Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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P33t

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 09:35Diesen ganzen Zahlenspiele und Debatten darum, wo die untere Grenze der niedrigsten Beamtenbesoldung liegt, um eine Armutsgefährdung zu verhindern, ist doch nur eine "Scheindebatte".

Diese berechnete Grenze ist immer noch keine amtsangemessene Besoldung. Der Auftrag an den Dienstherrn jetzt, wenn er das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes richtig gelesen hätte, wäre das "zerrüttete Besoldungsgefüge" durch eine komplette Neuordnung und Neubewertung der gesamten Beamtenlaufbahnen zu heilen und nicht die absolute Untergrenze "centgenau" zu berechnen.

So eine Neuordnung und Neubewertung ist längst überfällig - auch, damit die gewünschte Bestenauslese mal wieder mehr ist, als eine Floskel.

Hab das Zitat mal gekürzt auf den für mich relevanten Beitrag, insbesondere den ersten Satz. Diese ganzen Zahlenspiele (im Forum) dienen einfach der Orientierung, damit man bei Erscheinen von entsprechenden Zahlen (im Rahmen der Besoldungsreparaturgesetze) weiß ob man hier gerade extremst verarscht wird oder ob diese Zahlen einer validen Grundlage entsprungen sind.

Statt hier Zahlen zu lesen und entsprechende Berechnungen vorzufinden, liest man hier seit Seiten einfach nur wie sich (scheinbar) erwachsene Männer gegenseitig schroff belegen und beleidigen. Man kann den Thread hier eigentlich splitten in "Off-Topic zur aA" (200 Seiten) und "Berechnungen zur aA" (81 Seiten). Wirklich gruselig.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:18Das hört sich für mich ebenfalls gut nachvollziehbar an, wobei eine Tatbestandsberichtigung, denke ich, nur das letzte Mittel sein kann und sich sicherlich die Frage nach den Erfolgschancen - unabhängig vom erneuten Aufwand für den Kläger - stellt. Entsprechend sollten die jeweiligen Gegenstände im Idealfall im Ausgangsverfahren geklärt werden und wäre es noch erfreulicher - so stellt sich mir zumindest die aktuelle Sachlage dar -, wenn der Senat nun endlich expressis verbis sein "Pflichtenheft" hinreichend präzisiert vorlegen würde. Dabei ist nachvollziehbar, weil verfassungsrechtlich geboten, dass er - dazu hatte ich ja in der Vergangenheit schon recht häufig und noch einmal vor ein paar Tagen en passant ein paar Worte gesagt - sich nicht zum "Ersatzgesetzgeber" aufschwingt und also den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, über den jener verfügt, respektiert.

Allerdings stellt sich zugleich schon die Frage, wieso wir eigentlich mittlerweile wiederkehrend doch recht lange Verfahrensdauern haben, die sicherlich auch (wenn auch nicht nur) dem komplexen "Pflichtenheft" geschuldet sind, sodass besoldungsrechtliche Gerichtsverfahren für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederkehrend mit einem gewaltigen Aufwand verbunden sind (das soll sich nun ggf. grundlegend ändern; allerdings ist der Aufwand für Richtervorlagen bereits prinzipiell erschöpfend). Nachdem sich nach 2020 aber in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zunehmend in grundlegenden Fragen konsensuale Betrachtungen im Rahmen der nun allerdings in grundlegenden Teilen obsoleten Prüfmethodik herausgeschält hatten (nicht selten unterfüttert durch den rechtswissenschaftlichen Diskurs), nun das "Pflichtenheft" grundlegend neu zu strukturieren und dabei erneut grundlegende Methodenfragen offenzulassen - und zwar an der zentralen Stelle: der verpflichtend durchzuführenden "Spitzausrechnung" -, halte ich zwar für verfassungsrechtlich nachvollzieh-, gleichfalls aber ebenso in Anbetracht allein schon der zweifellos vielfach langen Verfahrendauern zumindest für hinterfragbar (für Brandenburg steht weiterhin das Jahr 2004 zur Klärung, für Niedersachsen die Jahre nach 2005 und für Schleswig-Holstein bspw. das Jahr 2007).

