Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BuBea

Mich würde mal Eure juristische Einschätzung zur Begründung der horizontalen und vertikalen Stufensteigerungen im Entwurf interessieren. In der Gesetzesbegründung lese ich im Wesentlichen nur eine deskriptive Beschreibung der Steigerungen. Sachliche oder sachgerechte Substantiierung kann ich nicht erkennen. Wird das ausreichen?

Alexander79

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 15:51Geht es nur mir so, dass das utopisch klingt, dass ein A3 im Einstiegsamt 4636,- Euro Grundbesoldung bekommt.
Es klingt utopisch, wäre aber mehr oder weniger korrekt.
Das Problem würde der Dienstherr aktuell sogar verschärfen, indem er jedem pauschal den Familienzuschlag Stufe 1 gibt.
Der Dienstherr hätte schon zahlreiche Stellschrauben um die Gesamtkosten herabzusetzen, er "spielt" aber aktuell volles Risiko und bei dem Weg, welchen der Dienstherr einschlägt besteht aktuell wohl das größte Risiko.

Ein Grundgehalt in dieser Höhe mit eingerechneten Kosten in Höhe von einem Verheiratetenzuschlag in Höhe von 300€ und pro Kind 300€, wäre wohl vom BVerfG noch durchgegangen.
Dazu vielleicht noch die Kompente mit einem Ortszuschlag und schwupp wäre das Grundgehalt von A3 sicher 1000€ niedriger, sofern er in einer günstigen Wohngegend als Single wäre.

Durgi

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 15:51Geht es nur mir so, dass das utopisch klingt, dass ein A3 im Einstiegsamt 4636,- Euro Grundbesoldung bekommt.


anekdotische Evidenz:
Eine mir bekannte Chefaerztin aus einer mir nicht minder bekannten Uniklinik merkte beim Blick auf die Tabelle und dem moeglichen Nettoverdienst eines A9, Stufe 7 mit vier Kindern an, dass dies im Angestelltenverhaeltnis in etwa dem oberen Facharztniveau ohne Dienste entspricht.

Dabei ist jedoch zu beruecksichtigen, dass der Facharzt seine Kranken- und Altersvorsorge zusaetzlich eigenstaendig organisiert (z. B. ueber private Krankenversicherung und Versorgungswerk), wenngleich der Arbeitgeber hier jeweils einen Zuschuss leistet...das geht also auch nochmal runter.
In der Konsequenz, bei gleicher Familienkonstellation, schwebt der knackige A9er mal eben nettonetto auf Oberarztniveau.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Alexander79

Zitat von: Durgi in Heute um 16:10anekdotische Evidenz:
Eine mir bekannte Chefaerztin aus einer mir nicht minder bekannten Uniklinik merkte beim Blick auf die Tabelle und den moeglichen Nettoverdienst eines A9, Stufe 7 mit vier Kindern an, dass dies im Angestelltenverhaeltnis in etwa dem oberen Facharztniveau ohne Dienste entspricht.

Dabei ist jedoch zu beruecksichtigen, dass der Facharzt seine Kranken- und Altersvorsorge zusaetzlich eigenstaendig organisiert (z. B. ueber private Krankenversicherung und Versorgungswerk), wenngleich der Arbeitgeber hier jeweils einen Zuschuss leistet...das geht also auch nochmal runter.
In der Konsequenz, bei gleicher Familienkonstellation, schwebt der knackige A9er mal eben nettonetto auf Oberarztniveau.

Stimmt, aber das zeigt eigentlich nur das wir wohl seit Jahrzehnten gewerkschaftlich unterstütztes Lohndumping betreiben.

Pendler1

Hallo Kollegen,

hier geht´s ja zu wie in den letzten Jahren. Viele wollen schon bis auf den letzten Cent ausgerechnet haben, was es evtl. gibt oder nicht gibt.

Nach mittlerweile 55 Jahren "alimentierten Daseins" habe ich eines gelernt:

       Warten auf das Bundesgesetzblatt. :)  :)

Es kann ja noch soooo viel passieren.

GoodBye

Zitat von: Durgi in Heute um 16:10anekdotische Evidenz:
Eine mir bekannte Chefaerztin aus einer mir nicht minder bekannten Uniklinik merkte beim Blick auf die Tabelle und dem moeglichen Nettoverdienst eines A9, Stufe 7 mit vier Kindern an, dass dies im Angestelltenverhaeltnis in etwa dem oberen Facharztniveau ohne Dienste entspricht.

Dabei ist jedoch zu beruecksichtigen, dass der Facharzt seine Kranken- und Altersvorsorge zusaetzlich eigenstaendig organisiert (z. B. ueber private Krankenversicherung und Versorgungswerk), wenngleich der Arbeitgeber hier jeweils einen Zuschuss leistet...das geht also auch nochmal runter.
In der Konsequenz, bei gleicher Familienkonstellation, schwebt der knackige A9er mal eben nettonetto auf Oberarztniveau.

