Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46596 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #135 am: 19.11.2025 18:26 »

Ist es nicht quasi 2,3*0,8=1,84 Medianniveau?
Wenn man davon nicht mehr leben kann, dann läuft schon etwas gewaltig schief. Hauptproblem ist für mich noch, welche Region hierfür zählt. In Bayern schwankt der Wert quasi zwischen 2000 und 2700 Euro.


Randnummer 67:

Das Median-Äquivalenzeinkommen ist nach der modifizierten Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen.


Das Medianeinkommen wird demnach im Bundesdurchschnitt ermittelt und ist somit nicht regional zu differenzieren.

Insofern muss ich meine Antwort 2 für Atzinator berichtigen. Es gilt nicht das Medianeinkommen in Thüringen, sondern im Bundesdurchschnitt.

Nein, nach Urteil wird regional gerechnet und der Zensus sowie die Äquivalente geben das auch her.

Grandia

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #136 am: 19.11.2025 18:28 »
RN 70:
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).



Wie ist das für Bundesländer zu bewerten, die ein Partnereinkommen eingeführt haben?

Sofern diese die Hinzuverdienergemeinschaft als Tenor definiert haben, ist ein Einbezug eines Hinzuverdienstes möglich.

Mich beschleicht das Gefühl, dass dieses Thema noch lange nicht schlussendlich geklärt ist. Was aber klar ist, ist doch, dass bei keinem Hinzuverdienst ein Problem genau dann auftritt, wenn er angenommen und einberechnet wird.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #137 am: 19.11.2025 18:30 »

Für mich liest sich das eher so: Keine AA, kein Anspruch auf Treupflicht und Streikverbot? Dürfen wir nun endlich wieder streiken?


Das wäre nur dann der Fall, wenn der Anspruch auf aA nicht gerichtlich durchsetzbar wäre. Und da sollte dieses Urteil helfen, dass es zukünftig schneller durchgesetzt werden kann, so die Besoldungsgesetzgeber weiterhin nicht "aus den Puschen" kommen. Somit dürfte der Anspruch auf aA gerichtlich durchsetzbar sein, auch wenn es in der Vergangenheit deutlich zu lange gedauert hat.


Ok was ist hiermit? Ich mache seit 5 Jahren einen Nebenjob und dieses Thema um AA hat mich Physisch und psychisch extrem belastet. Zu wissen nicht richtig alimentiert zu sein, vom Dienstherrn ausgelacht zu werden während er seine Diäten erhöht und gleichzeitig zu wissen, der Aufwand zum Dienst zu kommen (jeden Tag 180km, Tanke, Dienst, Tanke, Werkstatt, Dienst, KFZ Versicherung,  Werkstatt, Tanke, Steuern, KFZ Versicherung, volle Autobahn bla bla bla....) lohnt sich dann bald nicht mehr.

Wenn das fiktive Partnereinkommen kommen sollte, dann sollten wir auch mal kapieren, was zutun ist. Das ist nicht auf Gererechtigkeit warten.

Dann muss man wohl den Spieß mal umdrehen....was war das? Frist 2027??? Ok.

Erstmal hat das BVerfG klar gestellt, dass eine solche Abkehr für die Vergangenheit nicht möglich sein dürfte. Auch dürfte die Alimentationspflicht für die gesamte Familie eines der hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG sein. Somit müsste, wenn man denn davon abrücken wollen würde, zunächst den Art. 33 Abs. 5 GG ändern. Das kann jedoch nur der Bund und auch nur mit einer 2/3 Mehrheit. Das wiederum bedeutet zwingend eine Zusammenarbeit mit der AfD oder der Linken. Das halte ich für ausgeschlossen.


@eclipsoid und böswilliger Dienstherr: Ich hatte den Begriff mikrozensus vorher noch nicht gesehen und daher beim statistischen Bundesamt folgendes dazu gefunden:

Der Mikrozensus 2025 ist eine jährliche, repräsentative Haushaltsbefragung in Deutschland, die im Januar 2025 begonnen hat und bis Dezember 2025 läuft. Er befragt etwa 380.000 Haushalte zu Themen wie Bevölkerung, Arbeitsmarkt, Einkommen und Wohnsituation. Die Teilnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und eine Pflicht. 


Daher bin ich davon ausgegangen, dass auch der Wert zugrunde gelegt wird. Wenn es anders sein sollte, bitte ich um Entschuldigung. Eine regionale Differenzierung macht die Sache allerdings nicht einfacher ...