Meine gestern und vorgestern dargelegten Ausführungen zielten dabei grundlegend auf eines ab (deswegen die Forderung, dass Indizien nicht automatisch wie Realien betrachtet werden sollten): Jede Methodik zur Indizienbildung präzisiert im Idealfall auf der einen Seite deren Gegenstand und engt ihn so (mit allen ggf. negativen Konsequenzen für den weiten Entscheidungsspielraum, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt) ein. Sie sollte so gleichfalls auch die "blinden Flecken" des Prüfverfahrens offenlegen (können). Auf der anderen Seite erfolgt die Prüfung als Folge der verwaltungsgerichtlichen Bindung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im engen Rahmen des "Pflichtenhefts", sodass der Verwaltungsgerichtsbarkeit irgendwann mal hinreichend klar sein sollte, wenn man Gerichtsverfahren beschleunigen und Verfahrensdauern verkürzen will, was genau sie nun eigentlich wie prüfen soll. Dabei grenzt die Vorauswahl der Parameter und ihrer Bemessung das, was sich als ggf. evident sachwidrig oder gerade noch sachgerecht zeigt, im erheblichen Maße ein. Dem kann man nicht als das Verfassungsorgan, das über das Verwerfungsmonopol verfügt, entgehen, indem man die jeweiligen Methodiken wiederkehrend ändert und sie dabei dann erneut möglichst unbestimmt lässt. Denn die Folge liegt auf der Hand: sich verlängernde Verfahrensdauern.

Der langen Rede kurzer Sinn: Das Bundesverfassungsgericht hatte in den letzten über zehn Jahren seit Konkretisierung des "Pflichtenhefts" und auch in den letzten fünf Jahren vor der aktuellen Entscheidung doch eine signifikante Spanne an Zeit und Gelegenheit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinreichend in die Lage zu versetzen, im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes Entscheidungen zu fällen. Nicht umsonst waren Ende 2015 keine besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren mehr in Karlsruhe anhängig, Ende 2019 waren es etwa Mitte 20 gesetzlichen Regelungen, neun Rechtskreise betreffend, Ende 2025 waren es über 80 aus 14 Rechtskreisen.

Auch diese 80 Vorlagen werden nun dem neu strukturierten "Pflichtenheft" unterworfen werden müssen, sodass sich mir neben der Frage der Orientierungsfunktion für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso jene stellt, ob das tatsächlich nun zur Beschleunigung von Verfahren führen wird - unabhängig davon, dass sich nun durch das neu ausgerichtete "Pflichtenheft" erneut einige ungeklärte Fragen für die Fachgerichtsbarkeit und für Kläger und Beklagte stellen.

Insofern ist das, was Du schreibst, weiterhin schlüssig - aber offensichtlich wird es nun durch den spezifischen "Neubeginn" der Prüfung für Kläger eher noch schwieriger, zu entscheiden, was "Stellung beziehen" eigentlich bedeutet und für die Fachgerichtsbarkeit zu entscheiden, ob überhaupt tatsächlich Stellung bezogen worden ist. Nicht umsonst ist das nun gewandelte "Pflichtenheft" kaum in seiner Komplexität ohne differenzierte Kenntnis des vormaligen "Pflichtenhefts" zu durchdringen, was den Aufwand für alle Beteiligten in einem nicht geringen Maße zumindest zunächst einmal (nämlich bis es genügend fachwissenschaftliche Betrachtungen und auf Basis des neu gestalteten "Pflichtenhefts" fachgerichtlichen Entscheidungen gibt) signifikant erhöhen dürfte - mit aller Unsicherheit, die damit verbunden sein wird.

Wenn ich die Mitteilungen, die ich wiederkehrend von Klägern erhalte, richtig deute, hat sich seit der Veröffentlichung der Entscheidung vom 25. September 2025 deren Verunsicherung überwiegend eher vergrößert und nicht verkleinert - insbesondere dann, wenn sie sich in Besoldungsgruppen befinden, die sich in der Vorabprüfung nicht als unmittelbar verletzt darstellen. Diese Verunsicherung - das wollte ich sagen - sollte zu einem nicht geringen Teil insbesondere mit erneut unbestimmt gelassenen Methodenfragen zusammenhängen.

Zu Deiner Frage von 11:58 Uhr:

Was ich ebenfalls sagen will - um Deine Frage zu betrachten -, ist, dass in Rechtskreisen, in denen sich das Mindestabstandsgebot nicht so stark verletzt zeigen wird wie in Berlin - dazu habe ich vor ein paar Tagen bereits erste Ausführungen gemacht -, Klägern ein m.E. erhebliches Problem entstehen wird oder zumindest entstehen könnte, ihre Klage zu begründen. Setzten wir mal voraus, dass in jenem Rechtskreis die Mindestbesoldung bis einschließlich A 7 unmittelbar verletzt wäre, dann dürften sich mit der Parameterzusammenfassung der Rn. 159 der aktuellen Entscheidung folgendes Bild ab der Besoldungsgruppe A 8 aufwärts für die Zeit ab 2016 bis 2020 zeigen (die mittelbare Wirkung des verletzten Mindestabstandsgebots wird dann nicht so weit reichen wie im Berliner Judikat, das bleibt in den nachfolgenden Ausführungen zu beachten, insbesondere die offensichtlich geringere Ausstrahlungswirkung):

