Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 50849 times)

Pumpe14

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #420 am: 20.11.2025 17:42 »
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639

Als wäre es nicht jetzt schon so, dass ein Beamter A8 der Erfahrungsstufe 8 mit x Kindern weitaus mehr als ein alleinstehender A13 verdient. man muss nur X durch eine ausreichend hohe Zahl ersetzen ^^ Vielleicht sollte man den Beamten vorgeben wieviele Kinder sie maximal je Besoldungsgruppe bekommen dürfen, dann wäre das Problem vom Tisch ^^

Jetzt aber mal im Ernst, nach dem Artikel ist die Chance auf einen baldigen Entwurf im Eimer - und das BMF windet sich um eine verfassungsgemäße Umsetzung - ich geh mal kurz kotzen
« Last Edit: 20.11.2025 17:56 von Pumpe14 »

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #421 am: 20.11.2025 17:55 »
Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Nicht ganz.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung. Da ein Kind mit 0,5 bzw. 0,3 in die Berechnung eingeht sollte alles bis dahin unkritisch sein. Genau genommen ergäbe sich aus der Berechnung ein Koeffizient von 0,8, denn es ist ja ein Kind unter und eins über 14 angesetzt. Der Zuschlag für zwei Kinder dürfte also derzeit etwa (1800*0,8-500+[hier Kosten PKV eintragen, ich schätze mal nicht mehr als 130]) also um die 1000 bzw. 500 pro Kind betragen. Was *Trommelwirbel* ziemlich exakt dem Zuschlag für das dritte Kind entspricht, ein weiteres Indiz dafür, dass das denkbar wäre.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #422 am: 20.11.2025 17:57 »
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639
Ich für meinen Teil habe da keine Befürchtung sondern halte im Gegenteil diese Regelung für sachgerecht. Es steht dem Gesetzgeber ja frei eine andere Lösung zu finden (die dann halt mehr kostet). Aber sofern Familien der Bezugspunkt sind und da das Problem liegt (wie ich ja ab und an mal aufgezeigt habe) ist es nur logisch, dass im Zweifel auch nur Familien profitieren. Der Gesetzgeber möge also leiser heulen und entweder Geld in die Hand nehmen oder akzeptieren, dass Dinge sich ändern. Möglich (und meiner Meinung nach sinnvoll) wäre ebenso eine Erhöhung des Kindergeldes auf einen ansatzweisen die realen Kosten abbildenden Betrag. Nur kostet das am Ende dann eben noch mal deutlich mehr.

Langsam wird es den DH klar, was für eine Auswirkung der Beschluß vom 19.11. hat. Nicht nur im Geldbeutel, sondern auch vor den Wählern.

"Die Nachrichten aus der Wirtschaftswoche deuten darauf hin, dass die Bundesregierung vor einer weiteren Eskalation steht und die Beamtenreform womöglich nochmals grundlegend überarbeitet werden muss.".

P.S. In der NRW Anhörung wurde auch mehrmals erwähnt, dass ein Beamter nicht auf seine (auch nicht auf Teile) Besoldung verzichten kann.

gio

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #423 am: 20.11.2025 17:59 »
Ein guter Haushälter hätte seit 2020 entsprechende Vorkehrungen getroffen anstatt jedes ideologische wahlgeschenk durchzuwinken.

Pumpe14

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« Antwort #424 am: 20.11.2025 18:01 »
Am Ende sagt das BVG also: Familien haben bisher hi wenig bekommen, Singles mehr als nötig gewesen wäre. Entsprechend darf man sich auf "Zuschlagsorgien" (noch so ein gerne verwendeter Kampfbegriff, der schlecht gealtert ist) freuen.

Nicht ganz.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung. Da ein Kind mit 0,5 bzw. 0,3 in die Berechnung eingeht sollte alles bis dahin unkritisch sein. Genau genommen ergäbe sich aus der Berechnung ein Koeffizient von 0,8, denn es ist ja ein Kind unter und eins über 14 angesetzt. Der Zuschlag für zwei Kinder dürfte also derzeit etwa (1800*0,8-500+[hier Kosten PKV eintragen, ich schätze mal nicht mehr als 130]) also um die 1000 bzw. 500 pro Kind betragen. Was *Trommelwirbel* ziemlich exakt dem Zuschlag für das dritte Kind entspricht, ein weiteres Indiz dafür, dass das denkbar wäre.

