Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 74714 times)

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #810 am: 22.11.2025 19:36 »
Und weil man mittlerweile nicht mehr weit davon entfernt war, deshalb auch die Bezugnahme zur Rechtsprechung des EuGH und zum Streikverbot, das Beamtentum grundsätzlich in Frage stellen zu dürfen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #811 am: 22.11.2025 19:40 »
Der Modellbeamte ist die 4K Familie, alles darunter wird MIT erfasst.
Das war vielleicht mal so.


Und bevor du wieder kommst, die Bezahlung geht nur nach Leistung, warum öffnet das BVerfG dann immer wieder solche scheunenbreiten Tore und spricht immer wieder vom weitem Gestaltungsspielraum?
#

Nein. War es nicht. Es IST so.

Es gibt keinen weiten (!) Gestaltungsspielraum. Es gibt einen Spielraum; diesen muss auch geben anhand verschiedener Umständen. Ihr werft immer die Randnummer ein, ohne auf die Bezüge dessen einzugehen. Oder sucht in anderen Entscheidungen Schnipsel, der zur vermeintlichen Argumentation passen. So funktioniert dieser Beschluss aber nicht. :)

Dieses Urteil ist entstanden, eben weil zu viel auf individuelle Bedürfnisse und Umstände besoldet (Zugschlagen) wurde, und nicht abzielend auf Statusamt, Leistung (Befähigung und Eignung).

Richtig. Die Typisierung und Pauschalierung sprechen Bände. An alle Kritiker: wo sind die separaten Tabellen für alle möglichen konstellationen? Vom Single bis Beamter mit 13 Kinder? Yep. Gibt’s. Nicht. Womit wird gerechnet? Mit dem eckfaktor M4A. Das gilt gegen und für alles in allen Tabellen im Urteil.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #812 am: 22.11.2025 19:48 »
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Ali-
mentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten be-
steht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem
Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähi-
gen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat
also auch eine qualitätssichernde Funktion.

Kann man sich mal zu Herzen nehmen, wenn man meint, gleich losrechnen zu müssen.

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #813 am: 22.11.2025 19:49 »
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html

https://archive.ph/Mmlnr

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #814 am: 22.11.2025 19:57 »
Ist unter den Klägern ein lediger gewesen? Wenn ja, müsste dieses doch vom Senat aufgegriffen werden. Wahrscheinlich denke ich, weil ich halt parteiisch bin, dass die ausgewiesene Mindestalimentation beim Bund beispielsweise A3 Erfahrungsstufe 1 oberhalb der vorgegebenen 80 Prozent anfängt und das komplett unabhängig vom Familienstand. Die Familienzuschläge kommen noch on top drauf. Bei der Ermittlung der 80 Prozent Schwelle gilt dann wahrscheinlich Deutschland gesamt, obwohl wahrscheinlich aufgrund des Status Bundesbeamter der höchste Wert aus dem Bundesgebiet angemessener wäre, so das auch die Beamten die in der teuersten Region beschäftigt sind, nicht benachteiligt werden.
Wie gesagt das ist meine Meinung, die ich mehr oder weniger mit Menschenverstand versucht habe zu füllen.

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #815 am: 22.11.2025 20:04 »
"Die Urteilsbegründung, die nun in der Senatskanzlei und im Finanzressort seziert wird, hat dem Vernehmen nach rund 700 Seiten."

(....)


"Aus Senatskreisen war dazu zu hören, dass man sich eher großzügig zeigen möchte und nicht nur jene Beamte bedenken will, die auch persönlich Widerspruch eingelegt hatten. Auf welche Weise diejenigen begünstigt werden, die nicht widersprochen hatten, ist aber noch offen."


https://www.morgenpost.de/berlin/article410508826/oeffentlicher-dienst-berlin-beamte-besoldung-nachzahlung-urteil-bundesverfassungsgericht.html

https://archive.ph/Mmlnr

https://www.berliner-besoldung.de/warum-es-einen-rueckwirkenden-nachzahlung-fuer-alle-beamten-nicht-geben-wird/
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #816 am: 22.11.2025 20:05 »
Ich empfehle sich auch mit der Konstruktion des Besoldungsindex auseinanderzusetzen. Insbesondere der Rückgang von 1996 auf 1997 durch die Neuordnung der Stufenaufstiegszeiten ist interessant und könnte für den Bund auch im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetz noch interessant sein.

