Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173631 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1080 am: 24.11.2025 00:31 »
Eine Klarstellung wie ich zu diesem von mir vertretenen Ergebnis komme.

Wenn man die Nachzahlungen betrachtet (Lediger zu tatsächlicher 4K Familie) kommt bei mir spontan das Gefühl auf das es nicht sein kann, dass ein Lediger Beamter soviel mehr frei verfügbares Einkommen erhalten soll, zu einer tatsächlichen 4K Familie.

Aber da kann ich nur entgegnen, dass dies nicht Gegenstand des Beschlusses ist, dies zu betrachten. In diesem Beschluss wird lediglich geregelt, dass jeder Beamter, egal welchen Familienstand und Kinder dieser hat, mit der jetzt gewährten Besoldung eine 4K Familie alleinig unterhalten können muss. Und das ist mit diesem Beschluss erreicht.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1081 am: 24.11.2025 00:33 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Doch, weil die Betrachungsgrundlage die 4K-Familie ist.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1082 am: 24.11.2025 00:34 »
Alle die weiterhin FmZ befürworten. Wie beurteilt Ihr die Aussage des BVerfG das "neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden". Übrigens R Nr. 71 ....

Wie bringt Ihr das unter einen Hut bei einem Ledigen, der die FmZ nicht erhält?

Das hebt auf Leistungszulagen ab, z.B. in W. Jedem wird unterschiedslos eine Familienzulage gewährt, sobald er die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Wenn man Voraussetzungen erfüllen muss, gibt es auch eine Gruppe die diese nicht erfüllen und damit erhalten nicht alle diese Zulage.

P. S. Der Beschluss betrachtet nur die A Besoldung. Daher ist der Verweis auf Regelungen der W Besoldung nicht zielführend.

Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Hauptstadtzulagen, Wohnortzuschläge, Feuerwehrzulage, Polizeizulage, Bundeswehrzulage, Nachrichtendienstzulage, Schichtzulage, etc. etc.

Was nützt die Aufzählung der Zulagen? Erhalten alle Voraussetzungslos diese Zulagen?

Nein, nur die Berechtigten. Da aber bei den Klägern in Berlin Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Justizbeamte waren, haben diese auch Berufsgruppenweit bestimmte Zulagen, die ALLE bekommen bzw. je nach Anspruch ein Teil dieser Berufsgruppe, z.B. Schichtzulage, Erschwerniszulage.

Das ist die Beantwortung deiner Frage.

Ist den mit "Alle" in diesem Beschluss nur z. B. alle Polizeibeamte gemeint, oder alle Beamten?

Alle Polizeibeamte sind Beamte, aber nicht jeder Beamte, ist ein Polizeibeamter  8).

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1083 am: 24.11.2025 00:39 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

Zur Erinnerung: die Zuschläge oder Beihilfen dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht zu einem Kernbestandteil der Besoldung wären, 100% Beihilfe macht auch einige hundert Euro aus und scheidet daher mutmaßlich aus. Zumal wird die Versicherungsbranche was dagegen haben. Und die Besoldungsdienstherren auch, weil damit finanzielle Risiken übernommen werden, die sonst zu 30 oder 50% ausgelagert sind.

100% Beihilfe kenne ich nur von der Bundeswehr dank der Truppenärzte und deren Betreuung und bei bestimmten Beamten der Bundespolizei, denen ebenfalls dienstärztliche Betreuung zur Verfügung steht.

Das wird auf gar keinen Fall kommen.

AltStrG

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« Antwort #1084 am: 24.11.2025 00:41 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.


Die drei Punkte stimmen, der letzte Punkt nicht, das hat Berlin bereits politisch und medial klar gestellt. Den genauen Umfang naturgemäß natürlich nicht. 100% Anspruch haben hingegen tatsächlich nur Widerspruch/Klage.

Rheini

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« Antwort #1085 am: 24.11.2025 00:43 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

Zur Erinnerung: die Zuschläge oder Beihilfen dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht zu einem Kernbestandteil der Besoldung wären, 100% Beihilfe macht auch einige hundert Euro aus und scheidet daher mutmaßlich aus. Zumal wird die Versicherungsbranche was dagegen haben. Und die Besoldungsdienstherren auch, weil damit finanzielle Risiken übernommen werden, die sonst zu 30 oder 50% ausgelagert sind.

100% Beihilfe kenne ich nur von der Bundeswehr dank der Truppenärzte und deren Betreuung und bei bestimmten Beamten der Bundespolizei, denen ebenfalls dienstärztliche Betreuung zur Verfügung steht.