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #138 am: 19.11.2025 18:36 »
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/2bvl518-bverfg-berlin-besoldung-beamte-verfassungswidrig-pruefung-alimentationsprinzip ein allgemein verständlicher Artikel für Interessierte.

Berlin hat wie bereits geschrieben nur einen Wert für seine Regionen in den Tabellen.
Andere Bundesländer haben auch für kleinere Regionen einen Wert, das wurde vom BVerfG auch erwähnt. Bayern hat 7 NUTS2-Regionen. Wird in anderen Entscheidungen vielleicht deutlicher werden. Bremen hat aber auch nur einen Wert für alle Regionsbegriffe.

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #139 am: 19.11.2025 18:44 »
Ok was ist hiermit? Ich mache seit 5 Jahren einen Nebenjob und dieses Thema um AA hat mich Physisch und psychisch extrem belastet. Zu wissen nicht richtig alimentiert zu sein, vom Dienstherrn ausgelacht zu werden....


Das habe ich auch durch, bzw. stecke ich noch mittendrin. Auch von meinem DL darf oder besser durfte ich mir regelmäßig (BEM-Gespräch) anhören, wir würden ja alle sehr gut verdienen. Nächste Woche Dienstag ist das nächste Gespräch und ich hoffe, dass er bis dahin von diesem Urteil gehört hat. Rechnen kann er ja dann selber.

Ich habe mich jetzt hier angemeldet, um den Beitrag eingehender verfolgen zu können. Den alten Thread habe ich seit ca. Beitrag #650 still mitgelesen.

Ich bin Bundesbeamter mit DO in Bayern, A7 Stufe 8, verheiratet, 2 Kinder über 14, 3 Kinder unter 14

Das wird lustig. Ich traue mir das gar nicht zu berechnen. Da kippe ich ja rückwärts vom Stuhl.

Grüße

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #140 am: 19.11.2025 18:48 »
@Ozymandias:

Das lässt aus meiner Sicht die begründete Vermutung zu, dass der jeweilige Besoldungsgesetzgeber bei diesem Prüfschritt das durchschnittliche Medianeinkommen in seinem Zuständigkeitsbereich annehmen kann, also ist es für das Land Berlin eben Berlin und für den Bund das gesamte Bundesgebiet und für Bayern eben Bayern.

@Glinzo: Wie viele Jahre legst Du schon Widerspruch ein?

Atzinator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #141 am: 19.11.2025 18:54 »
@Quasselstrippe:

Die Fortentwicklung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EMR in Bezug auf das Streikrecht. Den Beamten muss bei der Frage der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Gerichten eher leicht nachvollziehbare Prüfschemata zur Verfügung gestellt werden, damit sie nachvollziehen können, ob der Klageweg hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und damit auch die Gerichte verhältnismäßig leicht und zügig entscheiden können.

Während die Ermittlungen der Werte Grundsicherung extrem komplex und zeitaufwendig sind, mithin erstmal die Ermittlungen sehr zeitaufwendig sind und waren, sind die Medianeinkommen eher greifbar. Sie müssen nur abgerufen werden und brauchen nicht für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.

Da es jede Menge offener Verfahren gibt, hat man hier gemerkt, dass der Grundsatz "Justice delayed is justice denied" auf viele Verfahren zutrifft und so wollte man, auch nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, das Prüfschema deutlich vereinfachen und das ist, so denke ich, auch erstmal gelungen.

Das sich so auch Medianeinkommen und Grundsicherung auseinander entwickeln können, hat man hingenommen, weil man sich so erhofft, dass viele Beamte so deutlich schneller zu ihrem Recht, also eine amtsangemesssen Besoldung, kommen können. Schlussendlich ist die Unteralimentation enorm!

@Atzinator:

Du missverstehst da etwas. Basis ist nicht der Single, sondern weiterhin der 4 K Beamte. Daraus lässt sich nach wie vor nicht zurück rechnen, um wieviel die Grundbesoldung steigen kann und muss. Der Gesetzgeber kann ja für die Zukunft weiterhin auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen verändern oder das Beihilferecht ändern. Somit ist der Ball jetzt erstmal wieder im Spielfeld der Gesetzgeber.

1.) Von dem Netto sind die durschnittlichen Beiträge zur privaten KV und PV in Abzug zu bringen.
2.) Gute Frage, aber vermutlich das höhere mit 1,0 und das kleinere mit 0,5 (für den Ehepartner), alles andere macht wenig Sinn
3.) Nein
3.1)  Nein, da Du das Einkommen eines 4 K Beamten mit dem Medianeinkommen (bzw. davon 80 %) vergleichen musst

Zu dem Rest:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).

