Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Maximus

Zitat von: BdBEV in Heute um 18:51Muss ich nach §41 einen Antrag stellen, wenn meine Frau einen Angehörigen in häuslicher Pflege betreut, oder woher soll der DH die Information bekommen?

Das ist aus meiner Sicht ein wesentliches Problem beim § 41. Der ergänzende Familienzuschlag kann faktisch nur auf Antrag gewährt werden. Dies ist aus meiner Sicht mit der Rechtsprechung nicht vereinbar (Amtsangemessene Alimentation nur auf Antrag).

Im Übrigen ist der § 41 viel zu "eng" gefasst - insbesondere in Hinblick auf die Nachzahlungen ab 2021. Der ergänzende Zuschlag wird beispielsweise nur für das erste Jahr Elternzeit gewährt (Und was ist mit den übrigen zwei Jahren?).

Hiergegen spricht aus meiner Sicht § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II (aktuelle Fassung). Danach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit erst bei Kindern ab 3 Jahren zumutbar. Dieser Passus soll demnächst/irgendwann geändert werden (auf Kinder ab 1 Jahr). Dies gilt dann aber erst für die Zukunft. Hinsichtlich der Nachzahlungen müsste der Ergänzungszuschlag für alle 3 Jahre Elternzeit gezahlt werden (zumindest wenn kein Partnereinkommen vorliegt).

Bei der Bestimmung von "typischen" und "atypischen" Fällen bewegt sich der Gesetzgeber jedenfalls auf ganz dünnem Eins.


IcePingu

Zitat von: BdBEV in Heute um 18:51Muss ich nach §41 einen Antrag stellen, wenn meine Frau einen Angehörigen in häuslicher Pflege betreut, oder woher soll der DH die Information bekommen?
Das würde ich so herauslesen. Bin selber nur Beamter im mtD und versuche aus einige Zusammenhänge - insbesondere für meine Situation herauszufinden.

Beispielsweise mein Ehepartner ist lediglich auf Minijob-Basis tätig (über mich Beihilfeberechtigt und in der PKV) und pflegt ein Pflegebedürftiges Familienmitglied (Vater, Pflegestufe 3). Außerdem haben wir noch 3 Kindergeldberechtigte Kinder im Haus wohnen. Ich habe jetzt auf S. 145 den passus gefunden, dass meiner Auffassung nach der ergänzende FamZ "auch für zurückliegende Zeiträume ab dem 1. Januar 2021 vorzusehen" bzw. zu beantragen ist. Ich würde das so sehen, dass ich für alle Zeiträume/Monate, die nachweisbar sind seit dem 1. Januar 2021, ergänzenden FamZ i. H. v. 1.519€ + 287€ = 1.806€ erhalte (abzüglich Einkommen Ehepartner, bspw bei Minijob ca. -600€, also 1.206€). Das natürlich dann vorerst auf die max. 5 Jahre begrenzt und bei weiterem Vorliegen erneut.

Ich finde den Entwurf auch nicht wirklich gut - im Gegenteil lässt dieser sogar leider sehr tief blicken...
Aber, und da spreche ich nur für mich - besser jetzt etwas bekommen und idealerweise später vom BVerfG kassieren und nachbesser als weiterhin leer auszugehen. Denn wie schon im Forum öfter aufkam bzw. diskutiert wurde - ich brauche JETZT das Geld und nicht erst in 10-X Jahren. (Auch wenn mir eine wirkliche und richtige aA viel lieber wäre).

Marsman

Ich sehe einen weiteren Aspekt sehr kritisch. Meine Ehegattin hat weder ein Dienstverhältnis noch eine sonstige Vertragsbeziehung mit meinem DH. Sie ist (zu recht) nicht verpflichtet zuzustimmen, dass ich meinem DH Nachweise über Ihre tatsächliche Einkommenssituation, Krankheiten, Pflegebedürftigkeit etc. überlasse, nur damit ich den ergänzenden Familienzuschlag einfordern darf, um amtsangemessen alimentiert zu werden.

PolareuD

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 17:09Ehrlich gesagt verstehe ich das Geheule wegen des "fiktiven Partnereinkommens" nicht. Ist doch recht klar geregelt, wer keinen Partner hat braucht auch kein Geld für einen. Wer einen Partner hat, der arbeiten kann muss schauen, dass der arbeitet oder ihn selbst versorgen. Partner die nicht arbeiten können (wegen Krankheit oder Pflege) bekommen den Zuschlag. Alleinerziehende bekommen auch einen (ausreichend Kinder vorausgesetzt). Genau so der Bestandteil für Kind 3-X. Das wird sich ausgeführt anhand der Vorgaben des Urteils. Da ist nichts Fiktives, sondern die (meiner Meinung nach berechtigte) Forderung, dass gesunde Partner auch arbeiten können (ist ja nun wirklich auch nicht in einem ausufernden Umfang). Das ist nicht nur überraschend sauber sondern löst auch das Problem, dass ein Beamter ohne Ausbildung Alleinverdiener sein können müsste, was bei Angestellten oftmals mit Ausbildung oder sogar Hochschulabschluss nicht unbedingt gelingt. Ohne das hätte man (wurde hier ja zur Genüge ausgebreitet) eine enorme Höhe an Grundbesoldung im einfachen Dienst beschließen müssen. Das wäre nicht nur sehr teuer geworden sondern hätte ein Gerechtigkeitsproblem im Vergleich zu Angestellten (ich rede hier nicht nur vom ö.D. sondern von allen) geschaffen.

