Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 61474 times)

Illunis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #555 am: 21.11.2025 14:16 »
Das Partnereinkommen wird sicherlich so nicht weiter bestehen können.
Da spricht z.B. dagegen, dass der Beamte mit dem Staat in Abhängigkeit steht und nicht einfach die Pflicht einer angemessenen Bezahlung auf einen Dritten abwälzen kann.
Auf Antrag einen Zuschlag bekommen, falls der Partner nicht arbeitet, hat den Charakter einer Herdprämie. Außerdem ist hier auch die Fürsorgepflicht verletzt, wenn der Beamte sich aktiv um seine eigene Besoldung kümmern und informieren muss.

Und Art.33GG, Art. 6GG evtl. Art11 und 3, der gesunde Menschenverstand... Trotzdem wollten oder haben es so gut wie alle durchgezogen.
Das stört mich auch am meisten an dem Urteil, dass dazu kein klarer Mittelfinger drin war. Es geht zwar viel in Richtung "das könnt ihr euch schenken. Kassieren wir eh" aber das wird wieder ewig dauern. :-\

Hobbyjurist

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #556 am: 21.11.2025 14:20 »
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

Ich würde bis von dem Doppelten des vorherigen Entwurfs ausgehen, also z.B.

Single: 1,24 MÄE
+ Ehepartner: +0,2 MÄE
+ Kind 1: +0,2 MÄE
+ Kind 2: +0,2 MÄE

oder meinetwegen auch +0,12/0,24/0,24 MÄE. Der Dienstherr will Geld sparen und tatsächlich nicht allen unterschiedslos die 1,84 MÄE geben.

Aber was nicht gehen wird, ist Single: 0,84 MÄE und Zuschläge: 0,4/0,4/0,24 MÄE. Man stelle sich mal 0,4 MÄE Verheiratetenzuschlag vor, das wären netto 0,4 * 2.296 € = 918,40 € und damit brutto ein vierstelliger Eurobetrag ...

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #557 am: 21.11.2025 14:22 »
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

Ich würde bis von dem Doppelten des vorherigen Entwurfs ausgehen, also z.B.

Single: 1,24 MÄE
+ Ehepartner: +0,2 MÄE
+ Kind 1: +0,2 MÄE
+ Kind 2: +0,2 MÄE

oder meinetwegen auch +0,12/0,24/0,24 MÄE. Der Dienstherr will Geld sparen und tatsächlich nicht allen unterschiedslos die 1,84 MÄE geben.

Aber was nicht gehen wird, ist Single: 0,84 MÄE und Zuschläge: 0,4/0,4/0,24 MÄE. Man stelle sich mal 0,4 MÄE Verheiratetenzuschlag vor, das wären netto 0,4 * 2.296 € = 918,40 € und damit brutto ein vierstelliger Eurobetrag ...


Ihr könnt gerne was wäre wenn spielen aber die Faktoren sind unveränderlich (OECD)

Rheini

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« Antwort #558 am: 21.11.2025 14:33 »
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

So sehe ich das auch. Tatsächliche Unterschiede kommen dann durch Faktoren außerhalb der Besoldung. Z. B. Steuerklasse 3 statt 1 und Kindergeld. Aber das hat ja nichts mit der Bruttobesoldung zu tun.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #559 am: 21.11.2025 14:39 »
Wäre es nicht denkbar, dass man ortunabhängige Zuschläge für die verschiedenen Familienkonstellationen gewährt? Beispielsweise so:

Single: 1,54 MÄE
+ Ehepartner: +0,1 MÄE
+ Kind 1: +0,1 MÄE
+ Kind 2: +0,1 MÄE

Damit wäre man dann bei der 4K-Famile bei den vorgegebenen 1,84 als Bezugsgröße raus.

Das würde dann in die Richtung gehen, wie es Prof. Huber in NRW (einen Tag vor Bekanntgabe des Urteils aus Karlsruhe) kundgetan hat. Der Familienversorger muss nicht ellenlange Anträge ausfüllen usw., sondern nur die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder bereitstellen.

Ihr denkt das alles viel zu kompliziert. 2,3 als Faktor 80% und bums die Hütte steht. Alles über zwei Kinder darf zu Unterschieden führen, alles von Single bis zwei Kinder ist gleich.  Über drei Kinder Differenzen erlaubt.

So sehe ich das auch. Tatsächliche Unterschiede kommen dann durch Faktoren außerhalb der Besoldung. Z. B. Steuerklasse 3 statt 1 und Kindergeld. Aber das hat ja nichts mit der Bruttobesoldung zu tun.

Karlsruhe verlangt sogar Netto. Demnach brauchen die beim Brutto noch overhead für alle Kontstellationen. Aber wenn wir ehrlich sind zahlt eh jeder das gleiche. Ob 3/5 oder 4/4, ob Lohnsteuer hoch oder niedrig, ob Erstattung oder Nachzahlung, es ist alles eine Sauce. Weshalb der overhead auch 1€ sein kann.

LerchigeEule

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #560 am: 21.11.2025 14:41 »
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #561 am: 21.11.2025 14:44 »
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).


