Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173551 times)

Versuch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1485 am: 26.11.2025 19:08 »

Es ist nicht so, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird und die Familienangehörigen werden am Existenzminimum gemessen.
 Amtsangemessen ist dann nun einmal, dass ein A16 Kind mehr Zuschlag bringt als das Kind eines A6.

Welches Amt hat denn das A 16 Kind inne ?

Indirekt das seines Erzeugers oder seiner Erzeugerin. Der dazu passende, hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Alimentationsprinzip und lautet laut Leitsatz der aktuellen BVerfG Entscheidung wie folgt:
"2. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."

Für Familie ist also ebenso amtsangemessen mit zu besolden. Daher, wie Durgi schon sagte, ist ein A16 Kind höher zu alimentieren als ein A6 Kind. Ob das nach Steuern dann immer noch so ist, weiß ich nicht. Vermutlich eher nicht.

Und BW z. B. macht es umgekehrt...was für mich auch komplett gegen das Beamtenrecht verstösst

Arwen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1486 am: 26.11.2025 19:16 »
@ GeBeamter
vielen Dank für deine Antwort. Beim Faktor  0,5 würde man durchschnittlich schon bei ca. 900 Euro liegen.
Würde dieses Urteil die Rechtsprecung aus 2020 , 2BvL 6/17 überlagern und Nachzahlungen bei entsprechenden Widersprüchen von 2009 - 2020 ermöglichen bzw. gerichtlich durchsetzbar machen? Ich klage diesbezüglich. Sollte ich die Klage erweitern.
Vielen Dank.


BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1487 am: 26.11.2025 19:34 »
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?

1.) "Unten" ist es in meinen Augen tatsächlich einigermaßen greifbar. So hätte nach meinem Verständnis der kleinste 4K-Bundesbeamte (unter Verwendung des bayerischen MÄE) im letzten Jahr einen Anspruch auf eine Mindest-Bruttobesoldung von ungefähr 5.000 Euro gehabt, siehe meine früheren Posts. Mit geänderten Beihilferegeln (oder dem Deutschland-MÄE als Bezugsgröße) gegebenenfalls etwas weniger. Die konkrete (erlaubte) Aufteilung dieser 5.000 Euro auf Grundbesoldung und Familienzuschlag ist hingegen bislang nicht endgültig geklärt. 

2.) "Weiter oben" wird es aus meiner Sicht dagegen schwieriger. Zwar können wir uns die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung anschauen. Ich habe dies beispielsweise für die Besoldungsgruppe A11 getan und bin unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass der zugehörige Besoldungsindex seit 2016 jedes Jahr um mehr als fünf Prozent hinter dem entsprechenden Tariflohnindex hinterherhinkt (hauptsächlich, weil 2016 im TVöD Bund in E11 eine zusätzliche sechste Stufe eingeführt wurde). Zusammen mit dem mutmaßlich ebenfalls verletzten Abstandsgebot dürfte also beispielhaft für A11 seit 2016 eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung bestehen.

Alles Weitere verschließt sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch meiner Kenntnis. Insbesondere "verstören" mich weiterhin zutiefst die beiden Randnummern 154 und 155, deren Inhalt sich mir (denklogisch) nicht vollumfänglich erschließt, aber dafür umso mehr erschaudern lässt..

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1488 am: 26.11.2025 19:59 »
Und natürlich sollte sich die Besoldung aller Beamten im besten Falle um die 100% Medianeinkommen normalverteilen (macht sie natürlich nicht ganz, weil Stellen-Struktur nicht normalverteilt). Das heißt: es gibt einige die knapp über den 80 % liegen und viele die zwischen 80 % und 120 % liegen und ganz wenige die noch darüber liegen.
Da hast du aber die Herkunft und die Aussage des Äquivalenzeinkommens nicht verstanden, wenn du so etwas schreibst.
Kleine Hilfestellung zum nachdenken:
Wie viele Beamte die ohne Ausbildung ihr Nettoeinkommen erwirtschaften gibt es?
Wieviel schuften für den Mindestlohn?
...
ach ja und so weit ich weiß, bin mir da aber nicht 100% sicher, sind im Äquivalenzeinkommen auch die TZ Haushaltseinkommen erfasst. Es ist als kein NettoVZMedianeinkommen, sondern das tatsächliche Haushaltseinkommen.

Deswegen schrieb ich: "viele zwischen 80 % und 120 %". Dass schließt nicht aus, dass der Maximalwert der Verteilung wahrscheinlich rechts der 100 % liegt und die Kurve ggf. links etwas sträker ansteigt und rechts flacher abfällt.

