Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174625 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1410 am: 26.11.2025 08:02 »

Es geht um Amtsangemessenheit. Nicht um Ramsch.

Nimm es mir nicht übel, aber ich nehme hier einen vorauseilenden Untertanengeist wahr. Ein verständlicher Mechanismus zum Selbstschutz vor Enttäuschungen. Aber etwas Kenntnis des Marktwertes (Bestenauslese) wäre schon angebracht.

Die PKV ist eben auch für den selbstständigen Gemüsehändler ohne Schulabschluss da. Wieso sollte dessen etwaiger Minimaltarif der Maßstab für eine promovierte Leitende Regierungsdirektorin in öffentlich wahrnehmbarer Position sein?

Und ja, wenn die Frage klassistisch ist,.finde ich Klassismus gut.

Das möchte ich auch noch einmal unterstreichen. Das Gericht hat Prüfmaßstäbe eingezogen, wann nicht einmal mehr die Fürsorgepglicht des DH eingehalten ist (Mindestbesoldung) und wann sicher nicht mehr von einer Besoldung Graustufen werden kann, die dem verliehenen Amt angemessen ist (Fortschreibungsprüfung). Hier wird mir von zu vielen rumgerechnet, wie die Mindestbesoldung für den DH möglichst kostengünstig bis A11 extrapoliert werden kann. Dabei hat das Gericht - wenn auch verklausuliert - festgestellt, dass die Mindestbesoldung (hier von A4-A11 Stufe 1, heute durch Inflation sicherlich bis min. A12) gerissen wird. In Verbindung mit dem Abstandsgebot, das das Gericht, weil ständige Rechtsprechung, nur mit einem Verweis adressiert hat, ergibt sich daraus automatisch, dass die gesamte Tabelle und im übrigen auch die Folgetabelle B hinfällig ist. Damit sind alle Überlegungen, die hDler könnten von der Heilung der Tabelle abgeschnitten werden, hinfällig. Mal abgesehen davon, dass auch im hD Kriterien der zweiten Prüfstufe gerissen wurden, die anhand von Indexwerten ermittelt wurden, also in dem Vergleich auch nicht studierte Arbeitnehmer als Vergleich herangezogen wurden. Würde man das absolute Mindestmaß umsetzen, hätte man immer noch keinen Anreiz für Mangelberufe und Führungsverantwortung geschaffen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1411 am: 26.11.2025 08:24 »
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..

Also betrachten wir jetzt die Zukunft?

Dann Feuer frei ;o)

Zu Punkt 1:

Für mich gibt es verschiedene Varianten, auf die Mindestbesoldung zu kommen.

a) Man hebt die Grundbesoldung fü alle an
b) Man verändert die Familienzuschläge
c) Man streicht die untersten Erfahrungsstufen
d) Man reduziert die Gesamtanzahl der Erfahrungsstufen
e) Man streckt die Zeitabstände zwischen den Erfahrungsstufen
f) Man verändert die Beihilfevorschriften
g) Man differenziert zwischen Beamten mit freier Heilfürsorge und denen ohne freie Heilfürsorge

Ich fange mal mit den letzten beiden Punkten an:

Bei der Bereinigung des Einkommens zur Überprüfung der Mindestbesoldung (M) sind die Beiträge für die KV und PV von dem Auszahlungsbetrag des 4 K Modellbeamten in EF 1 abziehen. Dabei geht das BVerfG von einem Alleinverdienermodell mit Ehefrau und 2 Kindern aus, mithin wird immer ein Beitrag für die Ehefrau und für die Kinder unterstellt.

Wenn der Gesetzgeber die Beihilfe des Ehepartners auf 100 % raufsetzen würde, würde der Anteil für die KV und PV des Ehepartners bei der Betrachtung nicht mehr anfallen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung allen Beamten eben über 200 EUR weniger gezahlt werden müssen. Gleichzeitig hat der Besoldungsgesetzgeber bereits jetzt in vielen Rechtskreisen eine Einkommensgrenze für die Beihilfe eingeführt. So verstanden würden Mehrkosten für die Beihilfe nur bei den Beamten entstehen, die überhaupt verheiratet sind und der verheiratete Partner weder anderweitig vorrangig selbst (gesetzlich) krankenversichert ist oder nicht vorrangig selbst gesetzlich krankenversichert ist, aber als eigenes Einkommen die Präkariatsschwelle deutlich überschreitet.

