Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173558 times)

LehrerBW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1395 am: 25.11.2025 23:29 »
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Und Punkt eins wird dann komplett, von diesem Grundgehalt ausgehend, per Famzuschlag erledigt. Und am billigsten natürlich (wieder maximal Böse gedacht) in dem es nur ein Famzuschlag für das 2. Kind gibt und zwar so Abschmelzend, das immer die unterste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe auf dem MÄE liegt.
-->Mindestbesoldung formal erfüllt. Solange nicht jemand bemerkt, das die Mindestbesoldung für die 1,2,3K unter der MÄE liegt. (*kotz^kotz)

Da der Famzuschlag die kleiner Kröte ist, da vergänglich und nicht versorgungsrelevant wird es am Ende zu einer nach 2. gerichteten Grundbesoldungserhöhung (+Sicherheitsaufschlag, weil FamZuschlag nicht über 20,35,40, 50% kommen darf?) hinaus laufen.


Baden-Württemberg besoldet jetzt bereits so. Die Mindestalimentation wird hergestellt, indem dem kleinsten Beamten…bei uns ist das mittlerweile der A7er ein Zuschlag auf das zweite Kind in Höhe von knapp 500€ gezahlt wird, der aber bis A13/6 kontinuierlich pro Erfahrungsstufe und Besoldungsstufe wegschmilzt.
So wie ich das Urteil aber lese, darf er das jetzt nicht mehr…zumindest in einer Besoldungsgruppe muss er unterschiedslos gezahlt werden.
Ich persönlich denke, dass sie gerade bei uns es wieder über die Zuschläge herstellen…was nicht verkehrt ist…solange diese nicht abschmelzen.

Zu deiner Aussage MoinMoin, dass eine Erhöhung von 20% illusorisch ist, kann ich nicht zustimmen.
Haben heute mehrmal durchgerechnet im BW Forum und wir landen zumindest bei der niedrigsten Stufe A7/1 bei einer entsprechenden Steigerung. Wir divergieren zwar um paar hundert € jährlich was mit der schwammigen KV/PV zusammenhängt aber in etwa sind wir gleich. Wohlgemerkt für eine 4K Familie die jetzt tatsächlich Familienzuschlag für beide bekommt. Das hier wäre mein Rechenweg für den kleinsten Beamten in BW für das letzte Jahr 2024. Die Mindestbesoldung wird überhaupt erst bei A10/5 erreicht.

Einverdienerhaushalt + Frau + 2 Kinder
Prekariatsschwelle Baden-Württemberg
2024 bei  50651,52
Ergibt eine Mindestbesoldung von:
50651,52 €
+ 5337 € (Krankenkasse)
- 6000 € (Kindergeld von 2024)
= 49 988 € Mindestbesoldung fürs Jahr 2024
Aus Steuerklasse III ergibt sich dann erst eine Mindestbesoldung bei der Stufe
A 10/5 mit:
(Erst hier ist die Besoldung wieder verfassungsgemäß)
Monats-Brutto:        4684.97 €
netto bleiben:          4183.81 € (Steuerjahr 2024)

Jahres-Brutto:        56219.64 €
netto bleiben:         50205.64 € (Steuerjahr 2024)

Im Jahr 2024 A7/1 nettoverdienst:
Monats-Brutto:        3729.68 €
netto bleiben:          3474.68 € (Steuerjahr 2024)

Jahres-Brutto:        44756.16 €
netto bleiben:         41696.16 € (Steuerjahr 2024)

Fehlbetrag:
8292€ jährlich
691€ monatlich




Von der IST Besoldung A 7/1 im Jahr 2024 zur Mindestbesoldung nach dem BVerfG jetzt fürs Jahr 2024 liegt der Abstand bei 44756€ zu 56219€ in der Bruttobesoldung…sind mal eben 25,6% die über alle Besoldungsgruppen die Besoldung für eine 4 K Familie steigen müsste 😳

Würde der Besoldungsgesetzgeber es rein über die Zuschläge abwickeln, hätten wir in A7/1 42-43% an Zuschlägen um die Mindestbesoldung zu erreichen.
« Last Edit: 25.11.2025 23:46 von LehrerBW »

LehrerBW

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« Antwort #1396 am: 26.11.2025 00:07 »
Sorry MoinMoin…hab dir ne falsche Aussage untergejubelt. Konnte den Post oben nicht mehr editieren.