Deine Rechnung zu Grunde gelegt (weil nachvollziehbar), müsste aber die FZ für die beiden ersten Kinder gemeinsam auch schon bei zusammen 1000 Euro liegen, was zumindest auf Bundesebene weit weit entfernt ist vom jetzigen Stand.
« Last Edit: 20.11.2025 18:08 von Pumpe14 »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #425 am: 20.11.2025 18:02 »
RN 64

Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen (vgl. BVerfGE 8, 1 <17>; 44, 249 <264>; stRspr), wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 <271 f.>; 150, 169 <179 f. Rn. 27>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <162>). Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (vgl. Huber, in: Festschrift für Rudolf Wendt, 2015, S. 127 <137>).

Würde für mich das Partnereinkommen auch betreffen.

LerchigeEule

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« Antwort #426 am: 20.11.2025 18:12 »
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung.

Interessant,  wie unterschiedlich zwei Personen den gleichen Text lesen. Ich habe die "gewissen Grenzen" eher derart verstanden, dass der Anteil der Zuschläge an der Gesamtbesoldung eine gewisse Höhe nicht überschreiten soll und daher - statt massiver Zuschläge - ab einem gewissen Anteil die amtsangemessene Alimentation über eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgen muss. Wovon wieder alle was haben.

Rheini

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« Antwort #427 am: 20.11.2025 18:12 »
Durch die Erhöhung der Besoldung, erhöht sich doch auch das Median Einkommen, oder?

Pumpe14

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« Antwort #428 am: 20.11.2025 18:13 »
Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung.

Interessant,  wie unterschiedlich zwei Personen den gleichen Text lesen. Ich habe die "gewissen Grenzen" eher derart verstanden, dass der Anteil der Zuschläge an der Gesamtbesoldung eine gewisse Höhe nicht überschreiten soll und daher - statt massiver Zuschläge - ab einem gewissen Anteil die amtsangemessene Alimentation über eine Erhöhung der Grundbesoldung erfolgen muss. Wovon wieder alle was haben.

Der Gesetzgeber liest das raus was für ihn am günstigsten ist ;)

Pumpe14

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« Antwort #429 am: 20.11.2025 18:15 »
Durch die Erhöhung der Besoldung, erhöht sich doch auch das Median Einkommen, oder?

stimmt, ein Kreislauf wenn es genügend Empfänger gibt...

Eigentlich profitieren wir dann ständig - Erhöhung des Bürgergeldes, Mindestlohn, eigene Gehaltserhöhungen (Rentenerhöhungen??)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #430 am: 20.11.2025 18:16 »
@maxg: Wenn wir uns bei den Familienzuschlägen auf die einigen können, die alle unabhängig vom Wohnort mindestens erhalten können, bin ich absolut bei dir

Ja, selbstverständlich! Und wenn ich gestalterisch an der neuen Besoldung tätig werden dürfte, würde ich diese Familienzuschläge
a) moderat erhöhen und
b) für die Kinder differenzieren (14 Jahre)
Weil sich dadurch doch erhebliche Einsparungseffekte ergäben (die in der Folge für den Single-Beamten zu keiner oder nur einer minimalen Erhöhung führten).

Und dann eventuell noch im Bund das Medianeinkommen an das Bundesland des Dienstortes knüpfen!?

a) ja
b) theoretisch auch ja, allerdings müsste er es sachgerecht begründen und ein allzu großer Sprung wäre wohl nicht sachgerecht

Einspareffekte wären bei a vorhanden, bei b nicht, da ja bei der Mindestbesoldung immer der allerkleinste Beamte angenommen werden muss, bei einem differenzierten Familienzuschlag mithin auch jemand, der zwei Kinder unter 14 hat.

Beim Medianeinkommen bin ich tatsächlich nicht sicher.

Allerdings soll ja nach meinem Verständnis mit dem Bezug auf das Medianeinkommen auch die Leistungsfähigkeit des Dienstherrn berücksichtigt werden. Somit macht es für mich auch nur Sinn, wenn man an der Stelle eben genau das zugrunde legt. Also beim Bund der Bund, bei Bayern das Bundesland Bayern, usw.

