Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Goldene Vier

Irgendwie muss man doch mal ein wenig Dynamik in die Sache bringen können.

Warum folgen nicht alle Gewerkschaften der Idee aus Sachsen-Anhalt und srtellen mal solche Fragen...

https://www.dpolg-lsa.de/aktuelles/news/stand-der-pruefung-der-verfassungsmaessigkeit-der-beamtenbesoldung/

oder aber hier in M.-V. da stellt die Opposition, hier in der Gestalt der FDP, massiv Anträge.... warum machen das nicht alle Parteilen in der Opposition.


https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/70230/8_6238_gesetz_zur_aenderung_des_landesbeamtengesetzes_des_landesdisziplinargesetzes_und_des_landesbesoldungsgesetzes


Ggf. müsste man mal allen politisch Tätigen und gewerkschaftlich Organisierten mit solchen Hinweisen auf die Sprünge helfen!

Rallyementation

Hört doch auf Begründungen für das (fiktive) Partnereinkommen für die Besoldungsgeber zu finden.
Sonst kommt noch so etwas?

Ohne die Rechtsprechungshistorie zu kennen, sagt u.a. das Beamtenstatusgesetz. Dass der volle persönliche Einsatz dem Dienstherrn zu widmen ist. Wenn Beamte sich noch einem Partner widmen können, so sind das pflichtwidrige Nebenhandlungen.

Wenn also ein lediger Beamter sich einen Partner anlacht, ist das zwar pflichtwidrig, aber die ,,Familie" steht unter Grundrechtsschutz, wie mancher Flüchtling unter Kirchenasyl.

Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes muss der Achtung gerecht werden, die ihm als Amtsträger innewohnt. Das heißt der Partner muss eine amtsangemessene Wertigkeit in die Solidargemeinschaft auch mit Einkommen einbringen und sich anrechnen lassen. Also der Beamte muss innerhalb seiner eigenen Liga oder oberhalb sich verpartnern. Wenn er aber pflichtwidrig zum Zwoten einen ,,Lifestyle" ,,Nichtsnutz" gewählt hat, der nur leere Taschen mitbringt, verlangt der Dienstherr dass sich der Beamte mit seinen bisherigen Alimenten dafür verbürgt, für den Nichtnutz aufzukommen. (Um so zu tun, als ob es der Dienstherr tut, kann man natürlich auch fiktive Partneralimente als Luftbuchungen antäuschen.)

Wenn eine Person verbeamtet werden soll, die bereits in einer Partnerschaft lebt, ist dies dem Dienstherrn bekannt zu machen und dementsprechend wiederum die solidarische Wirtschaftseinheit samt Sicherung einer Berufsunfähigkeit des Partners eruiert werden, um bei den Alimenten anrechenbar zu werden, oder wiederum auch fiktives Einkommen des Partners in die bestehende Alimente gegenzurechnen.


Oder so etwas?
Es besteht eine systemtechnische Schieflage in der Höhe der Bruttogehälter von Angestellten und Beamten, diese Schieflage ist durch (Fiktiv-)Komponenten anzugleichen, um nachgelagert die Alimente durch höhere Besteuerung wieder zurück zu kassieren.
Entsprechend ist dann wieder eine BVerfG-Entscheidung in Jahrzehnten, dann aber vom 1. Senat zu erwarten. (Fiktiv-Komponenten, wie z.B. ungeborene Enkel beim Opa in der Gegenwart steuertechnisch anzurechnen, sind bereits Realität)

Szenario
In ein paar Jahren, der Beamte Ali Ment vegetiert dement in der Seniorenresidenz ,,Zur seligen Alzheim" und kurioserweise obwohl einige Forumsteilnehmer fest und steif behaupten nur noch Bekannte zu kennen, die ewig in Doppeleinkommenschaft leben, ist ihm doch glatt der einkommensüberschüttende Partner durch nicht zeitgleiches Ableben zu früh abhandengekommen. Da ruft die Heimleitung wieder mal auf: Da dem Beamten keine Sozialhilfe zusteht, der ehemalige Dienstherr sich der Verantwortung entzieht und auf den Rückgriff auf solidarisches Partnereinkommen verweist, ist mal wieder ein Beamten-Bingo im Frühstückssaal abzuhalten oder auch eine Partnertombola...

Rallyementation

Mittlerweile hat sich auch das BverfG in die multiplen Zeitstränge eingereiht. Es heißt ,,Zurück in die Zukunft" in der sechsten Kalenderwoche befindet sich im Wochenausblick der 12. Februar.

