Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173553 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1350 am: 25.11.2025 13:59 »


Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.
Ich sehe darin kein Geschwurbel. Nach dem Niedergang der Sowjetunion und dem Fall des Eisernen Vorhangs war klar, dass der Kapitalismus gewonnen hatte (was ich natürlich gut heiße). Mit der Ära Kohl begann dann aber eindeutig eine neoliberale Phase mit folgenreichen Privatisierungen staatlicher Aufgaben und einer deutlichen Schwächung des öffentlichen Dienstes. Die Heilsversprechen Senkung der Staatsquote und Verschlankung des Staatsapparates wurden seitens der Bevölkerung dankbar aufgenommen und widerspruchslos geglaubt. Heute sieht man ja die verheerenden Langzeitfolgen. Das wiederum führte zu einem Ansehensverlust von Beamten und Angestellten im ÖD, bei dem auch (bis heute) die Medien ein treibender Faktor waren.

Aus der Telekom und der Post wurden doch ganz anständige Unternehmen. Die Bahn ist natürlich ein Reinfall, aber wem gehört die noch einmal zu 100%?

Genosse Gasgerd hat auch nur an die Versicherungskonzerne und seinen Freund Puttler gedacht und die Linksgrüne Merkel hat alles mit Geld zugeschüttet. Ich bin gespannt, was nach dem Lügenkanzler kommt, bestimmt die rote Bas oder der sensible Lars.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1351 am: 25.11.2025 14:01 »
Der wüste Hendrik oder doch die Alitsche.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1352 am: 25.11.2025 14:53 »
Ah, die ganz großen Linien! Ära Kohl 1982-98, erste gesamtdeutsche Tarifverträge 91-92,…
Wenn jemand den Staat zurück gebaut hat, war es der Currywurst-Niedersachse. Bin wahrlich kein Fan, aber hätte er doch mal durchgezogen. Danach haben sich alle nur noch auf seinen Reformen ausgeruht. Heute ist unsere Staatsquote so hoch wie nie, und nicht zum Besseren.
Was die Quote der Beschäftigten im ÖD betrifft, sind wir im hinteren Mittelfeld der großen Industriestaaten und vom fehlenden Reformwillen habe ich nie gesprochen. Es ging mir in erster Linie um die Aushöhlung und Schwächung des ÖD, die in den frühen 90ern so richtig in Fahrt kam. Und ja, kein Kanzler*in danach fühlte sich berufen, daran etwas zu ändern - eher im Gegenteil.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1353 am: 25.11.2025 15:01 »

Das ist die halbe Wahrheit. Soweit ich weiß, sind alle Gesetzgeber, und was noch wichtiger ist, alle Verwaltungsgerichte ab sofort an den Beschluss des BVerfG gebunden, bzw. müssen es anwenden.

Du hast natürlich insoweit Recht, dass wenn andere Besoldungsgesetzgeber die Vorgaben aus dem Beschluss zukünftig nicht beachten, sie sich absolut angreifbar machen, weil sie gegen die Vorgaben des Beschlusses verstoßen. Allerdings muss das Land Berlin jetzt bei allen betroffenen Beamten nachbessern, während die anderen Dienstherrn weiterhin nur für diejenigen etwas nachzahlen müssen, die sich mit einem statthaften Rechtsbehelf wehren. Durgi hat das so ausgedrückt:


Da liegst du schon wieder falsch. Auch bei den Berliner Beamten muss der Dienstherr nur bei jenen Beamten nachbessern, bei denen noch ein statthafter Rechtsbehelf offen ist. Auszug Rn.161:

„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.“
Der Gesetzgeber könnte natürlich bei allen Beamten durch ein Reparaturgesetz nachbessern, muss er aber aufgrund des BVerfG nicht. Hier einmal die Prüfung des Berliner Senats zur R-Besoldung:
„Wie das BVerfG in Rn. 182 des Beschlusses ausführt, ist eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Dementsprechend erfolgt im Einklang mit den vom BVerfG in Rn. 183 dargelegten Anforderungen eine rückwirkende Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der Klägerin und den Klägern der Ausgangsverfahren als auch derjenigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.

Folgende Alternativen sind geprüft worden:

1. Rückwirkender Ausgleich für alle Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ein solcher Ausgleich ist nicht angezeigt. Durch derart umfangreiche Nachzahlungen würde möglicherweise eine Erwartungshaltung geweckt, dass auch bei künftigen Verfahren, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung zum Gegenstand haben, zu leistende Nachzahlungen entsprechend weitreichend gewährt werden. Dies würde die Rechts- und Planungssicherheit des Haushaltsgesetzgebers beeinträchtigen. Denn dann müsste das Land Berlin auch künftig mit Nachzahlungen in unbezifferter Höhe rechnen, obwohl mangels eingelegten statthaften Rechtsbehelfen keine Veranlassung bestand, eine entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.“

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1354 am: 25.11.2025 15:28 »
Zitat
Passend dazu begann ab Ende der 90er Jahre der Neoliberalismus in alle Aspekte unsere Gesellschaft einzusickern, das wird den Effekt mitverstärkt haben.

Was letzte schwurbel? Der pöse Neoliberalismus.

Hat er so unrecht. Wie oft wurden jetzt schon private Verluste solidarisiert und auf alle umgelegt. Auch ist Deutschland eines der Länder in denen Arm und Reich am weitesten auseinander klafft und dann immer die Mär wer soll die Schulden denn zurückzahlen. Wenn ich so schaue hat keine Generation Schulden zurück gezahlt an wen den auch an die EZB. Nur Schäuble hat ein paar Jahre Staatsschulden abgebaut aber halt auch auf Kosten von Infrastruktur und nicht zuletzt auch unsere Kosten.

