Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 48938 times)

Rheini

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 641
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #390 am: 20.11.2025 15:11 »
Bisher habe ich noch keine Rechnung gesehen mit der auf das Jahr 1996 zurückgerechnet wurde.
Da das BVerfG (wie von Swen auch bereits kritisiert) die bereits seit langem auseinanderlaufende Besoldung angesprochen hat müssen die Parameter seit 1996 in die Berechnung einfließen.

Somit sind auch meine Berechnungen Schall und Rauch.
Bitte gerne hier Quellen posten und Stück für Stück Berechnungen herstellen. Vielleicht schreibt das BMI ja bei uns ab.

Wenn fa BMI abschreibt, bitte immer aufrunden 🤣🤣🤣🤣.

Maximus

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 242
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #391 am: 20.11.2025 15:12 »
Wo ist eigentlich Rollo?

in Sack und Asche...formuliert gerade eine Entschuldigung

Knarfe1000

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 818
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #392 am: 20.11.2025 15:17 »
 
Wo ist eigentlich Rollo?

in Sack und Asche...formuliert gerade eine Entschuldigung
;D

Pumpe14

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #393 am: 20.11.2025 15:19 »
Zu den Abständen:

Diese sind doch nur zu beachten, wenn es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt

Das haben wir doch nicht.

Wenn alle aufgrund der neuen Rechtsprechung einen Sockelbetrag auf die Grundalimentation von beispielsweise 500 EUR brutto bekommen, wo seht Ihr ein Problem mit dem Abstandsgebot?

Ich sehe sogar dann kein Problem, wenn der Sockelbeitrag von A 3 nach A 16 moderat abgeschmolzen würde, wenn dennoch alle die Mindestbesoldung bekommen und es einen spürbaren Abstand zwischen den Besoldungsgruppen geben wird.

Im Übrigen erschließt sich mir die Tabelle nicht. Die Grundbesoldung ist nach meinem Verständnis deutlich weniger stark anzuheben, mutmaßlich da mindestens die Familienzuschläge bei der Betrachtung von RArnold außen vor geblieben sind.

Wenn man nen Sockelbetrag für alle Gruppen nimmt, wird dadurch nicht automatisch der Abstand in gewissem Maße eingeschmolzen weil der Sockelbetrag prozentual zum Ausgangseinkommen weniger ausmacht?
Und vielleicht noch ein Gedanke - gem. Beschluss soll insbesondere Verantwortungs/ Führungsspanne ausreichend berücksichtigt werden. Das hieße für mich, dass insbesondere in den gD Besoldungsgruppen ab A9 aufwärts, bis in den hD, größere Abstände zwischen die Besoldungsgruppen müssten - wie seht ihr das?

Beamtenhustler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #394 am: 20.11.2025 15:23 »
Wo ist eigentlich Rollo?

in Sack und Asche...formuliert gerade eine Entschuldigung

Er hat doch nie bezweifelt, dass ein Urteil kommen wird. Soweit ich mich erinnere, ging es ihm doch sinngemäß darum, dass einige hier noch an den Weihnachtsmann glauben und es laut seiner Einschätzung nie eine amtsangemessene Alimentation geben wird. Egal wie viele Urteile in dieser Sache gefällt werden.

uniprof

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 26
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #395 am: 20.11.2025 15:33 »
Mir ist klar, dass dieses Urteil keine unmittelbare Auswirkungen auf die R-  B- und W- Besoldung hat, da das BVerfG nur zur A-Besoldung zu entscheiden hatte. Aber doch mittelbare: erhöht man die A-Besoldung (oder was dann immer danach kommen mag) massiv, dann könnte ein W2-Professor schlechter als die Lehrer*innen besoldet werden, die er ausbildet, was ja damals ein Argument gegen die amtsangemessene Besoldung eines W2-Professors in Hessen vor etwa 15 Jahren war.

Oder sehe ich das falsch?

