Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpkin76

Zitat"Ein fiktives Partnereinkommen, gleich welcher Art und Ausgestaltung, egal welcher Höhe um Umfang, egal welcher Rechtsgrundlage und Begründung, ist ausgeschlossen und rechtlich unzulässig.

Wenn dem aus Sicht des BVerfG so wäre, hätte es in RN 115 ein obiter dictum gemacht. Es hat dies offenbar ganz bewusst offen gelassen (Danke Merkel Maidowski). Mein Optimismus hält sich in Grenzen.


Pumpe14

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:22https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-25476.pdf

Ich Stelle fest,so wirklich viel weiß der Berliner Senat noch nicht- womit man sich offensichtlich am meisten beschäftigt zu haben scheint, warum man zivilrechtlich nicht haftbar ist

Beamtenhustler

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 06:48Ich Stelle fest,so wirklich viel weiß der Berliner Senat noch nicht- womit man sich offensichtlich am meisten beschäftigt zu haben scheint, warum man zivilrechtlich nicht haftbar ist

Immerhin will man den Gesetzesentwurf zeitnah einbringen, kann aber zeitlich natürlich noch nichts abschätzen. Wie kann man sich eigentlich in zwei Sätzen derart widersprechen?


Wasserkopp

Zum Glück haben Bundesbeamte das rechtssichere und unanzweifelbare Rundschreiben...

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:26Das Partnereinkommen ist tot, das weiß auch Berlin. Der Bezug darauf dient nur der Zeitgewinnung, mehr nicht. Es wird sogar direkt Bezug genommen, "BVerfG hat dazu nichts gesagt", was aber nicht der Fall ist; der Beschluss des BVerfG ist dahingehend auch eindeutig.

Offensichtlich braucht Berlin die Formulierung im Beschluss "Ein fiktives Partnereinkommen, gleich welcher Art und Ausgestaltung, egal welcher Höhe um Umfang, egal welcher Rechtsgrundlage und Begründung, ist ausgeschlossen und rechtlich unzulässig.

Und genau das wird in dieser Deutlichkeit kommen, da bin ich mir sicher, wenn ich die Zeichen am Horizent richtig deute.

Ich befürchte ebenfalls, dass das BVerfG einen solchen Satz nicht formulieren wird, weil es damit unverhältnismäßig in den weiten Entscheidungsspielraum eingreifen würde, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt und den der Senat in der aktuellen Entscheidung mit der Ablösung der bislang vorzunehmenden Verfahrenskontrolle und der weitgehenden Rückkehr zur Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers eher noch gestärkt hat, um so sein gewandeltes "Pflichtenheft", wie es nun konkretisiert worden ist, begründungsfähig zu machen.

Wahrscheinlicher dürfte es m.E. daher eher sein, dass der Senat, sobald er eine der Richtervorlagen aufruft, in denen die Doppel- oder Hinzuverdienerannahme betrachtet worden ist, bemängeln wird, dass ein solch neuer (Kontroll-)Maßstab empirisch nicht hinreichend unterfüttert sei und - sofern das vom beteiligten Kläger des Ausgangsverfahrens oder anderen Beteiligten im konkreten Normenkontrollverfahren hinreichend begründet vorgebracht wird - dass die betreffenden aktuellen Regelungen regelmäßig mittelbar geschlechterdiskriminierend wirken. Damit würde m.E. verhältnismäßig in den weiten Entscheidungsspielraum eingegriffen werden, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und ihm also weiterhin die zukünftige Gelegenheit gegeben werden, hinreichend begründend tätig zu werden, was, wenn sich der Senat in der Deutlichkeit äußern würde, wie Du es formulierst, ein für allemal auch zukünftig ausgeschlossen wäre.

In diesem Rahmen gehe ich dann davon aus, dass es den Besoldungsgesetzgebern ausnahmslos unmöglich sein dürfte, Partnereinkommen in der Form in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots in das Besoldungsrecht einzuführen, wie sie das zwischenzeitlich in fast allen Rechtskreisen getan haben. Ihnen würde also weiterhin ihr aktuell gestärktes vorrangiges Recht - wie auch die daraus folgende Gestaltungsverantwortung mitsamt der aus ihr resultierenden Pflichten, die als konkretisiertes Prinzip in die aktuelle Rechtsprechung eingeführt worden ist und sind - zur Maßstabsbildung bestätigt werden, um sie zugleich beim Wort zu nehmen, ob sie ihr auch tatsächlich gerecht werden. Die Einschätzungsprärogative verbliebe beim Gesetzgeber, die konkrete verfassungsgerichtliche Kontrolle unterläge dem Bundesverfassungsgericht. Genau das ist ja ein zentraler Kern, den der Senat aktuell präzisiert (vgl. nur den sechsten Leitsatz).

