Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Alexander79

Zitat von: Badener1 in Heute um 12:08Ich verstehe ja das Motivationsproblem im Bereich der B Besoldung, dass es sich kaum lohnt mehr Leistung zu bringen, wenn eine Beförderung kaum mehr als 1000 Euro im Monat bringt (ironisch gemeint). Dennoch sollte die Steigerung der Mindestabstände im Sinne der Gerechtigkeit anders aussehen. z. B. eD 5% (die gibts ja kaum noch), mD 8%, gD 9%, hD 9%. Falls diese Zahlen den gesetzlichen Mindestanforderungen des Abstangdsgebots entsprechen würden, wäre das sicher gerechter. Da das BMI nochmal neu rechnen muss, wäre das doch die passende Gelegenheit, mal etwas mehr für das kleine Fußvolk zu tun. 
Man hätte ich Rahmen der Neustrukturierung auch sagen können, jede Besoldungsstufe ergibt ein plus von X% und zwar das gleiche plus durch die gesamte Tabelle.

Der Frust wächst ja daraus, weil es aufgrund des Stellenkegels so aussieht, das nach oben die Steigerungen prozentual immer größer werden, damit die Obersten das meiste bekommen.

Peter2025

Moin, wie kommst du auf die 0.1 Prozent?

Bin auch a8 stufe 5 mit 2 Kindern
Habe da leicht überschlagen viel mehr errechnet gehabt.


Zitat von: phil0611 in Gestern um 22:54Deine Aussage lasse ich jetzt einfach mal unkommentiert, es kann ja jeder seine Meinung dazu haben.
Aber wenn man es richtig Rechnet bekomme ich exakt 0,1 % mehr durch die Alimentierung in A8 Stufe 5 mit 2 Kindern.
Findest du das gerecht ? Wenn alle anderen auch eine spürbare Erhöhung bekommen würden, würde glaube ich niemand etwas sagen. In meinem Verständnis ist es aber falsch nur ganz Unten und ganz Oben richtig zu erhöhen und die Mitte nicht.
Der Abstand zwischen zwei Dienstgradgruppen ist nun eigentlich faktisch nicht mehr da.


Umlauf

Zitat von: MrFen in Heute um 08:27Und dann kommt noch hinzu, dass für die Masse der A8er der FZ1 wegfällt und somit die Erhöhung noch deutlich niedriger liegt.

Der FZ1 wird komplett in die Grundbesoldung integriert. Das heißt, alle, die bisher keinen FZ1 haben, bekommen ihn zukünftig auch. Den bekommt zukünftig jeder. Nur taucht er nicht separat auf. Ist auch nicht notwendig, wenn ihm jeder bekommt.

gio

Mich würde mal interessieren ob der Entwurf jetzt erstmal komplett gestoppt wurde oder ob das weiterhin noch parallel läuft mit der Anpassung. Eine Stellungnahme der Verbände macht ja wenig Sinn wenn nicht alles komplett vorliegt.

Südwestler

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:10Ich denke ebenfalls, dass kaum jemand sagen würde, dass B 11 und damit gleichfalls auch Ministergehälter und das Gehalt des Bundeskanzlers nicht erheblich steigen könnten oder sollten. Jedoch ist hier auch der zentrale Punkt, weshalb  im Forum das Thema der prozentualen Anhebung insbesondere von B 11 wiederkehrend so gesehen wird, wie es gesehen wird:

Der Gesetzentwurf verdient letztlich kaum den Namen eines "Gesetzentwurfs". Er ist zunächst einmal vielmehr der verfassungsrechtlich verwerfliche Versuch, an seinem Ausgangspunkt mit untauglichen Mitten erstens den Ist-Zustand zu kaschieren, der u.a. von einer massive Unterschreitung des Mindestbesoldungsgebots gekennzeichnet ist, die in den Höhen, um die es geht, nur zu dem Schluss führen kann, dass das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert ist (vgl. entsprechend die Rn. 148 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Er ist auch als Folge daraus, dass das Alimentationsprinzip und damit das grundrechtsgleiche Individualrecht des Beamten, amtsangemessen besoldet zu werden, zielgerichtet missachtet wird, zweitens der sachlich untaugliche Versuch, das kaschierte nachhaltig erschütterte Besoldungsgefüge innerhalb der A-Besoldung weitgehend unangetastet bestehen zu lassen, also im geringen und im Anbetracht des extrem erschütterten Besoldungsgefüges nicht ansatzweise ausreichendem Maße Grundgehaltssätze anzuheben, um insbesondere mit dem sachlich untauglichen Mittel eines fiktiven Partnereinkommens die Heilung des Besoldungsgefüges zu umgehen und also dabei auszuklammern, dass es ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Dienst- und Treueverhältnis gibt, aus dem unter anderem folgt, dass sich der Beamte gezwungen sieht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. nur die Rn. 49 der aktuellen Entscheidung), und dass der Dienstherr sich also gezwungen sieht, als "Korrelat" die Vollalimentation zu garantieren. Diese Zusammenhänge sind eindeutig und in der Kontinuität der (historischen) Rechtsprechung des Senats geklärt, sind also Teil der Einheit der Rechtsordnung, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Besoldungsrecht bspw. hier in seinen Zusammenhängen ausgeführt werden:

"Besoldung und Versorgung der Beamten stellen kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern entsprechen der Pflicht der Beamten, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (BVerfGE 119, 247 <263>) grundsätzlich hauptberuflich und auf Lebenszeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; stRspr). Denn mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verliert der Beamte grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit, weil der Staat seine ganze Arbeitskraft und damit seine volle Hingabe fordert (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>, unter Hinweis auf Pannhausen, Das Alimentationsprinzip im Beamtenrecht, 1978, S. 14 ff.; Summer/Rometsch, Alimentationsprinzip gestern und heute, ZBR 1981, S. 1 <4 ff.>). Deshalb ist die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation und lebenslang, also zeitlich unbefristet zu leisten. Seiner Pflicht, den Unterhalt des Beamten auch nach Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, kommt der Dienstherr gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach (BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 123>). Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen im Übrigen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 21, 329 <346>; 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>; 139, 64 <123 f. Rn. 123>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts können deshalb zur Konsequenz haben, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfGE 139, 64 <123 f. Rn. 123>)." (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/ls20170523_2bvl001011.html, Rn. 49; Hervorhebungen durch ST.)

Denn dadurch, dass der Beamte mit Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit verliert, weil der Staat seine ganze Arbeitskraft und damit seine volle Hingabe fordert, ist die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation und lebenslang, also zeitlich unbefristet zu leisten. Der grundsätzliche Charakter gibt den Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit, das Prinzip einzuschränken - er konnte die Freiwilligkeit der Teilzeit so regeln, wie sie heute geregelt ist; die Regelung einer antragslose und also verpflichtenden Teilzeitbeschäftigung ist ihm hingegen verboten -; die Möglichkeit der grundsätzlichen Einschränkung der Vollalimentation muss aber weiterhin die Vollalimentation garantieren. Eine Betrachtung des privatrechtlichen Einkommens des Ehepartners im Rahmen eines fiktiven Partnereinkommens ist dem Besoldungsgesetzgeber allein schon als Folge seiner Pflicht, die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation als "Korrelat" dafür zu leisten, dass sich der  Beamte verpflichtet, ihm stets seine gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, nicht gestattet. Denn das ist eine jener "Rosinenpickereien", die das austarierte Verhältnis gegenseitiger Rechte und Pflichten einseitig zulasten des Beamten verschieben will. Nicht umsonst stellt der Senat in der gerade genannten Entscheidung auch noch einmal in der Rn. 78 klar:

"Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihren Familien über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 117, 330 <351>; stRspr). Dies gilt sowohl für das Gehalt während der aktiven Dienstzeit als auch für die Phase des Ruhestandes (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>); auch muss die amtsangemessene Alimentation, die als Vollalimentation beansprucht werden kann, grundsätzlich lebenslang gezahlt werden."

Damit macht er klar, was der Beamte beanspruchen kann, nämlich die Vollalimentation.

Und damit wird drittens klar, wieso auch hier im Forum derzeit die Empörung über die bislang geplante Anhebung von B 11 Wellen schlägt, so wie sie - wenn ich das richtig höre - auch außerhalb des Forums bei vielen Bundesbeamten - teilweise noch einmal deutlich höhere - Wellen schlägt: Während der Gesetzentwurf alles dransetzt, gezielt auszublenden, dass eine Unterschreitung der Mindestbesoldung insofern das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (vgl. die Rn. 91 der aktuellen Entscheidung), um insbesondere mit dem ihm nicht gestatteten Mittel des fiktiven Partnereinkommens das im extremen Maße verletzte Besoldungsgefüge de facto weitgehend unverändert so aufrechtzuerhalten, wie es sich derzeit darstellt - also insbesondere keine sachgerechte Heilung anvisiert -, pocht er hinsichtlich der Anhebung der Besoldung in der Besoldungsgruppe B 11 und damit auf Staatssekretärs- und in Abhängigkeit ebenfalls auf Minister- und Bundeskanzlerebene darauf, ein seiner Meinung nach verletztes Abstandsgebot heilen zu wollen, während das - wie gestern gezeigt - gleichfalls auch nicht in allen weiteren Besoldungsgruppen der B-Besoldung so geplant wäre, von der Besoldungsordnung A ganz zu schweigen (vgl. die bisherigen Planungen https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026x&matrix=1 und die derzeitigen https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026&matrix=1; Beträge jeweils in Euro).