Im Übrigen widerspricht Deine Argumentation dem von Dir vorher Gesagtem (oder ich habe es Fehlinterpretiert). Denn dadurch wird ja nun noch klarer, dass eben doch ein Großteil der Beamten im Vergleich ein überdurchschnittliches Einkommen bekommen müsste.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1489 am: 26.11.2025 20:16 »
Moin,

die Rückwirkung des Urteils ist das Eine. Man wird für das bestehende Besoldungsrecht etwas basteln müssen, um die Ansprüche zu befrieden: Und da wird man nicht besonders frei sein, die Beihilfe kann man beispielsweise nicht rückwirkend ändern. Es will mir allerdings nicht in den Kopf, dass man bis A11 alle gleich abfindet, weil das das Abstandsgebot dann ganz krass verletzt werden würde. Daher rechne ich mit nach Besoldungsgruppe gestaffelten Nachzahungen bis nach A16 hinaus, allerdings nur für die, die sich mit Widersprüchen gewehrt haben.

Etwas ganz anderes ist die Auswirkung auf die Zukunft. Ich halte ein komplett neues Besoldungssystem mit weniger Erfahrungsstufen möglicherweise bundesweit einheitlich nicht für ausgeschlossen.

Und da werden logischerweise an allen Stellschrauben gedreht, die die Besoldungen niedrig halten. Daher gehe ich davon aus, dass für Kinder die Beihilfe 100 % sein wird. Wie es bei den Eltern aussieht, mag mein Glaskugel nicht zu sagen, damit hätten Familien schon mehr mehr Netto vom Brutto.

Leider ist bzgl. des Anteils, den Zuschläge am Gesamtsold haben dürfenm nicht genauer spezifiziert. Da kommt vielleicht noch eine gerichtliche Klarstellung. ich finde es nur argmentativ schwierig, dass es neben dem Kindergeld noch wesentliche Zuschläge gezahlt werden, die in der PW oder den TB nicht gezahlt werden, aber das Urteil gibt es aber so her.

Ich hoffe nur, dass man sich nun ein ordentliches Besoldungssystem erdenkt und dieses dann an den Median Äquivalenten und an den Verbraucherpreisindex knüpft und es wäre endlich, endlich Ruhe mit den Widersprüchen und Klagen.

TheBr4in

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« Antwort #1490 am: 26.11.2025 20:29 »
Wenn die Kinder 100 % Beihilfe bekommen, dann Frage stellen was das für Auswirkungen hat. Wird dann  die gesetztliceh verpflichtet diese Kinder mit im schlechtesten Fall über 20 aufzunehmen? Oder sind Anwartschaften bei einer PKV notwendig? Wer und wohin zahlt man die Pflegeversicherung? Spielt diese bei der Berechnung eine Rolle?

Für den Beamten ist das prizipiell für das ganze Leben geregelt. Für die Kinder aber nicht.

ParagraphenReiter2026

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« Antwort #1491 am: 26.11.2025 20:50 »
Grüße in die Runde!

Nach den nun definierten Prüfstufen, insbesondere die Mindestalimentation lohnt sich auch ein Blick zurück. Nach überschlägigen Rechnungen kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass selbst 1996 die heute definierten Rahmenbedingungen nicht eingehalten wurden.

Auch damals reichte die Verletzung der Mindestalimentation ähnlich wie heutzutage bis in den Bereich A10/A11. Kaum vorzustellen, dass dort jetzt erst ein Riegel vorgeschoben wird.

GeBeamter

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« Antwort #1492 am: 26.11.2025 21:20 »
Wenn die Kinder 100 % Beihilfe bekommen, dann Frage stellen was das für Auswirkungen hat. Wird dann  die gesetztliceh verpflichtet diese Kinder mit im schlechtesten Fall über 20 aufzunehmen? Oder sind Anwartschaften bei einer PKV notwendig? Wer und wohin zahlt man die Pflegeversicherung? Spielt diese bei der Berechnung eine Rolle?

Für den Beamten ist das prizipiell für das ganze Leben geregelt. Für die Kinder aber nicht.