A 8 einziger erfüllter Parameter: Abstandsgebot
A 9 2016 und 2017 s. A 8, 2018 bis 2020 weiterer erfüllter Parameter: erster Parameter
A 10: s. A 9
A 11: 2016 bis 2018: erfüllter erster Parameter und ggf. Abstandsgebot, 2019 und 2020 ggf. Abstandsgebot
A 12: erfüllter erster Parameter und ggf. Abstandsgebot
A 13: erfüllter erster Parameter, kaum erfüllt: Abstandsgebot (keine hinreichende Ausstrahlungswirkung vom mittleren in den höheren Dienst)
A 14: 2016, 2017, 2019 und 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter, 2018 erfüllter erster Parameter
A 15: weitgehend wie A 14, nur dass der erster Parameter 2018 und 2019 erfüllt ist
A 16: 2016 bis 2019: erfüllter erster Parameter, 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter

Zur Methodenfrage gehört nun auch die Strukturierung der zweiten Prüfungsstufe, die ebenfalls signifikant verändert worden ist, und zwar nach meinem Empfinden eher nicht zum Vorteil von Klägern (vgl. ab der Rn. 98). Was auf jeden Fall so ist, ist, dass auch hier der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des "Pflichtenhefts" vorgegebenen Prüfauftrag von der Fachgerichtsbarkeit eng auszulegen ist, d.h., es werden auch hier "nur" die Fragen zu klären sein, die der Senat ab der Rn. 98 vorgibt. Wie stellt sich das nun für Berlin dar? Vgl. die Rn. 150 ff.

Die Besoldungssystematik würde sich nun auf jeden Fall für den von mir angenommenen Rechtskreis ab dem Jahr offensichtlich erheblich anders darstellen als in Berlin:

bis A 7 unmittelbar verletzten Mindestabstandsgebot
A 8: genau ein verletzter Parameter
A 9: 2016 und 2017 s. A 8, danach zwei verletzte Parameter
A 10: s. bei A 9
A 11: 2016 bis 2018 höchstwahrscheinlich zwei erfüllte Parameter, ab 2019 höchstwahrscheinlich ein erfüllter Parameter
A 12: auf jeden Fall ein erfüllter Parameter, eventuell zwei erfüllte Parameter
A 13: höchstwahrscheinlich ein erfüllter Parameter
A 14: 2016, 2017, 2019 und 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter, 2018 erfüllter erster Parameter
A 15: weitgehend wie A 14, nur dass der erster Parameter 2018 und 2019 erfüllt ist
A 16: 2016 bis 2019: erfüllter erster Parameter, 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter

In diesem Rahmen (vgl. insbesondere auch die Rn. 97) dürfte es insbesondere in der Besoldungsgruppe A 8 durchaus nicht einfach für Kläger werden, im Rahmen der wertenden Betrachtung eine evident unzureichende Besoldung nachzuweisen, ebenso 2016 und 2017 für A 9. 2018 bis 2020 hätte der Dienstherr den entsprechenden Nachweis zu führen (sofern das nicht bereits in den Gesetzgebungsmaterialien geschehen wäre), dass die Besoldung amtsangemessen sein sollte. Für A 10 stellt sich die Sachlage entsprechend dar. Dieser Nachweis wäre für A 11 in den Jahren 2016 bis 2018 höchstwahrscheinlich ebenfalls vom Dienstherrn im Gerichtsverfahren zu führen, 2019 und 2020 wird der Kläger ggf. erneut einen nicht unbeträchtlichen Begründungsaufwand zu vollziehen haben, da er sich hier nicht so ohne Weiteres auf den Ermittlungsgrundsatz zurückziehen könnte (denke ich; das wird das eine VG im Detail noch einmal anders sehen als ein zweites). Für A 12 wäre die Sachlage jeweils anders zu sehen, wenn nun ein oder wenn zwei Parameter erfüllt wären. Hier kann insbesondere generell nicht ausgeklammert werden, dass am Ende der Dienstherr ob die ihn treffende Darlegungslast grundsätzliche Daten auch für die zweite Prüfungsstufe heranzuschaffen und diese zu interpretieren hat. Dabei darf allerdings vorausgesetzt werden, dass er im Gerichtsverfahren Partei und kein unabhängiger Beobachter ist.