A 16    9.229,88    9.797,90    + 6,15 %
B 1      8.308,00    8.826,94    + 6,25 %
B 2      9.615,07    10.230,42    + 6,40 %
B 3    10.168,14    10.854,48    + 6,75 %
B 4    10.746,71    11.516,60    + 7,16 %
B 5    11.410,74    12.219,11    + 7,08 %
B 6    12.041,80    12.964,48    + 7,66 %
B 7    12.650,33    13.755,31    + 8,73 %
B 8    13.287,33    14.594,38    + 9,83 %
B 9    14.077,27    15.484,63  + 10,00 %
B 10    16.530,96    17.946,17    + 8,56 %
B 11    17.030,76    19.831,10  + 16,44 %

Hier ist der Born der Empörung: Der Gesetzentwurf macht für viele den Eindruck, nicht nur Wasser zu predigen und dieses in allenfalls geringen Mengen zu gewähren, sondern den (politischen) Verantwortungsträger erheblich höhere Dosen zu verschreiben, um nicht sagen zu wollen, selbst Wein zu saufen. Denn diesen Eindruck - so stellt sich das manchen hier und im Land da - hinterlässt bei ihnen der Entwurf.
Ich versuchs nochmal....ja, von 17030 auf 19831 sind 16,4% aber von B10 auf B11 im Gesetzesentwurf halt nur 10% wie in der gesamten B Besoldung, da ist es für mich doch irgendwo logisch, dass in den Jahren zuvor tüchtig bei B11 gespart wurde, sonst würde ja nicht das Ergebnis mit 16,4% herauskommen......
Und ,jetzt finde ich leider den Eintrag nicht mehr, es sollte doch völlig egal sein, was ein Kanzler/Minister vorher gemacht hat, es geht doch um - wenigstens teilweise- Wertschätzung der Arbeit für sein Land, das sollte schon die Summe x wert sein und, zwar hinkt der Vergleich mit der Privatwirtschaft immer, jeder kleine Sparkassendirektor verdient mehr, bei der GKV,93 gibts davon, soll jetzt das Vorstandsgehalt auf 460000 gedeckelt werden, also sollen sie weniger bekommen, sie kommen wahrscheinlich von 2x Kanzler..... wo ist da eigentlich der Aufschrei der Bild?

Unknown

Hat irgendeiner vielleicht bereits eine Gedankenrechnung aufgestellt, die natürlich rein fiktiv wäre, wie es in A2 Erfahrungsstufe 1 aussieht, mit den jetzigen veroffentlichen Zahlen falls das fiktive Partnereinkommen gekippt wird?
Aus meiner logischen Sicht ist das mit ziemlich heißer Nadel auf purster Hoffnung gestrickt. Die Besoldung selber wurde um x Prozent pro Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe angehoben und dieses wird nicht mehr rückgängig zu machen sein. Nimmt dieses als Basis, wenn das fiktive Partnereinkommen gekippt wird, so bedeutet dass bereits enorme Mehrkosten oder habe ich da einen Denkfehler drin?

BVerfGBeliever

Zitat von: Südwestler in Heute um 12:46aber von B10 auf B11 im Gesetzesentwurf halt nur 10% wie in der gesamten B Besoldung

Hier mal die prozentualen Abstände zwischen den einzelnen (Endstufen-)A- und B-Besoldungsgruppen, die sich aus dem Entwurf ergeben (B1 habe ich weggelassen, da es ja A15 entspricht):

A3    3645,87
A4    3726,07    (+2,2%)
A5    3808,03    (+2,2%)
A6    3998,43    (+5,0%)
A7    4198,37    (+5,0%)
A8    4408,28    (+5,0%)
A9    4849,11   (+10,0%)
A10   5334,04   (+10,0%)
A11   5867,44   (+10,0%)
A12   6454,18   (+10,0%)
A13   7164,14   (+11,0%)
A14   7952,20   (+11,0%)
A15   8826,94   (+11,0%)
A16   9797,90   (+11,0%)
B2   10230,42    (+4,4%)
B3   10854,48    (+6,1%)
B4   11516,60    (+6,1%)
B5   12219,11    (+6,1%)
B6   12964,48    (+6,1%)
B7   13755,31    (+6,1%)
B8   14594,38    (+6,1%)
B9   15484,64    (+6,1%)
B10  17946,70   (+15,9%)
B11  19831,10   (+10,5%)


Zum einen fällt am ehesten der Abstand zwischen B9 und B10 auf, zum anderen ist natürlich zu beachten, dass eine Beförderung in B häufig mehrere Ziffern umfasst..