Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 53520 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #465 am: 21.11.2025 05:04 »
es scheint klar zu sein, dass kinderlose Ledige keine Nachzahlung erwarten dürfen.
dafür waren sie weniger stark in Gefahr, in ein prekäres Einkommen zu fallen.
Zukunft:
wo wäre ein problem, wenn die Abstände in ihren absoluten Beträgen einfach in den nächsten 5 Jahren nahezu unverändert blieben?
also Veränderung unter 10%, d.h rund 30-50 Euro.

kinderlos, ledig wird bis auf weiteres "überbezahlt"( kleinster aktiver Beamter  m.E. A7) da er deutlich mehr als (aktuell) 1,0x 0,8 x 2.135€ raushat.

alle 4k Familien werden netto um den selben betrag x erhöht, also differenz mindestbesoldung./.gewährte nettoalimentation kleinster aktiver beamter

familienzuschläge bleiben wie bisher in Berlin, in normalem Rahmen. keine Orgien

abstände zwischen den Gruppen bleiben als absoluter Betrag -wie bisher- unverändert oder moderat erhöht

5 kopf Familie kriegt dann faktor 2,8  *0,8 * 2.135€

wo wäre ein problem?

vielleicht wird schon heute ein weiterer Beschluss angekündigt?

Womit du völlig falsch liegst

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #466 am: 21.11.2025 05:08 »
Eure Bedenken wegen der Familienzuschläge werden auch im FMin geteilt:
"Doch jetzt verschärft sich die Lage weiter: Laut der Wirtschaftswoche hält das Finanzministerium die geplante Höhe des Familienzuschlags im aktuellen Gesetzentwurf für „deutlich überzogen“. Die Reform könnte das gesamte Besoldungssystem kippen: Ein Gerichtsvollzieher oder Polizeiobermeister (A8) mit drei Kindern würde teils mehr verdienen als ein lediger Amtsleiter oder leitender Polizeikommissar (A13)."
https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639

Eben. Und GENAU das hat das BVerfG mit seinem Beschluss faktisch ausgeschlossen.

Hab ich mir schon gedacht. Hab’s aber noch nicht selbst gefunden. Verständnisproblem vielleicht aber bin erst am Anfang das zu lesen.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #467 am: 21.11.2025 06:24 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
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MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #468 am: 21.11.2025 06:30 »
850 Euro für 2 Kinder sind allerdings auch schnell ausgegeben. Das sollte man sich immer vor Augen führen wenn man versucht Kaufkraft zu vergleichen. Und der Kollege wird mit Sicherheit auch deutlich weniger Freiheit in seiner Freizeit haben. Vielleicht ist das ein kleiner "Trost"!? (Das soll nicht bedeuten dass ich Zuschlagsorgien mit 1000 Euro pro Kind rechtfertigen möchte oder gut finde!)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #469 am: 21.11.2025 06:35 »
Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
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Bist du Berliner Landesbeamter?
Ansonsten, vorsicht.
Du kannst nicht einfach die Zahlen für Berlin auf den Bund übertragen.
Ein A10er in Berlin hat 2021 zB rund 250 Brutto weniger gehabt, als ein A10 beim Bund.

Es kann also sein, das ein A14 in Berlin gerade noch verfassungskonform bezahlt, beim Bund dagegen noch A10 verfassungskonform besoldet wurde, was die Mindestbesoldung und den Vergleich mit dem TvÖD betrifft.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #470 am: 21.11.2025 06:46 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
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Sei mir nicht böse, aber wenn du über A13 verdienst und hier so hilflos tust, frage ich mich was du in diesen Spähren zu suchen hast. (Wahrscheinlich vernebeln dir deine Emotionen den Verstand, was dann auch verständlich wäre, aber du musst da raus kommen und deinen Verstand benutzen).

1. „Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung rechnen?“
Das Urteil betrifft nur Berlin und dort die A-Besoldung 2008–2020. Es ist eine Leitentscheidung mit neuen Maßstäben, aber keine Nachzahlungstabelle. Andere Bundesländer können sich an den Maßstäben festhalten, sind aber nicht automatisch von diesem Urteil erfasst. Nachzahlungen dort ergeben sich erst aus eigenen Verfahren / eigenen Gesetzen.