Ja, du hast Recht. Die Grundbesoldung wird nicht um 20% steigen…aber wenn meine Zahlen einigermaßen stimmen wird zumindest die komplette Besoldung bei uns in BW, beim A7/1er beginnend mehr als 20% steigen müssen….und eigentlich alle anderen ebenso. Sogar noch eher stärker, weil der Betrag fürs 2. Kind nicht mehr abschmelzen darf und so bei den höheren Gruppen reingerechnet werden müsste.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1397 am: 26.11.2025 01:34 »
Und wie wollen die DH,  im Falle einer Zuschlagsorgie, sicherstellen, dass das Ruhegehalt amtsangemessen ist? Wenn der A7-Pensionär dann ohne Kinderzuschöag seine Frau mitversorgen muss, weil diese nur unzureichend berentet wird?

Ich denke mit Zuschlägen allein wird es nicht gehen. Das Einebnen der Besoldungsstruktur wird dadurch mittelbar möglich, das Prüfschema des BVerfG dadurch an dieser Stelle ad absurdum geführt.

Wir können letztlich nur warten, bis sich die Politik dazu äußert. Derzeit ist es anscheinend eine Mischung aus Schockstarre und Ignoranz.

In diesem Sinne. Schauen wir mal was wird. Was wird.

BVerfGBeliever

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« Antwort #1398 am: 26.11.2025 05:54 »
Klar, Klassismus geht, wenn auch nicht nett in einem Gesetzestext. Aber die angedachte Lösung ist ja umgekehrt, abschmelzende Familienzuschläge bei steigender Gruppe.

Ich hatte mich missverständlich ausgedrückt. Es ging auf keinen Fall um eine "angedachte Lösung"! Ich hatte nur darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seit dem Urteil vor einem neuen Zielkonflikt steht: (1) für die Mindestbesoldung ist wie gehabt der "kleinste" 4K-Beamte relevant, also in der untersten Besoldungsgruppe und untersten Erfahrungsstufe, (2) für die Fortschreibungsprüfung ist hingegen der "größte" 1K-Beamte relevant, also in allen Besoldungsgruppen jeweils in der höchsten Erfahrungsstufe.

Und Ryan hatte dann den "diabolischen", aber leider völlig zutreffenden, Hinweis gegeben, dass sich dieser Zielkonflikt (aus Sicht des Gesetzgebers!) am einfachsten durch einen Familienzuschlag lösen ließe, der mit steigenden Besoldungsgruppen abschmilzt.


Ich persönlich würde mir hingegen Folgendes wünschen:
1.) Eine "angemessene" Grundbesoldung, von der ALLE etwas haben, auch nach der Pensionierung!
2.) Einen moderaten Familienzuschlag, zu dem uns Karlsruhe eventuell/hoffentlich demnächst eine "Obergrenze" liefern wird (brrr, bei dem Wort hat man leider direkt Seehofer im Ohr)
3.) Ausreichende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, damit sich die jeweilige Wertigkeit der Statusämter adäquat in der Besoldung widerspiegelt. Auch hierzu würde ich mir ein kleines "Machtwort" aus Karlsruhe wünschen (Rn. 93 scheint eventuell eine kleine Andeutung zu beinhalten)..

BVerfGBeliever

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« Antwort #1399 am: 26.11.2025 05:59 »
Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Der kleinste 4K-Beamte bekam letztes Jahr eine Bruttobesoldung von rund 3.200 Euro. Stattdessen hätten es jedoch rund 5.000 Euro sein müssen!

Soweit einverstanden? (unten habe ich nochmals den Rechenweg angehängt)

Und was wäre dein Vorschlag? Wäre eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf z.B. 30% (jeweils Zuschlag/Grundgehalt) in deinen Augen in Ordnung? Das Ergebnis wäre ca. 3.850 Euro Grundbesoldung plus ca. 1.160 Euro Familienzuschlag. Hättest du damit ein Problem?