Nach meiner Information sollen in Kürze auf der Homepage des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung die im Urteil verwendeten Bruttojahreseinkommen eingestellt werden.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #817 am: 22.11.2025 20:14 »
Meiner Meinung nach hat das Urteil in drei voneinander zu trennenden Bereichen Auswirkungen, die wir wegen der Übersichtlichkeit vielleicht auch trennen sollten:

Thread 1) Auswirkung des Beschluss des BVerfG für die Vergangenheit
Thread 2) Mögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Zukunft
Thread 3) Mögliche Auswirkungen des Beschluss des BVerfG für die Besoldung kinderreicher Beamten

So könnten wir vielleicht erstmal etwas Struktur in die unterschiedlichen Diskussionsstränge bringen, weil ein Vermischen dieser Stränge mehr Verwirrung als Klarheit schafft

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #818 am: 22.11.2025 20:26 »
Weshalb muss es eigentlich nach Eurer Vorstellung noch Erfahrungsstufen geben? Die sind doch nicht zwingend erforderlich, siehe B Besoldung.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #819 am: 22.11.2025 20:34 »
Ich empfehle sich auch mit der Konstruktion des Besoldungsindex auseinanderzusetzen. Insbesondere der Rückgang von 1996 auf 1997 durch die Neuordnung der Stufenaufstiegszeiten ist interessant und könnte für den Bund auch im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetz noch interessant sein.

Nach meiner Information sollen in Kürze auf der Homepage des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung die im Urteil verwendeten Bruttojahreseinkommen eingestellt werden.

„Dienstrechtsreform 1997: Wegfall der Dienstaltersstufen

Einer der tiefgreifendsten Einschnitte war das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997. Es löste das bisherige Stufensystem weitgehend ab: Statt – wie früher – alle zwei Jahre in eine höhere Dienstaltersstufe aufzusteigen, sollten nach der Reform nur noch alle drei oder vier Jahre Besoldungserhöhungen erfolgen . Die maximale Zahl der Aufstiegsstufen wurde von 15 auf 12 reduziert . Infolgedessen änderten sich die Besoldungstabellen und -gruppen grundlegend, was in der Bekanntmachung der neuen Tabellen deutlich wurde . Nach Angaben des DBB-Besoldungslexikons wurden durch den „Neuzuschnitt des Aufstiegs-Stufen-Rhythmus“ Einsparungen erzielt, die eigentlich für leistungsorientierte Besoldungselemente vorgesehen waren . In der Praxis blieben aber zentrale Elemente einer leistungsbezogenen Besoldung weitgehend wirkungslo“ -KI Recherche

Ja klar. Was Baden Württemberg ja auch gemacht hat. Nicht nur Strecken sondern diesmal auch Beischneiden. Ist übrigens in den Tabellen im Urteil sehr klar ersichtlich was das macht mit den Bezügen. Begleiche 1996 Werte mit 1997 Werten. Die machen erstmal nen Dip nach unten!!!!

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #820 am: 22.11.2025 20:41 »
Ist unter den Klägern ein lediger gewesen?



   Beschluss      Geburtsjahr      Geschlecht      Beruf      Familienstand      Amt      Zeitraum   
   OVG 4 B 34.12       1969      m      Finanzbeamter    ledig      A7 bis A9       2009-2016    
   BVerwG 2 C 7.17       1965      m      Polizist      ledig      A10       2010-2015    

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #821 am: 22.11.2025 20:46 »
Weshalb muss es eigentlich nach Eurer Vorstellung noch Erfahrungsstufen geben? Die sind doch nicht zwingend erforderlich, siehe B Besoldung.

Welche B- Besoldeten sammeln denn über lange Zeit Erfahrung?

Rentenonkel

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« Antwort #822 am: 22.11.2025 20:53 »
Rechenbeispiel

Statt mit Taka-Tuka-Zahlen zu operieren, schauen wir doch stattdessen mal kurz auf einen 4K-Bundesbeamten in A3/1 im Jahr 2024:

-Die Grundbesoldung lag bei 2.707 €, der Familienzuschlag bei 496 € (also 18,3% der Grundbesoldung), ergab insgesamt 3.203 € brutto.
-Das MÄE lag 2024 in Bayern (analog zur Berechnung des alten Mindestabstandsgebots) bei 2.328 €, die Prekaritätsschwelle entsprechend bei 4.284 €.


Wie hätte also die A3/1-Besoldung letztes Jahr stattdessen aussehen müssen, um nicht die neue Mindestbesoldung zu unterschreiten?

1.) Gleicher prozentualer Familienzuschlag wie bisher (18,3% der Grundbesoldung)
- Prekaritätsschwelle 4.284 € zuzüglich 660 € PKV-Kosten (davon 530 € steuerlich absetzbar) abzüglich 500 € Kindergeld ergibt (als Schnapszahl) 4.444 € Nettobesoldung.
- Plus Steuern entspricht dies einer Bruttobesoldung von ungefähr 5.010 €, also 4.235 € Grundbesoldung plus 775 € Familienzuschlag.

2.) Massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% (wie von MoinMoin vorgeschlagen)
- Jetzt würde sich die Bruttobesoldung von 5.010 € aus 3.711 € Grundbesoldung und 1.299 € Familienzuschlag zusammensetzen.