Aber die A15-Amtsarzt-Stellen will auch keiner, dabei gibt es die Kinderzuschläge da auch noch obendrauf.

Oder A13-Bausachverständige für Architekten.

Dogmatikus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:21In deiner Tabelle würde oben links 4.636 € (Brutto-Grundgehalt) für A3/2 stehen.

Die 4K-Familie hätte dann eine Nettobesoldung von 4.580 € (4.636 € Grundgehalt + 530 € FZ - 586 € Steuern). Zuzüglich 510 € Kindergeld und abzüglich 660 € PKV-Kosten ergibt sich daraus die Nettoalimentation von 4.430 €, die der bundesweiten Prekaritätsschwelle im Jahr 2025 entspricht (28.891 € * 2,3 * 0,8 * 1/12).
Ich glaube einen kleinen Rechenfehler erkannt zu haben. Bei 4.635,95 € brutto abzgl. PKV und Steuern, zzgl. FZ und Kindergeld komme ich mit den Werten von dir auf ein netto von 4.429,95 € - was aber korrekt sein dürfte, da dies 2,3*0,8*28.891,00 € / 12 entspricht.

Würde man auf die 4.579.95 € abzielen, würden Kindergeld und PKV doppelt berücksichtigt. Oder?

BVerfGBeliever

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 16:29Oder?
- Die Bruttobesoldung der 4K-Familie läge bei 5.166 € (4.636 € Bruttogrundgehalt + 530 € Familienzuschlag).
- Die Nettobesoldung der 4K-Familie läge bei 4.580 € (5.166 € Bruttobesoldung - 586 € Steuern).
- Die Nettoalimentation der 4K-Familie läge bei 4.430 € (4.580 € Nettobesoldung + 510 € Kindergeld - 660 € PKV-Kosten).

Die im Gesetzentwurf definierten fixen Abstände beziehen sich auf das Bruttogrundgehalt, also hier im Beispiel auf die 4.636 €.

SwenTanortsch

#9428
Zitat von: BuBea in Heute um 15:58Mich würde mal Eure juristische Einschätzung zur Begründung der horizontalen und vertikalen Stufensteigerungen im Entwurf interessieren. In der Gesetzesbegründung lese ich im Wesentlichen nur eine deskriptive Beschreibung der Steigerungen. Sachliche oder sachgerechte Substantiierung kann ich nicht erkennen. Wird das ausreichen?

Zunächst einmal finde ich es gut, dass Du wie auch Gio und Pendler Kuddels Schreiben an eure Wahlkreis-Abgeordnete gesandt hast. Solange den Abgeordneten nicht von Bundesbeamten signalisiert wird, dass sie sich für ihre Besoldung interessieren, werden sie sich ebenfalls nicht für sie interessieren, da sie sich dann eher um Themen kümmern werden, für die sich Betroffene interessieren.

Der Gesetzentwurf macht ja ab der Seite 118 grundlegende Ausführungen, weshalb er und mit welchem Zweck er die seines Erachtens mittlerweile nicht mehr konsistente Besoldungssystematik erneuert, um damit von seinem weiten Entscheidungsspielraum Gebrauch zu machen, über den er verfügt. Dabei verfügt er über das Recht, die Besoldung ggf. pro futuro zu kürzen, solange er damit weiterhin sicherstellt, dass die Besoldung amtsangemessen ist.

Tatsächlich aber geht von dem Gesetzentwurf für keinen Bundesbeamten eine Besoldungskürzung aus, sondern wird das Besoldungsniveau aller Bundesbeamten signifikant angehoben. Darüber hinaus führt der Entwurf nun ein Bündel an sachlichen Gründen für die Neustrukturierung des Besoldungsgefüges an (Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz; Fortentwicklung des Leistungsprinzips im Rahmen unterschiedlicher Wertigkeit von Ämtern; grundlegende Korrektur von in der Vergangenheit im erheblich zu starken Maße vollzogenen Abschmelzungen von Abständen im Einzelnen; Stärkung des Leistungsprinzips und der Attraktivität; Einheitlichkeit der Maßstäbe; Historizität mit Anschluss an die Entstehung des BBesG 1957), weshalb er die neue Stufeneinteilung vollzieht, welche als solche gleichfalls nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Begründung würde ich in seinem sachlichen Gehalt hier sogar als vorbildlich betrachten, da Teil der durchgehend systematischen Herangehensweise auch die Reflexion des problematischen Ist-Zustands und ggf. vorhandene Problematiken im Rahmen der Rechtsprechung des Senats sind, welche letztere mit Sachargumenten reflektiert werden, als dessen Folge sich ggf. vorhandene Problematiken sachlich auflösen lassen. Ich gehe also nicht davon aus, dass sich das beanstanden lässt.