Damit ist es prädestiniert für Inhalte im ,,ZBR" (Zweifelhafte Beiträge Reingenommen) in dem ja bereits zeitverschobene Zukunfs-Ichs und Zehn-Monats-Jahre pubs liziert werden.

Somit ist die Aussicht auf unmissverständliche Klarheit nun auch noch durch sämtliche Zeitstränge vernebelt.

Passend zum ,,Fettes Brot"-Beschluss 2 BvL 5/18, dass wohl dem Berichterstatter ins Ohr und nicht mehr aus dem Kopf ging...

Wieso ,,Fettes Brot"? es beginnt mit ,,Es ist 1996" und bringt dem Beschluss Rechtssicherheit ,,Entscheide ich mich für ja, nein, ich mein jein
Soll ich's wirklich machen oder lass ich's lieber sein?
Jein"

Und singen wir nun mit? ,,Ja, mein Budget war klein (na fein) Herein, willkommen im Verein"

Und zum ergattern von Partnereinkommen? ,,Meine Freundin ist weg und bräunt sich"
Ich wette, heute machen wir erneute fette Beute
Treffen seute Bräute und lauter nette Leute"?

Alexander79

Zitat von: Goldene Vier in Heute um 11:17Warum folgen nicht alle Gewerkschaften der Idee aus Sachsen-Anhalt und srtellen mal solche Fragen...

https://www.dpolg-lsa.de/aktuelles/news/stand-der-pruefung-der-verfassungsmaessigkeit-der-beamtenbesoldung/
Weil das nicht wirklich etwas bringt.
Denn die Ansichten sind unterschiedlich wie eine verfassungsgemäße Alimentation stattfinden kann.
Das sieht man doch schon hier im Forum, selbst wir Beamten sind uns nicht einig.
Wie soll es dann in der Politik sein?

Pumpe14

Am 19.02. steht das Thema in Sachsen Anhalt auf der Tagesordnung, bin gspannt auf das Protokoll der Sitzung

DeltaLima

Zitat von: Alexander79 in Heute um 11:42Weil das nicht wirklich etwas bringt.
Denn die Ansichten sind unterschiedlich wie eine verfassungsgemäße Alimentation stattfinden kann.
Das sieht man doch schon hier im Forum, selbst wir Beamten sind uns nicht einig.
Wie soll es dann in der Politik sein?

Wieso ist doch ganz einfach:

Bruttomedian x 1,84 = A3/1

A4/1 = A3/1 x 1,1

A5/1 = A4/1 x1,1 usw

Kinderzulage erst ab drittem Kind

Das ganze auch rückwirkend seit 5/2020 und alle sind glücklich

SwenTanortsch

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 09:59Swen, in dem Fall scheint es mir dann aber so zu sein, dass auch bei richtiger Fragestellung die Entscheidung des BayVGH nicht anders aussähe, weil auch hier nur nach evidenter Verfassungswidrigkeit entschieden würde. Und auch dann unter Berücksichtigung des neuen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (welches dem Gesetzgeber ja die Möglichkeit lässt, den Systemwechsel mit ausreichender Begründung zu vollziehen) bliebe es dabei, dass die Argumentation auf den ersten Blick weiterhin einleuchtet.

Kurzum: Eine Popularklage wird hier keine Abhilfe schaffen.

Die Frage dürfte schwierig vorauslaufend zu beantworten sein, Pumpkin, entsprechend käme es auf den Versuch an. Denn zunächst einmal hebt der Verfassungsgerichtshof in der Rn. 16 hervor, dass bereits das Vorbringen des Antragsstellers der Auslegung bedürfe, dass der Kläger sein Rechtsschutzbegehren also nicht zutreffend erfasst habe, sodass bereits jenes vom Gerichtshof präzisiert werden musste. Darüber hinaus konzentriert sich die Klage auf eine unechte Rückwirkung, wodurch der Prüfmaßstab erheblich verengt wird (vgl. die Rn. 27 ff.). Zugleich zielt ein nicht geringer Teil seines Vortrag an der Gesetzesbegründung vorbei, indem er auf einen Zweck abhebt, der den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden kann (vgl. Rn. 29). Eine Popularklage, die sich auf andere und dann ggf. begründbare Problematiken konzentrierte und diese also präzise begründete, sollte folglich nicht automatisch erfolglos sein müssen.

