. Insbesondere die weiter oben genannten Parameterwerte, die die verschiedenen Methoden erstellten, zeigen die Brisanz der aktuellen Diskussion, die bis zum November 2025 nicht absehbar war, da der Rechtsprechungswandel mitsamt den gerade gezeigten Konsequenzen nicht absehbar war.

Wer also die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als sachgerecht ansieht, wird alsbald damit leben müssen, dass in hoher Zahl zu entscheidender fachgerichtlicher und bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen für die weitere, nähere und ggf. auch nahe Vergangenheit der Schluss zu ziehen sein wird, dass insbesondere in den Besoldungsgruppen des gehobenen und höheren Diensts - also in Besoldungsgruppen, die nicht unmittelbar die Mindestbesoldung verletzen - die Besoldung nicht evident sachwidrig sein sollte. Fachgerichtlich wird den entsprechend betrachteten Fällen dann der Instanzenzug offenstehen - sobald das Bundesverfassungsgericht eine Methode der von ihr als sachgerecht betrachteten "Spitzausrechnung" vorgibt, wird die Debatte mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet sein. Denn die vorgegebene Methode ist dann unwidersprochen anzuwenden.

Auch deshalb sind GoodByes Anmerkungen wichtig, also die zweite Prüfungsstufe genauer in den Blick zu nehmen, worauf ich hier aber - um den Beitrag nicht noch länger zu machen - nun nicht eingehen möchte.

Im Rahmen der nun also wie gerade dargestellt gewandelten neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie sich durch das aktuelle Judikat vom 25. September 2025 darstellt, hat der Autor jenes ZBR-Beitrags - wenn ich richtig informiert bin - zwischenzeitlich noch einmal ein umfassende Betrachtung der Methode einer sachgerechten "Spitzausrechnung" vorgenommen, von der Teile in einem weiteren ZBR-Beitrag im Verlauf des Jahres erscheinen werden. Darüber hinaus dürfte er sich im Gespräche mit verschiedenen Akteuren befinden, um die Sachlage wie gehabt zu besprechen und ggf. zu diskutieren. Insofern ist davon auszugehen, dass er ebenfalls aufmerksam die Diskussion mit Durgi zur Kenntnis nehmen und seine Argumente wägen wird.

Dabei geht es weiterhin zunächst einmal am Ausgangspunkt darum, im Rahmen der Methodendiskussion eine sachgerechte Feststellung zu treffen, was eigentlich der Gegenstand einer "Spitzausrechnung" ist. Insofern habe ich die nächste Frage an Dich, Durgi: Stimmst Du mit mir überein, dass der Gegenstand einer sachgerechten "Spitzausrechnung" den Rn. 76 ff. des aktuellen Judikats zu entnehmen ist?