Das wird auf gar keinen Fall kommen.

Ob die Höhe diese Größe überschreiten, ob die PKV was dagegen hat oder nicht oder der DH dieses Risiko nicht eingehen will, habe ich bei dem Beispiel nicht bewertet. Mir kam es hauptsächlich drauf an darzustellen, dass der DH Stellschrauben hat die im Einzelfall tatsächlich zu einer "Verschlechterung" bei einem Einzelnen führen können, aber hingenommen werden muss.

AltStrG

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« Antwort #1086 am: 24.11.2025 00:47 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

AltStrG

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« Antwort #1087 am: 24.11.2025 00:48 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Also ich deute genau das Gegenteil. Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG mit diesem Urteil massiv eingeschränkt und hat es geschafft durch eine Rechnung, die in 10 Sekunden abgeschlossen ist, für transparente Ergebnisse zu Sorgen, um seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren.

Und ich sehe das ebenfalls so, dass nun im Bereich zwischen Single und einen verheirateten Beamten mit 2 Kindern alles mit dem Grundsold abgegolten ist. Der Verheiratetenzuschlag, der Zuschlag fürs 1. und 2. Kind, Mietstufen und ein gedeutetes Partnereinkommen hat sich mit der neuen Berechnung verabschiedet und das BVerfG hat es in meinen Augen geschafft von einer komplizierten 115% Grundsicherungsberechnungsmodell mit gefühlt 2 Trillionen Parametern auf eine ganz einfaches und schlichtes Äquivalenz-Nettomedianeinkommen zu ändern. Zumindest für die Vergangenheit wurden hier Klarheiten geschaffen.

Was das für Auswirkungen für die Zukunft hat, werden wir sehen. Das Ziel wird es sein, so gut es geht auf Besoldungsgruppen zu verzichten. Bei den Ländern wird das besser funktionieren als beim BUND bzw. bei der Bundeswehr. Die Erfahrungsstufen werden denke ich massiv eingestampft. Des Weiteren gehe ich von Beförderungszeiten von weit über 10 Jahren aus. Das werden die Hauptstellschrauben sein.

Das kann man SO unterschreiben.

Rheini

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« Antwort #1088 am: 24.11.2025 00:53 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

Du betrachtest z. B. den Punkt des Sonderopfers der Beamten bzw. der Notlage des Haushaltes, was es nicht geben darf.

Ich meine das das BVerfG derzeit von der 4K Modell Familie ausgeht und dem DH, soweit er in seiner jetzigen Betrachtung einer Mehrverdiener Familie (fiktives Einkommen des Ehepartners) ausgeht beschieden hat, dass er diesen Wechsel begründen und belegen können muss. Das konnte er nicht. Er hat einfach dies angenommen.

Ergo, wenn der DH zukünftig eine Abkehr von der 4K Alleinverdiener Familie vollziehen will, kann er das, sofern er dies begründen und belegen kann. Das ist dann kein Sonderopfer und auch nicht aus einer Notlage des Haushaltes heraus.

AltStrG

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« Antwort #1089 am: 24.11.2025 01:15 »
Und jetzt kann der Gesetzgeber viele Stellschrauben in seiner Gesetzgebung modifizieren, um das Netto-Einkommen einer 4K Fsmilie zu frisieren, um die 80% als Prekaritätsschwelle zu überwinden. Ergebnis: Ich verkleinere das entstandene Delta mit anderen Maßnahmen, um die Grundbesoldung nicht massivst anheben zu müssen.

Davon hätte der Single-Beamte nichts, sofern die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichend wären, um diese Schwelle zu überwinden.

Klar kann er das. Er könnte z. B. für alle bis zur 4K Familie, 100% Beihilfe zahlen und den fiktiven Betrag einer 4K Familie, von dem derzeitigen Stand (Delta) für alle abziehen. Wenn der Ledige tatsächlich weniger bezahlt als diese fiktive Größe, verliert er am Ende.

Aber so ist das. Der dem DH zugestandene Gestaltungsspielraum, kann auch durch diesem genutzt werden. Der Beamte hat kein Recht auf die für Ihn beste Lösung.