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 131
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #396 am: 20.11.2025 15:36 »
ME ist das Urteil des BVerfG doch ein absolutes Armutszeugnis für das höchste deutsche Gericht.
So viele Unklarheiten und so viele Spielräume tun der Sache nicht gut. Wenn schon hier so viel Rätselraten herrscht, kann es nicht die Mindestanforderungen an klare und eindeutige Maßstäbe erfüllen. Weiß das BVerfG überhaupt, was es mit seinen Ausführungen zB zu den Mindesabständen für weitere Einfallstoren für Murkserei bietet.

Was bleibt vom Gesetzesentwurf des Bundes, der ohnehin dem BMF nicht gefällt? Muss jetzt nicht alles grundlegend neu geordnet und neu geprüft werden? Die Methodik im Entwurf mit seinen Abschmelzungsbeträgen ist eng verzahnt mit der A Besoldung und ihrer Höhe. Man hat allen Bundesbeamten versprochen, die amtsangemessene Alimentation mit dem nächsten Besoldungsgesetzt einzuführen. Ich sehe ehrlich gesagt, auch bei den kinderreichen Familien keinen Weg mehr über Heizkosten, Mietstufen und Grundsicherung. Ich sehe auch nicht, dass man einfach an den Kinderzuschlägen Rundregen kann, ohne die Besoldung nach dem Urteil ganz neu zu denken. Alles andere vergrößert das Chaos. Und ich habe jetzt auch Zweifel, ob nach den Ausführungen ein Beamtenkind in geerbter Wohnung in München noch mehr Familienzuschlag wert sein kann als das un der Duisburger Mietwohnung.

Oder habe ich etwas falsch verstanden?

BeamterNRW

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #397 am: 20.11.2025 15:37 »
Hallo zusammen,

den Beschluss habe ich nun mehrfach gelesen, versucht zu verstehen und - sofern nötig - interpretiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder in diesem Forum tendenziell so rechnen, dass für einen selbst das beste Ergebnis herauskommt. Ähnlich dürfte es sich mit der Interpretation verhalten. Es dürfte aber auch vollkommen klar sein, dass die Besoldungsgesetzgeber den Beschluss so auslegen und interpretieren werden, dass die Beschlussumsetzung möglichst geringe monetäre Auswirkungen hat. Das ist m.E. auch vollkommen legitim und im Rahmen der Gesamtverantwortung (für ein Bundesland) geboten. Nichtsdestotrotz sind die Leitplanken des Beschlusses und gem. Art 33 (5) GG zu wahren. Die Probleme haben sich die Besoldungsgesetzgeber teilweise selbst geschaffen, indem in regelrechten Verbeamtungsorgien m.E. nur unzureichend berücksichtigt wurde, dass die Verbeamtung i.d.R. bei hoheitlichen Aufgaben geboten ist. Hinter diesem Schritt dürfte m.E. das Motiv der Kostenersparnis stecken (Einsparung von Lohnnebenkosten).

Der überwiegende Großteil der hier lesenden und schreibenden Personen dürfte selbst verbeamtet sein. Es ist naheliegend, dass man zu erst auf seinen Teller schaut, bevor man darüber hinausblickt. Ich lese hier u.a. Aussagen wie (sinngemäß, sind keine Wortzitate): „Spielt keine Rolle ob das zu teuer wird“, „Ist mir doch egal, dass steht uns gem. Art. 33 (5) zu“, „nicht unser Problem“ und ähnliches. Das greift mir (persönlich) leider etwas zu kurz. Ich kann diesen Aussagen nachvollziehen, würde aber nicht behaupten, dass es nicht „unser Problem“ ist. Denn genau das ist es. Gem. § 33 BeamtStG ist es eine Grundpflicht, dass wir dem gesamten Volke dienen, unser Amt zum Wohle der Allgemeinheit führen und unsere Demokratie wahren. Eine exorbitante Erhöhung hätte m.E. durchaus gravierende negative Auswirkungen auf das Volk und auf unsere Demokratie. Daher ist es m.E. auch angeraten, dass wir diese Goldgräberstimmung etwas dämpfen sollten. Erhöhungen ja, aber sozial- und demokratieverträglich! Hier wurden auf den letzten Seiten m.E. teils absurde Summen angeführt.

