@Rentenonkel @BVerfGBeliever
Ich glaube, der Kern der Verwirrung entsteht gerade, weil zwei Ebenen miteinander vermischt werden, die das BVerfG bewusst strikt voneinander trennt.
Die Rn. 91 ist hier kein Freifahrtschein. Sie meint nicht, dass der Gesetzgeber die „Bezugsgröße der gesamten Besoldung“ neu definieren soll… sondern nur, dass eine konsistente Systematik geschaffen werden muss, falls das alte Gefüge nicht mehr tragfähig ist. Das kann ein anderer Startpunkt sein, aber eben ein systemischer…kein familienbezogener.
Die 4K-Betrachtung aus Rn. 115 dient allein der Mindestprüfung, dem Netto-Existenzminimum, der Frage, ob der Staat seine verfassungsrechtliche Grundlinie hält. Das ist nicht der neue „Idealbeamte“ … und auch kein Modell, aus dem sich ein negativer Familienstandsabzug ableiten lässt. Das BVerfG sagt nicht, dass der Dienstherr Ledige strukturell geringer alimentieren darf. Die Zuschläge bleiben Bedarfsausgleich… nicht Bestandteil des Amtswertes.
Dein Modell, Rentenonkel… „4K = 100 Prozent, Alleinstehende gestaffelt darunter“ bricht genau an dieser Stelle. Das würde die Aemterwertigkeit auflösen, weil das Amt nicht mehr der zentrale Maßstab wäre. Und der Aspekt „Mindestbesoldung als Endergebnis“ darf nicht als Erlaubnis gelesen werden, die Grundstruktur umzukehren. Eine prozentuale Abwertung ganzer Lebenslagen ist mit Art. 3 und Art. 33 Abs. 5 nicht vereinbarr auch wenn die Idee technisch erstmal sauber aussieht.
BVerfGBeliever hat vollkommen recht, wenn er immer wieder auf Rn. 78 zurückzieht: Die Fortschreibung bleibt zwingend an der Jahresbruttobesoldung des Singles in der Endstufe hängen, das ist seit Jahren die stabilste Dogmatik im gesamten Alimentationskomplex. Seine Kritik an der Vermischung beider Ebenen ist korrekt. Wenn man den 4K-Block aus der Mindestbesoldung in die Struktur- und Indexprüfung hinüberzieht, kollabieren die ersten drei Prüfparameter sofort

Ein Punkt allerdings, Believer's Ton wird hart, weil er nur einen Fehler korrigiert, nicht die Motivation dahinter würdigt. Du, Onkel, versuchst konsequent weiterzudenken, jedoch/aber du überschreitest die Systemgrenzen, die das BVerfG eben NICHT geöffnet hat.
Was man beiden sagen muss - und das ist mein Fazit:
Ihr diskutiert zwei verschiedene Räume – den der Mindestabsicherung und den der Systemarchitektur. Das BVerfG hat diese Räume bewusst voneinander getrennt.
Die 4K-Familie bestimmt, wo die Unterkante liegt: der Single in der Endstufe bestimmt, wie die Besoldung sich im Zeitverlauf messen lassen muss.
Dazwischen bleibt die Grundbesoldung das Rückgrat des Amtswertes.
Wer aus dem 4K-Modell eine neue Besoldungsmitte ableiten will, läuft in verfassungsrechtliche Sackgassen und wer glaubt, die Fortschreibung könne sich vom Single lösen, ignoriert die stabilste Linie der Rechtsprechung seit 2012.