Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 175911 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #930 am: 23.11.2025 18:04 »
Ich habe mal mein Schreiben zum Widerspruch für 2025 aktualisiert:
(Fall: Berufssoldat, höherer Dienst)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte, aber auch Berufssoldaten, haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a.) die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ermittlung und Berechnung einer amtsangemessenen Alimentation fortgeschrieben.

Dabei wurde eine Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens definiert (Gebot der Mindestbesoldung). Zudem hat das BVerfG gefordert, einen Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie einen systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen.
Zudem hat das BVerfG erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe die gebotene Mindestbesoldung nicht erreicht wird, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber des Bundes auch im Jahr 2025 nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, so dass ich gegen diese 
Widerspruch 
einlege und beantrage, 
mir eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation zu berücksichtigen. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Erhöhung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Bezugnehmend auf das Rundschreiben des BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 ist eine Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 beabsichtigt. Wenn auch der Bund gemäß dem Rundschreiben gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr verzichtet, lege ich dennoch zur Wahrung etwaiger Rechtsansprüche Widerspruch gegen meine Besoldung im Jahr 2025 ein.

Der Regierungsentwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz (BBVAngG) vom 6. November 2024 zeigt zwar, dass sich der Besoldungsgesetzgeber der grundsätzlichen Problematik bewusst ist, das Gesetzgebungsverfahren hierzu ist jedoch bisher nicht abgeschlossen.

Wie in dem Rundschreiben festgelegt, bitte ich darum, diesen Widerspruch bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation ruhend zu stellen.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Meinungen dazu?
Sollte doch eigentlich ausreichen, oder?

Viel zu detailliert, das macht es angreifbar.

LehrerInNRW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #931 am: 23.11.2025 18:05 »
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
egal in welchem
Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?

Ich lach mich kaputt! Hast du schonmal versucht eine Swen-Statue (deine Expertise in allen Ehren @Swen) aus Ton zu bauen und ihr Opfergaben zu bringen?
 

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #932 am: 23.11.2025 18:07 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.


Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.

Auch hier noch meine Annahme.

Da, wie ich oben ausgeführt habe jeder vom Ledigen bis zur 4 K Familie dieselben Netto-Betrag, hochgerechnet auf denselben Brutto Betrag hat, gibt es in meiner Annahme für den Brutto Betrag keinen Raum für einen Verheirateten Zuschlag, als auch für einen Zuschlag für Kind 1 und 2.

Natürlich kann der DH die Regularien "übererfüllen", soweit dies verfassungsgemäß ist.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #933 am: 23.11.2025 18:08 »
Habe jetzt mal stumpf in KA nach der Urteilsbegründung gefragt. Vielleicht erhalte ich sie ja mit Glück. Weiß nicht ob die Begründung für die Öffentlichkeit bestimmt ist aber es gibt auch noch Anfrageinstrumente in diesem Land.

Die Urteilsbegründung ist letzten Mittwoch veröffentlicht worden. Selbstverständlich gibt es davon keine abweichende 700-Seiten-Version, die nur Eingeweihten vorliegt. Wie kommt man auf so etwas?

Weil es eine Beschlussakte gibt, die NICHT für alle veröffentlicht wird. Daher.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #934 am: 23.11.2025 18:10 »
Hallo.

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser
.
Einsprüche habe ich bis einschließlich 2021 gestellt.

Ich finde das Urteil, auch aufgrund der vielen Spekulationen im alten Chat echt eine dicke Überraschung.


 
Den Dienstherrn läuft jetzt die Zeit davon.
Es gilt zur Zeit beim Bund die 4K Regel (dank seiner endlosen, jahrelanger hinschiebe Taktik).
Rückwirkende Änderungen daran sind nicht möglich.


So in etwa habe ich das alles meiner Frau erklärt :

Ganz ganz grob bekommt der A3/A4 Stufe 1 1000 Euro zu wenig (netto). Seit 5 Jahren. 

1000€ * 12 Monate * 5 Jahre = 60.000 € offener Betrag, NETTO.

