Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss, wie ein verheirateter Beamter mit Lohnsteuerklasse 3 und 2 mal Kindergeld.
Sorry, ich bin überzeugt, du bist auf dem Holzweg.
Denn da geht es darum das der Berliner Besoldungsgesetzgeber ein Einkommen generieren wollte, damit ein Beamter ein vierköpfige Familie ohne Nebeneinkünfte und Erwerbseinkommen der Frau erhalten sollte.
Nein. Bitte versuche nachzuvollziehen was ich gesagt habe.
"b]Das ganze sagt aber nicht aus, das ein Singlebeamter in Lohnsteuerklasse 1 das gleiche Netto erhalten muss[/b]
SIE MÜSSEN EBEN NICHT DAS SELBE NETTO HABEN, SIE DÜRFEN NUR B E I D E NICHT UNTER DAS MINIMAL-NETTO FALLEN.
Du bist auf dem Holzweg. Ganz klar. Keiner spielt hier mit Steuern rum und in Randnummer 71 ist ganz klar dargelegt was wie an steuern herein oder herauszurechnen ist, weshalb deine Fragen an mich (und die Überlegungen darin) bereits von vornherein nutzlos waren.
Das Bundesverfassungsgericht benutzt die vierköpfige Familie als Prüfstein: Es fragt, ob ein Beamter als Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei Kindern von seiner Besoldung so leben kann, dass diese Familie oberhalb eines klar definierten Armutsrisikos liegt. Wenn das nicht der Fall ist, ist die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig. Dieser Maßstab richtet sich also auf die typische „Maximalbelastung“ durch Unterhaltspflichten, nicht auf den Single. Die vierköpfige Familie ist damit eine Art Stresstest für die unterste Besoldungsgruppe: Hält die Besoldung diesen Test nicht, fällt das ganze System durch.
Damit sagt das Gericht aber nicht, dass ein Single denselben Eurobetrag wie eine Vier-Personen-Familie bekommen muss. Es gibt kein Gebot, dass Single und Familienbeamte „auf Heller und Pfennig“ gleichgestellt wären. Entscheidend ist vielmehr: Die Besoldung muss insgesamt so konstruiert sein, dass sie die Modellfamilie amtsangemessen absichert und gleichzeitig die Abstände zwischen den Ämtern (Ämterwertigkeit) respektiert. Innerhalb dieses Rahmens darf der Gesetzgeber Familienzuschläge, Steuerentlastungen und andere Elemente unterschiedlich ausgestalten, solange am Ende niemand – weder die Modellfamilie noch die übrigen Beamten – unter die vom Gericht gezogene Mindestlinie rutscht.
Für den Single folgt daraus indirekt: Er ist Teil desselben Besoldungssystems, dessen unterster Rand an der vierköpfigen Familie ausgerichtet werden muss. Wenn schon diese „teuerste“ Konstellation abgesichert sein muss, kann der Gesetzgeber den Single nicht über beliebig niedrige Grundgehälter schlechter stellen und dann behaupten, das sei noch amtsangemessen. Die vierköpfige Familie ist also nicht eine Sonderbegünstigung, sondern die Messlatte, an der die Untergrenze des gesamten Systems hängt –
wovon auch der Single mittelbar profitiert, ohne dass er deshalb exakt dieselben Beträge wie eine Familie beanspruchen könnte.