Mithin gilt die Mindestbesoldung für den kleinsten, aktiven Beamten mit der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die niedrigsten Erfahrungsstufe und niedrigsten Besoldungsgruppen demnächst reihenweise wegfallen.

Dann wird das BVerfG vermutlich erneut angerufen werden müssen ...

Vielen Dank für die Antwort, aber ich glaube die hattest mich falsch verstanden oder ich habe das ganze Konzept falsch verstanden.

Ich hatte es so verstanden, dass der Median ein deutschlandweiter - oder eben regional, je nach Betrachtungswinkel - Wert ist, der FAMILIENUNABHÄNGIG ist. Daher wurde ja die Festlegung getroffen, dass für Ledige 1*Median*0,3 und für den Familienstand ändert sich die 1 in +0,5 (verheiratet) +0,5 (Kind ü14) + 0,3(Kind u14). Von diesen beiden Werten gelten dann 80% als Mindestalimentation für Ledig und 80% für die Familie. Ob der Wert nun regional zu ermitteln ist oder bundesweit sei erstmal dahin gestellt.

Ich kann mir den Bundesmedian jedoch nicht vorstellen - dieser liegt dann in meiner ländlichen Landespolizeiinspektion viel höher, als bspw. in München. Ein regionaler würde mehr Sinn machen, was es natürlich verkomplizieren würde. Ich würde dann quasi vom bundesweiten profitieren, andere nicht.

Ich meinte bei 2. lediglich, dass ich für Thüringen kein Einheits-Netto gefunden habe - es gibt nur eins für Frauen und für Männern. Darauf aufbauend - welches wird denn dann für mich verwendet? Ich bin ledig - es geht also nicht um meinen Ehepartner.

Also abschließend:
Angenommen der jährliche Median liegt bei 30.000€. Ich bin single, also liegt die Prekaritätsgrenze bei 30.000€ * 0,8 = 24.000€.
a) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 24.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 21.000€ netto, also 12,5% zu wenig = Verstoß
b) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 26.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 23.000€ netto, also 4,2% zu wenig = Verstoß, da die "5% Hürde" nur bei den Indexberechnungen greift (2. Stufe)

Habe ich das richtig verstanden:
Zur Besoldung gehören auch jene Bestandteile, welche regelmäßig jedem Beamten der Besoldungsgruppe gezahlt werden. D.h. für Thüringen gibt es hier 100€ Zulage für ALLE Beamten A6-A9 mD und dies ist somit für die Alimentation anrechenbar. Die Polizeizulage von 145€ wiederrum nicht, da ein Finanzbeamter diese nicht erhält. Darin begründet sich auch, dass Einmalzahlungen (bspw. Corona) nicht Teil der amtsangemessenen Alimentation sind, da diese eben EINMALIG und nicht wiederkehrend waren. Richtig?

Wie ist das mit der PKV - die ist ja bei jedem anders - hat dann nicht jeder Beamte seine eigene Mindestalimentation?

Zum Streichen der Gruppen und Stufen - diese entwerten faktisch das Leistungsprinzip. Streiche ich (wie in Thüringen) erst A3, A4 und A5 und später sogar noch Stufen 1-2, entwertet das eindeutig die Leistung der A7, welche in Stufe 1 angefangen hat und nun nicht mehr (bspw.) 30% Abstand zur geringsten Besoldungsgruppe hat, sondern nur noch 5% - ohne dass sich die Anforderungen an die A6 geändert haben, weil A3-A5 einfach in diese überführt worden sind. War dies auch Thema des Urteils? Und sehe ich das grob auch richtig?

Vielen Dank für eure Mithilfe auf dem Weg des Verstehens :)!

Surfer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #142 am: 19.11.2025 18:54 »
Bezüglich Median der Äquivalenzeinkommen bin ich über folgende Excel Sheet gestolpert:

LG

Piet

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« Antwort #143 am: 19.11.2025 18:56 »
Mich würde nicht wundern wenn dann, jedenfalls bis 2030, auch noch die Lohnsteuerkonstellation III/V mit in Betracht gezogen wird um es als aA auszulegen. Und wer ab 2030 beim splitting schlecht abschneidet hat ja mit Partnereinkommen ein gutes Leben.  :o

Lord of the Vast

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #144 am: 19.11.2025 19:01 »
@Ozymandias:

Das lässt aus meiner Sicht die begründete Vermutung zu, dass der jeweilige Besoldungsgesetzgeber bei diesem Prüfschritt das durchschnittliche Medianeinkommen in seinem Zuständigkeitsbereich annehmen kann, also ist es für das Land Berlin eben Berlin und für den Bund das gesamte Bundesgebiet und für Bayern eben Bayern.