2. „Gehen alle über A13 leer aus, weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag rauskommt?“
Die Mindestbesoldungs-Vorprüfung schaut nur darauf, ab welcher BesGr eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie die Untergrenze (80 % Median-Äquivalenzeinkommen + Zuschlag) erreicht. Daraus ergibt sich, in welchen Jahren bis zu welchen Gruppen das Mindestniveau unterschritten wurde.
Das BVerfG stellt fest, dass – je nach Jahr – bis in mittlere Gruppen hinein (A 9, A 10, A 11) die Mindestbesoldung unterschritten wurde.
Zusätzlich kommt aber die Parameter-/Fortschreibungsprüfung: Tarifentwicklung, Nominallöhne, Verbraucherpreise, Abstandsgebot. Wenn davon mindestens zwei „reißen“, besteht eine Vermutung für Unteralimentation – auch in höheren Gruppen.
Genau das passiert hier: Das Gericht kommt für A 12, A 13 und Teile von A 14–A 16 ebenfalls zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation in vielen Jahren 2008–2020.

3. „Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot?“
Das Abstandsgebot ist der 4. Parameter: Entweder schrumpfen die Abstände zwischen den BesGr unter das verfassungsrechtlich Gebotene (unmittelbarer Verstoß) oder das Abstandsgebot wird mittelbar verletzt, wenn unten die Mindestbesoldung unterschritten wird und oben trotzdem nicht nachgezogen wird.

Das Urteil ist nicht nur ein „Mindestbesoldungs-Urteil“, sondern auch ein Abstandsgebots-Urteil.
Wer meint, ab einer bestimmten BesGr sei alles okay, weil man die Prekaritätsschwelle hinter sich lässt, überliest die zweite Prüfungsstufe.

Skywalker2000

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« Antwort #471 am: 21.11.2025 06:47 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
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Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Reisinger850

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« Antwort #472 am: 21.11.2025 06:52 »
Danke für die Antwort. Unabhängig von meiner Besoldungsstufe gibt es auch in höheren Gruppen recht und unrecht. Auch in anderen Bundesländern wird geklagt, deshalb meine allgemeine Frage.

Aber es liest sich so, dass in einem möglichen Reparaturgesetz der DH folgenden NICHT tun kann:

Angenommen, bis A11 war nach neuem Prüfungsmaßstab verfassungswidrig:

Alle bis auf genau diese Schwelle bis A11 anheben, ab A12 geht man leer aus, auch wenn man nur 1 € über A11 (und damit über der Schwelle) liegen würde?

Reisinger850

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« Antwort #473 am: 21.11.2025 06:55 »
850 Euro für 2 Kinder sind allerdings auch schnell ausgegeben. Das sollte man sich immer vor Augen führen wenn man versucht Kaufkraft zu vergleichen. Und der Kollege wird mit Sicherheit auch deutlich weniger Freiheit in seiner Freizeit haben. Vielleicht ist das ein kleiner "Trost"!? (Das soll nicht bedeuten dass ich Zuschlagsorgien mit 1000 Euro pro Kind rechtfertigen möchte oder gut finde!)

Wenn man Kindergeld dazuaddiert, sind 1400€ netto mehr schon üppig, was bei nicht wenigen einfach in eine höhere Tilgung der Immo gepackt wird. Wenn man dann noch bedenkt, dass diese Person womöglich eher nicht nach Beförderung strebt, Kindkrankentage hat usw. dann ist schon die Frage, ob dies noch "Leistung und Befähigung" definiert.

In NRW ist es noch so, dass nur ein Ortszuschlag für Familien existiert, obwohl der Single prozentual höhere qm2 Preise zahlen muss.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #474 am: 21.11.2025 06:55 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
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Dann mache auch Kinder und bekommst mehr Geld.

Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

Diese kinderlosen Neider sollte man 500 Euro extra Lohnsteur abziehen…

Diese leidige Diskussion immer hier. Mit Kinder ohne Kinder bla bla bla. Klar ist doch eines:
Karlsruhe sagt der Bedarf für 2 Erwachsene und 2 Kinder ist das MINIMUM für ALLE.
Wenn man also mehr als 2 Kinder hat, wären entsprechende Zuschläge auch nicht verfassungswidrig. Und ich finde das auch angesichts des Mehrbedarfs absolut in Ordnung wenn der A8 mit 5 Kindern mehr "verdient" --> BEKOMMT! als ich. Warum? Ich habe die Ausgaben schlicht nicht. ABER: Ich nehme natürlich die Basis für eine 4K Family wie vom BVerfG festgelegt als MINIMUM für mich in Anspruch. Ich hoffe die Diskussionen um Kinder ebben hier mal ab. Hier gibt es keine Ungerechtigkeiten oder Verteilungskämpfe wenn man dem BVerfG folgt und auch einsieht, dass viel Geld für Kids auch einfach dort versinkt.

