Was ich noch nicht verstehe bisher:
Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?
Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.
Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?
Im Prinzip ist das so, allerdings mit der Einschränkung, dass zumindest das Leistungsprinzip eingehalten wird (die Nachzahlung ist ja unabhängig von der Erfahrungsstufe) und durch die Familienzuschläge das Einkommen der Beamten je nach Familienstand dennoch rückwirkend betrachtet differiert werden. Außerdem ist die monetäre Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 1 und der letzten Erfahrungsstufe bei A11 höher als bei A5, mithin haben nur die Beamten in der Erfahrungsstufe 1 am Ende das gleiche.
Ab Erfahrungsstufe 2 hat der Beamte bei meiner Betrachtung in der ranghöheren Besoldungsgruppe immer mehr als in der rangniedrigeren.
Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.
Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.
Deswegen muss der Gesetzgeber ja für die Zukunft eine neue Tabelle einführen, die die Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen muss.
Dabei gibt es insgesamt vier Stellschrauben, an denen der Gesetzgeber drehen kann.
1. Anhebung der Beihilfesätze insbesondere für die Familienangehörigen
(Vorteil: Es würden nur Mehrkosten für die Familienangehörigen entstehen, die nicht bereits anderweitig vorrangig gesetzlich versichert sind, oder aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens nicht mehr beihilfeberechtigt sind, so verstanden könnte man das "Partnereinkommen" verfassungsgemäß doch in die Besoldung einarbeiten)
2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig
3. Neu Justierung des Leistungsprinzip durch eine veränderte Struktur der Erfahrungsstufen
Der Punkt ist eher schwierig einzuschätzen, tendenziell gehe ich aber von einer Verringerung der Erfahrungsstufen aus und auch von einer Verringerung der Abstände zwischen den Erfahrungsstufen, damit das Berufsbeamtenturm insbesondere für jüngere Menschen attraktiver wird und so der Kampf um die besten Köpfe einfacher wird und
4. Anhebung der Grundalimentation, dabei ist das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zu beachten
Das BVerfG kann dem Gesetzgeber nicht abnehmen, sich genau um die obigen Punkte Gedanken zu machen. Das ist Aufgabe der Politik, der es zunehmend schwer fällt, Probleme überhaupt zu erkennen und mithin einer Lösung zuzuführen.
So verstanden hat das BVerfG den Gesetzgeber auf Probleme in der Beamtenbesoldung hingewiesen und ihm gleichzeitig aufgezeigt, welche Möglichkeiten es gibt, um das Problem einer Lösung zuzuführen. Die Gewichtung der oben genannten Punkte obliegt jedoch dem Gesetzgeber.
Deswegen liegt der Ball jetzt nach dem Elfmeter zugunsten der Beamten wieder im Spielfeld des Gesetzgebers. Es herrscht allerdings mehr Klarheit darüber, wie die Spielregeln sind, an die sich der Gesetzgeber halten muss.