Selbst wenn es also irgendeine Prekaritätsschwelle für den Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!!), sehe ich diesbezüglich keinerlei Gefahr. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass die theoretischen 1.300 € Familienzuschlag im zweiten Fall (zusammen mit dem Kindergeld also insgesamt 1.800 €) aus Sicht des BVerfG die erlaubte Grenze überschreiten..

Derzeit gibt es Beamte in A 3 und A 4 meines Wissens nach nur noch bei der Bundeswehr oder in anderen Bereichen mit freier Heilfürsorge. Dort gibt es die Besonderheit, dass Soldaten eine truppenärztliche Versorgung genießen, Beamte mit freier Heilfürsorge eine Beihilfe von 100 % für sich, mithin in beiden Fällen Beiträge zur KV nur für die Familienangehörigen anfallen. Daher ist die Nettobesoldung nicht um 660 EUR, sondern nur noch um 460 EUR zu bereinigen.

Ausserdem bin ich mir nicht sicher, ob Du bei dem Familienzuschlag nicht auch noch den Ehegattenzuschlag einberechnet hast.

Den Vorschlag von MoinMoin habe ich nicht gefunden, vielleicht kannst Du ihn mal verlinken, dann verstehe ich die von Dir / von Euch angesetzten Beträge vielleicht etwas besser. Ich habe ja in meiner Berechnung auch den Familienzuschlag für die Zukunft angepasst und meine Obergrenze von 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens des Kindes erklärt und begründet.

NvB

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« Antwort #823 am: 22.11.2025 20:53 »
Weshalb muss es eigentlich nach Eurer Vorstellung noch Erfahrungsstufen geben? Die sind doch nicht zwingend erforderlich, siehe B Besoldung.

Welche B- Besoldeten sammeln denn über lange Zeit Erfahrung?

Eben, die B-Besoldung ist keine Erfahrungsbesoldung im eigentlichem Sinne, sondern eine Verantwortungsbesoldung.
Die gehaltstechnische Würdigung der obersten Managerebene.

Rentenonkel

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« Antwort #824 am: 22.11.2025 21:12 »
Die Grundbesoldung des kleinsten Beamten muss daher 3.200 EUR netto betragen, mithin etwa 3.350 EUR brutto.

Siehe meinen vorherigen Beitrag:

a) Unter Beibehaltung des prozentualen Familienzuschlags (18,3%) hätte 2024 bei einem Bundes-A3 die Grundbesoldung von 2.707 € auf 4.235 € angehoben werden müssen (und der Familienzuschlag von 496 € auf 775 €).

b) Bei einer unterstellten Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf 35% hätte hingegen die Grundbesoldung von 2.707 € auf 3.711 € angehoben werden müssen (und der Familienzuschlag von 496 € auf 1.299 €).

Aber wie gesagt, dem zweiten Fall könnten gegebenenfalls verfassungsrechtliche Bedenken im Wege stehen..

P.S. Und sorry, dass ich dich vorhin (unberechtigterweise) mit einigen anderen Usern in einen Topf geworfen hatte, aber mich hatten kurzfristig ein paar "Unsauberkeiten" in deinen Aussagen gestört.

Wir sind gar nicht so weit auseinander

Zunächst einmal müssen wir schauen, ob wir uns über die Vergangenheit unterhalten oder einen Ausblick in die Zukunft wagen

1. Zunächst einmal kommen wir auf unterschiedliche Ergebnisse, weil wir von unterschiedlichen Medianeinkommen ausgehen.

2. Dann lege wir unterschiedliche Beiträge zur KV zugrunde, hauptsächlich deswegen, weil ich eine gleichzeitige Änderung der Beihilfe annehme und somit vom dem Geld, dass der Beamte überwiesen bekommt, geringere Beiträge zur KV dazu rechne.

3. Da ich von einem geringeren Medianeinkommen ausgehe, gehe ich auch von einer geringeren Lohnsteuer aus. Allerdings habe ich da die steuerliche Belastung unterschätzt, mithin muss ich in meiner Betrachtung sicherlich noch was drauflegen.

Diese Betrachtung hilft allerdings nur für die Zukunft, ich bin fest davon überzeugt, dass ein Reparaturgesetz für die Vergangenheit die Familienzuschläge nicht mehr verändern darf.

Das liegt daran, weil das BVerfG ausdrücklich beim Unterschreiten der Mindestbesoldung klargestellt hat, dass die Grundalimentation anzuheben ist. Da die Familienzuschläge eben kein Teil der Grundalimentation sind, ist eine Verbesserung der Familienzuschläge für die Vergangenheit zwar möglich, aber die Grundalimentation der Besoldungsgruppe müsste dennoch um die berechnete Differenz zwischen dem Einkommen des 4K Modellbeamten und der Prekariatsschwelle angehoben werden; mithin kämen die on Top hinzu.

Eine Kürzung der Familienzuschläge für die Vergangenheit ist hingegen nicht möglich, da der Beamte darauf vertrauen durfte, dass sie ihm zustehen und sich mithin auf Entreicherung berufen darf.