Ich hab's ja auch schon immer gesagt, am Ende gibt es für alle ein bisschen mehr, weil der Dienstherr nicht mit Geld um sich schmeißen will (bzw. kann) und eine weitere Stauchung weder in seinem Interesse liegt noch juristisch einfach zu begründen wäre. Um Nachzahlungen kann man kämpfen wenn man die Mittel und Nerven dazu hat oder man lässt es halt. Die wurden ja recht spitz (sorry, kleiner Joke) ausgerechnet für die einzelnen Jahre. Da kann man erfolgreich sein oder auch nicht, einen langen Atem wird man aber brauchen da es ja jetzt explizit ein Gesetz gibt, das das aufgreift.

Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation ist so eine Erhöhung (auch wenn sie in einigen Fällen sehr moderat ist) schon ein Wort. Die 41-Stunden-Woche steht da auf einem anderen Blatt und wer deshalb sauer ist, den kann ich verstehen. Aber an der Besoldung an sich? Da ist meiner Meinung nach nichts mehr verkehrt. Auch wenn natürlich gleich wieder die Leute kommen, deren größte Schwäche es ist, Workaholic zu sein und die überall anders ja so viel mehr verdienen könnten :P

Mir geht es nicht ums rum jammern oder Gerechtigkeitsempfindungen sondern um eine verfassungskonforme amtsangemessene Alimentation. Ich traue meinem Dh in Besoldungssachen nicht einen Nm mehr weit, nur weil er das im Entwurf behauptet. Erst wenn das BVerfG grünes Licht gibt, ist das Thema für mich beendet.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SchZe

Guten Abend,

endlich ist die Katze aus dem Sack, gut so. Nun kann man hoffentlich sachlich auf einer realen Grundlage diskutieren.

@Durgi

Ich habe fragen zu dem Umgang mit den Erfahrungsstufen. Da Stufe 1 nun ab Mai 2026 wegfällt:

1. Wenn jemand in seiner Besoldungsgruppe seit 2024 in Stufe 7 ist, wird er dann jetzt in Stufe 8 überführt?

2. Wenn nicht, warum nicht? Es hat sich doch eventuell eine Verschiebung der Stehzeiten ergeben

3.Oder ist die Stufe 8 nur noch Leistungsabhängig erreichbar? Es steht ja was drin über Leistungen die Stehzeiten in den einzelnen Stufen verlängern oder auch verkürzen können

4.Kommt eventuell in Zukunft bei Fortschreibung/Anpassungen eine oder mehrere Erfahrungsstufen die nur noch per guten Beurteilungsbeiträgen zu erreichen sind?

Mit freundlichen Grüßen

Simon

Rallyementation

Zitat von: Marsman in Heute um 19:39Ich sehe einen weiteren Aspekt sehr kritisch. Meine Ehegattin hat weder ein Dienstverhältnis noch eine sonstige Vertragsbeziehung mit meinem DH. Sie ist (zu recht) nicht verpflichtet zuzustimmen, dass ich meinem DH Nachweise über Ihre tatsächliche Einkommenssituation, Krankheiten, Pflegebedürftigkeit etc. überlasse, nur damit ich den ergänzenden Familienzuschlag einfordern darf, um amtsangemessen alimentiert zu werden.

Die eheliche Solidarität (gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung von Ehegatten zu gegenseitigem Beistand, Rücksichtnahme und Verantwortung. Sie beinhaltet die häusliche Gemeinschaft, finanzielle Unterstützung (Unterhalt), Treue sowie Fürsorge und kann auch nach der Trennung als nacheheliche Solidarität fortwirken

PolareuD

Zitat von: Rallyementation in Heute um 19:57Die eheliche Solidarität (gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung von Ehegatten zu gegenseitigem Beistand, Rücksichtnahme und Verantwortung. Sie beinhaltet die häusliche Gemeinschaft, finanzielle Unterstützung (Unterhalt), Treue sowie Fürsorge und kann auch nach der Trennung als nacheheliche Solidarität fortwirken

Diese Verpflichtung gilt dem Ehegatten/in nicht aber dem Dienstherrn.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

InternetistNeuland

Zitat von: Marsman in Heute um 19:39Ich sehe einen weiteren Aspekt sehr kritisch. Meine Ehegattin hat weder ein Dienstverhältnis noch eine sonstige Vertragsbeziehung mit meinem DH. Sie ist (zu recht) nicht verpflichtet zuzustimmen, dass ich meinem DH Nachweise über Ihre tatsächliche Einkommenssituation, Krankheiten, Pflegebedürftigkeit etc. überlasse, nur damit ich den ergänzenden Familienzuschlag einfordern darf, um amtsangemessen alimentiert zu werden.