Dieser Weg wäre für mich im Rahmen der aktuell gewandelten neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht schlüssig, so wie also diese Wandlung m.E. nun vollzogen und damit ggf. spätere Rechtsprechung vorbereitet worden ist.

qou

#7972
Bedeutet, dass der Gesetzgeber jede beliebige Begründung finden kann und das dann jeweils immer gerichtlich überprüft werden muss. Die unendliche Geschichte.

GoodBye

Es gibt ja eine Berücksichtigung eines Partnereinkommens, nämlich in der Beamtenehe. Völliger Ausschluss kommt m.E. deshalb sowieso nicht in Betracht. Spannend wird es aber, wenn z.B. unzulässig hohe Zuschläge für Kind 1 und 2 im Rahmen der Anrechnung dazu führen, dass der Beamte keine ausreichende Grundbesoldung erhält.

NvB

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:01https://archive.is/oZ9Vs

Money Quote:

"Würden all jene, die nicht jedes Jahr widersprochen haben, für den gesamten Zeitraum Geld bekommen, stiege die zu leistende Summe nach Angaben aus Koalitionskreisen auf 1,1 Milliarden Euro. Und falls die Koalition auch jenen Beamten Gehalt nachzahlen würde, die sich nicht gewehrt haben, kämen drei Milliarden Euro zusammen."

DiE bErEcHnUnG ist jA sO kOmPlIzIeRt, AbEr dAs Es DrEi MiLlIaRdEn WeRdEn WiSsEn WiR ScHoN!!!111einself

BlauerJunge

ZitatDie Rechtslage ist eindeutig. Die ,,rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes" sei nur für jene Beamten erforderlich, ,,die sich zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben". So schreibt es die Finanzverwaltung und beruft sich auf das Karlsruher Urteil. Somit bliebe dem Land erspart, über die eingeplante knappe halbe Milliarde Euro hinaus Geld für die Nachzahlung auszugeben.

Es sollte sich keiner der Illusion hingeben, dass der Bund nicht genau diese Rechtslage als ebenso eindeutig bezeichnen wird wie Berlin. Trotz oder gerade wegen des Rundschreibens. Mit Blick auf weitere Jahre der juristischen Klärung welchen Wert die Tinte auf dem Papier hatte, dass davon spricht Widersprüche seien nicht mehr erforderlich.

SwenTanortsch

Zitat von: qou in Heute um 09:25Bedeutet, dass der Gesetzgeber jede beliebige Begründung finden kann und das dann jeweils immer gerichtlich überprüft werden muss. Die unendliche Geschichte.

Das würde ich nicht so negativ sehen. Denn de facto begibt sich ein Gesetzgeber, der wiederholt von der ihm gegebenen Kompetenz Gebrauch machte, eine schlichte Normwiederholung zu vollziehen, in die Gefahr, dass der Senat ein entsprechendes Handeln als einer wiederkehrenden Untätigkeit gleichkommend bewertete, was über kurz oder lang zur Anwendung von § 35 BVerfGG führen würde. Denn sobald das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" eine gesetzliche Norm als mit der Verfassung unvereinbar betrachtet, sagt es heute in ausnahmslos jedem Fall - das ist der Unterschied zum bisherigen "Pflichtenheft", in dessen Rahmen das nicht in jener Ausschließlichkeit so gegeben sein musste -, dass der Gesetzgeber mit ihr die materiellen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG evident verfehlt hat. Allein das sollte es schwierig machen, eine schlichte Normwiederholung, also eine inhaltsidentische Neuregelung auf gleicher Tatsachengrundlage alsbald nach einer verfassungsgerichtlichen Normverwerfung, zu vollziehen.

Darüber hinaus werden die Gesetzgeber zunehmend in öffentliche Erklärungsnot geraten, je häufiger die jeweilige Regelung von Partnereinkünften in anderen Rechtskreisen als verfassungswidrig betrachtet werden sollte, ohne dass sie aus jenen Entscheidungen hinreichende Konsequenzen ziehen wollten. Dabei gilt es für sie zu berücksichtigen, dass ihre bisherigen Begründungen zur Einführung des Maßstabs von Mehr- oder Hinzuverdienerfamilien insgesamt recht ähnlich waren und darüber hinaus - sie sind weit überwiegend mittelbar am Sozialrecht begründet; der Senat hat all diesen Begründungen aktuell de facto die Grundlage entzogen, da das Median-Äquivalenzeinkommen keine Berührungspunkte mit dem Sozialrecht hat, so wie auch das Beamtenrecht keine Berührungspunkte mit dem Sozialrecht hat - eben sachlich nicht tragfähig sind.