@Glinzo: Wie viele Jahre legst Du schon Widerspruch ein?

Ich habe die Angaben im Beschluss zurückgerechnet und kann bestätigen, dass die Berliner Zahlen angesetzt wurden.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #145 am: 19.11.2025 19:09 »
@Quasselstrippe:

Die Fortentwicklung erfolgte aufgrund der Entscheidung des EMR in Bezug auf das Streikrecht. Den Beamten muss bei der Frage der Durchsetzung ihrer Ansprüche vor den Gerichten eher leicht nachvollziehbare Prüfschemata zur Verfügung gestellt werden, damit sie nachvollziehen können, ob der Klageweg hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und damit auch die Gerichte verhältnismäßig leicht und zügig entscheiden können.

Während die Ermittlungen der Werte Grundsicherung extrem komplex und zeitaufwendig sind, mithin erstmal die Ermittlungen sehr zeitaufwendig sind und waren, sind die Medianeinkommen eher greifbar. Sie müssen nur abgerufen werden und brauchen nicht für jeden Einzelfall individuell ermittelt werden.

Da es jede Menge offener Verfahren gibt, hat man hier gemerkt, dass der Grundsatz "Justice delayed is justice denied" auf viele Verfahren zutrifft und so wollte man, auch nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes, das Prüfschema deutlich vereinfachen und das ist, so denke ich, auch erstmal gelungen.

Das sich so auch Medianeinkommen und Grundsicherung auseinander entwickeln können, hat man hingenommen, weil man sich so erhofft, dass viele Beamte so deutlich schneller zu ihrem Recht, also eine amtsangemesssen Besoldung, kommen können. Schlussendlich ist die Unteralimentation enorm!

@Atzinator:

Du missverstehst da etwas. Basis ist nicht der Single, sondern weiterhin der 4 K Beamte. Daraus lässt sich nach wie vor nicht zurück rechnen, um wieviel die Grundbesoldung steigen kann und muss. Der Gesetzgeber kann ja für die Zukunft weiterhin auch die Familienzuschläge in einem gewissen Rahmen verändern oder das Beihilferecht ändern. Somit ist der Ball jetzt erstmal wieder im Spielfeld der Gesetzgeber.

1.) Von dem Netto sind die durschnittlichen Beiträge zur privaten KV und PV in Abzug zu bringen.
2.) Gute Frage, aber vermutlich das höhere mit 1,0 und das kleinere mit 0,5 (für den Ehepartner), alles andere macht wenig Sinn
3.) Nein
3.1)  Nein, da Du das Einkommen eines 4 K Beamten mit dem Medianeinkommen (bzw. davon 80 %) vergleichen musst

Zu dem Rest:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>).

Mithin gilt die Mindestbesoldung für den kleinsten, aktiven Beamten mit der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Es würde mich daher nicht überraschen, wenn die niedrigsten Erfahrungsstufe und niedrigsten Besoldungsgruppen demnächst reihenweise wegfallen.

Dann wird das BVerfG vermutlich erneut angerufen werden müssen ...

Vielen Dank für die Antwort, aber ich glaube die hattest mich falsch verstanden oder ich habe das ganze Konzept falsch verstanden.

Ich hatte es so verstanden, dass der Median ein deutschlandweiter - oder eben regional, je nach Betrachtungswinkel - Wert ist, der FAMILIENUNABHÄNGIG ist. Daher wurde ja die Festlegung getroffen, dass für Ledige 1*Median*0,3 und für den Familienstand ändert sich die 1 in +0,5 (verheiratet) +0,5 (Kind ü14) + 0,3(Kind u14). Von diesen beiden Werten gelten dann 80% als Mindestalimentation für Ledig und 80% für die Familie. Ob der Wert nun regional zu ermitteln ist oder bundesweit sei erstmal dahin gestellt.

Ich kann mir den Bundesmedian jedoch nicht vorstellen - dieser liegt dann in meiner ländlichen Landespolizeiinspektion viel höher, als bspw. in München. Ein regionaler würde mehr Sinn machen, was es natürlich verkomplizieren würde. Ich würde dann quasi vom bundesweiten profitieren, andere nicht.

Ich meinte bei 2. lediglich, dass ich für Thüringen kein Einheits-Netto gefunden habe - es gibt nur eins für Frauen und für Männern. Darauf aufbauend - welches wird denn dann für mich verwendet? Ich bin ledig - es geht also nicht um meinen Ehepartner.

