Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpe14

Leitsatz 7. Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.

blöderweise, oder aber auch vorsätzlich, wird zunächst über die Besoldung gesprochen. was eindeutig wäre. Aber dann ändert der Senat den Terminus und sagt dass das Einkommen 80 Prozent, bla bla... Denke dass dadurch tatsächlich die Tür ein Spalt auf ist, ansonsten wäre man beim Begriff Besoldung geblieben

GoodBye

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 15:59Leitsatz 7. Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.

blöderweise, oder aber auch vorsätzlich, wird zunächst über die Besoldung gesprochen. was eindeutig wäre. Aber dann ändert der Senat den Terminus und sagt dass das Einkommen 80 Prozent, bla bla... Denke dass dadurch tatsächlich die Tür ein Spalt auf ist, ansonsten wäre man beim Begriff Besoldung geblieben

Das müssen sie so schreiben, weil z.B. das Kindergeld angerechnet wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Besoldung.

Und wenn, dann wäre es auch das Einkommen des Beamten und nicht das Einkommen der Familie.

Pumpe14

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:07Das müssen sie so schreiben, weil z.B. das Kindergeld angerechnet wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Besoldung.

Und wenn, dann wäre es auch das Einkommen des Beamten und nicht das Einkommen der Familie.

Danke, das hab ich nicht bedacht !  :)

PolareuD

Eine so offenen Missachtung der Judikate vom BVerfG wie in Niedersachsen ist unglaublich. Im Endeffekt nimmt man das Medianäquivalenzeinkommen her und missbraucht es, um dem Partner/in dieses zu unterstellen. Gleichzeitig gewährt man dem Beamten aber weiterhin Verheiratenzuschläge. Diese Trickserei ist einfach unglaublich.

Bundi

Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.

Dazu sag ich nur noch: Ich mach mir meine Welt, wie sie mir gefällt.

Dogmatikus

Genau so einen Käse hatte man doch zu erwarten. Mir fehlen da mittlerweile auch die Worte. Das fällt doch jedem Hanswurst auf, dass ich nicht einen Posten in Teilen abziehen kann, den ich vorher überhaupt erst laut BVerfG als Minimum ansetzen muss.

Für die ganz doofen: Ziehe ich vom Minimum was ab, liege ich unterm Minimum.

Es wird nichts helfen, außer weiter Widerspruch und Klage einzulegen, bis das BVerfG irgendwann zu Schritten gezwungen ist, die es bisher noch zu vermeiden versucht hat.

Dann hat der Dienstherr bis dahin zwar ordentlich gespart und kann die Schuld einzig und allein dem BVerfG geben - allerdings wird der Schaden derart eklatant sein, dass man wohl noch lange Jahre bis Jahrzehnte den Vertrauensverlust in den Rechtsstaat aufarbeiten wird müssen (wenn man denn überhaupt die Gelegenheit dafür bekommt...)

PolareuD

#5811
Danach dürfen in Niedersachsen auch der/die Partner/in nicht mehr prekär verdienen. Kommt letztendlich einer Arbeitspflicht gleich mit 20h/Woche zum Mindestlohn.


Diese Dreistigkeit ist einfach nicht zu überbieten. Da errechnet man sich das alimentative Mindestnettoeinkommen einer 4 köpfigen Familie. Rechnet sich anschließend den Bedarf des Partners/in heraus und sagt diesem er/sie muss den Betrag selbst beisteuern, und auf der anderen Seite gewährt man dem Bediensteten fast 1900€ an Partnerzuschlägen. Unglaublich!

Diese Inkonsequenz wird dann noch weiter fortgesetzt bei den BEG-Anteilen der PKV Beiträge. Man unterstellt folglich dem Partner/in eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, so dass die BEG-Anteile des Partners nicht mehr eingerechnet werden. Gleichzeitig lässt man aber die BEG-Anteile der Kinder stehen, obwohl diese kostenlos familienversichert sind in der GKV, da der Beamte nicht über der JAEG liegt.

Haftnotiz

Was wollen sie bei Beamten machen, bei denen der Ehegatte nachweislich nicht arbeitet? So können sie ihnen ja kein Einkommen mehr unterstellen.

Der Plan des Landes, Beamte in eine Bittsteller-Rolle zu drängen, ist rechtlich nicht haltbar. Eine Besoldung, die erst durch den Nachweis der Nicht-Erwerbstätigkeit des Partners 'amtsangemessen' wird, ist keine Alimentation mehr, sondern ein Sozialhilfe-Modell. Das BVerfG hat klar entschieden: Die Unabhängigkeit des Beamten muss durch sein eigenes Gehalt gesichert sein, ohne dass er jedes Jahr seine privaten Familienverhältnisse offenlegen muss.