Dazu käme bei anderen Besoldungs-/Erfahrungsstufen ein Aufschlag (Abstandsgebot).
 
Ist das (ganz grob) richtig so?

Das wäre mehr, als einige hier geträumt haben.



Bei 200000! Beamten (alter Chat) * 60.000 € +(Abstand) = 18 Milliarden +X.

Auch das Einfordern der Summe durfte jetzt nicht mehr all zu schwer sein (VG Ebene).

Dieser Umstand würde erklären, warum der DH auf einmal so Eilig hat, einen neuen Entwurf zu veröffentlichen. Er wird da etwas ändern wollen.
Ob das verfassungskonform seien wird, glaube ich nicht.



Hauptsache es gibt erst mal Geld.

Danach kann ich gerne nochmal 5 Jahre meiner Besoldung widersprechen  ;) ;) ;).

Da können noch ganz andere Summen rauskommen, egal ob nach oben oder nach unten.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #935 am: 23.11.2025 18:10 »
@CENSOR: Und genau deswegen wird auch niemand, der sich nicht mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat mehr bekommen, als ein Almosen. Es gibt dafür schlicht keinen Rechtsgrund (im Gegenteil Rn 161 des aktuellen Beschlusses).

Das sieht die Berliner Politik anders.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #936 am: 23.11.2025 18:12 »
Wer bitte wird Stand jetzt in Kauf nehmen, dass ein Großteil seines Einkommens aus Zuschlägen bestünde.

Inwiefern ist es relevant, ob der Großteil des Einkommens aus Grundbezügen, Zuschlägen, Tantiemen, Sonderzahlungen, Zuschüssen, Gewinnbeteiligungen, Aktienpaketen, oder sonstigen Benefits besteht? Wichtig ist doch (nur), was ankommt...

Jedenfalls habe ich noch nie jemanden rumjammern hören, dass er einen Dienstwagen bekommen hat.

Nun, bei Beamten ist es wichtig für die Pension. Nur zur Erinnerung.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #937 am: 23.11.2025 18:12 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

matthew1312

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« Antwort #938 am: 23.11.2025 18:14 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung eine entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefochten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf einer fingierten Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Rheini

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« Antwort #939 am: 23.11.2025 18:18 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommenstuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung ein entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefohten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf der Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Sorry das ich Dir widerspreche. Steuerklasse 3 nutze ich um von der Netto Mindestbesoldung, auf den Brutto Betrag hochzurechnen. Warum? Weil in dem Modell des BVerfG das "Alleinverdiener Modell" angenommmen wird.

Wie Du dann von dem hochgerechneten Brutto auf dein Netto kommst, kannst Du selber bestimmen. Ob Du nun Steuerklasse 3 oder 5 dafür nimmst obwohl Du der Alleinverdiener oder Hauptverdiener bist, ist deine Sache.

Prüfer SH

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« Antwort #940 am: 23.11.2025 18:21 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung eine entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefochten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf einer fingierten Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.


Ein Ehegatte, der keine Einkünfte erzielt, kann keine Einzelveranlagung erzwingen. Insofern kann man schon so rechnen.

matthew1312

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« Antwort #941 am: 23.11.2025 18:26 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommenstuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung ein entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefohten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf der Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Sorry das ich Dir widerspreche. Steuerklasse 3 nutze ich um von der Netto Mindestbesoldung, auf den Brutto Betrag hochzurechnen. Warum? Weil in dem Modell des BVerfG das "Alleinverdiener Modell" angenommmen wird.

Wie Du dann von dem hochgerechneten Brutto auf dein Netto kommst, kannst Du selber bestimmen. Ob Du nun Steuerklasse 3 oder 5 dafür nimmst obwohl Du der Alleinverdiener oder Hauptverdiener bist, ist deine Sache.
Ja, da haben wir Dissens.