Naja du reichst ja auch die Krankheitskosten bzw. Nachweis der Verdienstgrenze bei der Beihilfe für deinen Ehepartner ein. Insofern gibst du da auch Informationen preis.

Ich bin aber bei dir dass die amtsangemessene Alimentation keine Sozialleistung ist und somit kein Antragstatbestand gelten kann.

Rallyementation

Zitat von: PolareuD in Heute um 20:01Diese Verpflichtung gilt dem Ehegatten/in nicht aber dem Dienstherrn.

Ergebnis:
einvernehmliche Solidarität der Privatsphäre -> kein Zuschlag
einvernehmliche Solidarität des Offenbarungseids -> Zuschlagsbescheid
Solidarität aufgekündigt -> Unterhaltsauseinandersetzung, Offenlegung, ggf. Zuschlag


___
Einkommen von Kindern wird mitberücksichtigt: Bundesalimentationsgesetz, zu kurz BalG.

Gruenhorn

Zitat von: Rallyementation in Heute um 19:57Die eheliche Solidarität (gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung von Ehegatten zu gegenseitigem Beistand, Rücksichtnahme und Verantwortung. Sie beinhaltet die häusliche Gemeinschaft, finanzielle Unterstützung (Unterhalt), Treue sowie Fürsorge und kann auch nach der Trennung als nacheheliche Solidarität fortwirken

Und was ist, wenn Gütertrennung vereinbart ist?

InternetistNeuland

Zitat von: Rallyementation in Heute um 19:57Die eheliche Solidarität (gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) ist die gesetzliche Verpflichtung von Ehegatten zu gegenseitigem Beistand, Rücksichtnahme und Verantwortung. Sie beinhaltet die häusliche Gemeinschaft, finanzielle Unterstützung (Unterhalt), Treue sowie Fürsorge und kann auch nach der Trennung als nacheheliche Solidarität fortwirken

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Rallyementation

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 20:07Und was ist, wenn Gütertrennung vereinbart ist?

Diese Ehe würde ich nicht lange aushalten, wenn neben getrennten Wirtschaftsgütern, auch die Untreue, Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit usw. als trennende Güter vereinbart wurden.

ChrisBund

Hallo zusammen,

kann mir jemand verraten, weshalb Neuabsolventen gemäß einiger Aussagen direkt in Erfahrungsstufe 2 einsteigen sollen, und alle anderen aber nicht automatisch zwei Jahre weiter rutschen? Das ist doch eine enorme Ungleichbehandlung. Da komme ich mir doch veralbert vor, wenn ich beispielsweise gerade nach zwei Jahren Stufe 2 erreicht habe und jetzt genau so weit bin wie einer, der frisch von der Laufbahnprüfung kommt?!

Freak

Zitat von: ChrisBund in Heute um 20:29Hallo zusammen,

kann mir jemand verraten, weshalb Neuabsolventen gemäß einiger Aussagen direkt in Erfahrungsstufe 2 einsteigen sollen, und alle anderen aber nicht automatisch zwei Jahre weiter rutschen? Das ist doch eine enorme Ungleichbehandlung. Da komme ich mir doch veralbert vor, wenn ich beispielsweise gerade nach zwei Jahren Stufe 2 erreicht habe und jetzt genau so weit bin wie einer, der frisch von der Laufbahnprüfung kommt?!
Kinderlose Singles, die erst 2026 verbeamtet wurden, profitieren am meisten ggü. Status Quo.

Rallyementation

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 20:16§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Der Beamtengatte ist verpflichtet durch seinen Dienst die Familie angemessen zu unterhalten. Wenn der Haushaltsgatte darauf pocht, gelingt das dem Beamten nur indem er auch den Zuschlag durch Offenbarungseid aller Haushaltsangehörigen eintreibt.

(perfide Aufrechterhaltung der Bedarfsgemeinschaft, die Karlsruhe für Berlin ex post nicht zugelassen hat, da selbst die bisher nachgeschobenen Gründe das nicht hergaben.)

Das Bundesleidbild Einkommen der Kinder und Partner first - Beamte second ist meines Erachtens nach bisher äußerst dürr begründet.