Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 175931 times)

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1440 am: 26.11.2025 13:07 »
@Rentenonkel

lass mich mal auf deine Fragen ein wenig anders eingehen..ich gedankenfreiformuliere (!) mal aus einer Besprechung:

Du kannst bei den Erfahrungsstufen einiges verschieben, aber eben nur innerhalb der beiden harten Verfassungsanker:
unten die 4K-Mindestbesoldung (immer neue EF1) oben die Fortschreibung über die Endstufe (Rn. 78).
Alles dazwischen ist "Jestaltungsspielraum", solange "wa" die Aemterwertigkeit nicht "zerlejen".

Trennung.
Was geht technisch:
EF1 streichen und alle rutschen eins hoch
unten die Spruenge groesser machen
Mitte moderat nachziehen
oben eine EF dazu oder EFmax anheben
Stufen enger oder weiter setzen
formale EF-Wanderung, aber nur mit Besitzstand (!!!!!!111elf)

Was nicht geht:
neue EF1, die netto die 4K-Schwelle reisst
Endstufe, die den Tariflohn/Nominallohnpfad nicht haelt
Abstaende zwischen A5–A9–A12 so verziehen, dass der A-Parameter kollabiert
Singles „absenken“ - das ist rechtlich tot, bevor’s gedruckt ist

Die empfindlichen Zonen
A5–A7 EF1–3 = Mindestschwelle, extrem duenn
A8–A9 = Abstandszonen, schnell instabil
A12–A13 EFmax = Fortschreibungsrisiko
A14–A16 = vertikale Referenz, darf nicht verflachen

Realistische politische Loesung koennte sein (ganz viel Konjunktiv)
unten ordentlich anheben, Mitte mitziehen, oben stabilisieren, Familien spuerbar besserstellen, Singles mindestens halten.
Genau das ist die einzig gangbare Kombination, die weder M noch die Fortschreibung noch das Abstandsgebot erneut krachen laesst - belehrt mich bitte eines besseren, falls ihr andere Moeglichkeiten seht.

Wenn du es auf einen Satz willst: :)
Der Gesetzgeber kann an den Stufen schrauben, aber nur so weit, wie die drei Risikoachsen (M, A, Endstufe) es zulassen. Alles andere landet wieder in Karlsruhe.

utog

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« Antwort #1441 am: 26.11.2025 13:14 »
Familien spuerbar besserstellen, Singles mindestens halten.

Das ist der Punkt, der intern derzeit mit am meisten diskutiert wird.

Rentenonkel

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« Antwort #1442 am: 26.11.2025 13:16 »
@Durgi:

Super vielen Dank für Deine Einschätzung.

Ist auch mal über eine Reform der Beihilfe gesprochen worden? Ich hatte ja dazu auch was geschrieben.

Oder übersehe ich bei meinen Gedanken zur Beihilfereform außer dem Aufschrei aus der PKV auch etwas?

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1443 am: 26.11.2025 13:19 »
Familien spuerbar besserstellen, Singles mindestens halten.

Das ist der Punkt der intern derzeit mit am meisten diskutiert wird.

Diese Diskussion sollte bei allen Besoldungsgesetzgebern Mal Beine bekommen, denn Familien in den unteren Besoldungsgruppen waren bislang bereits sogar auf oder unter Existenzminimum alimentiert. Fünf Jahre später sind sie es in vielen Rechtskreisen, so auch im Bund, offiziell unterhalb der Schwelle prekärer Beschäftigung. Familien leiden also je nach Stufe und Konstellation jeden Monat unter relativer Armut. Unfassbar eigentlich, wenn man von Art 33 GG ausgeht.
Wie das BVerfG in seinem Urteil korrekt ausführt, ist damit die Fürsorgepflicht derart verletzt, dass sich die Frage stellen darf, ob die Grundrechtseinschränkungen den Beamten noch zuzumuten ist.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1444 am: 26.11.2025 13:28 »
Diese Diskussion sollte bei allen Besoldungsgesetzgebern Mal Beine bekommen, denn Familien in den unteren Besoldungsgruppen waren bislang bereits sogar auf oder unter Existenzminimum alimentiert. Fünf Jahre später sind sie es in vielen Rechtskreisen, so auch im Bund, offiziell unterhalb der Schwelle prekärer Beschäftigung. Familien leiden also je nach Stufe und Konstellation jeden Monat unter relativer Armut. Unfassbar eigentlich, wenn man von Art 33 GG ausgeht.

