„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)
Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).
Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.
Die PKV sind unvermeidbare Belastungen und sie würden nicht wegkonstruiert, sondern sie würden tatsächlich entfallen.
Und da das BVerfG eine Veränderung der Beihilfesätze selbst ins Spiel gebracht hat um die Mindestalimentation zu erreichen, sehe ich auch in der fortführenden Rechtssprechung von deinem Zitat keinen Widerspruch.
Lassen wir uns also überraschen, du hast deine Meinung und ich habe meine.
Alles gut, ich mag den Austausch hier. An der Stelle (o.a.) rutscht die Dogmatik weg, und zwar nicht wegen der Wirkung, sondern wegen des Zwecks.
Ja, die PKV-Beitraege waeren in deinem Modell tatsaechlich entfallen.
Und ja, unvermeidbare Belastungen, die tatsaechlich wegfallen, duerfen bei der Nettoalimentation nicht mehr abgezogen werden.
Soweit sind wir komplett deckungsgleich.
Der Knackpunkt ist aber nicht ob sie wegfallen, sondern
warum. Genau hier unterscheidet Karlsruhe seit 40 Jahren:
Wenn der Gesetzgeber Beihilfe in ihrem eigenen Systemzweck aendert .... also aus Fuersorgegruenden (!), dann sind die Nettofolgen zulaessige Nebenwirkungen.
Wenn der Gesetzgeber Beihilfe als Mittel zur Herstellung der Mindestalimentation einsetzt, ist es Ersatz-Alimentation und damit unzulaessig.
Und genau diese Trennlinie zieht das BVerfG in den von dir zitierten Entscheidungen immer wieder:
Alimentation = Unterhalt
Beihilfe = Fuersorge
Nicht verrechenbar, nicht austauschbar, nicht gegeneinander aufzurechnen.
Rn. 92 bringt die Beihilfe nicht „ins Spiel, um die Mindestbesoldung zu erreichen“.
Sie sagt nur: der Gesetzgeber kann auch an diesem System drehen solange die amtsangemessene Alimentation auf eigenem Bein steht.
so what?
Wenn der Gesetzgeber Familien beihilferechtlich entlasten will ... go for it.
Wenn er aber sagt: „Weil wir die Beihilfe hochziehen, koennen wir die Besoldung tiefer lassen“, ist Schluss.
Und genau das wuerde in deinem Modell passieren.
Die A-Tabelle bliebe niedriger wegen der 100-%-Beihilfe... also nicht nebenher, sondern weil.
Das ist die unzulaessige Zwecksetzung, die ich meinte.
Das ist keine Meinungsfrage, sondern klassische Folgerichtigkeit aus Art. 33 Abs. 5 GG:
Die Unterhaltspflicht darf nicht in die Fuersorge ausgelagert werden.
Aber alles juti... wir sehen bald, wohin der Zug rollt.
Und falls der Bund tatsaechlich versucht, die 4K-Luecken ueber Beihilfe zu heilen, koennen wir uns beide Popcorn holen, denn dann sehen wir uns in einem Jahr in Karlsruhe wieder.