@ Dogmatikus

Eine weitere Herangehensweise könnte man aus dem - im aktuellen Rahmen obsoleten, weil so im Prüfungsrahmen nicht mehr gebrauchten - Grundgehaltsäquivalenz ableiten, wie es nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 entwickelt worden ist.

Der Entwurf gibt für das Jahr 2026 auf der Seite 106 eine Prekaritätsschwelle von 54.727,64 € an. Unter Heranziehung der veralteten PKV-Beträge für das Jahr 2024 von monatlich 581,98, einem BEG-Anteil von 416,- € und einem Kindergeld von 259,- € pro Kind erhalten wir - vorausgesetzt, die indizielle Prekaritätsschwelle könnte materiell-rechtlich als Netto-Alimentation in den Blick genommen werden (was sie nicht kann; wir sind aber nicht der Gesetzgeber, können das also doch) - eine indizielle Netto-Besoldung von 55.495,40 €. Die entsprechende indizielle Bruttobesoldung - das äquivalente indizielle Besoldungsniveau zur indiziellen Prekaritätsschwelle im Jahr 2026 -  im Rahmen einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie würde jährlich 63.028,- € betragen, da eine Steuerlast von 7.532,- € gegeben wäre. Die entsprechende indizielle Brutto-Mindestbesoldung würde monatlich rund 5.252,- betragen.

Anhand dieses indiziellen Betrags kann nun unter Betrachtung möglicher Besoldungsdifferenzierungen - familienbezogene Besoldungskomponenten, allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährte Stellen- und Amtszulagen, regelmäßig Gewährung von Sonderzahlungen etc. - für die niedrigste Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung ein indizielles Grundgehaltsäquivalent gebildet werden, indem von den 63.028,- € die entsprechenden Beträge der jeweiligen Besoldungsdifferenzierung abzogen werden würden, die dazu in ihrer Höhe sachgerecht zu begründen wären (was man sich hier im Detail sparen könnte, da das Forum nicht der Gesetzgeber ist)

Darüber hinaus ist dem Besoldungsgesetzgeber gestattet, das Beihilferegime vollständig neu zu regeln, sodass dann von einem anderen indiziellen Grundgehaltsäquivalent auszugehen wäre.

Auf dieser Grundlage könnten dann entsprechende Abschätzungen konkretisiert werden, wie Du sie anstellst.

@ Pendler

So war es immer, so wird es sein. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird noch viel Wasser die Spree herabfließen.

BuBea

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:38Zunächst einmal finde ich es gut, dass Du wie auch Gio und Pendler Kuddels Schreiben an eure Wahlkreis-Abgeordnete gesandt hast. Solange den Abgeordneten nicht von Bundesbeamten signalisiert wird, dass sie sich für ihre Besoldung interessieren, werden sie sich ebenfalls nicht für sie interessieren, da sie sich dann eher um Themen kümmern werden, für die sich Betroffene interessieren.
...

Tatsächlich aber geht von dem Gesetzentwurf für keinen Bundesbeamten eine Besoldungskürzung aus, sondern wird das Besoldungsniveau aller Bundesbeamten signifikant angehoben. Darüber hinaus führt der Entwurf nun ein Bündel an sachlichen Gründen für die Neustrukturierung des Besoldungsgefüges an (Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz; Fortentwicklung des Leistungsprinzips im Rahmen unterschiedlicher Wertigkeit von Ämtern; grundlegende Korrektur von in der Vergangenheit im erheblich zu starken Maße vollzogenen Abschmelzungen von Abständen im Einzelnen; Stärkung des Leistungsprinzips und der Attraktivität; Einheitlichkeit der Maßstäbe; Historizität mit Anschluss an die Entstehung des BBesG 1957), weshalb er die neue Stufeneinteilung vollzieht, welche als solche gleichfalls nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Begründung würde ich in seinem sachlichen Gehalt hier sogar als vorbildlich betrachten, da Teil der durchgehend systematischen Herangehensweise auch die Reflexion des problematischen Ist-Zustands und ggf. vorhandene Problematiken im Rahmen der Rechtsprechung des Senats sind, welche letztere mit Sachargumenten reflektiert werden, als dessen Folge sich ggf. vorhandene Problematiken sachlich auflösen lassen. Ich gehe also nicht davon aus, dass sich das beanstanden lässt.
...

Danke für Deine Rückmeldung, Swen. Das kann ich nachvollziehen, hätte aber eine tiefere Auseinandersetzung zu dem Punkt "Leistungsprinzips im Rahmen unterschiedlicher Wertigkeit von Ämtern" erwartet.

P.S.: Die Mitglieder des Innenausschusses haben auch Post erhalten. Rückmeldung von dort: Mein Brief wurde den für das Beamtenrecht zuständigen Berichterstattern sowie den Arbeitsgruppen der Fraktionen im Innenausschuss weitergeleitet, damit meine Ausführungen bei zukünftigen Beratungen als Material dienen können.  ;)