Tendenziell gebe ich Dir aber Recht. Denn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist an keiner Stelle zu beanstanden. Wenn man den Weg über eine Popularklage gehen will, muss man sich über die einem ggf. im Weg stehenden Probleme zuvor im Klaren sein. Der wahrscheinlich erfolgsversprechendere - also leichter zu substantiierende - Weg dürfte weiterhin der von Dir hervorgehobene sein, nämlich das Gehalt als Ganzes im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Denn hier müsste sich nun im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung des Senats mit der Frage auseinanderzusetzen sein, ob sich die je eigene Betrachtung des Mindestabstandsgebots durch den bayerischen Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen sollte. Das aber dürfte man allein schon auf Grundlage der Rn. 37 der Parallelentscheidung vom 4. Mai 2020 als ausgeschlossen ansehen dürfen, auch wenn der Rekurs auf jene Randnummer allein kaum hinreichen dürfte.

Aus Gewerkschaftssicht sollte es dabei umso eher sinnvoll sein, einen Beamten auszuwählen, der bspw. in einer Besoldungsgruppe bis A 9 eingruppiert wäre, um im Rahmen des anzuwendenden Kontrollmaßstabs einen unmittelbaren Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zu begründen. Dabei dürfte es sicherlich nicht schaden, wenn der Ehepartner nachweisbar gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt wäre:

"Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden." (BVerfGE 155, 77, 95, Rn. 37; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html)

Lichtstifter

@Alexander79

Bei den Regierungen und ihrem Konzert herrscht insoweit Einigkeit, dass die Beamten viel besser performen müssen (LifeSytle-Vollzeit) und das Ganze aber nichts kosten darf.

Hier im Forum gebe ich dir recht und das ist auch unglaublich schade. Objektiv betrachtet muss bei allen Besoldungsgruppen deutlich nachjustiert werden und jeder hat ein gutes Recht dazu. Und leider ist es nicht realistisch, dass alle das Beste vom Besten bekommen.

Man sollte tatsächlich nach den Gemeinsamkeiten schauen und Verständnis für die eine oder andere Befindlichkeit aufbringen und bei groben Fehlannahmen korrigiert werden dürfen.

Jeder mit seiner individuellen Besoldung sieht auch erstmal nur seine Situation. Die unteren Gruppen erreichen nicht mal die Mindestbesoldung. Die oberen Gruppen sehen ihre Leistung nicht mehr honoriert. Die Kinderreichen sehen, dass die Sache mit dem dritten Kind ewig nicht angegangen wird und andere in Großstädten wissen nicht, wie sie adäquaten Wohnraum finanzieren sollen.

Ich glaube, die meisten von uns gehen d´accord, dass man untere Besoldungsgruppen nicht einfach streichen kann, Kinderreichtum finanziell nicht richtig berücksichtigt wird, der Anteil von Grundbesoldung & Zuschlägen nicht im krassen Missverhältnis stehen dürfen, Ortszuschläge für Entlastung sorgen würden, die Abstände zwischen Besoldungsgruppen angemessen sein müssen. Und von diesem hanebüchenen Partnereinkommen ganz zu schweigen. Ich habe hier noch keinen Befürworter finden können.

Wenn man hier mal ein paar Schritte zurückgeht ist der Fokus auch wieder auf das große Ganze gerichtet.

Wenn man hier eine solide Basis schaffen würde, mit der alle leben können und grundsätzlich von uns allen getragen wird, kann man dann mittels Crowdfunding (der Vorschlag wurde letztens unterbreitet) mit ordentlich (Wo)manpower ins Feld ziehen und Druck erzeugen.

Wir sind halt noch immer keine kritische Masse, die etwas bewegen könnte. Eher ziemlich stark dividiert.

Emergenz ist das Schlüsselwort. Lasst uns in der Gesamtheit doch größer sein, als in der Summe unserer einzelnen Teile.
Prekariatsbeamter

Alexander79

Zitat von: DeltaLima in Heute um 11:50Wieso ist doch ganz einfach:
Kinderzulage erst ab drittem Kind
Das siehst du so. Das BVerfG sieht das komplett anders.

Zitat von: DeltaLima in Heute um 11:50Das ganze auch rückwirkend seit 5/2020 und alle sind glücklich
Es geht aber nicht darum alle glücklich zu machen, sondern eine verfassungsgemäße Alimentation herzustellen.
Und wenn ich deine Rechnung stumpf nehme, wäre das selbst für mich als Beamter keine amtsangemessene Alimentation mehr, sondern eine Überalimentation die in keinem Verhältnis stehen würde.

Rheini

Der Süden zeigt uns (wieder) allen mal, wo man sich auf dem Partnermarkt umschauen und finden sollte ...


https://de.wikipedia.org/wiki/Baum%C3%BCller_(Unternehmen)

Die Baumüller-Gruppe befindet sich über die Baumüller Holding zu 100 % im Besitz der Geschwister Andreas Baumüller und Karin Baumüller-Söder.