Gleichzeitig könnte er aus den gleichen Überlegungen heraus auch die Beihilfe der Kinder auf 100 % raufsetzen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung bei dem 4 K Musterbeamten keine Beiträge zur KV und PV für die Kinder mehr abgezogen werden müssen, mithin das Delta zwischen Mindestbesoldung und tatsächlicher Besoldung des 4 K Musterbeamten weiter verringern. Auf der anderen Seite würde eine Mehrbelastung bei der Beihilfe nur für die Beamten zu erwarten sein, die tatsächlich Kinder haben.

Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten, mithin Beamte, die zumindest während ihrer aktiven Zeit freie Heilfürsorge bekommen und nur einen „Ruhensbeitrag“ für die Zeit zahlen, in der sie im Ruhestand sind.

Wenn man jetzt also eine Kombination aus f) und g) machen würde, dann würde für den Polizisten mithin auf einen Schlag die Differenz zwischen der Mindestbesoldung über 600 EUR im Monat geringer ausfallen als jetzt. So verstanden gehe ich davon aus, dass dann zumindest schon mal für Beamte mit freiher Heilfürsorge das „M“ nur noch bis A7EF1 verletzt wäre. Gleichzeitig würden natürlich die Kosten der Beihilfe steigen. Da allerdings nicht jeder Polizist verheiratet ist und nicht jeder Polizist Kinder hat, gibt es alleine schon deswegen Einsparungspotenzial. Des weiteren ist grob geschätzt die Hälfte der Ehepartner vorrangig anderweitig gesetzlich krankenversichert, so dass an der Stelle weiter Einsparpotenzial wäre. Wenn man jetzt noch eine Einkommensgrenze für Familienangehörige einbauen würde, dann hätte man bei den Familienangehörigen noch weiteres Einsparpotenzial gefunden.

Jetzt betrachten wir Punkt c)

Wenn demnächst alle mit EF3 starten würden, wäre das „M“ vielleicht nur noch bis A6EF3 verletzt.

b) Wenn man sich die Düsseldorfer Tabelle anschaut, gehen zumindest die Familiengerichte davon aus, dass Eltern mit zunehmendem Einkommen auch mehr Geld für ihre Kinder ausgeben.

Bei dem folgenden Punkt bin ich mir unsicher, ob ich hier vielleicht etwas übersehe. Daher wäre ich Euch dankbar, wenn ihr den folgenden Gedanken kritisch prüfen würdet:

So verstanden könnte man auch sagen, dass die Prekariatsschwelle von 80 % nur bei der Mindestbesoldung sachgerecht ist, mit steigendem Einkommen aber auch ein größerer Teil des Gesamteinkommens für den Ehepartner und die Kinder ausgegeben würde. Mithin könnte der Gesetzgeber auch auf die Idee kommen, die Familienzuschläge mit steigender Besoldungsgruppe ebenfalls in gewissen Grenzen anheben, also der gehobene Dienst gegenüber dem mittleren um bspw 50 EUR pro Kind um im höheren Dienst um bspw. weitere 50 EUR pro Kind.

Warum ist das wichtig?

Das BVerfG hat als neue Bezugsgröße für die Mindestbesoldung die 4 K Familie definiert. (RN 115) Jetzt könnte der Gesetzgeber bei einer grundlegenden Besoldungsstruktur je genau dasselbe machen und bei der Prüfung der Fortschreibungspflicht nicht mehr die Grundbesoldung, sondern den 4K Musterbeamten bei allen Parametern als neuen Maßstabe nehmen. Das hätte natürlich Auswirkungen auf die Grundbesoldung, die eben nicht mehr so umfangreich steigen müsste, mithin die Single Beamten die Verlierer wären. Auch an der Stelle unterscheide ich mich von einigen Foristen. In meinen Augen werden die Gewinner die Familien sein, deren Familienangehörige aktuell beihilfeberechtigt sind, und nicht der Single. 

Deswegen gehe ich auch bei Euren Betrachtungen der Abstände nicht mehr mit. An der Stelle unterscheiden wir uns grundlegend. Während in der Vergangenheit das BVerfG die Verletzung beim internen Besoldungsvergleich immer anhand der Grundbesoldung gemacht hat, ist es jetzt davon abgerückt und zumindest für die Betrachtung der Mindestbesoldung als neue Betrachtung als neue Bezugsgröße den 4K Beamten definiert. Daher gehe ich davon aus, dass die A Besoldung komplett obsolet ist und der Gesetzgeber eine neue Besoldungsstruktur erfinden wird, in der der Ausgangspunkt der Alleinverdiener mit 2 Kindern sein wird. 