Alleinverdienermodell heißt eben nicht: Wenn der Ehegatte eben doch arbeitet, ist dies zum Teil finanziell "umsonst", weil der Besoldungsempfänger hinsichtlich seines Bruttos einem – ich überspitze – Dumping ausgesetzt wird. Dumping in dem Sinne, als der Besoldungsempfänger so behandelt wird, als würde er – auch gegen dessen Willen! – den Steuerfreibetrag des Ehegatten für sich reklamieren.

Agree to disagree.

Reisinger850

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« Antwort #942 am: 23.11.2025 18:34 »
Bitte @swen.

Sag mir, habe ich als Widerspruchsführer bzw Kläger ab A12
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Bundesland auf Nachzahlungen zu hoffen oder können die letzten Jahre und alle Hoffnungen alles umsonst gewesen sein?

Ich lach mich kaputt! Hast du schonmal versucht eine Swen-Statue (deine Expertise in allen Ehren @Swen) aus Ton zu bauen und ihr Opfergaben zu bringen?


Hahaa bist du dumm? Er bekleidet auch eine der Besoldungsgruppen, die laut mancher hier leer ausgeht. Da bin ich auf die Meinung gespannt.
Ansonsten musst du mich verwechseln

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #943 am: 23.11.2025 18:44 »
...

Hier also meine Meinung des Rechenweges:

Die Prekeriatsschwelle ist vom Netto auf einen Betrag Brutto (incl. KG und PKV) hochzurechnen und diesen Brutto Betrag erhält dann jeder vom Ledigen bis zu 4 K Familie.

Ab da ist dann aufs Netto unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (Lediger Steuerklasse 1 statt 3 und kein KG) zu rechnen (wie bisher auch).

Dadurch bekommt dann tatsächlich der Ledige weniger Netto, als eine 4 K Familie.

Das wäre dann 3.440,- € Brutto für einen Singelbeamten in der A3/S1, wenn man meine Überlegungen von vorhin annehmen würde. Das wären dann immerhin ca. 650,- € mehr an Brutto als jetzt.

Noch ein kleiner Kontext zu Grundbesoldung vs. Familienzuschläge:

Das BVerfG sprach in der aktuellen Entscheidung davon, dass ein "weit überwiegender" Teil der Besoldung verfassungswidrig-hier 95% Prozent- war. Das heißt für mich, wenn der Beamte sich und seine Familie (2+2) weit überwiegend aus seinem Grundeinkommen versorgen können muss, es keine Familienzuschläge Richtung 50 % geben kann, da es dann lediglich überwiegend ist.
Bitte hört auf, Verheiratete und Lohnsteuerklasse 3 in einen Topf zu werfen.

Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt gegen die Einordnung in Lohnsteuerklasse 5 – das ist das Gegenstück zur 3 – zur Wehr zu setzen.

Dann sind beide Ehegatten in der 4! Und werden bei der Lohnsteuer wie in der 1 behandelt!

Und wenn die Ehegatten sich gemeinsam veranlagen lassen, greift das Ehegattensplitting. Also der Splittingtarif bei der Einkommenstuer. Damit werden die Einkommen beider Ehegatten addiert, dann halbiert, und daraus wird die zu verdoppelnde Steuer errechnet

Lohnsteuerklasse 3 aber führt dazu, dass der Ehegatte im Arbeitsverhältnis so behandelt wird, als würde sein Ehegatte überhaupt nichts verdienen. Sprich: Der Steuerfreibetrag des Ehegatten wird komplett auf denjenigen, der in der Lohnsteuerklasse 3 Besoldungsempfänger ist, übertragen.

Das wird aber alles ausgeglichen, wenn der Ehegatte eben doch ein Einkommen hat. Ausnahme: Ehegatte hat nur Minijob.

Wer also bei Verheirateten als Automatismus mit der Lohnsteuerklasse 3 rechnet, spricht dem Ehepartner implizit (und hier wohl unbeabsichtigt) das Recht an einer gleichberechtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Denn wenn die Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 dazu führt, dass dem Besoldungsempfänger weniger Brutto bezahlt wird (weil das unterjährige Netto mit der Lohnsteuerklasse 3 ja höher ist), ist die Botschaft: Wir dürfen dem Besoldungsempfänger weniger Brutto zahlen, denn er wird ja auch nach Abgabe der Steuererklärung ein entsprechend geringe Steuerbelastung haben – gerade weil der Ehepartner nicht erwerbstätig ist. So geht es aber nicht.