1.) Tatsächliches Gehalt im Jahr 2024
- Die A3/1-Bruttobesoldung eines 4K-Beamten lag bei 3.203 Euro. Zusammengesetzt aus 2.707 € Grundbesoldung und 496 € Familienzuschlag.
- Zuzüglich Kindergeld (500 €) und abzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € steuerlich absetzbar) sowie Steuern (111 €) lag also die tatsächliche Nettobesoldung des 4K-Beamten bei 2.932 €.

2.) Prekaritätsschwelle
- Das Median-Äquivalenzeinkommen lag 2024 in Bayern bei 2.328 € (beim alten Mindestabstandsgebot wurden auch für Bundesbeamte bayerische Werte zugrundgelegt).
- Die Prekaritätsschwelle hatte somit letztes Jahr einen Wert 4.284 € (80% vom 2,3-fachen der MÄE).

3.) Mindestbesoldung
- Ausgehend von der Prekaritätsschwelle (4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung des 4K-Beamten mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) hätte die Bruttobesoldung des 4K-Beamten entsprechend mindestens 5.010 € betragen müssen. Unter Beibehaltung des prozentualen Verhältnisses hätte sich diese aus 4.235 € Grundbesoldung sowie 775 € Familienzuschlag zusammengesetzt.

NelsonMuntz

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« Antwort #1400 am: 26.11.2025 06:26 »
Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Der kleinste 4K-Beamte bekam letztes Jahr eine Bruttobesoldung von rund 3.200 Euro. Stattdessen hätten es jedoch rund 5.000 Euro sein müssen!

Soweit einverstanden? (unten habe ich nochmals den Rechenweg angehängt)

Und was wäre dein Vorschlag? Wäre eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf z.B. 30% (jeweils Zuschlag/Grundgehalt) in deinen Augen in Ordnung? Das Ergebnis wäre ca. 3.850 Euro Grundbesoldung plus ca. 1.160 Euro Familienzuschlag. Hättest du damit ein Problem?

Auch wenn Du mich nicht angesprochen hast, mag ich dazu etwas sagen:

Nein, für den 4k-Beamten sehe ich dort überhaupt kein Problem! Er MUSS eben mit seinen Bezügen auf einem Niveau oberhalb der Prekariatsschwelle liegen. Da besteht keinerlei Dissenz.

Die Frage ist dabei, welchen Anteil hier die Grundbesoldung stellen darf/muss, die der 1k-Beamte eben auch zwingend erhält. Je höher diese ausfällt, desto höher ordnet dieser sich im Vergleich zum Äquivalenzeinkommen ein. Im Extremfall (also völlig ohne Familien-Zuschläge) würde der 4k ein Leben auf 80% des Medians führen, der 1k jedoch auch 200%.

Also lautet die Frage: Wie stark darf das Einkommens-Nievau (im Vgl. zum ÄE) durch Kinder (und/oder einen arbeitslosen Partner) sinken?
« Last Edit: 26.11.2025 06:35 von NelsonMuntz »

despaired

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« Antwort #1401 am: 26.11.2025 06:28 »
Erwartet ihr noch weitere Urteile in den nächsten Wochen die veröffentlicht werden?

M. war vor seinem Ausscheiden vom Gericht nach dem bisher veröffentlichten Urteil ja noch etwas im Dienst und es wäre schon misslich, wenn nach all den Jahren nur ein Urteil bei rumkommen würde. Ich habe noch die Hoffnung, dass vor Weihnachten noch 1-2 Urteile veröffentlicht werden die für uns von Interesse sind - schließlich wollte man bestimmte Verfahren vorziehen wegen der Grundsatzwirkung andere Verfahren.

clarion

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« Antwort #1402 am: 26.11.2025 06:37 »
BVerfBeliever, ich gehe davon aus, dass bei der KV nur die Primärtarife zählen, die auch steuerlich absetzbar sind. Die freiwilligen Tarifbausteine wie Beihilfeergänzungstarife und Wahlleistungen sind Privatvergnügen.

BVerfGBeliever

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« Antwort #1403 am: 26.11.2025 06:51 »
@clarion, in meiner Erinnerung haben letztes Jahr sowohl Swen als auch der DRB ungefähr mit den angegebenen Daten gerechnet (660 € PKV-Kosten, davon 530 € steuerlich absetzbar).

