Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 66052 times)

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #660 am: 21.11.2025 22:29 »
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten. Sollte er das nicht überschreiten, dann muss er tunlichst Klagen, damit das BVerfG es klarstellt für den asozialen DH.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #661 am: 21.11.2025 22:37 »
Naja, theoretisch könnte man für den Familienzuschlag weiterhin die OECD Norm nehmen. Solange das 3. Kind unter 14 ist wird es mit 0,3 berechnet. Ab 14 dann mit 0.5. Würde dann wie folgt aussehen:

Werte für 2024:
Kind<14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296×0,3= 688,80€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Kind>14: Nettomedianeinkommen pro Person: 2296x0,5= 1184€ (Nettoauszahlungsbetrag)
Jetzt ist die Frage, ob man da auch 80% von nimmt... aber wenn man die Zuschlagsorgien in NRW zb. sieht. Dann kommt der Nettobetrag von 688€ fürs 3. Kind schon ziemlich gut hin.

So könnte ich mir einen einfachen, unkomplizierten und unbürokratischen Rechenweg für den Familienzuschlag ab dem dritten Kind vorstellen
Sehe ich auch so (natürlich abzüglich Kindergeld).
 Vielleicht gibt es dann einkommensunabhängies Bafög als 100% Darlehen, dann könnte der Gesetzgeber bei Beamten auf den Kinderzuschlag für diese Kinder verzichten. 8)
Und wenn dann ein DH auf die Idee mit diesem diese Verfahren auch die Zuschläge der ersten Kinder zu begründen, dann werden wir in 10 Jahren wissen, ob das erlaubt ist . :-[

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #662 am: 21.11.2025 22:38 »
@Hobbyjurist: Die Basis für die Modellfamilie ist der Alleinverdiener mit 2 Kindern. Da ist alles andere als Steuerklasse 3 nicht sachgerecht.

Danke. Mir ist es bloß wichtig, darauf hinzuweisen, dass wenn man mal nach konkreter Ausgestaltung für Grundgehälter und Familienzuschläge beurteilen wollte, ob bspw. ein Single-Beamter dann für sich allein auch angemessen alimentiert wäre, man die höheren Steuern in Steuerklasse I berücksichtigen müsste.
Natürlich muss der Singlebeamte mit seinen Grundgehalt (und ohne Familienzuschlagsgedöns) und Klasse1 ebenfalls die 80% überschreiten. Sollte er das nicht überschreiten, dann muss er tunlichst Klagen, damit das BVerfG es klarstellt für den asozialen DH.

Asozial ist harmlos, ich als böswilliger Dienstherr bin böswillig.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #663 am: 21.11.2025 23:01 »
Also, den Familienzuschlag bekomme ich noch lange nachdem das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht ist und noch in Ausbildung ist. Demnächst habe ich 4 Kinder über 14 Jahre, für die ich noch den Familienzuschlag erhalte. Die meisten Beamten mit mehr als zwei Kindern werden noch für Studierende oder sich noch in der Schule befindliche Ü14 Kinder zahlen müssen und dann wahrscheinlich 3 Kinder Ü14 mit Unterhaltspflichten haben. Warum dann ab dem 3. Kind einfach U14 gelten soll, erschließt sich mir nicht. Das Alter spielt im Übrigen bis jetzt bei keinem dieser Ländermodelle eine Rolle und auch beim Bundesentwurf nicht. Da war ein Einjähriger in der geerbten Münchener Wohnung mehr wert als ein 16-Jähriger in der Dortmunder Mietwohnung.

Ganz so ist es nicht. Auch bei der Grundsicherung wird der Bedarf des Kindes nach Alter differenziert und auch da hat sowohl das BVerfG als auch der Gesetzgeber schon Durchschnittswerte genommen und pauschalisiert. Der Unterschied zwischen den Altersgruppen war nur nicht so deutlich wie bei dem Medianeinkommen.
 
Ich verstehe deine Situation absolut, daher halte ich persönlich 0,24 Medianeinkommen auch zu wenig, 0,4 Medianeinkommen aber zumindest juristisch nicht begründbar. Besoldung ist was grundsätzlich anderes als Grundsicherung. 

Ob der Gesetzgeber an der Stelle den Familienzuschlag für kinderreiche Familien nach Alter differenziert, wage ich zu bezweifeln. Dafür sind die Unterschiede zwischen den Mediangruppen zu groß und der Verwaltungsaufwand auch zu groß.

Wenn man jetzt die Beträge von NVB nimmt, die er übrigens nicht mit 80 % multipliziert hat, ergibt sich folgendes:

Kinder unter 14 Jahre; 2296 x 0,30 x 0,8 = 551,04 EUR
Bedarf mithin nach Abzug von Kindergeld von 255 EUR plus anteiliger KV von 55 EUR = grob 300 EUR netto

Kinder über 14 Jahre: 2296 x 0,50 x 0,8 = 918,40 EUR
Bedarf mithin nach Abzug von Kindergeld plus KV= grob 720 EUR

Durchschnittsbedarf:
2296 EUR x 0,40 x 0,80 = 734,72 EUR
Bedarf mithin nach Kindergeld plus KV = grob 535 EUR

Letzteres entspricht in etwa dem, was aktuell gezahlt wird. Daher tendiere ich dazu, dass man hier auf 0,32 Medianeinkommen pro Kind (also wie bei der 4 K Modellfamilie) abstellen wird.

Dabei darf man auch nicht vergessen, dass nicht nur die Kinder älter werden, sondern man selbst auch. Somit steigt man auch selbst automatisch in der Altersstufe und entfernt sich so automatisch immer weiter von der Mindestbesoldung.

Daher ist es rein mathematisch bei steigender Kinderzahl, verbunden mit steigendem Alter und steigender Erfahrungsstufe, sehr unwahrscheinlich, dass man prekär besoldet wird, selbst wenn der Familienzuschlag ab dem dritten Kind den prekären Bedarf auch bei älteren Kindern nicht vollständig deckt.

Rentenonkel

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clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #665 am: 21.11.2025 23:50 »
Rentenonkel, eine Folge könnte sein, dass die A Besoldung  völlig neu aufgerollt wird. Da bin ich mit Dir d' accor.

Ich interpretiere es so, dass das Nettoeinkommen eines Singlebeamten unter der Prekariargrenze der 4 K Familie liegen kann, und zwar aus folgenden Gründen:

- keine Familienzuschläge
- kein Kindergeld
- Steuerklasse 1 statt 3

Aber ich glaube wegen Randnummer 92 nicht, dass die Familienzuschläge eine beliebige Höhe annehmen dürfen, wegen der Formulierung  "in gewissen Grenzen" .

Leider und das bedaure ich sehr, sind die "gewissen Grenzen" nicht scharf ausformuliert. Das wird wiederum höchstrichterlich geklärt werden müssen. Ich würde aber vermuten, dass die Familienzuschläge nicht das Leistungsprinzip durchbrechen dürfen.

Luftpumpe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #666 am: 21.11.2025 23:53 »
Okay jetzt mal Butter bei de Fische
..
Wie fett fällt die Nachzahlung aus?

Machts Sinn den alten Wiederspruch zu überrbeiten?