Für die Besoldungsgruppen des höheren Dienst würde ich nun - wenn man sicher gehen will, seine Sache als Kläger hinreichend voranzubringen - einen ggf. nicht geringen Begründungsaufwand sehen. Dabei bleibt der methodische Rahmen, innerhalb dessen sich der Kläger "austoben" kann, im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe wie gesagt m.E. recht eng (vgl. ab der Rn. 98):

- Die Ausführungen zur Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers (Rn. 99 ff.) wirken auf mich recht allgemein.

- Die Ausführungen zum Parameter der Versorgungsentwicklung (Rn. 102) setzt die vormalige Methodik weitgehend fort, dabei bleibt zu bedenken, was der Senat in der Rn. 155 ausführt.

- Ähnlich gestaltet sich das für die Entwicklung der Beihilfe (Rn. 103)

- Ein differenzierter Einkommensvergleich, der bislang m.E. eine so oder so starke Aussagekraft hatte, ist nun nicht mehr regelmäßig für die Besoldungsordnung A gefordert (Rn. 104).

Die dargestellten Maßstäbe verlangen, dass die vom Dienstherr zu ermittelnden Daten dem Kläger zur Verfügung gestellt werden. Je weniger (stark) die Parameter der ersten Prüfungsstufe allerdings die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation stützen, desto schwieriger dürfte es m.E. weiterhin für Kläger sein, das Gewicht in Richtung eines evident unzureichenden Charakters der Besoldung zu verschieben - so stellt sich mir zumindest bislang die Systematik dar.

Ich glaube, ich muss von einem anderen Gerät antworten, als von meinem Handy. Insoweit nur kurz und zu gegebener Zeit nochmal ausführlich.

Ich teile auch die Bedenken, was die Unsicherheiten der Stufe 2 angeht. Aber so ist es nun einmal.

Zur Verfahrensdauer kann man eigentlich noch nichts sagen, da die Handhabbarkeit in der Praxis noch nicht bewiesen ist.

Aber vielleicht überschätzt man auch die Bedeutung der Stufe 1 im Gesamtkontext, da sie möglicherweise ,,systematisch" wirkt.

Für die schnelle Durchsetzbarkeit der Mindestbesoldung hat das BVerfG die Vorabprüfung geschaffen. Nicht zuletzt als Reaktion auch auf europarechtliche Anforderungen. M.E. wären wir sonst kurz vor Fall des Streikverbots gewesen.

Die Stufe 2 soll durch Fortschreibung gewährleisten, dass Beamten eine ich nenne es ,,Mindestpartizipation" wiederfährt. Gleichzeitig erfüllt sie eine prozessuale Funktion, indem sie im Ergebnis zu einer Vermutung führt, die die Darlegungslast für die Stufe 2 zwischen den Prozessparteien verteilt. Hier gilt auch zu beachten, dass das Ergebnis eine Vermutung sein muss, denn ansonsten würde das BVerfG zu sehr in den Spielraum des Gesetzgebers eingreifen.

Nun zurück zu meiner Frage, ob es überhaupt tiefergehende Relevanz hat, wenn die Vermutung zuungunsten der höheren Besoldungsgruppen ausgeht.
Ich sehe, das nicht so dramatisch, weil wir mit der neuen Systematik der Prüfungsstufen einen Effekt haben, der vielleicht unterschätzt wird und den viele vielleicht auch übersehen haben.

Unabhängig des Ergebnisses der Stufe 1 kann der Gesetzgeber/Dienstherr nicht mehr der Stufe 2 ausweichen. Entweder, weil ihm diese Aufgabe bereits durch die Verteilung der Darlegungslast auferlegt ist, oder weil er aufgrund des erheblichen Klägervortrags dazu gezwungen ist.

Und gerade jetzt stellt sich die Frage, inwieweit die negative Vermutung überhaupt zuungunsten der höheren Besoldungsgruppen wirkt. M.E. kann der Beklagte hier nur erfolgreich begründen, wenn er eine umfassende in sich schlüssige Besoldungsystematik vorweist. Hierzu ist er m.E. gezwungen sobald der Kläger vorträgt und ohne Probleme darlegt, dass die Struktur der Abstände nicht mehr passt. Eine Prüfung umfasst dann die gesamte Tabelle. Insoweit halte ich den ersten Prüfungspunkt der Stufe 2 zwar für allgemein und auf den ersten Blick für wenig griffig, er ist aber zugleich ein Einfallstor.

