Randnummer 71.
Zitat:"Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>).Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."
So.
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?
Grundannahmefehler Nummer 1: Randnummer 70 nicht als Grundlage vorauszuschicken:
"Die
Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung i
st eine vierköpfige Fami-
lie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als
14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung –
einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo-
dells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben-
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>;
Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."
1. Willst du nun daraus schließen, das wenn Verheiratete nur 500€ Steuern zahlt und du als Single 800€ einen Ausgleichsbetrag erhälst?
Nein. Die Bezugsgröße, der Rechenfaktor, die Minimalbasis, generiert ein Netto, welches nicht unterschritten werden darf. Heißt für beide Konstellationen muss deren Brutto derart hoch bemessen sein, dass keiner der beiden unter das minimal-Netto fällt egal in welcher Steuerklasse und mit welchen Leistungen (Unterschiede nur ab dem Dritten Kind). Klingt nach gesundem Menschenverstand? ist es auch.
2. Wenn bei der Berechnung das Kindergeld zum Netto hinzuaddiert wird, glaubst du dann ernsthaft, das beim kinderlosen Single aktuell eine Netto 510€ Kindergeldausfallzulage kommt?
LOL?
Durch die typisierte 4‑Personen-Betrachtung wird nicht etwa verlangt, Alleinstehende kriegen mehr als Familien, sondern es wird ein gemeinsamer Existenzboden festgelegt, den alle Besoldungsgruppen mindestens erreichen müssen.Die Typisierung beinhaltet bereits die Zuschläge für Kind 1 und Kind 2. Willst du mir jetzt sagen Singles bekommen 0,6% MÄE? Steht das im Urteil. Wohl eher nicht.