ExponentialFud

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« Antwort #1355 am: 25.11.2025 15:37 »
Oh, die Schulden werden „zurück gezahlt“. Entweder so wie ehrliche Kreditnehmer, oder per Inflation, oder per disruptiver Währungsreform. Nur die Sozis glauben, das Geld der anderen sei endlos.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1356 am: 25.11.2025 15:42 »
Und hört doch mit der extremen Ungleichheits-Mär auf: hier sind die Gini-Koeffizienten.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gini-Koeffizient

D steht da sehr gut da.

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1357 am: 25.11.2025 15:47 »
Oh, die Schulden werden „zurück gezahlt“. Entweder so wie ehrliche Kreditnehmer, oder per Inflation, oder per disruptiver Währungsreform. Nur die Sozis glauben, das Geld der anderen sei endlos.

Wie erklärst du mir warum wir immer nur Staatsverschulden aufbauen. Inflation ist bei 2 % (Ich weiß jetzt kommt gleich wieder die echte ist viel höher) in der Zielmarke. Wir haben Corona gebraucht und nen Krieg in Europa der ein Energiekrise auslöst um die Inflation von 0% vom Fleck zu bekommen. Aber lassen wir das ich werd dich nicht überzeugen und du mich nicht.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1358 am: 25.11.2025 15:58 »
Oh, die Schulden werden „zurück gezahlt“. Entweder so wie ehrliche Kreditnehmer, oder per Inflation, oder per disruptiver Währungsreform. Nur die Sozis glauben, das Geld der anderen sei endlos.
Wohl über Inflation, weil das eine schleichende Enteignung ist, bei der die Leute nicht auf die Barrikaden gehen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1359 am: 25.11.2025 16:47 »
@lotsch:

Du hast vollkommen Recht. Ich hatte es eigentlich auch so im Kopf, aber nicht so sauber formuliert wie Du.

BVerfGBeliever

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« Antwort #1360 am: 25.11.2025 16:55 »
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1361 am: 25.11.2025 17:11 »
Analog zu A15 vorgestern habe ich jetzt auch mal einen kurzen Blick auf die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung für die Besoldungsgruppe A11 im Bund in den Jahren 1996 bis 2026 geworfen, siehe Excel-Datei im Anhang.

Ein paar "stray observations" (hätte ich größtenteils auch schon vorgestern schreiben können):

- Aufgrund der Konstruktion der Indizes ist immer NUR das betrachtete Jahr sowie das Jahr 1996 relevant. Alle dazwischen liegenden Jahre spielen absolut keine Rolle.
- Insofern haben die Startwerte aus 1996 eine IMMENSE Bedeutung für jeden einzelnen Indexwert in JEDEM Jahr. Die Festlegung des BVerfG, exakt mit 1996 zu starten (und nicht mit 1995, 1997 oder irgendeinem anderen Jahr), ist also von herausragender Bedeutung für die Analyse.
- In den Nullerjahren gab es echte Besoldungskürzungen (durch Kürzungen/Streichungen beim Weihnachtsgeld, etc.), und zwar nicht nur real, sondern sogar nominal.
- Seit 2016 hinkt die A11-Besoldung um mehr als fünf Prozent hinter dem E11-Gehalt hinterher. Hauptgrund: Einführung einer Stufe 6 bei den TVöD-Angestellten.
- Somit dürfte die A11-Besoldung vermutlich seit 2016 tendenziell verfassungswidrig gewesen sein, weil zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot zwei der vier Parameter "angeschlagen" haben.
- Unser Besoldungsgesetzgeber könnte also eventuell einen Anreiz haben, auch die Beamtentabelle nach rechts auszubauen und noch eine Stufe 9 (oder gar 10) dranzuhängen. Dann würde der Besoldungsindex deutlich nach oben gehen, aber der Gesetzgeber müsste nicht allen Beamten, sondern nur denen in der (neuen) Endstufe mehr bezahlen.
- Für den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex habe ich die Werte für ganz Deutschland verwendet. Gruenhorn hat heute Morgen im "anderen Thread" jedoch völlig zurecht darauf hingewiesen, dass eventuell auch für uns vorteilhaftere Werte, z.B. aus Bayern, Hamburg oder "dem Osten" herangezogen werden könnten.

Alles Weitere gerne auch im "anderen Thread": https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.0.html

Große Grafik: https://s1.directupload.eu/images/251125/67uv9ll6.png

Kleine Grafik:

 

Nochmal von mir der Hinweis:
Der Besoldungsindex im Beschluss fällt von 1996 auf 1997 ab. Hier in der Tabelle steigt er an. M.W. gab es 1996 und 1997 keine Landesbesoldung in Berlin, die das erklären könnte. Es muss m.E. an der Tabellenreform in 1997 liegen und deren Abbildung im Index. Wie genau ist mir aber nicht klar.

Maximus

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« Antwort #1362 am: 25.11.2025 17:18 »
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Das hast du gut erkannt. Habe ich bisher noch nicht so gesehen. Wahrscheinich ist das kein Zufall. Der Gericht wollte möglichst viele Schlupflöcher schließen...

BuBea

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« Antwort #1363 am: 25.11.2025 17:29 »
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Das zeichnet doch gerade einen "weiten Gestaltungsspielraum" aus.  ;)

Umzug 1

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« Antwort #1364 am: 25.11.2025 17:34 »
Frage an die Haushaltsexperten. Im Bundestag wird momentan der Bundeshaushalt 2026 diskutiert. Sind neben den Tariferhöhungen auch Mittel für die aA. eingestellt?