Aber was passiert nun. Der Gesetzgeber wird nun aufgrund der negativen Vermutungen in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen gezwungen, dort umfassend zu begründen. Er kann dies nicht tun, ohne sich ein stimmiges Konzept für die höheren Besoldungsgruppen zu entwickeln. Er ist quasi dazu verdammt, die Tabelle vollkommen neu zu entwickeln und in Konsequenz werden auch die höheren Besoldungsgruppen partizipieren. Damit erreicht das BVerfG das Ziel, die Besoldung einmal komplett auf neue Füße zu stellen.


GoodBye

Nächster Gedanke, nächste Frage. Sind nach dem Beschluss überhaupt noch besoldungsrechtliche Einzelverfahren vor den Verwaltungsgerichten/Oberwaltungsgerichten möglich?

BVerfGBeliever

#4219
Zitat von: GoodBye in Heute um 11:46Der Gesetzgeber wird nun aufgrund der negativen Vermutungen in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen gezwungen, dort umfassend zu begründen. Er kann dies nicht tun, ohne sich ein stimmiges Konzept für die höheren Besoldungsgruppen zu entwickeln. Er ist quasi dazu verdammt, die Tabelle vollkommen neu zu entwickeln und in Konsequenz werden auch die höheren Besoldungsgruppen partizipieren. Damit erreicht das BVerfG das Ziel, die Besoldung einmal komplett auf neue Füße zu stellen.
Hallo GoodBye, ich wünsche mir wirklich sehr, dass du Recht hast. Hier noch mal ganz konkret am Beispiel der Berliner Besoldung im Jahr 2020:

- Laut BVerfG wurde in acht (!) von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung (zumindest teilweise) unterschritten.
- Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein wurde die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" nicht erreicht.
- Noch plastischer formuliert: Selbst mancher A11-Beamte hatte 2020 keinen hinreichenden Abstand zu einem "ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko" (alles BVerfG-Sprech).
- Somit war das gesamte Besoldungsgefüge laut BVerfG "nachhaltig erschüttert".
- Entsprechend war bei allen A14-, A15- und A16-Beamten das mittelbare Abstandsgebot (massiv) verletzt.

Soweit "alles takko bis hier" (Zitat Durgi). Natürlich nicht die Situation an sich, aber zumindest die eindeutige und unmissverständliche Bewertung seitens des BVerfG.


Jetzt aber kommt der große Haken (der sich hoffentlich irgendwie eliminieren lässt):

- Alle Berliner A14-, A15- und A16-Beamten sind 2020 mit einem "Unentschieden" aus dem Hinspiel (erste Stufe der Fortschreibungsprüfung) gekommen, da sie genau ein Fähnchen – für die mittelbare Abstandsgebotsverletzung – in den Händen hatten.
- Im Rückspiel (zweite Prüfungsstufe) haben sie jedoch leider ziemlich knackig verloren, unter anderem weil ihr Abstandsgebots-Fähnchen aus Sicht des BVerfG nicht sonderlich "groß" war, siehe Rn. 155 im Beschluss.

Und genau am letzten Punkt knabbere ich (rein denklogisch) seit fast zwei Monaten, siehe hier..

DeltaR95

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:20- Alle Berliner A14-, A15- und A16-Beamten sind 2020 mit einem "Unentschieden" aus dem Hinspiel (erste Stufe der Fortschreibungsprüfung) gekommen, da sie genau ein Fähnchen – für die mittelbare Abstandsgebotsverletzung – in den Händen hatten.
- Im Rückspiel (zweite Prüfungsstufe) haben sie jedoch leider ziemlich knackig verloren, unter anderem weil ihr Abstandsgebots-Fähnchen aus Sicht des BVerfG nicht sonderlich "groß" war, siehe Rn. 155 im Beschluss.

Und genau am letzten Punkt knabbere ich (rein denklogisch) seit fast zwei Monaten..

Ich erkläre mir das ehrlich gesagt sehr einfach:

Das BVerfG hatte zu klären, welche Beamten nach dem 4K-Modell eine zu geringe Alimentation erhalten und hat dazu den "80 % Median" oder halt vorher die "15 % über Grundsicherung" als Grenzwert eingezogen.

Natürlich führt dies dazu, dass ab einer gewissen Höhe der Besoldung - hier A14 - eben diese Mindestbesoldung nicht verletzt wird. Nur zu genau dieser Fragestellung hat das BVerfG erstmal entschieden. Gerichte entscheiden doch nur zu exakt jenen Fragestellungen, zu denen auch eine Vorlage erfolgt. Ein "Rundumschlag" ist juristisch gar nicht erlaubt.

