Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46586 times)

Johnsmith

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #210 am: 20.11.2025 08:23 »
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.


Ich finde es eigentlich recht einfach...zumindest in unserem Bundesland.
(Von Ozymandias kopiert)

1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.


Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)

Für 2024 ergibt dies dann eine relevante Präkariatsschwelle für den Beamten die bei 50651,52 € liegt.

A 12/4 liegt verheiratet mit 2 Kindern bei 50761.44 €...erst ab da ist er "mindestbesoldet"


Welcher Betrag ist in dieser Rechnung für die PKV angesetzt?

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #211 am: 20.11.2025 08:23 »



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #212 am: 20.11.2025 08:24 »
@LehrerBW: Wenn es in einzelnen Rechtskreisen auch bei A 12 und A13 zu einer Unterdeckung gekommen sein sollte, würde auch da eine Pflicht zur Nachzahlung für diese Gruppen bestehen. Ich habe jetzt nur keine genauen Daten, um für alle Rechtskreise hier Berechnungen anzustellen. Mir ging es erstmal nur um ein Grundprinzip.

@Badener1: Das Gericht sagt dazu:

Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).

Die bisherigen Gerichtsentscheidungen unterscheiden daher diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben und denjenigen, die keinen eingelegt haben.

Diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben, haben in der Regel eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis erhalten, dass der Dienstherr ab da für die Zukunft auf weitere Widersprüche verzichtet.

Demnach interpretiere ich das so, dass ein Bundesbeamter vermutlich nicht jährlich, sondern nur einmal Widerspruch einlegen musste, und dieser so nicht nur für das jeweilige Jahr, sondern auch für alle Folgejahre gelten dürfte. Ein Vertrauen kann er jedenfalls nur dann haben, wenn er irgendein Schreiben erhalten hat, in dem sein Dienstherr für die Zukunft auf die Einlegung weiterer Widersprüche verzichtet hat.

Alle, die nie Widerspruch eingelegt haben, könnten jedoch nach meinem Verständnis tatsächlich ein solches Schreiben nie erhalten haben, somit nie einen Vertrauensschutz entwickelt haben und könnten somit leer ausgehen.

Man kann das hier schon mehrfach zitierte Rundschreiben auch so interpretieren, dass der Bund für alle diejenigen, die mal einen statthaften Widerspruch eingelegt haben, für die Zukunft auf eine haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichten, mithin der Beamte nicht jährlich sein Begehren wiederholen muss. Diese Rechtsauffassung wird nach meinem Verständnis durch den Passus gestärkt.


Und was ist wenn der DH sagt: Das Schreiben des BMI vom 2021 interessiert micht nicht.
Ich gewähre nur Nachzahlungen an alle wo Einspruch eingelegt haben  oder geklagt haben ?
Dann sind das ggf. höchstens 5%.
Dann werden vielleicht noch maximal 5% dagegen Klagen, weil die gutgläubig, wegen dem Schreiben vom BMI, davon ausgegangen ist, dass man keinen Einspruch einlegen muss.
Also von den 200.000 Beamten bekommen dann ggf. 10% eine Nachzahlung und der Rest nimmt es hin, dass Sie einfach nur Zukünftig mehr bekommen.

LehrerBW

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« Antwort #213 am: 20.11.2025 08:26 »



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

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Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #214 am: 20.11.2025 08:28 »
Man kann es auch wie Rentenonkel machen und gleich 1.84 als Faktor nehmen, dann spart man sich einen Schritt.

Am Anfang gab es aber ein paar Probleme, den richtigen Faktor zu erwischen - wegen den verschiedenen Faktoren für die 2 Kinder. Das ist aber nun mittlerweile klar.

Insgesamt stimmt die Formel nun mit den Berechnungen des BVerfG überein.

Für die Excel-Tabelle des statistischen Bundesamt ist noch wichtig, dass dort nur ganze Zahlen angezeigt werden, die einzelnen Felder enthalten aber auch die Cent-Zahlen.

