Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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tinytoon

Ich will meine Gedanken noch mal zusammenfassen:

Rückwirkende Betrachtung:
Alleinverdienermodell als Maßstab
Für die rückwirkende Korrektur ist das sogenannte Alleinverdienermodell maßgeblich. Das bedeutet:
    •    Die Besoldung wird so bewertet, als ob kein weiteres Einkommen im Haushalt vorhanden ist.
    •    Eine Anrechnung von Partnereinkommen scheidet daher aus.

Konsequenz dieser Betrachtung ist, dass die Besoldung in allen Besoldungsgruppen rückwirkend deutlich angehoben werden muss, um das festgelegte Mindestniveau zu erreichen.

Zwingende Folge: Wahrung des Abstandsgebots
Eine bloße Anhebung einzelner Besoldungsgruppen reicht jedoch nicht aus. Parallel dazu muss das sogenannte Abstandsgebot gewahrt bleiben. Dieses verlangt, dass:
    •    zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ein klarer, nachvollziehbarer Abstand besteht,
    •    die Besoldungsstruktur also gestaffelt und differenziert bleibt.

Wird die unterste Besoldungsgruppe angehoben, müssen folglich auch die darüberliegenden Gruppen entsprechend angepasst werden. Andernfalls würde die Besoldungsstruktur ,,zusammengedrückt", was zu neuen Problemen führen würde.

Übergang zur Zukunft:
Ausgangspunkt nach der ,,Reparatur"
Nach Durchführung der rückwirkenden Korrekturen stellt sich die Frage nach der zukünftigen Ausgestaltung der Besoldung.

Entscheidend ist dabei:
Die einmal festgelegte und ausgezahlte Besoldung bildet faktisch einen neuen Referenzpunkt. Selbst wenn das System künftig verändert wird, kann niemand schlechter gestellt werden als zuvor.

Das bedeutet:
    •    Die korrigierte Mindestbesoldung einschließlich der festgelegten Abstände in den weiteren Besoldungsgruppen gilt fort
    •    Diese Untergrenze gilt unabhängig davon, ob zukünftige Modelle andere Annahmen treffen.

Möglicher Systemwechsel:
Mehrverdienermodell
Selbst wenn künftig ein Mehrverdienermodell eingeführt werden sollte, bei dem Partnereinkommen eine Rolle spielt, bleibt die zuvor erreichte Besoldungshöhe relevant:
    •    Die bereits angehobene Besoldung kann nicht unterschritten werden.
    •    Eine Anrechnung von Partnereinkommen würde daher nicht zu einer Absenkung führen, sondern allenfalls die Systematik verändern.

Damit bleibt die zuvor festgelegte Mindestbesoldung weiterhin der Ausgangspunkt für alle weiteren Berechnungen.

Und berücksichtigt man dann die weiteren Prüfparameter, kann auch nicht einfach über die zukünftigen Jahre ,,eingefroren" werden, da dann die prozentualen Grenzen gerissen würden.

Insofern wird es meines Erachtens irgendwann zwingend deutlich mehr geben müssen, hängt halt alles nur an der Durchsetzbarkeit unserer Gerichte.

LehrerInNRW

Zitat von: Knecht in Heute um 08:18Frohe Ostern allerseits. Zwar wie gewohnt keine Eier im Nest, aber es ist ja auch erst der (zweite) Frühling der Reformen.

Immerhin darf man nun ungestraft Polizisten hinrichten im besten Deutschland aller Zeiten. Das muss man den Menschen erst mal erklären, wenn man denn einen Übersetzer findet.

In diesem Sinne.

Da gab es wohl ordentlich Verpoorten beim Frühschoppen mit Oma.