Ich interpretiere daher weiter, wenn der Dienstherr jetzt alle unteren Besoldungsgruppen (rein akademische Betrachtung) auf A14 anhebt, wäre dies erstmal "statthaft", weil noch kein Urteil des BVerfG vorliegt, welches definiert, wie groß der Abstand zwischen zwei Ämtern sein muss.

Dann würde ein A14er klagen und nach ca. 15 bis 20 Jahren würde das BVerfG dann mal entscheiden, dass es (Oh Wunder!) zwischen unterschiedlich wertigen Ämtern auch einen angemessen monetären Unterschied in der Besoldung geben muss.

Für mich persönlich ist es logisch, dass ein A14er mit den vorliegenden Zahlen nicht "unteralimentiert" ist, er liegt ja über der "80 % Median" Grenze. Wenn man das BVerfG jetzt im nächsten Schritt fragen würde, ob er amtsangemessen alimentiert ist und seinem Status gemäß besoldet, wird die Antwort vermutlich nein lauten ;)

BVerfGBeliever

Hallo Delta, du beziehst dich in deinen Ausführungen auf die Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung). Der Name ist in meinen Augen übrigens gut gewählt.

Im Anschluss an diese Vorabprüfung gibt es jedoch auch noch eine (zweistufige) Fortschreibungsprüfung..

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:20Hallo GoodBye, ich wünsche mir wirklich sehr, dass du Recht hast. Hier noch mal ganz konkret am Beispiel der Berliner Besoldung im Jahr 2020:

- Laut BVerfG wurde in acht (!) von dreizehn Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung (zumindest teilweise) unterschritten.
- Mit anderen Worten: Bis weit in den gehobenen Dienst hinein wurde die "absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung" nicht erreicht.
- Noch plastischer formuliert: Selbst mancher A11-Beamte hatte 2020 keinen hinreichenden Abstand zu einem "ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko" (alles BVerfG-Sprech).
- Somit war das gesamte Besoldungsgefüge laut BVerfG "nachhaltig erschüttert".
- Entsprechend war bei allen A14-, A15- und A16-Beamten das mittelbare Abstandsgebot (massiv) verletzt.

Soweit "alles takko bis hier" (Zitat Durgi). Natürlich nicht die Situation an sich, aber zumindest die eindeutige und unmissverständliche Bewertung seitens des BVerfG.


Jetzt aber kommt der große Haken (der sich hoffentlich irgendwie eliminieren lässt):

- Alle Berliner A14-, A15- und A16-Beamten sind 2020 mit einem "Unentschieden" aus dem Hinspiel (erste Stufe der Fortschreibungsprüfung) gekommen, da sie genau ein Fähnchen – für die mittelbare Abstandsgebotsverletzung – in den Händen hatten.
- Im Rückspiel (zweite Prüfungsstufe) haben sie jedoch leider ziemlich knackig verloren, unter anderem weil ihr Abstandsgebots-Fähnchen aus Sicht des BVerfG nicht sonderlich "groß" war, siehe Rn. 155 im Beschluss.

Und genau am letzten Punkt knabbere ich (rein denklogisch) seit fast zwei Monaten, siehe hier..

Und nun? Der Gesetzgeber schuldet trotzdem eine verfassungsgemäße Regelung und nicht eine Nachzahlung für bestimmte Gruppen.

Deshalb habe ich ja auch die Frage gestellt, ob es tatsächlich noch besoldungsrechtliche Einzelverfahren geben kann. Da der DH/Gesetzgeber im Verfahren begründen kann/muss, kann dieses eigentlich nicht mehr der Fall sein, da es sonst zu unterschiedlichen Begründungen ein und derselben Regelung kommen kann.

Eigentlich nähert sich das besoldubgsrechtliche Feststellungsverfahren damit einer Normenkontrolle an.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:46Ich glaube, ich muss von einem anderen Gerät antworten, als von meinem Handy. Insoweit nur kurz und zu gegebener Zeit nochmal ausführlich.

Ich teile auch die Bedenken, was die Unsicherheiten der Stufe 2 angeht. Aber so ist es nun einmal.

Zur Verfahrensdauer kann man eigentlich noch nichts sagen, da die Handhabbarkeit in der Praxis noch nicht bewiesen ist.

Aber vielleicht überschätzt man auch die Bedeutung der Stufe 1 im Gesamtkontext, da sie möglicherweise ,,systematisch" wirkt.

Für die schnelle Durchsetzbarkeit der Mindestbesoldung hat das BVerfG die Vorabprüfung geschaffen. Nicht zuletzt als Reaktion auch auf europarechtliche Anforderungen. M.E. wären wir sonst kurz vor Fall des Streikverbots gewesen.