Auch versperrt der Senat ja mit jeder weiteren konkretisierenden Betrachtung dem Gesetzgeber Teile des vormals offenen weiten Entscheidungsspielraums, sodass eine entsprechend kurzsichtige Handlungsweise über kurz oder lang immer mehr Alternativen verbaute, so wie das schon heute der Fall ist. Es ist zugleich in dem gerade skizzierten Rahmen weiterhin erwartbar, dass der Senat nun dem nachzukommen hat, was er angekündigt hat, was er also sicherlich nicht über kurz oder lang der europäischen Gerichtsbarkeit überlassen möchte, nämlich nun im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes erheblich schneller zu Entscheidungen zu gelangen. Derzeit wird - darauf hat ursus vor ein paar Tagen erneut hingewiesen - das Einholen bzw. die Möglichkeit weiterer Stellungnahmen erneut Zeit kosten. Sobald jene abgelaufen ist, hat der Senat die Pflicht, den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Ab dem nächsten Jahr werden regelmäßig weitere Entscheidungen kommen, was in Anbetracht der hohen Zahl an anhängigen Vorlagen und der erwartbar hohen Zahl an ab dem nächsten Jahr hinzukommenden Vorlagen unabdingbar im Rahmen des aktualisierten "Pflichtenhefts" gefordert ist.

Dann werden zugleich ob der anstehenden Gesetzgebungen in mindestens 15 Rechtskreisen die notwendigen Daten ab 1996 vorliegen, was es auch uns allen erheblich einfacher machen wird, tragfähige Begründungen zu erstellen. Eventuell schafft es dann sogar auch der Bund, zum ersten Mal seit mehr als einem halben Jahrzehnt die Grundrechenarten wiederzuerlangen und also einen umfassenden Entwurf mit Daten vorzulegen, in dem er zeigen wird, dass das BMI schon addieren, subtrahieren, multiplizieren und dividieren kann, nachdem man dort höchstwahrscheinlich einen entsprechenden Volkshochschulkursus erfolgreich absolviert haben wird, und der dann wie gehabt im übernächsten Jahr nicht finalisiert wird, wobei dann ja immerhin schon irgendwann im nächsten Jahr auch in den nächsten Wochen hier verwertbare Daten für den Bund vorliegen würden. Denn 2027 ist ja kein Schaltjahr, sodass in der Interpretation des BMI man dort auch in jenem Jahr schalten und walten kann, wie man will, während 2028 ein Schaltjahr ist, in dem man dann also mal einen Gang runterschalten muss ob der vielen großen Fortschritte, die man auch in den letzten Jahren im Besoldungsrecht vollbracht hat und die sich bis dahin im neunten nicht finalisierbaren Entwurf zeigen werden.

InternetistNeuland

Es gibt doch eine ganz einfache Stellschraube. Das Verfassungsgericht muss eine Verzinsung erlauben. Dann kommt Tempo in die ganze Geschichte. Zur Zeit ist der Zeitpunkt doch völlig willkürlich durch die Dienstherren gewählt, wann überhaupt gehandelt wird.

Finanzer

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:51Es gibt doch eine ganz einfache Stellschraube. Das Verfassungsgericht muss eine Verzinsung erlauben. Dann kommt Tempo in die ganze Geschichte. Zur Zeit ist der Zeitpunkt doch völlig willkürlich durch die Dienstherren gewählt, wann überhaupt gehandelt wird.

Dies. Genau dies.

tinytoon

Zitat von: ursus in 28.03.2026 11:58ursus woher hast du die Information, dass den Ländern Bremen, Schleswig-Holstein und Saarland eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.Juni 2026 gegeben worden ist?

Hallo Hans Werner Mangold: nach Gaius Julius Cäsar: "Ich liebe den Verrat, aber ich hasse den Verräter!"

Du kannst Dich darauf verlassen, dass dies keine "fake - news" sind, sondern Tatsachen. Mehr möchte ich aus dem gerade dargelegten Grund nicht verlautbaren.

Es ist mir wichtig die weitere Verzögerung zur "wirksamen gerichtliche Durchsetzung von unmittelbar, sprich sofort gültigen, verfassunsmäßig garantierten, Alimentationsansprüchen" aufzuzeigen.


Weißt Du zufällig auch wozu genau Stellung bezogen werden soll?