Einen Punkt möchte ich noch loswerden, ohne dass ich irgendwen geringschätzen möchte: In NRW würde rd. 4.000 € netto für den niedrigsten besoldeten Beamten (A5) herauskommen. Das entspräche rd. 78.000 € Jahresbrutto in der privaten Wirtschaft – und somit weit über dem Bundesdurchschnitt. Wir reden hier noch immer von „einfachen“ Tätigkeiten, die einen Hauptschulabschluss voraussetzen (den ich übrigens auch habe). Ob diese Summen angemessen sind (in der Gesamteinordnung) darf jeder für sich selbst bewerten.

Naja, sei es drum - ist ja nur meine persönliche Meinung.

Für NRW habe ich ebenfalls mal Berechnungen angestellt. Ich gehe in meinem Beispiel jedoch von folgenden Rahmenbedingungen aus:
-   Es gibt eine komplett neue Besoldungstabelle und Besoldungsstruktur
-   A 1 entspricht dann der ehemaligen A 5, A 2 der ehemaligen A 6 und so weiter.
-   Veränderung der Erfahrungsstufen. Statt 12 Erfahrungsstufen wird es sechs geben. Die Verweildauer bzw. Stufenaufstiege sind analog zum TV-öD anzuwenden. Für die Stufenaufstiege setze ich wie folgt an: 1 zu 2: 7%, 2 zu 3: 5%, 3 zu 4: 5%, 4 zu 5: 5% und 5 zu 6: 7%.
-   Zuschläge bedarf es nicht (mehr). Ausnahmen wie z.B. Schichtzulagen, drittes Kind, … sind denkbar. Hierdurch wird m.E. eine sehr nachvollziehbare, bürokratiearme (spart Kosten) und überprüfbare Besoldung geschaffen. Sind wir doch mal ehrlich: Kaum jemand durchdringt seine Monatsbezüge und kann nachvollziehen auf welche Zulagen er Anspruch hat.
-   Die Amtsangemessenheit der jeweiligen Besoldungsgruppe stelle ich nicht über einen unmittelbaren Abstand zwischen den einzelne Besoldungsgruppen her. Ich orientiere mich an den jeweiligen Prekaritätsschwellen aus Rn. 66. Diese sind m.E. besser geeignet um eine Amtsangemessenheit herzuleiten. Demnach wären alle Beamten irgendwo zwischen mittlerem und gehobenem Einkommen anzusiedeln. Klingt doch fair und angemessen, oder?

Ausgewählte Beispiele:
Grundformel: Median-Nettoäquivalenzeinkommen * Prekaritätsschwelle * Faktorisierung (2,3)
A 1 (ehemals A 5): 2186€ *0,8*2,3= 4022 €
A 8 (ehemals A 12): 2186€ +1,025*2,3=5153 €
A 12 (ehemals A 16): 2186€ *1,15*2,3= 5781€

Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


                         1                  2                3                      4                         5                  6
A 1 (ehem. A 5)      4.022,24 €   4.303,80 €   4.518,99 €   4.744,94 €   4.982,18 €   5.330,94 €
A 2 (ehem. A 6)      4.273,63 €   4.572,78 €   4.801,42 €   5.041,49 €   5.293,57 €   5.664,12 €
A 3 (ehem. A 7)      4.399,33 €   4.707,28 €   4.942,64 €   5.189,77 €   5.449,26 €   5.830,71 €
A 4 (ehem. A 8)      4.525,02 €   4.841,77 €   5.083,86 €   5.338,05 €   5.604,96 €   5.997,30 €
A 5 (ehem. A 9)      4.776,41 €   5.110,76 €   5.366,30 €   5.634,61 €   5.916,34 €   6.330,49 €
A 6 (ehem. A 10)  4.902,11 €   5.245,25 €   5.507,51 €   5.782,89 €   6.072,04 €   6.497,08 €
A 7 (ehem. A 11)  5.027,80 €   5.379,75 €   5.648,73 €   5.931,17 €   6.227,73 €   6.663,67 €
A 8 (ehem. A 12)  5.153,50 €   5.514,24 €   5.789,95 €   6.079,45 €   6.383,42 €   6.830,26 €
A 9 (ehem. A 13)  5.404,89 €   5.783,23 €   6.072,39 €   6.376,01 €   6.694,81 €   7.163,44 €
A 10 (ehem. A 14) 5.530,58 €   5.917,72 €   6.213,61 €   6.524,29 €   6.850,50 €   7.330,04 €
A 11 (ehem. A 15) 5.656,28 €   6.052,21 €   6.354,82 €   6.672,57 €   7.006,19 €   7.496,63 €
A 12 (ehem. A 16) 5.781,97 €   6.186,71 €   6.496,04 €   6.820,85 €   7.161,89 €   7.663,22 €


Lieben Gruß

NvB

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 99
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #398 am: 20.11.2025 15:46 »
Hallo zusammen,

den Beschluss habe ich nun mehrfach gelesen, versucht zu verstehen und - sofern nötig - interpretiert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mitglieder in diesem Forum tendenziell so rechnen, dass für einen selbst das beste Ergebnis herauskommt. Ähnlich dürfte es sich mit der Interpretation verhalten. Es dürfte aber auch vollkommen klar sein, dass die Besoldungsgesetzgeber den Beschluss so auslegen und interpretieren werden, dass die Beschlussumsetzung möglichst geringe monetäre Auswirkungen hat. Das ist m.E. auch vollkommen legitim und im Rahmen der Gesamtverantwortung (für ein Bundesland) geboten. Nichtsdestotrotz sind die Leitplanken des Beschlusses und gem. Art 33 (5) GG zu wahren. Die Probleme haben sich die Besoldungsgesetzgeber teilweise selbst geschaffen, indem in regelrechten Verbeamtungsorgien m.E. nur unzureichend berücksichtigt wurde, dass die Verbeamtung i.d.R. bei hoheitlichen Aufgaben geboten ist. Hinter diesem Schritt dürfte m.E. das Motiv der Kostenersparnis stecken (Einsparung von Lohnnebenkosten).

Der überwiegende Großteil der hier lesenden und schreibenden Personen dürfte selbst verbeamtet sein. Es ist naheliegend, dass man zu erst auf seinen Teller schaut, bevor man darüber hinausblickt. Ich lese hier u.a. Aussagen wie (sinngemäß, sind keine Wortzitate): „Spielt keine Rolle ob das zu teuer wird“, „Ist mir doch egal, dass steht uns gem. Art. 33 (5) zu“, „nicht unser Problem“ und ähnliches. Das greift mir (persönlich) leider etwas zu kurz. Ich kann diesen Aussagen nachvollziehen, würde aber nicht behaupten, dass es nicht „unser Problem“ ist. Denn genau das ist es. Gem. § 33 BeamtStG ist es eine Grundpflicht, dass wir dem gesamten Volke dienen, unser Amt zum Wohle der Allgemeinheit führen und unsere Demokratie wahren. Eine exorbitante Erhöhung hätte m.E. durchaus gravierende negative Auswirkungen auf das Volk und auf unsere Demokratie. Daher ist es m.E. auch angeraten, dass wir diese Goldgräberstimmung etwas dämpfen sollten. Erhöhungen ja, aber sozial- und demokratieverträglich! Hier wurden auf den letzten Seiten m.E. teils absurde Summen angeführt.