Die Stufe 2 soll durch Fortschreibung gewährleisten, dass Beamten eine ich nenne es ,,Mindestpartizipation" wiederfährt. Gleichzeitig erfüllt sie eine prozessuale Funktion, indem sie im Ergebnis zu einer Vermutung führt, die die Darlegungslast für die Stufe 2 zwischen den Prozessparteien verteilt. Hier gilt auch zu beachten, dass das Ergebnis eine Vermutung sein muss, denn ansonsten würde das BVerfG zu sehr in den Spielraum des Gesetzgebers eingreifen.

Nun zurück zu meiner Frage, ob es überhaupt tiefergehende Relevanz hat, wenn die Vermutung zuungunsten der höheren Besoldungsgruppen ausgeht.
Ich sehe, das nicht so dramatisch, weil wir mit der neuen Systematik der Prüfungsstufen einen Effekt haben, der vielleicht unterschätzt wird und den viele vielleicht auch übersehen haben.

Unabhängig des Ergebnisses der Stufe 1 kann der Gesetzgeber/Dienstherr nicht mehr der Stufe 2 ausweichen. Entweder, weil ihm diese Aufgabe bereits durch die Verteilung der Darlegungslast auferlegt ist, oder weil er aufgrund des erheblichen Klägervortrags dazu gezwungen ist.

Und gerade jetzt stellt sich die Frage, inwieweit die negative Vermutung überhaupt zuungunsten der höheren Besoldungsgruppen wirkt. M.E. kann der Beklagte hier nur erfolgreich begründen, wenn er eine umfassende in sich schlüssige Besoldungsystematik vorweist. Hierzu ist er m.E. gezwungen sobald der Kläger vorträgt und ohne Probleme darlegt, dass die Struktur der Abstände nicht mehr passt. Eine Prüfung umfasst dann die gesamte Tabelle. Insoweit halte ich den ersten Prüfungspunkt der Stufe 2 zwar für allgemein und auf den ersten Blick für wenig griffig, er ist aber zugleich ein Einfallstor.

Aber was passiert nun. Der Gesetzgeber wird nun aufgrund der negativen Vermutungen in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen gezwungen, dort umfassend zu begründen. Er kann dies nicht tun, ohne sich ein stimmiges Konzept für die höheren Besoldungsgruppen zu entwickeln. Er ist quasi dazu verdammt, die Tabelle vollkommen neu zu entwickeln und in Konsequenz werden auch die höheren Besoldungsgruppen partizipieren. Damit erreicht das BVerfG das Ziel, die Besoldung einmal komplett auf neue Füße zu stellen.



Ich finde das, was Du schreibst, ein weiteres Mal sehr schlüssig und gut nachvollziehbar. Im letzten Absatz sehe ich ein eventuelles und dann prozesstaktisches Problem, und zwar insbesondere für zu prüfende Besoldungsgesetze aus der Zeit, bevor im jeweiligen Rechtskreis die Betrachtung eines Partnereinkommens eingeführt worden ist (sofern es eingeführt worden ist, was mittlerweile in der weit überwiegende Zahl der Rechtskreise im Gefolge der Entscheidung vom 4. Mai 2020 geschehen ist).

Bis Ende 2021 finden wir hingegen in allen Rechtkreisen ähnliche Besoldungssystematiken wie die aktuell geprüfte Berliner. Es wird also auch hier eher um die Ausstrahlungswirkung des unmittelbar verletzten Mindestabstandsgebots von niedrigeren Besoldungsgruppen auf darüber liegende gehen, welche letztere sich nicht als unmittelbar verletzt zeigen und so im Rahmen eines also mittelbar verletzten Abstandsgebots zu prüfen sein werden. Dabei wird die jeweilige Verwaltungsgerichtsbarkeit allerdings anders als jetzt das Bundesverfassungsgericht und vor geraumer Zeit das VG Hamburg in der Regel keine so große Anzahl an Besoldungsgruppen gleichzeitig prüfen (denn sie liegen ja dem einzelnen VG oder gar dem OVG wiederkehrend nicht automatisch vor; und auf sie warten darf die Fachgerichtsbarkeit im Sinne des effektiven Rechtsschutzes eher nicht). Entsprechend ist zu erwarten, dass der Beklagte prozesstaktisch versuchen wird, die Besoldungssystematik möglichst weitgehend ausgeklammert zu lassen, was er dann damit begründen kann, dass ein unmittelbar verletztes Abstandsgebot in der zur Prüfung gestellten nicht gegeben war. Entsprechend wird es gerade hier nur umso mehr auf den Klägervortrag ankommen, geht es also hier weiterhin um's begründen, begründen, begründen.