Reisinger850

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« Antwort #475 am: 21.11.2025 06:56 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

Seit Mittwoch gehe ich durch eine emotionale Achterbahnfahrt. Aus welchem Buli kann wer mit wieviel Nachzahlung pro Widerspruchsjahr rechnen? Gehen alle über A13 leer aus weil dort der erste nicht verfassungswidrige Gesamtnettobetrag bei rauskommt? Was ist in den jeweiligen Jahren mit dem Abstandsgebot? Fragen über Fragen.
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Hat dich deine Mutter zu spät ins Bett gebracht gestern?

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« Antwort #476 am: 21.11.2025 06:58 »
Danke für die Antwort. Unabhängig von meiner Besoldungsstufe gibt es auch in höheren Gruppen recht und unrecht. Auch in anderen Bundesländern wird geklagt, deshalb meine allgemeine Frage.

Aber es liest sich so, dass in einem möglichen Reparaturgesetz der DH folgenden NICHT tun kann:

Angenommen, bis A11 war nach neuem Prüfungsmaßstab verfassungswidrig:

Alle bis auf genau diese Schwelle bis A11 anheben, ab A12 geht man leer aus, auch wenn man nur 1 € über A11 (und damit über der Schwelle) liegen würde?

Tatsächlich wurde sowas bisher bei mir in BW praktiziert. Der MD ist so nah an den GD gekuschelt, dass mehrere SB mehr verdienen als deren SGL. Aufstieg sinnlos bei Mehrverantwortung und minimal mehr Geld. Aber für mich macht es erstmal den Eindruck als ginge so etwas mit dem neuen Urteil nicht mehr. Bin kein Jurist aber wäre nett wenn das jemand mal einen Juristen fragt ob das so wasserdicht ist was ich sage.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #477 am: 21.11.2025 07:23 »
Ich in das Urteil noch mal überflogen. Es ist eine ganz fette Klatsche für alle Dienstherren.

Zuschläge sind laut BVerfG legitim,, um die Besoldung zu gestalten.  Es dürfen jedoch keine Ergänzungszuschläge sein, die nur bestimmten Besoldungsgruppen zwecks Drücken des Besoldungsniveau gewährt werden. Leider vermisse ich Aussagen darüber, wie sich Zuschläge im Verhältnis zum Abstandsgebot verhalten dürfen.

Insgesamt sind die Ausführungen zum Abstandsgebot ziemlich mager. Vorliegend hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die Mindestbesoldung bis in den gehobenen Dienst hinein so eklatant verletzt ist, dass das Abstandsgebot überall verletzt ist.

Die Folgen des Urteil sind vermutlich, dass sich eine Bund Länderarbeitskommission finden wird, die Besoldunggrundregel aufstellt. Die Besoldung wird in den einzelnen Ländern wird sich nur im Rahmen der Median-Äqivalenzeinkommen unterscheiden, ggf. In Ortzuschläge verpackt. Und 15 Monate für eine solche Arbeitgruppe sind nicht viel Zeit. Ich schätze, es wird eine völlig neue Besoldungsordnung geben.

AltStrG

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« Antwort #478 am: 21.11.2025 07:25 »
Meine KI hat es erwähnt und ich wünschte es wäre anders, da ich als Single in NRW mich seit Jahren dadurch gebeutelt fühle, wenn der Kollege für zwei Kinder 900 netto mehr rausbekommt exklusive Kindergeld.

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Woher kommt der Neid? Unabhängig davon was wollen Single Menschen mit so viel Geld, wenn du niemanden zum vererben hast.

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Beamte sollen und werden nach Leistung, Befähigung und Eignung bezahlt, das nur am Rande. Die Anzahl der Kinder sollte und wird keine  (große) Rolle (mehr) spielen.

Prüfer SH

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« Antwort #479 am: 21.11.2025 07:34 »
Ich hoffe ja jetzt sehr zeitnah auf weitere Beschlüsse, z. B.

2 BvL 13/18 (Weihnachtsgeld ab 2007)

oder aber 2 BvR 2217/22  (Verfassungsbeschwerde Familienergänzungszuschläge ab 2022)

Weihnachtsgeld liegt aber auch erst 7 Jahre in Karlsruhe...

Justice delayed is justice denied, haben sie ja selbst festgestellt. Insofern macht es nur Sinn, wenn die Entscheidungen jetzt Schlag auf Schlag rausgehauen werden. Dann steigt auch wieder das Verständnis für die lange Verfahrensdauer... abwarten, 09:30 Uhr