Einen Punkt möchte ich noch loswerden, ohne dass ich irgendwen geringschätzen möchte: In NRW würde rd. 4.000 € netto für den niedrigsten besoldeten Beamten (A5) herauskommen. Das entspräche rd. 78.000 € Jahresbrutto in der privaten Wirtschaft – und somit weit über dem Bundesdurchschnitt. Wir reden hier noch immer von „einfachen“ Tätigkeiten, die einen Hauptschulabschluss voraussetzen (den ich übrigens auch habe). Ob diese Summen angemessen sind (in der Gesamteinordnung) darf jeder für sich selbst bewerten.

Naja, sei es drum - ist ja nur meine persönliche Meinung.

Für NRW habe ich ebenfalls mal Berechnungen angestellt. Ich gehe in meinem Beispiel jedoch von folgenden Rahmenbedingungen aus:
-   Es gibt eine komplett neue Besoldungstabelle und Besoldungsstruktur
-   A 1 entspricht dann der ehemaligen A 5, A 2 der ehemaligen A 6 und so weiter.
-   Veränderung der Erfahrungsstufen. Statt 12 Erfahrungsstufen wird es sechs geben. Die Verweildauer bzw. Stufenaufstiege sind analog zum TV-öD anzuwenden. Für die Stufenaufstiege setze ich wie folgt an: 1 zu 2: 7%, 2 zu 3: 5%, 3 zu 4: 5%, 4 zu 5: 5% und 5 zu 6: 7%.
-   Zuschläge bedarf es nicht (mehr). Ausnahmen wie z.B. Schichtzulagen, drittes Kind, … sind denkbar. Hierdurch wird m.E. eine sehr nachvollziehbare, bürokratiearme (spart Kosten) und überprüfbare Besoldung geschaffen. Sind wir doch mal ehrlich: Kaum jemand durchdringt seine Monatsbezüge und kann nachvollziehen auf welche Zulagen er Anspruch hat.
-   Die Amtsangemessenheit der jeweiligen Besoldungsgruppe stelle ich nicht über einen unmittelbaren Abstand zwischen den einzelne Besoldungsgruppen her. Ich orientiere mich an den jeweiligen Prekaritätsschwellen aus Rn. 66. Diese sind m.E. besser geeignet um eine Amtsangemessenheit herzuleiten. Demnach wären alle Beamten irgendwo zwischen mittlerem und gehobenem Einkommen anzusiedeln. Klingt doch fair und angemessen, oder?

Ausgewählte Beispiele:
Grundformel: Median-Nettoäquivalenzeinkommen * Prekaritätsschwelle * Faktorisierung (2,3)
A 1 (ehemals A 5): 2186€ *0,8*2,3= 4022 €
A 8 (ehemals A 12): 2186€ +1,025*2,3=5153 €
A 12 (ehemals A 16): 2186€ *1,15*2,3= 5781€

Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


                         1                  2                3                      4                         5                  6
A 1 (ehem. A 5)      4.022,24 €   4.303,80 €   4.518,99 €   4.744,94 €   4.982,18 €   5.330,94 €
A 2 (ehem. A 6)      4.273,63 €   4.572,78 €   4.801,42 €   5.041,49 €   5.293,57 €   5.664,12 €
A 3 (ehem. A 7)      4.399,33 €   4.707,28 €   4.942,64 €   5.189,77 €   5.449,26 €   5.830,71 €
A 4 (ehem. A 8)      4.525,02 €   4.841,77 €   5.083,86 €   5.338,05 €   5.604,96 €   5.997,30 €
A 5 (ehem. A 9)      4.776,41 €   5.110,76 €   5.366,30 €   5.634,61 €   5.916,34 €   6.330,49 €
A 6 (ehem. A 10)  4.902,11 €   5.245,25 €   5.507,51 €   5.782,89 €   6.072,04 €   6.497,08 €
A 7 (ehem. A 11)  5.027,80 €   5.379,75 €   5.648,73 €   5.931,17 €   6.227,73 €   6.663,67 €
A 8 (ehem. A 12)  5.153,50 €   5.514,24 €   5.789,95 €   6.079,45 €   6.383,42 €   6.830,26 €
A 9 (ehem. A 13)  5.404,89 €   5.783,23 €   6.072,39 €   6.376,01 €   6.694,81 €   7.163,44 €
A 10 (ehem. A 14) 5.530,58 €   5.917,72 €   6.213,61 €   6.524,29 €   6.850,50 €   7.330,04 €
A 11 (ehem. A 15) 5.656,28 €   6.052,21 €   6.354,82 €   6.672,57 €   7.006,19 €   7.496,63 €
A 12 (ehem. A 16) 5.781,97 €   6.186,71 €   6.496,04 €   6.820,85 €   7.161,89 €   7.663,22 €


Lieben Gruß



HAHAHAHAHAHA....

1700€ Netto zwischen "Verantwortung? Was das?" und "500 Personen +X leiten"

Also Sorry, wer übernimmt bei deiner Tabelle bitte schön noch Verantwortung?
Also deine Berechnung ist wirklich absurd und hat mit Wertigkeit von Ämtern rein gar nichts mehr zutun.

Beamtix

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 131
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #399 am: 20.11.2025 15:51 »
In Zukunft gibt es nur noch A9 als Einstieg, die Besoldung wird auf den Single-Haus als Bezugsgröße umgestellt und es wird für Ehegatten und Kinder alles über Zuschläge gezahlt. Na super.

Knarfe1000

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 818
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #400 am: 20.11.2025 15:53 »



Diese Beispielrechnungen beziehen sich allesamt auf die erste Erfahrungsstufe und stellen Nettobeträge dar!


                         1                  2                3                      4                         5                  6
A 1 (ehem. A 5)      4.022,24 €   4.303,80 €   4.518,99 €   4.744,94 €   4.982,18 €   5.330,94 €
A 2 (ehem. A 6)      4.273,63 €   4.572,78 €   4.801,42 €   5.041,49 €   5.293,57 €   5.664,12 €
A 3 (ehem. A 7)      4.399,33 €   4.707,28 €   4.942,64 €   5.189,77 €   5.449,26 €   5.830,71 €
A 4 (ehem. A 8)      4.525,02 €   4.841,77 €   5.083,86 €   5.338,05 €   5.604,96 €   5.997,30 €
A 5 (ehem. A 9)      4.776,41 €   5.110,76 €   5.366,30 €   5.634,61 €   5.916,34 €   6.330,49 €
A 6 (ehem. A 10)  4.902,11 €   5.245,25 €   5.507,51 €   5.782,89 €   6.072,04 €   6.497,08 €
A 7 (ehem. A 11)  5.027,80 €   5.379,75 €   5.648,73 €   5.931,17 €   6.227,73 €   6.663,67 €
A 8 (ehem. A 12)  5.153,50 €   5.514,24 €   5.789,95 €   6.079,45 €   6.383,42 €   6.830,26 €
A 9 (ehem. A 13)  5.404,89 €   5.783,23 €   6.072,39 €   6.376,01 €   6.694,81 €   7.163,44 €
A 10 (ehem. A 14) 5.530,58 €   5.917,72 €   6.213,61 €   6.524,29 €   6.850,50 €   7.330,04 €
A 11 (ehem. A 15) 5.656,28 €   6.052,21 €   6.354,82 €   6.672,57 €   7.006,19 €   7.496,63 €
A 12 (ehem. A 16) 5.781,97 €   6.186,71 €   6.496,04 €   6.820,85 €   7.161,89 €   7.663,22 €


Lieben Gruß
Halte ich für Nonsens, sorry.