Zu Punkt 2:

In meinen Augen ist die RN 78 im Kontext zu der RN 115 zu lesen.

Du betrachtest beim Blick in die Zukunft vor allem den aktuellen Ist Zustand und gehst davon aus, dass er die A Tabelle lediglich verändern wird. Ich gehe aber davon aus, dass weil der neue Bezugspunkt in allen Rechtskreisen der 4K Musterbeamte sein wird, dem Gesetzgeber gar nichts anderes übrig bleiben wird, als die Beamtenbesoldung vollständig neu zu denken.

Mit einem hatte Swen Recht: Das BVerfG wird den Nebel, den wir im Kopf haben, die Betrachtungen, die uns verhext haben, wegpusten und uns einen klaren Blick in die Zukunft eröffnen. Leider ist es jedoch so, dass nach meiner Betrachtung sehr viele Beamte am Ende des Monats mehr Geld in der Geldbörse haben, aber die Singles im höheren Dienst die Verlierer sein werden.   

Soweit es die Zukunft betrifft, kann der Gesetzgeber nämlich die Besoldungsstruktur auf neue Füße stellen. Wenn er so verstanden nicht mehr den Single, sondern den 4 K Beamten stärker in den Blick nehmen würde, und die 4 K Familie nicht nur als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung, sondern für die gesamte Besoldungsstruktur betrachten würde, dann könnte er bei den anderen Parametern auch immer den Alleinverdiener mit der 4K Familie betrachten. Das könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Single Beamter im höheren Dienst in Niedersachsen theoretisch sogar weniger bekommen müsste als bisher, allerdings durch eine Besitzstandswahrung einen Zuschlag erhalten würde.

Das BVerfG kann den Gesetzgeber nicht dazu zwingen, den 4 K Musterbeamten als neues Zentrum seiner Betrachtung bei der Beamtenbesoldung zu nehmen, aber anders ist das, was Du unter Punkt 2 beschreibst, aus meiner Sicht für die Zukunft nicht aufzulösen.

Anders wäre auch nicht zu erklären, warum das BVerfG in Randnummer 159 davon ausgeht, dass eine grundlegende Reform nicht dazu führen würde, dass auch die Grundbesoldung zwingend anzuheben ist. Wenn man demnach die Reform der Beihilfe, so wie ich sie oben skizziert habe, kommt, würden dennoch auch Beamte im höheren Dienst indirekt profitieren: Sofern der Beamte im höheren Dienst aktuell Ehepartner und/oder Kinder hätte und für diese aktuell KV Beiträge zahlen würde, könnte er diese einsparen. Somit würde sich sein zur Verfügung stehendes Einkommen erhöhen, ohne dass sich die Grundbesoldung verändern würde.

Das wäre eine Reform frei nach Ludwig Erhard:

Sparen heißt normalerweise, dass Sie Geld, das Sie haben, nicht ausgeben.

Und aus meiner Sicht wäre es tatsächlich auch so, dass das insgesamt kostengünstiger wäre. Es gäbe nur eine Verschiebung der Besoldung zugunsten

a) der jüngeren
b) der Familien und
c) der unteren Besoldungsgruppen

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1412 am: 26.11.2025 08:47 »
Es wäre auch nicht öffentlich vermittelbar, dass ein A16-Kind einen anderen Unterhaltsbedarf hat als ein A5-Kind. Schreckliche Bezeichnung übrigens.
Warum?
Schau dir nur mal die Düsseldorfer Tabelle an.
Bei einem Netto bis 2100€ steht dem Kind (0-5) ein Unterhalt von 482€ zu und bei ab einem Netto von 9701€ dann 964€.

1000Baht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1413 am: 26.11.2025 09:03 »
Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten,
Ich schätze mal der Anteil der aktiven Polizeibeamten in Baden-Württemberg (die in den Genuss der Freien Heilfürsorge kommen), an der gesamten Beamtenschaft, beträgt maximal 15%.
« Last Edit: 26.11.2025 09:14 von 1000Baht »

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1414 am: 26.11.2025 09:17 »
Ich schätze mal der Anteil der aktiven Polizeibeamten in Baden-Württemberg (die in den Genuss der Freien Heilfürsorge kommen), an der gesamten Beamtenschaft, beträgt etwa 15%.
In RLP sind etwa 12 % aller unmittelbaren und kommunalen Beamten Polizeibeamte.