Haushaltshilfe

Zitat von: DeltaLima in Heute um 11:50Wieso ist doch ganz einfach:

Bruttomedian x 1,84 = A3/1

A4/1 = A3/1 x 1,1

A5/1 = A4/1 x1,1 usw

Kinderzulage erst ab drittem Kind

Das ganze auch rückwirkend seit 5/2020 und alle sind glücklich

Es müsste eigentlich als Ausgangspunkt heißen:

MÄE x 1,84 + x% = A3/1

Ich gehe nicht davon aus, dass genau diese 1,84x MÄE Grenze, die als Mindesbesoldung die unterste Grenze darstellt, passgenau A3/1 sein kann.

Es müsste ein Sicherheitsabstand zum MÄE mitgedacht werden.

DeGr

Zitat von: waynetology in Heute um 06:59Das ist mir bewusst, die Daten beider Partner liegen aber bereits vor und müssen nicht extra erhoben werden. Hierfür sollte keine separate Zustimmung erforderlich sein.

Mir ist auch bewusst, dass jetzt diejenigen aufschreien werden, die genau das betrifft. Ich bin da neutral, da meine Frau ohnehin nicht arbeiten geht. Wir kommen auch so über die Runden und ich erhalte nur A8.

Es kommt nicht auf die Erhebung der Daten an, sondern auf die rechtmäßige Verarbeitung. Jede Verarbeitung von Daten muss auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig sein. In der Regel erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (Art. 6 Abs,. 1 c DSGVO) oder aufgrund der Zustimmung des Betroffenen (Art. 6 Abs,. 1 a DSGVO). Die Verarbeitung beschränkt sich dabei aber auf den konkreten Zweck - eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck ist unzulässig (Art. 5 Abs. 1 b DSGVO). Letztlich wird der Gesetzgeber für diese Konstellation aber wohl einfach eine entsprechende RGL schaffen können, womit der Datenschutz dann nicht mehr entgegengehalten werden kann.

Rheini

Zitat von: DeGr in Heute um 12:32Es kommt nicht auf die Erhebung der Daten an, sondern auf die rechtmäßige Verarbeitung. Jede Verarbeitung von Daten muss auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO zulässig sein. In der Regel erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder aufgrund der Zustimmung des Betroffenen. Die Verarbeitung beschränkt sich dabei aber auf den konkreten Zweck - eine Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck ist unzulässig (Art. 5 Abs. 1 b DSGVO). Letztlich wird der Gesetzgeber für diese Konstellation aber wohl einfach eine entsprechende RGL schaffen können, womit der Datenschutz dann nicht mehr entgegengehalten werden kann.

Ist damit aber nicht die Verarbeitung von  Daten allgemein gemeint? Hier sollen ja die Daten des Ehepartners genutzt werden. D. h. es ist ja zunächst fraglich, ob der DH überhaupt zur Berechnung meiner Besoldung, die Daten meiner Ehefrau so einfach nehmen darf. Dem widerspreche ich. Ich halte das für nicht zulässig.

Rallyementation

Zitat von: Haushaltshilfe in Heute um 12:27Es müsste eigentlich als Ausgangspunkt heißen:

MÄE x 1,84 + x% = A3/1

Ich gehe nicht davon aus, dass genau diese 1,84x MÄE Grenze, die als Mindesbesoldung die unterste Grenze darstellt, passgenau A3/1 sein kann.

Es müsste ein Sicherheitsabstand zum MÄE mitgedacht werden.

Meinst Du (als Besoldungsgeber), um ab Januar des aktuellen Jahres bereits (näherungsweise prognostiziert) angepasst zu sein (MÄE des Vorjahres + x%) x 1,84 = A3/1

oder weitere Sicherheitsabstände?

die nachgelagert im Klageverfahren als Kontrollmaßstab zu berücksichtigen sind (vor der Fortschreibungsprüfung)?

Alexander79

Zitat von: Haushaltshilfe in Heute um 12:27Es müsste eigentlich als Ausgangspunkt heißen:

MÄE x 1,84 + x% = A3/1

Ich gehe nicht davon aus, dass genau diese 1,84x MÄE Grenze, die als Mindesbesoldung die unterste Grenze darstellt, passgenau A3/1 sein kann.

Es müsste ein Sicherheitsabstand zum MÄE mitgedacht werden.
Warum nimmst du als "Sicherheitsabstand" nicht gleich das doppelte Median Äquivalenzeinkommen?
Sicher ist sicher.  ::)