maxg

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
  • Zoll war mal toll ...
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #401 am: 20.11.2025 15:56 »
@maxg: Wenn wir uns bei den Familienzuschlägen auf die einigen können, die alle unabhängig vom Wohnort mindestens erhalten können, bin ich absolut bei dir

Ja, selbstverständlich! Und wenn ich gestalterisch an der neuen Besoldung tätig werden dürfte, würde ich diese Familienzuschläge
a) moderat erhöhen und
b) für die Kinder differenzieren (14 Jahre)
Weil sich dadurch doch erhebliche Einsparungseffekte ergäben (die in der Folge für den Single-Beamten zu keiner oder nur einer minimalen Erhöhung führten).

Und dann eventuell noch im Bund das Medianeinkommen an das Bundesland des Dienstortes knüpfen!?

Reisinger850

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 453
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #402 am: 20.11.2025 16:00 »
Er spricht das Problem an, dass NRW den Familienzuschlag an den Wohnort koppelt, sodass man als kinderloser Beamter 500€ netto weniger hat als der mit 2 Kindern im "irgendwo", aber 800€ weniger hat als in Düsseldorf.
Als Single ist der Wohnort irrelevant.


Wenn es um die Nachzahlungen geht hoffe ich,
Dass man in NRW von dem Familienzuschlag im "irgendwo"
Ausgeht, weil nicht jeder in Mietstufe 6 wohnt.

Dann wären für alle Widerspruchsführer/Kläger durchaus 6-800€ netto monatlich drin rückwirkend.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,386
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #403 am: 20.11.2025 16:16 »
@BeamterNRW: Ich habe das Gefühl, es machen alle denselben Fehler.

Ausgehend von Deinem Medianeinkommen ist die Mindestbesoldung 4022 EUR netto.

Der kleinste Beamte in A 5 in NRW in Mietenstufe I bekommt derzeit 3430 EUR. Mietenstufe I ist auch maßgebend, weil das alle Beamte unterschiedslos mindestens bekommen. Dazu kommt das Kindergeld, davon müssen KV Beträge abgezogen werden; demnach rund 3400 EUR.

Somit ist die Besoldung des kleinsten Beamten 622 EUR netto, mithin grob 700 EUR brutto, zu klein.

Für die Vergangenheit wäre somit die Bruttobesoldung für alle Beamten, die mit A5 besoldet werden, um 700 EUR anzuheben.

DARAUS LASSEN SICH KEINE RÜCKSCHLÜSSE AUF DIE ZUKUNFT HERLEITEN, WEIL DER GESETZGEBER HIER EINEN WEITEN ERMESSENSPIELRAUM HAT.

HÖRT AUF MIT DEN SPEKULATIONEN, WIE DIE TABELLEN IN ZUKUNFT AUSSEHEN MÜSSEN. DAS FÜHRT IN DIE IRRE.

Keiner weiß, ob die Beihilfevorschriften angepasst werden. Keiner weiß, ob und welchem genauen Umfang die Familienzuschläge angepasst werden dürfen. Und keiner weiß, ob die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen stabil bleiben. Keiner weiß, ob nicht vielleicht die Erfahrungsstufen reformiert werden, also jüngere Beamte proportional stärker profitieren als ältere.

Kreidefresser

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #404 am: 20.11.2025 16:28 »
Was mich interessieren würde ist vor allem, ob in der Klageschrift nicht auch auf die Entwicklung des Nominallohnindex verwiesen wurde. Dieses 2. Parameter wäre zumindest nach einer kurzen KI Recherche ebenfalls verletzt, so dass auch die hD Besoldung verfassungswidrig sein könnte. Ich habe jetzt hier vor allem Svens Hinweis "Begründen, Begründen, Begründen" im Ohr. Wurde dies hier versäumt? Sollte man bestehende Wiedersprüche um diesen Hinweis ergänzen?