Wer die genauen Zahlen ausrechnen will, sollte daher die Formatierung ändern oder die Zahlen direkt aus den Zeilen rauskopieren.
Daher sind die bisherigen berechneten Schwellen von mir im BW-Thread um ca. maximal 10 Euro fehlerhaft. Ich werde das noch korrigieren.

qou

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« Antwort #215 am: 20.11.2025 08:30 »



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

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Alle Beamten einer Besoldungsgruppe sind gleich. Wenn eine Besoldungsgruppe irgendwelche Zuschläge nicht bekommt, dann werden sie natürlich auch nicht berücksichtigt.

Johnsmith

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« Antwort #216 am: 20.11.2025 08:32 »



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

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Strukturzulage gD/hD
115,35 € monatlich
nach Anlage 13 § 46 Buchstaben b und c LBesGBW
betrifft Besoldungsgruppen A 9 bis A 13

Ab A 14 gibts die nicht mehr…

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #217 am: 20.11.2025 08:33 »
@Glinzo:

Ich denke, Deine Berechnung ist ausgehend von einer engen Auslegung des Urteils falsch.

Schauen wir uns nochmal an, was ich eingangs geschrieben habe:

Für die Frage der Amtsangemessenheit der Grundbesoldung (das ist die, die alle bekommen, also unabhängig vom Familienstand und Anzahl der Kinder) muss der Gesetzgeber folgende Rechnung aufmachen:

1.) Ermittlung des Medianeinkommens seines Zuständigkeitsbereiches
2.) Mulitplizieren mit (1,0 + 0,5 + 0,5 +0,3) * 0,8 = 1,84

nächster Schritt

3.) Berechnen des Nettoeinkommens des Beamten, der in dieser Besoldungsstufe ist, Steuerklasse 3 hat, mit allen Zuschlägen, die jedem Beamten hier zustehen (also zum Beispiel für NRW in Mietenstufe 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe
4.) Bereinigen des Einkommens des Beamten um die Beiträge zur KV und PV für 4 Personen und Kindergeld

nächster Schritt:

Vergleich der beiden Beträge

Sofern der Betrag nach Nummer 4 hinter dem nach Nummer 2 zurück steht, liegt mindestens eine Unteralimentation in dieser Größenordnung für diese Besoldungsgruppe vor.

So verstanden muss man bei der Berechnung einer Mindestbesoldung die Unteralimentation für jede Besoldungsgruppe differenziert betrachten.

Daher komme ich, ausgehend von meinem Beispiel, eher zu folgendem Ergebnis:

A3: Medianeinkommen: 3864 EUR; Einkommen 3080 EUR, Unterdeckung für ALLE in A3: 784 EUR netto
A4: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3137 EUR, Unterdeckung für ALLE in A4: 727 EUR netto
A5: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3157 EUR, Unterdeckung für ALLE in A 5: 707 EUR netto

[..]
A10: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 3747 EUR, Unterdeckung für ALLE in A10: 117 EUR netto
A11: Medianeinkommen: 3864 EUR, Einkommen 4102 EUR, keine Unterdeckung

So verstanden hilft die Berechnungsmethode, die Mindestalimentation für alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu beziffern und die Verfahren für die Vergangenheit zu befrieden. Dabei gehen jedoch alle ab A11/A12 für die Vergangenheit leer aus. Deswegen wurden deren Verfassungsbeschwerden auch abgeschmettert.

Allerdings ist dadurch, dass davon 95 % der klagenden Beamten betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf das Abstandsgebot, und das Ausmaß der Unteralimentation gerade in den kleinsten Besoldungsstufen, das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Tabelle derart erschüttert, dass der Gesetzgeber die Beamtenbesoldung auf komplett neue Füße stellen muss. Er wird daher gezwungen, sich komplett neue Gedanken zu machen.

Was dabei für die Zukunft heraus kommt, bleibt demnach abzuwarten. Zukünftig wird dem Gesetzgeber jedoch nichts anderes übrig bleiben, als die Besoldung für alle  anzuheben.

So kann man das Urteil aus meiner Sicht auch interpretieren, auch wenn das Ergebnis für den höheren Dienst zu überhaupt keiner Nachzahlung führt und alle darunter auf dieses Medianeinkommen egalisiert werden.

Das würde also streng genommen bedeuten, dass alle bis A10 lt. diesem Beschluss dasselbe erhalten würden, weil verfassungswidrig. Alle anderen Besoldungsgruppen können in der Höhe so bleiben wie bisher, weil mehr.