Der Berliner Besoldungsgeber hat übrigens in seiner Reform 2024 auch mit Lohnsteuerklasse 3 gerechnet. Das haben wir direkt angefohten.

Kurzum:

Die Besoldung muss derzeit so ausgestaltet sein, dass der Ehegatte nicht arbeiten muss. 4k-Familie. Sie darf aber nicht so berechnet werden, als würden dem Besoldeten Steuervorteile zufließen, die allein auf der Erwerbslosigkeit des Ehegatten beruhen. Genau das ist bei einer Veranschlagung der Lohnsteuerklasse 3 aber der Fall. Da knüpft der Lohnsteuerabzug an die Annahme eines einkommenslosen Ehegatten an. Ob der Ehegatte aber freiwillig arbeitet und wie das Ehepaar die Lohnsteuerabzüge aushandelt, ist deren Angelegenheit. Der Dienstherr hat sich da rauszuhalten. Exakt dafür ist Art. 6 des Grundgesetzes da (Abwehrfunktion).

Und: Ehegattensplitting und Splittingtarif sind fast deckungsgleich. Die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 ist davon zu trennen.

Sorry das ich Dir widerspreche. Steuerklasse 3 nutze ich um von der Netto Mindestbesoldung, auf den Brutto Betrag hochzurechnen. Warum? Weil in dem Modell des BVerfG das "Alleinverdiener Modell" angenommmen wird.

Wie Du dann von dem hochgerechneten Brutto auf dein Netto kommst, kannst Du selber bestimmen. Ob Du nun Steuerklasse 3 oder 5 dafür nimmst obwohl Du der Alleinverdiener oder Hauptverdiener bist, ist deine Sache.
Ja, da haben wir Dissens.

Alleinverdienermodell heißt eben nicht: Wenn der Ehegatte eben doch arbeitet, ist dies zum Teil finanziell "umsonst", weil der Besoldungsempfänger hinsichtlich seines Bruttos einem – ich überspitze – Dumping ausgesetzt wird. Dumping in dem Sinne, als der Besoldungsempfänger so behandelt wird, als würde er – auch gegen dessen Willen! – den Steuerfreibetrag des Ehegatten für sich reklamieren.

Agree to disagree.

Dann haben wir den. Ich lege halt den Alleinverdiener als Person mit Steuerklasse 3 aus. Dies finde ich auch sinnvoll da dies der Auslegung des BVerfG entspricht und Steuerklasse 4 bzw. 5 nur dazu dienen würde (warum eigentlich nicht 6, da ein Beamter mit Genehmigung auch einen Nebenjob ausüben dürfte) nur dazu dienen könnte, die (Brutto) Mindestbesoldung zu erhöhen.

Falls aber deine Argumentation trägt gebe ich zu bedenken, dass dann auch eine Mehrverdienerfamilie zukünftig besser durch den DH zu begründen ist, da ja durch die Wahl einer anderen Steuerklasse als 3 der Hinweis nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Alleinverdiener Modell überholt ist.

Aber das ist nur meine Betrachtungsweise.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #944 am: 23.11.2025 18:46 »
...2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig ...

Das bedeutet aber auch, dass eben 60% des Bedarfs für Frau und 2 Kinder bereits mit dem Grundgehalt ausgezahlt werden müssen.

Das BVerfG hat mit der Betrachtung des Äquivalenzeinkommens nun diesen Familien-Bedarfen eine relative Dimension gegeben - (ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass ich diese Betrachtung schon seit langem immer wieder ins Feld geführt habe ;)) und auch Du hast jetzt mit diesem Regelsatz versucht ein wenig zu rechnen. Im Ergebnis kommst Du auf eine Nettoalimentation, die für den kinderlosen Single deutlich über 3.000€ liegt.