Karlsruhe. Berechnet das Minimum anhand der Faktoren. die Erfüllung des Minimums darf durch den Dienstherren erfüllt werden. In der Anpassung der Grundgehälter in der Anpassung der Beihilfe und in gewissen Grenzen auch in der Anpassung der Zuschläge.

Alexander79

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« Antwort #562 am: 21.11.2025 14:45 »
@MrFen

Findest du hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg429730/boardseen.html#new

Liest sich wirklich gut und endlich mal ein sinnvoller Einsatz mit KI. Der Abschnitt mit den Singles ist mir aber immer noch ein Dorn im Auge, weil er suggeriert, dass jeder Single nun auf das neue Niveau angehoben werden wird, sofern sich etwas ändert. Das ist mMn völlig utopisch und niemals zu bezahlen. Da werden sich wieder genug Tricks finden, um das zu verhindern. Aber seis drum, das hatten wir ja schon gestern. Manch einer hier drin glaubt wirklich daran. Und vielleicht wird es ja auch so kommen.

Ein Singlebeamter darf nicht einfach Bezügetechnisch weniger bekommen als eine 4K-Familie. Das wäre innerhalb einer Besoldungsgruppe sicherlich in Ordnung, aber es darf nicht plötzlich ein A8+Kinder mehr haben als ein A10-Single. Stichwort Ämterwertigkeit.


Ich sehe das ähnlich. Ich würde es aber so sagen: ein A8 mit zwei Kindern darf nicht mehr haben als vergleichbar A10. Mit 3+ Kindern dann aber schon.

Genau, der A5er mit 2 Kindern ist die Grundannahme, die für alle zählt. Danach regelt die jeweilige Ämterwertigkeit inkl. Abstandsgebot.

So müssten nun alle Beamten ob Single oder verheiratet mit 2 Kindern alles das Gleiche bekommen. Also in ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Natürlich bekommt ein A9 Beamter verheiratet mit 2 Kindern mehr als der A5er mit 2 Kindern und verheiratet.
Aber das nicht aufgrund der Familienproblematik, sondern einzig aufgrund der Ämterwertigkeit und dem Abstandsgebot.
Nein, genau das muss der Dienstherr nicht.
Er muss nur dafür sorgen das alle das gleiche bekommen, wenn sie gleich sind.
Nochmal, dir steht als Singlebeamter weder Kindergeld zu, noch ein Ausgleichsbetrag für das entgangene Kindergeld.

Doch, die 4K Familie ist für jeden Beamten völlig unabhängig ob verheiratet, nur ein Kind oder nicht verheiratet mit 2 Kindern, oder Alleinerziehend mit 2 adoptierten Kindern. Alles egal... 4K Berechnung. Prüfung Ende.

Ich interpretiere das so:

Die Benchmark für eine A9-Besoldung ist das Grundnettogehalt mit der 80% Regelung mit dem Nettoäquivalenzmediangehalt (der Beamte + Partner +Kind Ü14 + Kind U14), die für die niedrigste Beamtenbesondungsstufe ausgerechnet wurde (Für NRW A5 Stufe 3). Und ab da regelt für jede weitere Erhöhung die Ämterwertigkeit und das Abstandsgebot.

Also: Wer im Bereich von Minimal Single - Verheiratet mit Partner und 2 Kinder liegt. Bekommt alles abgegolten durch die Grundbesoldung und der jeweiligen Ämterqertigkeit + Abstandsgebot.

Kommt nun Kind 3 dazu, darf erst dieses Kind mit einem weiteren Zuschlag abgegolten werden. Es kann also dann passieren. Dass der A9 mit 3 Kindern mehr bekommt als der A10 mit nur zwei Kindern.

So verstehe ich das bisher.
Ist in Ordnung ... dann träum weiter.
Das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil schon erklärt das deine Berechnung falsch ist.
Aber egal.

Es bringt nämlich rein garnichts sich irgendeine Randnummer im Urteil rauszusuchen die einem passt und darauf alles aufzubauen.

Du musst das ganze Urteil lesen und verstehen und wie schwierig das ist, sieht man das Swen seit über 2 Tagen hier nichts mehr geschrieben hat und der ist uns allen meilenweit vorraus.

Wenn du derart überzeugt bist kannst du das auch sicherlich detailliert mit Fundstellen und argumentationsablauf hier darlegen. Apropos Swen,je länger er weg bleibt umso mehr erwarte ich von ihm. Viele hier und ich auch sind im Gegensatz zu ihm schon in Gedanken Vorleistung gegangen. Wenn wir uns nur auf ihn verlassen würden ( wobei er sich auch nur auf Juristen verlässt) hätten wir seit Tagen nichts zu diskutieren.
Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.  Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

Rheini

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« Antwort #563 am: 21.11.2025 14:48 »
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Ich denke das die Grundbesoldung  (Brutto)  für Ledige bis Famillie 4k gilt. Warum sollte der DH für den Ehegatten, das 1. und 2. Kind darüberhinaus weitere Zuschläge gewähren? Kann er machen, ist aus meiner Sicht auch moralisch "richtiger", aber teurer.