ABER das Gericht hat den Hinweis gegeben das es natürlich für den DH nicht die Lösung sein kann, genau dies so umzusetzen sondern geschrieben, dass er sich nun auch weiterführende Gedanken machen muss, wie er wieder eine Wertigkeit zu den Ämtern zukünftig gestalten möchte. Und dies müsste dazu führen, das auch die Bezüge über A10, steigen (neben natürlich auch der Besoldungsgruppen bis A10 wegen der Wertigkeit).

Richtig?


« Last Edit: 20.11.2025 08:48 von Rheini »

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #218 am: 20.11.2025 08:42 »



siehe Randnummer 71, Hervorhebung durch mich

Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>).



Vielleicht bin ich ja doof, aber mal eine naive Frage. Es geht um Gehaltsbestandteile die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Dann dürften doch Kinderzuschläge, Verheiratetenzuschläge etc nicht zählen? Oder heißt es, wie ich vermute, wenn der Beamte heiratet steht ihm der der Zuschlag zu und zwar jedem, unterschiedslos. Es muss halt geheiratet werden.

Alle Beamte unterschiedslos. Das wäre hier in BW zum beispiel die "Strukturzulage". Die bekommt jeder unterschiedslos im Landesdienst. Alles andere ist ja auf Unterschieden begründet. (Verheiratet ja/nein, Kinder ja/nein, Polizist ja/nein) Also aus meiner Sicht sind alle Zuschläge und Zulagen die auf irgendeiner Begebenheit beim Beamten und seiner speziellen Tätigkeit im besonderen begründet sind hier auszuschließen.

Sicher? Hab die nie bekommen :o


Alle Beamten einer Besoldungsgruppe sind gleich. Wenn eine Besoldungsgruppe irgendwelche Zuschläge nicht bekommt, dann werden sie natürlich auch nicht berücksichtigt.

Was für die Variante, dass die Zuschläge nicht zählen, sprechen könnte ist, dass man jeden Beamten einer Besoldungsgruppe gleich stellt. Sprich er zählt primär erst mal als Single, kinderlos, unverheiratet. Dazu kommt als Ausgangslage die unterste Besoldungs und Erfahrungsstufe. Davon die Berechnung der Mindestalimentaion. Die einzelnen Zuschläge kommen je nach Lebenssituation on Top aber jeder hat formal erst mal die gleiche Ausgangslage für die Grundbesoldung.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #219 am: 20.11.2025 08:46 »
Schwere Kost das Urteil zum einen zum Lesen und sicher schwer zu verdauen in Berlin.

Aber nun zu meiner Anmerkung.
Auch wenn das Urteil in einigen Punkten schon sehr klar ist, was die aA angeht, so bin ich über den Zeitraum, den nun der Gesetzgeber hat, das umzusetzen, schon enttäuscht.
Mehr als 1 Jahr. Sorry, aber da hätte ich mir viel engere Daumenschrauben gewünscht.
Die GEsetzgeber in Berlin haben es ja mit Anlauf verbockt und jetzt wird denen nochmals 15 Monate Zeit gegeben ?
Dann muessen die mal den Arsch hochkriegen und Gas geben. Das kann doch wahrlich nicht so schwierig sein, ein neues verfassungsgemäßes GEsetz hinzubekommen.
Wie es aussehen muss, haben die Damen und Herren ja nun reichlich gesagt bekommen. Da sind zum einen die Urteile und zum anderen reichlich Gutachten und Stellungnahmen.

Vielleicht kann mich ja einer der Mitforisten erhellen ,warum dem Gesetzgeber so eine in meinen Augen viel zu lange Zeit eingeräumt wird.

LehrerBW

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« Antwort #220 am: 20.11.2025 08:48 »
Ich finde es erschreckend, dass die Rechtslage derart kompliziert zu durchdringen ist (siehe Diskussion hier), dass es nahezu unmöglich ist für sich selbst zu bewerten, ob man zukünftig verfassungswidrig besoldet wird oder nicht. Dieser Beschluss zwingt mich als technischer hD dazu auf Rechtsberatung zurückzugreien. Ich bin schlicht nicht in der Lage zukünftige Besoldungsgesetze auf diesen Beschluss hin zu prüfen. Wesentliche Aspekte wie die Anrechnung von Partnereinkommen lassen sich offensichtlich nur schwer bewerten.