Aber was bedeutet das unter Betrachtung des Äqivalenzeinkommens konkret?

Der kleinste Beamte als Alleinverdiener in der 4k-Familie würde knapp über der Prekariatsschwelle landen (80%), der gleiche Beamte ohne Frau und Kinder läge aber bereits bei über 150% dieses Aquivalenzeinkommens. Heiraten 2 solche Beamte, profitieren Sie über die Gewichtung (1,0 + 0,5) und landen so gemeinsam sogar über 200%.

Neben der Tatsache, dass der kleine Beamte sich also ganz genau überlegen wird, ob er Kinder in die Welt setzt, stellt sich für mich (als unbedarfter Laie) die Frage, ob eine derartige Streuung des Wohlstandsniveaus unter  Beamten im gleichen Amt überhaupt zulässig ist.

Ist nur so eine Frage.


Leider ist der Thread hier so schnellebig, dass meine vorherigen Posts im Nirwana untergehen:

Ich für meinen Teil trenne die Auswirkungen für die Vergangenheit und den Ausblick in die Zukunft strikt voneinander, weil das Urteil in meinen Augen unterschiedliche Auswirkungen hat auf die Behandlung der offenen Verfahren und auf die Zukunft.

Aufgrund der Tatsache, dass es der Gesetzgeber in der Vergangenheit versäumt hat, die bisherige Rechtsprechung zu respektieren, mithin seine unteren und mittleren Beamten über Jahre hinweg prekär besoldet hat, hat das BVerfG jetzt dem Gesetzgeber eins zwischen die Hörner gegeben und die Grundbesoldung gerade für die kleinen Beamten auf ein Niveau der Prekariatsschwelle angehoben. Nicht ohne Grund geht Berlin davon aus, dass 280 Mio für die offenen Verfahren nicht mehr ausreichen.

Etwas anderes gilt für die Zukunft. Mit diesem Urteil geht ein politischer Auftrag einher, sich endlich darum zu kümmern, die Beamtenbesoldung verfassungskonform auszugestalten. Etwas anderes wird ihm auch nicht überbleiben, weil eine Zahlung in dieser Höhe kann sich der Dienstherr als Hüter des Haushaltes auf Dauer nicht leisten.

Bei einem Ausblick in die Zukunft habe ich dem Dienstherrn unterstellt, dass er sich bei der Vielzahl der Möglichkeiten für die entscheiden wird, die für ihn am kostengünstigsten ist.

Ausgehend von den Erfahrungen, die ich in den letzten 10 Jahren gemacht habe, habe ich daher versucht, den worst case der einzelnen Stellschrauben zu beschreiben.

Dabei bin ich von folgenden Determinanten ausgegangen:

1.) Die Prekariatsschwelle ist isoliert für zwei Kinder betrachtet beim Modellbeamten: (0,5 + 0,3) x 80 %

Das bedeutet pro Kind im Durchschnitt 0,32 Medianeinkommen

2.)  Der Familienzuschlag darf nicht mehr als 40 % dieses Bedarfes ausmachen. Es gibt dazu fast gar keine Rechtsprechung, außer die, dass die bisherige Höhe unproblematisch ist. Dennoch ist der Bedarf weitestgehend aus familienneutralen Bestandteilen zu decken. Auch wenn das bisher noch nicht endgültig entschieden wurde, hat ein anderer Forenteilnehmer (ich weiß leider nicht mehr, wer) einen Hinweis gegeben, aus dem zu entnehmen war: Mindestens 60 %

3.) Bei dem Beamten, der Kinder hat, ist zu beachten, dass der neben seiner Besoldung ja auch noch 255 EUR Kindergeld zusätzlich zu dem Familienzuschlag bekommt.

Warum hat der Besoldungsgesetzgeber ein finanzielles Interesse, den Familienzuschlag auf das maximal höchste Niveau anzuheben?