Mit niedrigeren PKV-Kosten wäre logischerweise die erforderliche Bruttobesoldung für den 4K-Beamten etwas geringer. Sollte aber nichts an der grundsätzlichen Aussage ändern (zwischen den im letzten Jahr tatsächlich gezahlten 3.200 € und den eigentlich geforderten 5.010 € liegt schließlich ein "Hauch" von Luft)..

MoinMoin

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« Antwort #1404 am: 26.11.2025 07:11 »
Zu deiner Aussage MoinMoin, dass eine Erhöhung von 20% illusorisch ist, kann ich nicht zustimmen.
Meine Aussage ist 20% Erhöhung der Grundbesoldung.
Das die 4k 20% oder mehr Erhöhung bekommen muss, war damit nicht gemeint.
Zitat

Würde der Besoldungsgesetzgeber es rein über die Zuschläge abwickeln, hätten wir in A7/1 42-43% an Zuschlägen um die Mindestbesoldung zu erreichen.
Die Frage ist doch zunächst:
Um wie viel Prozent MUSS die Grundbesoldung in 2024 steigen, damit sie alle indexbasierten Prüfkriterien für 2024 erfüllen?
In Berlin bzgl. der BVerfG Daten wäre für 2020 eine lineare Erhöhung für alle von 12,08% (wg. A12/E12 Tariflohnvergleich) ausreichend.
Wenn man es zulässt, das vereinzelnd ein PK gerissen werden darf und schaut nur zu den wo M gerissen wurde sind wir bei 9,13%.
Und dann wären wir bei einen Famzuschlag von rund 30-35% was uU begründbar wäre.

MoinMoin

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« Antwort #1405 am: 26.11.2025 07:17 »
Und wie wollen die DH,  im Falle einer Zuschlagsorgie, sicherstellen, dass das Ruhegehalt amtsangemessen ist? Wenn der A7-Pensionär dann ohne Kinderzuschöag seine Frau mitversorgen muss, weil diese nur unzureichend berentet wird?

Ich denke mit Zuschlägen allein wird es nicht gehen. Das Einebnen der Besoldungsstruktur wird dadurch mittelbar möglich, das Prüfschema des BVerfG dadurch an dieser Stelle ad absurdum geführt.
Wer redet hier eigentlich davon, dass es nur via Zuschläge gehen soll??
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Und wenn die Prüfkriterien erfüllt sind, dann kann man schauen, wie es mit dem Pensionären ausschaut. Da könnte man dann wiederum für diese angepasste Prüfkriterien nehmen, wie z.B. Rente der Vergleichsgruppe, plus natürlich MÄE (inkl. Famzuschläge)
Zitat
Wir können letztlich nur warten, bis sich die Politik dazu äußert. Derzeit ist es anscheinend eine Mischung aus Schockstarre und Ignoranz.

In diesem Sinne. Schauen wir mal was wird. Was wird.
Ich bin hier so penetrant unterwegs, weil es mich stört das seit Jahren die absurde und realitätsfremde Erwartungshaltung aufgebaut wird, dass der Single 30% mehr bekommen wird.

matthew1312

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« Antwort #1406 am: 26.11.2025 07:21 »
BVerfBeliever, ich gehe davon aus, dass bei der KV nur die Primärtarife zählen, die auch steuerlich absetzbar sind. Die freiwilligen Tarifbausteine wie Beihilfeergänzungstarife und Wahlleistungen sind Privatvergnügen.
Es geht um Amtsangemessenheit. Nicht um Ramsch.

Nimm es mir nicht übel, aber ich nehme hier einen vorauseilenden Untertanengeist wahr. Ein verständlicher Mechanismus zum Selbstschutz vor Enttäuschungen. Aber etwas Kenntnis des Marktwertes (Bestenauslese) wäre schon angebracht.

Die PKV ist eben auch für den selbstständigen Gemüsehändler ohne Schulabschluss da. Wieso sollte dessen etwaiger Minimaltarif der Maßstab für eine promovierte Leitende Regierungsdirektorin in öffentlich wahrnehmbarer Position sein?

Und ja, wenn die Frage klassistisch ist,.finde ich Klassismus gut.

MoinMoin

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« Antwort #1407 am: 26.11.2025 07:28 »
Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Der kleinste 4K-Beamte bekam letztes Jahr eine Bruttobesoldung von rund 3.200 Euro. Stattdessen hätten es jedoch rund 5.000 Euro sein müssen!