LerchigeEule

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« Antwort #431 am: 20.11.2025 18:17 »
Der Gesetzgeber liest das raus was für ihn am günstigsten ist ;)

Deswegen ist es ja auch gut,  dass das Bundesverfassungsgericht dies perspektivisch noch "abschließend konkretisieren" wird. :)

eclipsoid

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #432 am: 20.11.2025 18:38 »
Mir ist klar, dass dieses Urteil keine unmittelbare Auswirkungen auf die R-  B- und W- Besoldung hat, da das BVerfG nur zur A-Besoldung zu entscheiden hatte. Aber doch mittelbare: erhöht man die A-Besoldung (oder was dann immer danach kommen mag) massiv, dann könnte ein W2-Professor schlechter als die Lehrer*innen besoldet werden, die er ausbildet, was ja damals ein Argument gegen die amtsangemessene Besoldung eines W2-Professors in Hessen vor etwa 15 Jahren war.

Oder sehe ich das falsch?

Das sehe ich zumindest für die W-Besoldung auch so. Die W2-Profs hängen faktisch stark an der A-Besoldung.

Rentenonkel

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« Antwort #433 am: 20.11.2025 18:39 »

Stimmt. Allerdings gibt es auf diese Grenzen ja einen ganz ordentliche Hinweis mit der Berechnung. Da ein Kind mit 0,5 bzw. 0,3 in die Berechnung eingeht sollte alles bis dahin unkritisch sein. Genau genommen ergäbe sich aus der Berechnung ein Koeffizient von 0,8, denn es ist ja ein Kind unter und eins über 14 angesetzt. Der Zuschlag für zwei Kinder dürfte also derzeit etwa (1800*0,8-500+[hier Kosten PKV eintragen, ich schätze mal nicht mehr als 130]) also um die 1000 bzw. 500 pro Kind betragen. Was *Trommelwirbel* ziemlich exakt dem Zuschlag für das dritte Kind entspricht, ein weiteres Indiz dafür, dass das denkbar wäre.

Aus früherer Rechtsprechung zu den Familienzuschlägen wissen wir folgendes:

Es unterliegt jedoch einer natürlichen Betrachtung, dass der Unterhalt der ersten beiden Kinder im wesentlichen aus den familienneutralen Bestandteilen gedeckt wird.

Ich hatte das schon mal versucht, die Frage "was ist wesentlich" im alten Forum beantwortet zu bekommen. Ein klares Bild ergab sich dadurch leider für mich nicht. Wenn ich aber davon ausgehe, dass das BVerfG auch hier von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Familienzuschläge gesagt hat, erscheint die absolute Grenze wohl maximal 40 % des "Bedarfes" zu sein.

So verstanden dürfte bei Deinen Beträgen der Familienzuschlag für Kind 1 und 2 nicht höher sein als 200 EUR / netto pro Kind.

Allerdings könnte es jetzt knifflig werden, weil genau den Punkt wohl das FM zum Anlass genommen hat, um den Zuschlag für kinderreiche Beamte neu zu denken. Das dritte Kind ist ja regelmäßig, außer bei Mehrlingen, das jüngste und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unter 14.

Daher hat das FM, so interpretiere ich den hier verlinkten Beitrag, vielleicht Sorge, dass ein Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder in Höhe der Bundesländer vielleicht über das Ziel hinaus schießen könnte und ein Familienzuschlag ausgehend von 0,24 Medianeinkommen (80 % von 0,3 für unter 14 jährige) vielleicht doch reichen könnte und deswegen die Notbremse rein gehauen.

Diese Sorge ist hier an der einen oder anderen Stelle auch durchgeklungen und nicht ganz von der Hand zu weisen. Eine Anpassung der sachgerechten Familienzuschläge kann auch bei kinderreichen Familien in die andere Richtung gehen. Solange die Grundbesoldung gleichzeitig steigt, sollte das Gesamtergebnis auch für kinderreiche Familien dennoch eher nach oben zeigen.

Hier wird BalBund vielleicht demnächst mehr wissen und meine Theorie entweder erhärten oder widerlegen. Dadurch kann sich leider auch das Anpassungsgesetz für die Beamten weiter verzögern.

Skywalker2000

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« Antwort #434 am: 20.11.2025 18:49 »
Man kann rechnen was man will.

Es wird am Schluss eine pauschale Nachzahlung geben und die Grundbesoldung wird um 100-150 Euro Brutto erhöht. Zeitgleich fällt die Erfahrungsstufe 1 oder 2 weg und so kann man sein Abstandsgebot als konform verkaufen.
Niemand braucht hier mit großen Zahlen rechnen. Die leeren Kassen werden es nicht hergeben. Insbesondere Beamte sind nicht sonderlich wichtig. Gem. der Bild / Blöd bräuchte man ja keine Beamte weil sie alle zu teuer sind.