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Mindestbesoldung für den 4 K Beamten ins Pflichtenheft geschrieben. Dabei hat es ihm einen gewissen Spielraum eingeräumt, wie sich diese Mindestbesoldung zusammensetzt. Wenn also der Dienstherr die Familienzuschläge auf ein maximal mögliches Niveau anheben würde, würde er die Grundbesoldung, die ja bekanntermaßen alle in der Besoldungsstufe bekommen, auf nur noch auf ein deutlich kleineres Niveau anheben müssen als bisher. Von den höheren Familienzuschlägen würden jedoch nur noch diejenigen profitieren, die tatsächlich auch Kinder haben.   

Sofern es irgendwann mal dazu kommt, dass das BVerfG eine Obergrenze der Familienzuschläge zu prüfen hat, wird es sich mit einem gewissen Grad an Gewissheit an dem von ihm selbst gesetzten Medianeinkommen orientieren. Da der Beamte auch noch Kindergeld bekommt, macht die Berechnung mit dem Modellbeamten jedoch nur Sinn, wenn eben die Summe aus Kindergeld und Familienzuschlag 0,32 Medianeinkommen pro Kind auf gar keinen Fall übersteigt. Ganz im Gegenteil unterliegt es einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte bei dem Unterhalt für sein Kind auch auf familienneutrale Bestandteile zurück greifen muss.

Bei einem Familienzuschlag in Höhe von 40 % von 0,32 Medianeinkommen plus Kindergeld wäre mithin ein Großteil der Prekariatsschwelle des Kindes bereits gedeckt, zumal wenn man das im Lichte der von mir kolportierten These sieht, dass Kinder zukünftig auch eine Beihilfe von 100 % bekommen könnten und somit für sie keine KV Beiträge anfallen würden.

Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an, vielleicht wird es dann klarer:

Medianeinkommen: 2106 EUR

Zur Berechnung der möglichen Besoldung hier wieder meine Annahme, dass der Gesetzgeber sich bei dem Familienzuschlag nicht über 40 % hinaus lehnen kann

Durchschnittliche Prekariatsschwelle pro Kind: 2106 EUR x 0,32 =  673,92 EUR
davon 40 % = 270 EUR (Aufgerundet) pro Kind netto
Kindergeld pro Kind: 255 EUR

(somit muss der Beamte aus familienneutralen Bestandteilen "nur" noch grob 150 EUR pro Kind aufbringen bis zur Prekariatsschwelle des Kindes)

Gehen wir bitte einfach mal für einen Moment davon aus, dass ich mich an der Stelle nicht völlig verrannt habe, bedeutet das (ohne KV und PV Beiträge) erstmal folgendes:

Prekariatschwelle ist 1,84 x Medianeinkommen, also in unserem Fall 2106 EUR demnach: 3875 EUR

Die Gesamtbesoldung setzt sich für den 4 K Modellbeamten wie folgt zusammen:

Grundbesoldung
Verheiratetenzuschlag
Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder
Kindergeld

Wenn man jetzt rückwärts rechnen würde, was man ausdrücklich nicht darf, und ich nur zur Verdeutlichung von dem mache, was ich meine, bedeutet das im Umkehrschluss:

3875 EUR Präkariatschwelle
- 510 EUR Kindergeld
- 175 EUR Ehegattenzuschlag
- 540 EUR Familienzuschlag

verbleibt:  2650 EUR netto zzgl. Beiträge zur KV für den allerkleinsten Modellbeamten in einem Bereich mit einem Medianeinkommen von 2106 EUR netto

Das müsste dann auf Brutto hochgerechnet werden und das ist aus heutiger Sicht erheblich mehr als der bisherige Ausgangspunkt.

Daher wird der Gesetzgeber eine komplett neue Tabelle entwerfen müssen.

Und für alle die, die sich nach dem Abstandsgebot exorbitant hohe Nachzahlungen erhoffe, verlinke ich mal den Beitrag zu Swen dazu. Es kann sich jeder selbst ein Bild machen, ob ich wirklich auf dem Holzweg bin:

"Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."

Sein kompletter Beitrag findet sich dazu hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123530.msg375518.html#msg375518