P. S. Seit dem Beitrag vom LehrerBW, habe ich eine innere Unruhe vor dem versenden meiner Beiträge.

Zur Erinnerung: die Zuschläge oder Beihilfen dürfen eine bestimmte Größe nicht überschreiten und nicht zu einem Kernbestandteil der Besoldung wären, 100% Beihilfe macht auch einige hundert Euro aus und scheidet daher mutmaßlich aus. Zumal wird die Versicherungsbranche was dagegen haben. Und die Besoldungsdienstherren auch, weil damit finanzielle Risiken übernommen werden, die sonst zu 30 oder 50% ausgelagert sind.

100% Beihilfe kenne ich nur von der Bundeswehr dank der Truppenärzte und deren Betreuung und bei bestimmten Beamten der Bundespolizei, denen ebenfalls dienstärztliche Betreuung zur Verfügung steht.

Das wird auf gar keinen Fall kommen.

Ob die Höhe diese Größe überschreiten, ob die PKV was dagegen hat oder nicht oder der DH dieses Risiko nicht eingehen will, habe ich bei dem Beispiel nicht bewertet. Mir kam es hauptsächlich drauf an darzustellen, dass der DH Stellschrauben hat die im Einzelfall tatsächlich zu einer "Verschlechterung" bei einem Einzelnen führen können, aber hingenommen werden muss.

Im kleinstmöglichen Umfang, ja. Da er sich aber bislang nicht dafür entschieden hat (aus Gründen!) wird er es in Zukunft auch nicht tun, da jetzt verfassungsrechtliche Schranken (Mediaeinkommen, Besoldungsbestandsteile, Zuschlagsbegrenzung) vorliegen.

AltStrG

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« Antwort #1090 am: 24.11.2025 01:19 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

Ergo, wenn der DH zukünftig eine Abkehr von der 4K Alleinverdiener Familie vollziehen will, kann er das, sofern er dies begründen und belegen kann. Das ist dann kein Sonderopfer und auch nicht aus einer Notlage des Haushaltes heraus.

Wie soll der Besoldungsgesetzgeber (nicht der Dienstherr!) dies begründen können oder belegen, wenn das der erste Prüfparameter ist? Der Beschluss des BVerfG erzeugt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit Gesetzeskraft, vergl. §31 BVerfGG. Von daher kann der Besoldungsgesetzgeber jetzt nicht einfach was anderes entscheiden.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1091 am: 24.11.2025 05:09 »
Das bedeutet im Kern genau das, was ich ständig wiederhole:

Modellbeamter 4K hat Anspruch auf Mindestbesoldung

Hat der 4K Modellbeamte zu wenig, muss die Grundalimentation um die Differenz angehoben werden

Nur noch mal kurz fürs Protokoll (nicht, dass mir irgendwann noch "unterlassene Hilfeleistung" vorgeworfen wird):

1.) Wenn die Grundbesoldung zuzüglich Familienzuschlag/Kindergeld abzüglich Steuern/PKV-Kosten eines 4K-Beamten unterhalb der Prekaritätsschwelle (80% des 2,3-fachen Median-Äquivalenzeinkommens) liegt, dann wird die Mindestbesoldung (als absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Besoldung) unterschritten. Mithin (eines deiner Lieblingsworte) liegt ein Fehlbetrag vor, der seitens des Gesetzgebers ausgeglichen werden muss. Dazu bedarf es übrigens auch keiner Formel mit tollen Variablennamen oder irgendwelchen ellenlangen KI-Gesülzes, das ist einfachste Grundschul-Arithmetik.

2.) Um dem Gebot der Mindestbesoldung gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber mehrere Stellschrauben. So darf er unter anderem auch den Familienzuschlag verändern. Allerdings muss er dabei Grenzen beachten, die bisher noch nicht abschließend konkretisiert wurden [und vermutlich in einigen Bundesländern bereits signifikant überschritten wurden, persönliche Anmerkung von mir]. Somit dürfte in der Praxis die Grundbesoldung die hauptsächliche (jedoch nicht ausschließliche) Stellschraube sein.

Punkt 2 steht wortwörtlich im zweiten Satz von Rn. 92, worauf euch unter anderem cyrix42 gestern mehrfach hingewiesen hat.



Insofern ist es mir ein absolutes Rätsel, was hier auf den letzten Seiten alles an seltsamen Beiträgen verfasst wurde (zum Glück habe ich währenddessen geschlafen).

Ich kann dies natürlich nicht beeinflussen, finde es allerdings ein wenig bedauerlich (zusammen mit einigen weiteren Ärgernissen wie beispielsweise ständigen und völlig sinnlosen Zitat-Zitat-Zitat-Wiederholungen), da es aus meiner Sicht wirklich genügend spannende Themen gäbe, über die sich eine Diskussion tatsächlich lohnen könnte. Alleine schon ein kleiner Blick über den Tellerrand der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung hinaus könnte gegebenenfalls horizonterweiternd wirken..