Genau aus dem Grund kann ich mir das nicht vorstellen, dass man Kinder auf 100% Beihilfe setzt. In meinem Fall würde die PKV ad hoc 150€ Beitrag verlieren. Bei den vielen Beamtenkindern läppert sich das für die ohnehin schon nicht auf Rosen gebetteten Versicherungen.
Dazu würde hier direkt in privates Vertragsrecht eingegriffen, indem Verträge beendet würden. Damit Kinder für eine erneute Aufnahme in die PKV nicht benachteiligt werden, wären Eltern gut beraten Anwartschaften abzuschließen, was auch wieder Geld kostet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das die Lösung sein soll.

clarion

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« Antwort #1493 am: 26.11.2025 21:32 »
@TheBrain, zuvor privat versicherte Jugendliche und junge Erwachsene können bzw müssen sogar mit Ausbildungsbeginn oder Studienabschluss in die GKV bzw. studentische Krankenversicherung wechseln, wenn die Beihilfeberechtigung entfällt. Ich sehe das Problem nicht. Ob man für die Kinder Anwartschaften abschließt, muss jede Familie für sich entscheiden.
« Last Edit: 26.11.2025 21:38 von clarion »

GeBeamter

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« Antwort #1494 am: 26.11.2025 21:46 »
@TheBrain, zuvor privat versicherte Jugendliche und jungen Erwachsene können bzw müssen sogar mit Ausbildungsbeginn oder Studienabschluss in die GKV bzw. studentische Krankenversicherung wechseln, wenn die Beihilfeberechtigung entfällt. Ich sehe das Problem nicht. Ob man für die Kinder Anwartschaften abschließt, muss jede Familie für sich entscheiden.

Verbleibt der Punkt, dass der DH aktiv in den privatrechtliches Vertragsverhältnis eingreift, indem er dieses de facto beendet. Das kenne ich sonst nur von sittenwidrigen Verträgen.

Außerdem halte ich das auch nur für einen Tropfen auf den heißen Stein. Kinder sind im PKV Basisbeitrag bei etwa 40€ pro Kind. Bei den deutlichen Fehlbeträgen, die das Gericht ja sogar für Jahre vor der galoppierenden Inflation festgestellt hat, machen doch 120€ netto mehr pro Monat für eine Familie mit drei Kindern kaum etwas aus.
Zumal die Ersparnis ja über alle Besoldungsgruppen gleich wäre, Kinderzuschläge aber eigentlich als Teil der aA mit der Ämterwertigkeit ansteigen müssten.

clarion

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« Antwort #1495 am: 26.11.2025 22:11 »
An der Beihilfeschraube wurde auch schon früher geschraubt. Auch wenn  100 Euro Netto, = 130 Brutto im Verhältnis nicht so viel bringt, läppert sich das.

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« Antwort #1496 am: 26.11.2025 22:29 »
An der Beihilfeschraube wurde auch schon früher geschraubt. Auch wenn  100 Euro Netto, = 130 Brutto im Verhältnis nicht so viel bringt, läppert sich das.

Ja, sie wurde aber nie auf 100 geschraubt, dh die Notwendigkeit einer Restkostenversicherung aufgehoben.

clarion

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« Antwort #1497 am: 26.11.2025 22:34 »
Die Gesetzeslage gibt es her, das tun zu dürfen. Mal davon ab, was verdient eine PKV an einer Restkostenversicherung von 10%?

GeBeamter

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« Antwort #1498 am: 26.11.2025 23:00 »
Die Gesetzeslage gibt es her, das tun zu dürfen. Mal davon ab, was verdient eine PKV an einer Restkostenversicherung von 10%?

Naja, das BVerfG hat die Beihilfe als zu berücksichtigende Komponente bei der Ermittlung der Besoldungshöhe genannt.

Es hat aber keinesfalls im letzten Urteil etwas dazu gesagt, ob die Beihilfe zukünftig die Kinder voll übernimmt, für die bislang ein PKV Vertrag besteht.

Und wo soll das aufhören? Ist dann als nächstes der Beihilfesatz des Beamten selbst dran und man fällt als Pensionär wieder auf 70/30, sodass man zur Vermeidung einer Gesundheitsprüfung 40 Jahre Anwartschaft zahlen muss?

clarion

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« Antwort #1499 am: 26.11.2025 23:10 »
Im Versicherungsgesetz gibt es den Passus, dass Versicherungen sich den jeweiligen Beihilfesätzen anpassen müssen. Das gibt bereits jetzt, dass Kinder aus dem Kindergeld fallen und der Beihilfesatz von 70% wieder auf 50% sinkt. Ein Beihilfesatz von 100% für Kinder lässt sich doch auch medial gut verkaufen, da Kinder in der GKV auch kostenlos familienversichert sind.

Die Beihilfeschraube wäre die, an der ich drehen würde. Zum Glück ist es nicht mein Job, eine rechtssichere Besoldungsordnung zu entwickeln.