Also abschließend:
Angenommen der jährliche Median liegt bei 30.000€. Ich bin single, also liegt die Prekaritätsgrenze bei 30.000€ * 0,8 = 24.000€.
a) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 24.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 21.000€ netto, also 12,5% zu wenig = Verstoß
b) Die unterste Besoldungsgruppe und Stufe erhält netto 26.000€ und bezahlt 3.000€ PKV. Somit verdient sie 23.000€ netto, also 4,2% zu wenig = Verstoß, da die "5% Hürde" nur bei den Indexberechnungen greift (2. Stufe)

Habe ich das richtig verstanden:
Zur Besoldung gehören auch jene Bestandteile, welche regelmäßig jedem Beamten der Besoldungsgruppe gezahlt werden. D.h. für Thüringen gibt es hier 100€ Zulage für ALLE Beamten A6-A9 mD und dies ist somit für die Alimentation anrechenbar. Die Polizeizulage von 145€ wiederrum nicht, da ein Finanzbeamter diese nicht erhält. Darin begründet sich auch, dass Einmalzahlungen (bspw. Corona) nicht Teil der amtsangemessenen Alimentation sind, da diese eben EINMALIG und nicht wiederkehrend waren. Richtig?

Wie ist das mit der PKV - die ist ja bei jedem anders - hat dann nicht jeder Beamte seine eigene Mindestalimentation?

Zum Streichen der Gruppen und Stufen - diese entwerten faktisch das Leistungsprinzip. Streiche ich (wie in Thüringen) erst A3, A4 und A5 und später sogar noch Stufen 1-2, entwertet das eindeutig die Leistung der A7, welche in Stufe 1 angefangen hat und nun nicht mehr (bspw.) 30% Abstand zur geringsten Besoldungsgruppe hat, sondern nur noch 5% - ohne dass sich die Anforderungen an die A6 geändert haben, weil A3-A5 einfach in diese überführt worden sind. War dies auch Thema des Urteils? Und sehe ich das grob auch richtig?

Vielen Dank für eure Mithilfe auf dem Weg des Verstehens :)!

Ich kann das auch falsch verstanden haben aber ich glaube du als Single müsstest auch mit Faktor 2,3 bzw. 2,1 rechnen da das Urteil sagt „alle Beamte“ irgendwo. Bin am Handy hab grad nicht geschaut

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #146 am: 19.11.2025 19:10 »
Ist das Partnereinkommen mit RN 70 (mal abgesehen Art 33 und 6 GG) nicht komplett vom Tisch?:

Zitat
(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Nein, das Partnereinkommen ist gerade nicht vom Tisch, sondern wird für die Zukunft genau auf eben diesen gelegt. Vgl. Rn. 115:
Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Die vermutlich verhängnisvollste Aussage in dem Beschluss…
« Last Edit: 19.11.2025 19:19 von Nautiker1970 »

Glinzo

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« Antwort #147 am: 19.11.2025 19:29 »

@Glinzo: Wie viele Jahre legst Du schon Widerspruch ein?

Seit 2022 sicher (habe ich direkt vorliegen) und im Jahr, bzw. für das Jahr 2021 habe ich damit begonnen, aber der Nachweis liegt gerade in einem anderen Ordner, den ich gerade nicht vor mir liegen habe. Sollte aber da sein.

kleinerluis

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« Antwort #148 am: 19.11.2025 19:34 »
@Nautiker 1970

Ich finde diese Aussage nicht verhängnisvoll sondern sachgerecht. Im vorliegende Beschluss wurden die Jahre 2008-2020 betrachtet. Für diesen Zeitraum hat das BVerfG klar festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Land Berlin von der Gültigkeit der 4kFamilie beim auswörfeln der Besoldung abgewichen ist.
Was mit Besoldungen ist, die zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurden oder werden, war hier nicht zu beschließen.

Nautiker1970

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« Antwort #149 am: 19.11.2025 19:40 »
@Nautiker 1970

Ich finde diese Aussage nicht verhängnisvoll sondern sachgerecht. Im vorliegende Beschluss wurden die Jahre 2008-2020 betrachtet. Für diesen Zeitraum hat das BVerfG klar festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Land Berlin von der Gültigkeit der 4kFamilie beim auswörfeln der Besoldung abgewichen ist.
Was mit Besoldungen ist, die zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurden oder werden, war hier nicht zu beschließen.

Ein obiter dictum zu dieser Frage wäre schon sinnvoll gewesen, denn sie wird für die zukünftige Kalkulation der a. A. von maßgeblicher Bedeutung sein.