Das ist der Punkt, der mir seit 2020 die Zornesröte ins Gesicht steigen lässt.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1445 am: 26.11.2025 13:29 »
@utog, gebeamter

ohne Quellenangabe, ich kopiere. Einfach mal wirken lassen.
[...] nach Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 6 GG hat der Staat die materielle Stabilität auch kinderreicher Beamtenfamilien zu gewährleisten, weil ohne diesen verfassungsrechtlich geschützten familiären Rückhalt weder die dauerhafte Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes noch seine demografische Selbstreproduktion gesichert ist."

@Rentenonkel
Da brauche ich ein wenig Zeit um zu konsolidieren. Da gibt es meterlange Texte. Hier in Kuerze ein Anstoss:
Dealbreaker ist Art. 33 Abs. 5 GG.
Der Staat darf die Besoldung nicht „ueber die Beihilfe“ zusammenschneiden.
Wenn du die Beihilfe hochziehst, um die Mindestbesoldung zu reduzieren, verletzt du das Grundprinzip:
Die Beihilfe ist Fuersorge - die Alimentation ist Unterhalt.
Beides darf nicht gegeneinander verrechnet werden.

utog

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« Antwort #1446 am: 26.11.2025 13:36 »
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1447 am: 26.11.2025 13:40 »
Auch da wiederum vielen Dank

Ich hatte Randnummer 92 so verstanden, dass er zum Erreichen der Mindestbesoldung die Beihilfe reformieren darf. So steht dort wörtlich:

Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht

GeBeamter

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« Antwort #1448 am: 26.11.2025 13:45 »
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Das ist vermutlich auch so.

Aber:
Das gilt nur für ein neues Gesetz in den jeweiligen Rechtskreisen, dem eine begründete Abkehr vom bisherigen 4K-Modell in der Grundbesoldung zu Grunde liegt. Also für die Zukunft.

Ein Reperaturgesetz, das im Bund auf Grundlage des Rundschreiben des BMI und in Berlin auf Grundlage der Widersprüche Nachzahlungen legitimiert, muss weiterhin auf Grundlage der bisherigen Grundstruktur der Besoldung erfolgen.

Rentenonkel

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« Antwort #1449 am: 26.11.2025 13:45 »
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Super vielen Dank

Das ist, auch wenn ich mich der Frage von der komplett falschen Seite angenähert habe, gar nicht so weit weg von meiner Theorie, dass der Single zukünftig in etwa 70 % des 4K Beamten haben wird  ;D

utog

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« Antwort #1450 am: 26.11.2025 13:49 »
@GeBeamter: Vollkommen richtig, nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

Unknown

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« Antwort #1451 am: 26.11.2025 13:59 »
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Super vielen Dank

Das ist, auch wenn ich mich der Frage von der komplett falschen Seite angenähert habe, gar nicht so weit weg von meiner Theorie, dass der Single zukünftig in etwa 70 % des 4K Beamten haben wird  ;D

Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

GeBeamter

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« Antwort #1452 am: 26.11.2025 14:09 »


Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Auch auf die Gefahr hin, hier virtuell gesteinigt zu werden.
Das wäre meines Erachtens verfassungsrechtlich unzulässig. Denn der Beamte und seine Familie sind amtsangemessen zu besolden. Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Maximus

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« Antwort #1453 am: 26.11.2025 14:16 »
Die Mehrheit meiner Fachkollegen geht nach aktuellem Stand davon aus, dass bis zu 1/3 der Bezüge über Zuschläge erfolgen darf (z.B. Familienzuschläge) und dass dies einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.

Super vielen Dank

Das ist, auch wenn ich mich der Frage von der komplett falschen Seite angenähert habe, gar nicht so weit weg von meiner Theorie, dass der Single zukünftig in etwa 70 % des 4K Beamten haben wird  ;D

Müssten denn dann die Familienzuschläge unabhängig der Besoldungsgruppe nicht alle gleich sein?
Ich kann die Logik nachvollziehen und klingt auf den ersten Gedanken sinnvoll. Fraglich ist nur, von welcher Schwelle 30 Prozent gelten

Gute Frage. Streng genommen dürften die 30 Prozent nur bei der untersten Besoldungsgruppe (Erfahrungsstufe 1) gelten. Bei den höheren Besoldungsgruppen wird der Zuschlag nomnial gleich bleiben ...prozentual aber abschmelzen. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass der Dienstherr den höhren Besoldungsgruppen einen höheren Familienzuschlag (nominal) zahlt...

TorteJones

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« Antwort #1454 am: 26.11.2025 14:38 »

Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Welches Amt hat denn das A 16 Kind inne ?