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1092 am: 24.11.2025 06:32 »
Also Zuschläge können berücksichtigt werden, sofern sie in der jeweiligen Besoldungsgruppen gleichheitsgerecht gewährt werden. Im Prinzip wird es also möglich sein, für unterschiedliche Besoldungsgruppen unterschiedliche Kinderzuschläge einzuführen.  Diese dürfen aber nicht den Abstand unzulässig verkleinern. Von dieser Theorie her müssten sie für höhere Besoldungsgruppen höher sein statt umgekehrt.  Aber ob sich das verkaufen lässt, dass Lehrerkinder mehr Wert sind als Sekretätkinder....

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1093 am: 24.11.2025 06:44 »
Problematisch wird es nur in der rückwirkenden Herstellung einer aA.

- Kindergeld rückwirkend erhöhen fällt aus
- Steuererleichterungen für 4K Familie ebenfalls
- Beihilfeerhöhungen dito

Wie schon geäußert, wurde die A- Besoldung pulverisiert und am Ende kackt die Ente, hinsichtlich des Rundschreibens des BMI. Das Reparaturgesetz wird m.E ausschliesslich Nachzahlungen für Widerspruchsführer vorsehen.

Für die Zukunft kann der Gesetzgeber jetzt sehr kreativ werden.


Aber für die Zukunft liegt für mich alles im Nebel außer das ich der Auffassung bin, dass er möglichst wenig zahlen will. Dies hat das BVerfG dem DH ja auch ausdrücklich zugestanden.

Genau dies hat das BVerfG genau nicht getan, die Leitplanken sind eher eng. Und er hat den Besoldungsgesetzgeber zudem nochmals daran erinnert, dass weder übermäßige Sparopfer drin sind, noch die Ausrede, der Haushalt ist eng. Wenn der Besoldungsgesetzgeber 10% sparen will, dann muss er im gesamten Haushalt diese 10% erbringen.

Das wird nie passieren, im Rahmen des Bundeshaushaltes wären das 55 Milliarden Einsparungen.

Zudem darf die Alimentierung nie unten den ersten Prüfparameter fallen, damit die Funktion des Staates weiter gewährleistet ist. Genau das ist der Sinn und die Aufgabe von Beamten; das sollte man sich immer in Erinnerung rufen.

Der Staat wird demnächst weniger beamten, weniger befördern, längere Standzeiten abfordern, mehr Verantwortung nach unten verteilen und viele Funktionen von Angestellten im ö.D. erledigen oder gar privatrechtlich auslagern lassen.

Ergo, wenn der DH zukünftig eine Abkehr von der 4K Alleinverdiener Familie vollziehen will, kann er das, sofern er dies begründen und belegen kann. Das ist dann kein Sonderopfer und auch nicht aus einer Notlage des Haushaltes heraus.

Wie soll der Besoldungsgesetzgeber (nicht der Dienstherr!) dies begründen können oder belegen, wenn das der erste Prüfparameter ist? Der Beschluss des BVerfG erzeugt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit Gesetzeskraft, vergl. §31 BVerfGG. Von daher kann der Besoldungsgesetzgeber jetzt nicht einfach was anderes entscheiden.

Doch. Der Beslodungsgesetzgeber könnte auch festlegen, dass die Familie aus einer Katz, einem Außerirdischen besteht und dies begründen. Dennoch besteht die Untergrenze, welche nicht gerissen werden darf. Sie hat ja auch Auswirkungen auf den Single.

Rentenonkel

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« Antwort #1094 am: 24.11.2025 06:54 »

Warum so kompliziert?


Das habe ich mir doch nicht ausgedacht, sondern das BVERFG.

Nehmen wir doch einfach mal den Beamten in A11 in Berlin

Da findest du in Randnummer 117 das Ergebnis der Betrachtung, und das ist eben nicht nach Single oder Verheiratet differenziert

Nehmen wir einfach mal das Jahr 2020 für Berlin:

Ergebnis der Prekariatsschwelle: 40.420,97 Euro

Ergebnis der Nettobesoldung für den Modellbeamten: 38.851,00 Euro

Unterdeckung demnach : 1.569,97 Euro

Also bekommen alle in Besoldungsgruppe A11 diese Unterdeckung, mithin 1569,97 Euro für das Jahr 2020 nachgezahlt

So einfach ist das  ;)