Soweit einverstanden? (unten habe ich nochmals den Rechenweg angehängt)
Natürlich, ich kann ja auch rechnen. Und habe das für die 4k Familie nie angezweifelt. Und bin genauso wie ihr empört und stinkig, dass der Staat so eine asoziale Arschkrampe ist.
Zitat
Und was wäre dein Vorschlag? Wäre eine massive Erhöhung des Familienzuschlags von 18,3% auf z.B. 30% (jeweils Zuschlag/Grundgehalt) in deinen Augen in Ordnung? Das Ergebnis wäre ca. 3.850 Euro Grundbesoldung plus ca. 1.160 Euro Familienzuschlag. Hättest du damit ein Problem?
Wie gesagt, ich denke (für euch) in worst case szenarien (ist halt auch beruflich mein Job).
Und habe das ja auch schon mit 35% weiter oben auf Basis deiner Daten vorgerechnet (inkl. den Verweis, dass es einen Partnerzuschlag geben muss, da sonnst die 2k Familie unter die MÄE rutscht.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg430270.html#msg430270

Und das man mE auch immer die 1,2,3,5,xK Konstellationen bei der zukünftigen Besoldungstruktur betrachten muss, damit diese nicht unter die MÄE rutschen.
Wie auch schon gesagt, der bösseste DH würde nämlich dann mit einem reinem Famzuschlag ab dem 2. Kind daherkommen können. -> BVerFG erfüllt, Geld gespart.

Aber zum Glück verweist ja das Gericht indirekt darauf hin, dass der Beamte niemals unter die MÄE fallen darf.

MoinMoin

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« Antwort #1408 am: 26.11.2025 07:36 »
Die Frage ist dabei, welchen Anteil hier die Grundbesoldung stellen darf/muss, die der 1k-Beamte eben auch zwingend erhält. Je höher diese ausfällt, desto höher ordnet dieser sich im Vergleich zum Äquivalenzeinkommen ein. Im Extremfall (also völlig ohne Familien-Zuschläge) würde der 4k ein Leben auf 80% des Medians führen, der 1k jedoch auch 200%.

Also lautet die Frage: Wie stark darf das Einkommens-Nievau (im Vgl. zum ÄE) durch Kinder (und/oder einen arbeitslosen Partner) sinken?
Der GEdanke kam mir auch schon, dass das MÄE als Maß der Amtsangemessenheit dienen könnte.
zum einen im Bezug zu "Aussenwelt" (also welche MÄE hat der EGx, davon darf der Beamte nicht all zu stark nach unten (aber auch nach oben) abweichen) und innerhalb der Besoldungsgruppen, so wie du es ausführst.
Spannend.
Ich hadere allerdings noch damit wie man feststellt, wann die Alimenation angemessen zuletzt war, damit das als der Basis dienen könnte, 1996 ist ja momentan das Basisjahr.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1409 am: 26.11.2025 07:53 »
Hätte da noch eine weitere Vermutung an welchem Rad der DH drehen kann.

Die hergebrachten "Grundsätze des Beamtentum", also das oft zitierte Leitbild, sprechen von der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie.
Traditionel wird eine Partnerschaft zwischen zwei Erwachsenen und deren Nachwuchs in Form von zwei Kindern angenommen. Aber dies ist nirgends schriftlich im GG verankert.

Ich denke, dass hier die Stellschraube in der Weiterentwicklung dieses Leitbildes liegt. Die Mehrzahl (55-60%) aller Familien in D hat laut Statistik entweder gar kein oder nur noch ein Kind. Ist die Fortentwicklung dieses Leitbildes sauber beschrieben und nachgewiesen kann der DH im Anschluss auch die Bezugsgröße an das fortentwickelte Leitbild anpassen.

Demnach werden zukünftig die 2. Kinder wie die aktuell dritten Kinder behandelt.

Der Faktor von 2,3 (x0,8) x dem MÄE sprengt hier doch alle Tabellen. Bekommt man diesen Faktor runter werden die Werte in den Tabellen wieder etwas realer.

Abschmelzende FmZ sehe ich deutlich verfassungswidriger, da diese ja wie oft genug beschrieben die Besoldung bis an den hD heran völlig einebnen.

Dies stellt ausschließlich meine persönliche Meinung dar.