Freie Heilfürsorge wird seit Jahrzehnten immer wieder mal diskutiert, bislang gibt es sie aber noch nicht.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1415 am: 26.11.2025 09:20 »
Ein großer Teil der Beamten des Landes sind Polizisten,
Ich schätze mal der Anteil der aktiven Polizeibeamten in Baden-Württemberg (die in den Genuss der Freien Heilfürsorge kommen), an der gesamten Beamtenschaft, beträgt etwa 15%.

Danke für die Zahl für BW

Selbst wenn die Beihilfe nicht geändert würde, und ich das Einsparpotential auf 300 Euro pro Monat schätzen würde, käme ich auf folgende Summen:

Etwa 25.000 Beamte x 300 Euro brutto x 12 Monate:

90 Mio Euro pro Jahr !


TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1416 am: 26.11.2025 09:28 »
Und wie wollen die DH,  im Falle einer Zuschlagsorgie, sicherstellen, dass das Ruhegehalt amtsangemessen ist? Wenn der A7-Pensionär dann ohne Kinderzuschöag seine Frau mitversorgen muss, weil diese nur unzureichend berentet wird?

Ich denke mit Zuschlägen allein wird es nicht gehen. Das Einebnen der Besoldungsstruktur wird dadurch mittelbar möglich, das Prüfschema des BVerfG dadurch an dieser Stelle ad absurdum geführt.
Wer redet hier eigentlich davon, dass es nur via Zuschläge gehen soll??
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Und wenn die Prüfkriterien erfüllt sind, dann kann man schauen, wie es mit dem Pensionären ausschaut. Da könnte man dann wiederum für diese angepasste Prüfkriterien nehmen, wie z.B. Rente der Vergleichsgruppe, plus natürlich MÄE (inkl. Famzuschläge)


Diese Zuschläge werden aber bei der Berechnung des Ruhegehalts ignoriert. Ergo muss das Grundgehalt praktisch so steigen, dass die aA auch beim Ruhegehalt sichergestellt ist. Oder man verändert die Prämissen der Berechnung.

Und diese Äußerung


Denn das sollte doch eigentlich das Kernziel sein der Besoldung.
Eine dem Amt angemessene Besoldung, die sich natürlich an dem Einkommen der vergleichbare Bürger ausrichtet. Gepaart mit der Besonderheit, dass der Beamte unabhängig seiner familiäre Situation, niemals im Bereich prekäre Besoldung kommen darf.

lässt mich vermuten, dass Du die Thematik erstens nicht vollständig durchdringst und zweitens aus emotionalen Gründen zu viel vermutest.

Das Kernziel ist jedenfalls in keinem Fall, dass der Beamte nicht prekär besoldet wird. Das ist das absolute Minimalziel für den Beamten der als Berufsanfänger ganz unten in der Besoldungstabelle steht. Wir sind hier nicht im Forum der Bürgergeldbezieher.

Wobei, der DH sorgt ja dafür, dass es eine Schnittmenge zwischen Bürgergeldempfängern und Beamten gibt.

Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.

1000Baht

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« Antwort #1417 am: 26.11.2025 09:36 »
Etwa 25.000 Beamte x 300 Euro brutto x 12 Monate:

90 Mio Euro pro Jahr !
Laut LBV BW zahlen sie an derzeit ca. 469.000 Beschäftige des Landes Baden-Württemberg (Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) Bezüge in einer Höhe von ca. 21 Milliarden Euro pro Jahr aus.

Alexander79

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« Antwort #1418 am: 26.11.2025 09:42 »
Auch hier nochmal:
Für die Grundbesoldung müssen die Prüfkriterien erfüllt sein, wenn diese erfüllt sind, dann kann man den Rest via Zuschläge oder Grundbesoldung erledigen.
Wer sagt das?
Dem BVerfG ist die Grundbesoldung erstmal herzlich egal.
Dem BVerfG geht um um die Mindestbesoldung und die Gesamtbesoldung und die setzt sich aus der Grundbesoldung und "Zuschlägen" die alle gleich bekommen müssen zusammen.
Dem Gesetzgeber steht es frei das alles zu vermischen und ab irgendeinem Wert sagt das BVerfG ist die Höhe der Zuschläge höchstwahrscheinlich verfassungswidrig.
Wann dieser "Kipppunkt" erreicht ist, ist reine Spekulation und (leider) noch nicht mal  ansatzweise geklärt.