Für die Rechtskreise, in denen ab 2022 in der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation die Betrachtung des Partnereinkommens eingeführt worden ist, wird sich hingegen die Sachlage im Gerichtsverfahren nun für die Kläger, was das Abstandsgebot anbelangt, erheblich entspannter anlassen. Denn hier werden sich nun als Folge des im aktuellen Judikats präzisierten Maßstabs in hoher Zahl unmittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebots zeigen lassen, sodass hier dann bereits mit dem unmittelbar verletzten Abstandsgebot regelmäßig schon einmal ein Parameter erfüllt ist, es dann also nicht mehr auf die Frage einer Ausstrahlungswirkung ankommt. Von Gewerkschaftsseite würde ich folglich schon heute nach Musterklägern suchen, die sich in Besoldungsgruppen befinden, denen ein alimentativer Ergänzungszuschlag gewährt wird und in denen das Mindestabstandsgebot nicht verletzt ist. Im Idealfall findet man zwei Kläger, nämlich einen, dem kein und einem, dem ein entsprechender alimentativer Ergänzungszuschlag gewährt worden ist. Damit ersparte man sich auch gleich alle Fragen, ob nun die Betrachtung von Partnereinkünften in der Besoldungsbemessung gestattet wäre oder nicht, da sich allein schon das Ergebnis nicht rechtfertigen ließe.

In diesen Fällen - also im Rahmen betrachteter Partnereinkünfte und auf dieser Basis gewährter Sonderzuschläge für atypische Einzelfälle (so sind diese in der Gesetzesbegründung in der Regel betrachtet worden und werden sie also auch weiterhin betrachtet) - wird also der nun in der Rn. 90 präzisierte Maßstab für die betreffenden Besoldungsgesetzgeber einschlagen wie ein Blitz und dort für sie Verheerungen hinterlassen, die sich manche von ihnen - wenn ich das bislang in dem einen oder anderen Rechtskreis richtig mitbekommen habe - noch gar nicht richtig vorstellen können. Denn selbst, wenn sie im Rahmen der jeweiligen Gesetzesbegründung nur atypische Einzelfälle regeln sollen, sind sie ja doch Teil der Rechtslage und damit in die Prüfung mit einzubeziehen (ihre Ausklammerung in der Betrachtung der Besoldungssystematik dürfte sich kaum sachlich rechtfertigen lassen, denke ich, und zwar das nur umso mehr, je mehr Besoldungsgruppen ein entsprechender alimentativer Ergänzungszuschlag gewährt wird; denn je mehr Besoldungsgruppen er gewährt wird, desto größer ist zwangsläufig sein Eingriff in die Besoldungssystematik).

Ergo: Die Prüfung der aktuellen Rechtslage sehe ich - sofern die Betrachtung eines Partnereinkommens geregelt ist und also ein Familienergänzungszuschlage, alimentativer Ergänzungszuschlag, Besoldungsergänzungszuschlag oder wie man das Ding noch genannt hat eingeführt ist - deutlich entspannter als die Rechtslage aus der Vergangenheit vor 2022, was sich - so könnte man vermuten - durchaus mit Interessen des Zweiten Senats treffen könnte (wobei der Zweite Senat natürlich keine Interessen hat, sondern nur an objektiven Maßstäben die konkrete Normenkontrolle durchführt).

PS. Deine Frage von 12:05 Uhr ist eine weitere gute! Vgl. meinen zweiten Absatz; für Kläger wäre das durchaus erstrebenswert, wenn es nun keine besoldungsrechtlichen Einzelverfahren mehr geben würde - aber sie werden weiterhin eher die Regel bleiben. Umso mehr müssen Kläger instand gesetzt werden, ihre Klage sachlich zu begründen.

Gruenhorn

@Goodbye:
Du hattest in der Vergangenheit vermutet, dass die isolierte Verfassungsmäßigkeit der Beamten A14/A15 in einzelnen Jahren mglw. auf mangelnden Vortrag der Kläger zurück zu führen ist.
Ich glaube das greift zu kurz, denn das Gericht hat eigenmächtig sowohl die betrachteten Besoldungsgruppen als auch die Jahre erweitert.
Wenn es also für einige der Kombinationen aus Besoldungsgruppe und Jahr gar keinen Kläger gab, der vorträgt, hätte ich erwartet, dass ein Gericht im Sinne des Amtsermittlungsgrundsatzes in alle denkbaren Richtungen ermittelt und begründet. Anderfalls drohte ja die Absolution eines am Ende doch rechtswidrigen Zustandes?!