Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 57990 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #525 am: 21.11.2025 11:59 »
Das Gericht geht weiterhin von einer 4K Familie aus und setzt für den Beamten den Faktor 1, Ehepartner 0,5, Kind 1 0,5, Kind 2 0,3 an = 2,3. Hiervon 80 %  = 1,84, also somit das jeweilige MedianNETTOeinkommen x 1,84. Das, was da raus kommt ist die ABSOLUTE Untergrenze, das der Beamte/die Beamtin NETTO erhalten MUSS (inkl. der Single-Beamte).
Und hier unterliegst du schon den ersten Fehler.
Diese 1,84 Medianeinkommen muss der Singlebeamte nämlich nicht Netto bekommen.

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #526 am: 21.11.2025 12:04 »
Das Gericht geht weiterhin von einer 4K Familie aus und setzt für den Beamten den Faktor 1, Ehepartner 0,5, Kind 1 0,5, Kind 2 0,3 an = 2,3. Hiervon 80 %  = 1,84, also somit das jeweilige MedianNETTOeinkommen x 1,84. Das, was da raus kommt ist die ABSOLUTE Untergrenze, das der Beamte/die Beamtin NETTO erhalten MUSS (inkl. der Single-Beamte).
Und hier unterliegst du schon den ersten Fehler.
Diese 1,84 Medianeinkommen muss der Singlebeamte nämlich nicht Netto bekommen.

Im Kern heißt das: Familien bekommen künftig 84% mehr Nettogehalt. Da man aber für z.B. einen Single A 11 nicht nur 2000€ Netto zahlen kann, wird es für Familien künftig einen Geldregen geben.


Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #528 am: 21.11.2025 12:08 »
Daraus entnehme ich, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten weder tatsächlich noch fiktiv angerechnet werden darf. Weiter gehe ich davon aus, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem erfindet, muss die Besoldungshöhe, in etwa dem Gleichen entsprechen.
Aber nur weil der Besoldungsgesetzgeber es nicht begründet hat.
Das BVerfG drückt damit nur aus.

Ihr habt die Alleinverdienerehe als Grundlage genommen, also könnt ihr nachträglich nicht sagen, es war ganz anders gemeint.

a) Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>).

Langfristig anwendbare Maßstäbe, bedeutet wohl nicht, dass man andauernd BesGr. weglässt, Erfahrungsstufen ändert und mit Hinzuverdiensten von Ehepartnern experimentiert.
Langfristig bedeutet aber nicht für immer.

RN115

Zitat:" Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

ebse

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #529 am: 21.11.2025 12:16 »
@Alexander79: War es nicht in der Vergangenheit so, dass das Gericht sinngemäß gesagt hat, dass der Beamte eine 4k Familie überwiegend aus dem Grundgehalt zu versorgen hat?
Wenn die neue Rechtslage nicht auch für den Single gilt, dann wäre es so, wie tochris06 auch schon schreibt, dass die 4k-Familie dann 84% mehr bekommen würde wie ein Single...das kann ja nicht Sinn der Sache sein...

Aber unabhängig davon wie viel der Single oder die 4k-Familie am Ende erhält. Mein Post bezog sich auf die Anrechenbarkeit eines Partnereinkommens. Und da sehe ich weiterhin, dass dies durch die neue Dogmatik schon ausgeschlossen ist.

Gruß
ebse

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #530 am: 21.11.2025 12:24 »
@Alexander79: War es nicht in der Vergangenheit so, dass das Gericht sinngemäß gesagt hat, dass der Beamte eine 4k Familie überwiegend aus dem Grundgehalt zu versorgen hat?
Wenn die neue Rechtslage nicht auch für den Single gilt, dann wäre es so, wie tochris06 auch schon schreibt, dass die 4k-Familie dann 84% mehr bekommen würde wie ein Single...das kann ja nicht Sinn der Sache sein...

Aber unabhängig davon wie viel der Single oder die 4k-Familie am Ende erhält. Mein Post bezog sich auf die Anrechenbarkeit eines Partnereinkommens. Und da sehe ich weiterhin, dass dies durch die neue Dogmatik schon ausgeschlossen ist.

Gruß
ebse

Rn 71
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

Deine Aussage würde bedeuten das ein Singlebeamter ein Ausgleich bekommen müsste für eine nicht anfallende Krankenversicherung, ein Ausgleich für das Kindergeld welches du als Single nicht bekommst und obendrauf ein Steuerausgleich der die Differenz zw.  Skl 1 und 3 ausmacht.


MrFen

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« Antwort #532 am: 21.11.2025 12:46 »
@durgi danke für das oben geschriebene

@Böswilliger Dienstherr danke für die Zusammenfassung im anderem thread, lässt sich sehr gut nachvollziehen

Warten aber weiterhin auf @Swen .-)

Darf ich fragen in welchem Thread man die Zusammenfassung findet? =)

Beamtenhustler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #533 am: 21.11.2025 12:53 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.