Ich bin gespannt was hier noch an Erkenntnissen zusammenkommt.


Ich finde es eigentlich recht einfach...zumindest in unserem Bundesland.
(Von Ozymandias kopiert)

1 Beamter + Ehepartner + Kind über 14 + Kind unter 14
1 + 0,5 + 0,5 + 0,3 = 2.3 als Faktor zur Bestimmung des Median-Äquivalenzeinkommens.


Formel:
2.3 * Median-Äquivalenzeinkommen Baden-Württemberg * 12 Monate * 0,8 (da 80% des Median)

Für 2024 ergibt dies dann eine relevante Präkariatsschwelle für den Beamten die bei 50651,52 € liegt.

A 12/4 liegt verheiratet mit 2 Kindern bei 50761.44 €...erst ab da ist er "mindestbesoldet"


Welcher Betrag ist in dieser Rechnung für die PKV angesetzt?

Der egalisiert sich mehr oder weniger durchs Kindergeld

Johnsmith

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« Antwort #221 am: 20.11.2025 08:51 »
Okay.

In Rn. 25 heißt es ja.

„Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. hat Auskunft zur durchschnittlichen Höhe der Beiträge einer vierköpfigen Familie für eine die Beihilfe nach dem Berliner Beihilferecht ergänzende private Krankenversicherung erteilt.“

Diese Zahlen sind nicht öffentlich verfügbar oder?

BVerfGBeliever

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« Antwort #222 am: 20.11.2025 08:52 »
Richtig?

Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:

1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).

Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).

 
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) in den oberen Besoldungsgruppen einhält.

Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..

Rheini

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« Antwort #223 am: 20.11.2025 08:57 »
Richtig?

Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:

1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).

Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).

 
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) einhält.

Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..

Also wenn der DH damit durchkommt, werde ich einen Antrag auf Rückernennung mit der gleichzeitigen Übertragung eines weniger Verantwortungsvollen Posten, stellen. Für 100 Euro weniger, kann ich mir ein "einfacheres" Leben machen. Sollen dann doch andere dies zukünftig machen  8).

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« Antwort #224 am: 20.11.2025 08:58 »
Richtig?

Im untersuchten Zeitraum (2008 bis 2020) galt durchweg Folgendes:

1.) In den unteren Besoldungsgruppen (teilweise bis A11) wurde die Mindestbesoldung unmittelbar unterschritten.
2.) In den oberen Besoldungsgruppen wurde hingegen das Abstandsgebot mittelbar verletzt (weil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wurde).

Punkt 1 muss zwingend seitens des Gesetzgebers geheilt werden.

Beseitigt er jedoch ausschließlich die Unterschreitung in den betroffenen unteren Besoldungsgruppen, dann ist anschließend höchstwahrscheinlich in den meisten oberen Gruppen das Abstandsgebot unmittelbar verletzt (weil es eine deutliche Verringerung der Abstände zu den unteren Gruppen gab).

 
ABER: Wie bereits oben geschrieben, kann der Gesetzgeber nach meiner Auffassung gegebenenfalls trotzdem “damit durchkommen”, wenn er nämlich die anderen drei Parameter (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) in den oberen Besoldungsgruppen einhält.

Ich hoffe allerdings weiterhin, dass ich irgendetwas Gravierendes übersehen habe..

RN 89 + 90

"Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem
das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
(vgl. BVerfGE 145, 304 <328 Rn. 74 f.>; 150, 169 <183 f. Rn. 34>; 155, 1 <23 Rn. 45>)
zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abge-
stufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit
der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einherge-
hen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade
auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64
<117 Rn. 109>; 140, 240 <284 Rn. 88>; 155, 1 <22 Rn. 42>). Das Ergebnis des systeminter-
nen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben,
dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt (vgl. BVer-
fGE 155, 1 <23 Rn. 44>).
(a) Im ersten Fall ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge
unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer
deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden
Besoldungsgruppen kommt (unmittelbarer Verstoß). Diese Schwelle ist nicht erst dann
überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden, sondern schon dann, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf
Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286
Rn. 92>; 155, 1 <23 Rn. 45>). Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Er-
stellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maß-
geblich."