Somit werden Zuschläge aus meiner Sicht erst ab dem 3. Kind vom BVerfG gefordert und sind auch erst dann zwingend zu gewähren.

Deshalb glaube ich, dass gerade der Ledige mehr von diesem Beschluß profitiert, als eine 4k Familie, da anders als derzeit, der Verheiratetenzuschlag und die Zuschläge für Kind1 und Kind2, zukünftig auch in seiner Brutto Besoldung inkludiert ist.

Das gilt natürlich nur solange, bis der DH eine andere Besoldungssystematik incl. Begründung (und Verfassungsgemäß) entwickelt und anwendet.
« Last Edit: 21.11.2025 14:59 von Rheini »

NvB

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« Antwort #564 am: 21.11.2025 14:49 »
Ich habe das Gefühl hier wird einiges durcheinander geworfen.
Die Faktoren (OECD) dienen der Berechnung der Mindestbesoldung, ausgehend von einer Familie mit 2 Kindern (laut Gericht der für das Urteil relevante Bezugsrahmen, was perspektivisch auch geändert werden kann).

Nirgendwo steht, dass ggfs. gewährte Zuschläge ebenfalls über die gleichen Faktoren berechnet werden. Möglich wäre auch ein Mix aus Anhebung der Grunfbesoldung und Zuschlägen (die laut Gericht ja gewisse Grenzen haben).

Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.

Alexander79

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« Antwort #565 am: 21.11.2025 14:58 »
Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.
"Zuschläge" die man bekommt, können vom Grundgehalt abgezogen.
Da spielt es keine Rolle ob es ein Familienzuschlag, das Kindergeld, oder durch erhöhte Beihilfe niedrigere PKV Beiträge sind.

Beamtix

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« Antwort #566 am: 21.11.2025 15:00 »
Irgendjemand hatte doch geschrieben, dass das BVerfG die NRW Lösung gut geheißen hat? Wo sagt das BVerfG das?

NvB

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« Antwort #567 am: 21.11.2025 15:04 »
Aber was für Zuschläge? Mhm... ich lese das Urteil so, dass die ganzen Familienzuschläge wie verheiratet, Kind1 und Kind2, irgendwelche XY Mietstufen, nun durch die Grundbesoldung abgegolten sind. Erst das 3. Kind ist wieder Familienzuschlagsberechtigt.
Und genau das macht ja auch den löblichen Charakter aus Karlsruhe aus. Weil in NRW die Familienzuschläge für Kind1 und 2 an Mietstufen gekoppelt ist. Während beim 3. Kind diese Parameter nicht mehr berücksichtigt werden. Da ist es egal ob das 3. Kind in Köln oder der Eifel wohnt.
"Zuschläge" die man bekommt, können vom Grundgehalt abgezogen.
Da spielt es keine Rolle ob es ein Familienzuschlag, das Kindergeld, oder durch erhöhte Beihilfe niedrigere PKV Beiträge sind.

Aber es gibt doch mit der neuen Berechnung diese Familienzuschläge gar nicht mehr. Bzw. Sollte es nicht mehr geben. Weil das BVerfG nun den OECD Standard für die Berechnung einer 4K Familie nimmt die dann für Alle gelten. Mehr ist es doch gar nicht. Und der Faktor der nun berechnet wird sind: 1+1+0,5+03 x 0,8 thats it. Nennen wir sie die Formel-42. Die, die für alle gültig ist, egal ob sie in A5 Single, 1 Kind, 2 Kinder haben oder nur verheiratet. Es zählt immer nur die Formel-42 der Rest regelt das Abstandsgebot und die Ämterwertigkeit.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #568 am: 21.11.2025 15:04 »

Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen.  Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

Grundannahmefehler Nummer 1: Randnummer 70 nicht als Grundlage vorauszuschicken:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Fami-
lie
, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>;
Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?

Nein. Die Bezugsgröße, der Rechenfaktor, die Minimalbasis, generiert ein Netto, welches nicht unterschritten werden darf. Heißt für beide Konstellationen muss deren Brutto derart hoch bemessen sein, dass keiner der beiden unter das minimal-Netto fällt egal in welcher Steuerklasse und mit welchen Leistungen (Unterschiede nur ab dem Dritten Kind). Klingt nach gesundem Menschenverstand? ist es auch.

2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?

LOL?

Durch die typisierte 4‑Personen-Betrachtung wird nicht etwa verlangt, Alleinstehende kriegen mehr als Familien, sondern es wird ein gemeinsamer Existenzboden festgelegt, den alle Besoldungsgruppen mindestens erreichen müssen.

Die Typisierung beinhaltet bereits die Zuschläge für Kind 1 und Kind 2. Willst du mir jetzt sagen Singles bekommen 0,6% MÄE? Steht das im Urteil. Wohl eher nicht.



LerchigeEule

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #569 am: 21.11.2025 15:06 »
Irgendjemand hatte doch geschrieben, dass das BVerfG die NRW Lösung gut geheißen hat? Wo sagt das BVerfG das?

Also der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Di Fabio war es schonmal nicht.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/ehemaliger-bundesverfassungsrichter-erkennt-verfassungswidrigkeit-der-beamtenbe-soldung-in-nrw/