Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DeltaR95

#5970
Zitat von: netzguru in Gestern um 21:02Geht auch nicht denn Kinder werden älter und sollte es 0,5 sein.

Das ist mir klar. Mir geht es eher um die Frage, ob diese automatische Kopplung im Sinne einer gleitenden Untergrenze der Mindestalimentation an die realen Lebensverhältnisse des Beamten statthaft wäre.

Man müsste einmal im Jahr seine Familienverhältnisse melden und wenn das Kind dann 14 wird, geht es halt mit 0,5 in die Berechnung ein.

Wie man dann aber die weiteren Besoldungsgruppen nach Amt und Wertigkeit staffeln will, ist mir ein Rätsel.

Ich halte auch den Ansatz aus Niedersachsen für absolut abwegig. Wenn der Ehepartner des Beamten kein Einkommen zum Haushalt beiträgt, dann hat der Beamte dennoch eine reale Unterhaltsverpflichtung diesem Ehepartner gegenüber. Das ganze ist ja auch in § 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt geregelt. Mir ist mal zu Ohren gekommen, dass der besser verdienende Ehepartner dem anderen sogar ein "Taschengeld" in Höhe von 5 bis 7 %  des Nettoeinkommens "schuldet" .

Ich denke mal nicht, dass man solche "realen" gesetzlichen Bedarfe als Besoldungsgesetzgeber durch Fiktion "nichtig" machen kann?

Mal abgesehen davon stellt § 1360 S.2 BGB Erwerbseinkommen und Haushaltsführung gleich. Dem würde Niedersachsen mit seiner Fiktion eines Erwerbseinkommens ja widersprechen und direkt in die Familienplanung des Beamten eingreifen, wenn es seine Besoldung so bemisst, dass der Ehepartner ein Erwerbseinkommen haben muss, damit die Familie nicht von Armut betroffen ist.

DeltaLima

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 20:44Die interessante Frage ist doch eher, ob der Besoldungsgesetzgeber nicht einfach hergehen kann und sagen:

- lediger Beamter erhält nur 1,0 x MÄE
- verheirateter Beamter mit erwerbstätigem Ehepartner erhält 1,0 x MÄE
- verheirateter Beamter mit nicht erwerbstätigem Ehepartner erhält 1,5 x MÄE
- verheirateter Beamter mit nicht erwerbstätigem Ehepartner und einem Kind erhält 2,0 x MÄE
- verheirateter Beamter mit nicht erwerbstätigem Ehepartner und zwei Kindern erhält 2,3 x MÄE

Familienzuschläge gibt es dann erst ab dem dritten Kind.

Auf diese Art bräuchte es doch gar keine Familenzuschläge mehr, wenn man ab dem dritten Kind einfach rechnet 2,6, 2,9, 3,2 usw.?

Damit eröffnet sich aber automatisch die Frage, ob der ledige Beamte mit "1,0 x MÄE" noch seinem Amt nach angemessen besoldet ist und seinen Status in der Gesellschaft mit diesem Einkommen darstellen kann.

Vorallem was macht ein geschiedener mit neuem Partner ( nicht verheiratet) in einem Haushalt lebend mit 1-2 Kindern ?

Auch dieser ernährt eine 3-4K Familie möchte aber aus privaten Gründen nicht mehr heiraten.

Weil in der DH darf ja nicht in die Lebensplanung des Beamten eingreifen?!

GeBeamter

Ich frage mich eher, was macht der A6 BPol, der mit dem Zuverdienst des Ehepartners tatsächlich irgendwie klar kommt - und dann dieser Ehepartner beispielsweise verstirbt und die beiden Kinder dann allein erzogen werden müssen. Im Bund war im letzten Entwurf keine Härtefallregelung vorgesehen. In dem Fall hielte ich die pauschale Regelung, bei allem Nonsens, den sie eh schon darstellt, für absolut hirnrissig und in dem Beispiel pietätlos.

iceshield1234

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Gibt es seitens der Legislative mittlerweile einen Fortschritt? Ich habe keine Lust die letzten 100 Seiten Nonsens zu lesen.