Hugo

Und da fängt es schon wieder an: wann soll der/die Partner/in arbeiten?  Wenn Kinder in der Kita sind müssen die 450 Euro Kitakosten noch oben drauf. Ab dem 4. Lebensjahr immerhin keine KiGa Kosten in NDS.
Unter der Voraussetzung, dass Mann/Frau einen Teilzeitjob i.H.v. 20 Wochenstunden hat, muss dieser auch in das Lebensmodell passen. Gastro fällt somit schon mal weg.
Wie mehrfach hier schon erwähnt: fiktives Partnereinkommen = fiktive Dienstzeit. Schade, dass man hier keinen Mittelfinger Smiley hat  ::)

Verwalter

Wartet mal ab, demnächst wird auch das Einkommen aus der Nebentätigkeit gegen gerechnet. Gehört ja auch zum Familieneinkommen. 8)
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Gruenhorn

Ich wurde durch PolareuD auf die Idee gebracht noch etwas zu dem Tariflohnindex zu recherchieren. In Randnummer 84 wurde für den TV-L für E12 die BAT Vergütungsgruppe IIb zugeordnet. Im TVöD, wenn ich es richtig verstehe, ist im Überleitungsvertrag (TVÜ)  eine ausschließliche Zuordnung der Gruppe III nach E12 vorgesehen.
Bisher hatte ich die Zuordnung des BVerfG zum TVöD einfach übernommen.
In dem angehängten Screenshot habe ich die Jahresgehälter berechnet (Jahressumme aus Zulagen und Sonderzahlung und Grundgehalt, gewichtet im Laufe des Jahres. Das ist fast wie monatsgenau).
Jedenfalls ist bei der Überleitung die E12 ziemlich aufgewertet worden im Vergleich zu E13 und E14. Eventuelle Ausgleichszahlungen je nach Stufenzugehörigkeit etc wurden aufgrund der Vielzahl nicht berücksichtigt.
Ich Frage mich, ob man aus der Zeit von 2005 bis 2007 irgendeine Argumentation gewinnen kann, die im Klageverfahren hilft.
Wäre eine so lange zurück liegende Verletzung des Abstandsgebots (Verletzung Abstand im Tarifindex hängt das ja bestenfalls mittelbar mit dem Besoldungsindex zusammen) denn heute noch juristisch irgendwie zu verwursten?

Gruenhorn

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 17:26Ich wurde durch PolareuD auf die Idee gebracht noch etwas zu dem Tariflohnindex zu recherchieren. In Randnummer 84 wurde für den TV-L für E12 die BAT Vergütungsgruppe IIb zugeordnet. Im TVöD, wenn ich es richtig verstehe, ist im Überleitungsvertrag (TVÜ)  eine ausschließliche Zuordnung der Gruppe III nach E12 vorgesehen.
Bisher hatte ich die Zuordnung des BVerfG zum TVöD einfach übernommen.
In dem angehängten Screenshot habe ich die Jahresgehälter berechnet (Jahressumme aus Zulagen und Sonderzahlung und Grundgehalt, gewichtet im Laufe des Jahres. Das ist fast wie monatsgenau).
Jedenfalls ist bei der Überleitung die E12 ziemlich aufgewertet worden im Vergleich zu E13 und E14. Eventuelle Ausgleichszahlungen je nach Stufenzugehörigkeit etc wurden aufgrund der Vielzahl nicht berücksichtigt.
Ich Frage mich, ob man aus der Zeit von 2005 bis 2007 irgendeine Argumentation gewinnen kann, die im Klageverfahren hilft.
Wäre eine so lange zurück liegende Verletzung des Abstandsgebots (Verletzung Abstand im Tarifindex hängt das ja bestenfalls mittelbar mit dem Besoldungsindex zusammen) denn heute noch juristisch irgendwie zu verwursten?

Nachtrag:
Die Inflationsausgleichsprämie habe ich im übrigen bei der nachträglichen Ergänzung zu meinen Daten vergessen in 2023/2024 zu ergänzen, bei E14 ist sie enthalten. Das spielt im Betrachtungszeitraum jedoch zunächst keine Rolle.

NvB

Zitat von: AltStrG in Heute um 15:50Aber im Ernst: daran sieht man, dass das dieser Entwurf (sofern die Quelle echt ist) bereits an der Verfassungsmäßigkeit scheitert. Das werden die entsprechenden Hausjuristen garantiert richtig bewerten.

"Herr Müller, Sie wollen doch A16 werden oder? Gut, dann werden Sie nun schön Ihren Otto unter dem Gutachten kritzeln, dass das alles brav so sein soll, wie das BVerfG das so will... Und machen Sie sich keine Gedanken. Bis das vor Gericht liegt, genießen Sie schon ihre Pension in Thailand und wir haben in der Zeit schon 3 weitere Regierungen gehabt, die sich keiner Schuld bewusst sind."

GoodBye

Zitat von: NvB in Heute um 17:39"Herr Müller, Sie wollen doch A16 werden oder? Gut, dann werden Sie nun schön Ihren Otto unter dem Gutachten kritzeln, dass das alles brav so sein soll, wie das BVerfG das so will... Und machen Sie sich keine Gedanken. Bis das vor Gericht liegt, genießen Sie schon ihre Pension in Thailand und wir haben in der Zeit schon 3 weitere Regierungen gehabt, die sich keiner Schuld bewusst sind."

Wenn er ein bisschen rechnen würde, würde er feststellen, dass er verfassungsgemäß mit A15 besser fahren würde...