Rentenonkel

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« Antwort #1419 am: 26.11.2025 10:00 »
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter:

Wenn die Bezugsgröße der gesamten Beamtenbesoldung der 4K Beamte ist, wird nicht die Frage sein, wie hoch sachgerechte Familienzuschläge sind, sondern vielmehr, wieviel der Beamte, der nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, weniger haben darf.

Was wäre, wenn der Gesetzgeber es zukünftig in etwa so macht?

1.) Grundbesoldung A5EF1: 4500 EUR brutto
2.) Wenn der Beamte verheiratet ist und nur ein Kind hat, stehen ihm nur 90 % des Betrages aus 1 zu
3.) Wenn der Beamte verheiratet ist und kein Kind hat, stehen ihm nur 80 % des Betrages aus 1 zu
4.) Wenn der Beamte ledig ist, stehen ihm nur 70 % des Betrages aus 1 zu.
5.) Wenn der Beamte ledig ist, aber bis zu 2 Kinder hat, erhöht sich der Betrag aus 4 pro Kind um 10 %.

Wäre das nicht auch möglich? Könnte er die Besoldung nicht auch so neu denken? Und die Parameter der Fortschreibungsprüfung an den 100 % orientieren?

LehrerBW

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« Antwort #1420 am: 26.11.2025 10:11 »

In Berlin bzgl. der BVerfG Daten wäre für 2020 eine lineare Erhöhung für alle von 12,08% (wg. A12/E12 Tariflohnvergleich) ausreichend.
Wenn man es zulässt, das vereinzelnd ein PK gerissen werden darf und schaut nur zu den wo M gerissen wurde sind wir bei 9,13%.
Und dann wären wir bei einen Famzuschlag von rund 30-35% was uU begründbar wäre.

Wie sieht denn da der Rechenweg aus? Weißt du das zufällig?

Reisinger850

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« Antwort #1421 am: 26.11.2025 10:14 »
Wenn 10% meines Solds zukünftig alleine der Ehezuschlag wird, heirate ich einfach einen Hamster. Das
Ist doch völlig absurd. Der aktuelle Betrag ist schon vollkommen realitätsfremd.

BVerfGBeliever

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« Antwort #1422 am: 26.11.2025 10:45 »
In meinen Augen ist die RN 78 im Kontext zu der RN 115 zu lesen.

Nein.

Bitte versuche doch zumindest, dich um etwas mehr Sorgfalt zu bemühen! In Rn. 78 geht es um die Fortschreibungsprüfung, in Rn. 115 hingegen um die (Vorabprüfung zur) Mindestbesoldung. Das sind zwei völlig unterschiedliche Konzepte mit jeweils völlig unterschiedlichen Maßstäben!

Lies also bitte nochmal in Ruhe die Rn. 78 (und blende dabei gedanklich sämtliche Randnummern aus, die sich stattdessen auf die Mindestbesoldung beziehen):

"Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe [also insbesondere auch den Single-Beamten, Anm. von mir] unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln. [...] Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen."



Du kannst also gerne eine komplett neue "Maidowski-Tabelle" oder auch "Rentenonkel-Tabelle" erstellen, von der du ja seit Tagen behauptest, dass sie zwingend erforderlich sei.

Aber auch in dieser neuen Tabelle wird IMMER die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe die relevante Bezugsgröße zur Bestimmung des Besoldungs(entwicklungs)index sein, siehe oben.

Insofern ist der Großteil deiner (länglichen) Ausführungen hinfällig..

TorteJones

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1423 am: 26.11.2025 10:49 »
Ich merke auf jeden Fall das dieses Urteil für viel Klarheit gesorgt hat.


pS: ich freu mich auf Seite 1420 ......

Verwaltungsgedöns

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« Antwort #1424 am: 26.11.2025 10:53 »
Wenn 10% meines Solds zukünftig alleine der Ehezuschlag wird, heirate ich einfach einen Hamster. Das
Ist doch völlig absurd. Der aktuelle Betrag ist schon vollkommen realitätsfremd.

Ich habe keine Zweifel, dass der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen wird, um dies zu ermöglichen. Auch du hast das Recht, dich als Hamster zu identifizieren.