Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174569 times)

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1620 am: 27.11.2025 22:40 »
Bei uns im Hause wird auch immer wieder die Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 42h diskutiert.
In weiten Teilen der Bundeswehr schwitzen Disziplinarvorgesetzte um den 42-Stunden-Wochenschnitt über das Jahr nicht zu überschreiten... Die EUAZR ist nett aber auch ein Luxus, in unserem Falle sogar ein Hindernis und Schutz zugleich.
Die offizielle Anhebung, insbesondere für in Ämtern und Dienststellen arbeitende "normale" Beamte ist nach meiner Bewertung Unfug. Nur die wenigsten wären tatsächlich produktiver, die Guten mehr belastet und die Bremsklötze würden noch mehr Candycrush spielen...

Volle Zustimmung

Es passt aber insgesamt nicht mehr... Zu viel Aufgaben / und hier noch viel mehr zu berücksichtigen  Nebenaufgaben



Vtdgfachangestellter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1621 am: 27.11.2025 22:43 »
  Nebenaufgaben

Aaaaaaah! Nicht dieses böse Wort! Wieviele Hüte soll man noch gleichzeitig tragen?!

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1622 am: 27.11.2025 22:55 »
Genau..........Wer hat sie denn alle zu verantworten?

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1623 am: 27.11.2025 23:03 »
So melde mich zu den ONKELZ nach Leipzig morgen und Montag in Hannover ab
Man Muss ja auch mal seine innere Ruhe finden
Und hoffentlich bist Du@ Swen dann auch mal wieder on fire

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1624 am: 27.11.2025 23:22 »

Bei der Bundeswehr gibt aufgrund der Vielzahl von Statusämter und Aufgaben besondere Schwierigkeiten, besser wäre eine Einstufung aufgrund der Aufgaben / Gefahren mit enstprechenden Zuschlägen, wie z.B. Entschärfer, Minenräumen, KSK, Spezialwissen, etc.

Man könnte dies sehr einfach und sehr nachvollziehbar lösen, wenn die Grundbesoldung die grundsätzlichen (!) Gefahren und Risiken des Berufes abdeckt.

Das funktioniert nur eingeschränkt und wurde einen absoluten Flickenteppich selbst innerhalb von Einheiten produzieren.

Grundsätzlich muss jeder Soldat kämpfen können. In unterschiedlichen Intensitätsstufen.


Der Flickenteppich ist systemimmanent bei der Bundeswehrbesoldung. Daher gibt es noch A3 ff. Die Aufgabenzuweisung und tätigkeitsbezogene Besoldung durch Grundbesoldung + Zuschlägen ähnlich der Angestellten des. ö.D. wäre die deutlich bessere, deutlich nachvollziehbarere, deutlich fairere, deutlich motivierende und vor allem deutlich rechtssicherer Art, das jetzige Besoldungsproblem bei der Bundeswehr in Hinsicht auf den kommenden Wehrdienst zu lösen.

Verwalter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1625 am: 27.11.2025 23:26 »
Hier mal der Prekaritätsschwellenrechner für das Land Berlin bis einschließlich 2024:

https://www.berliner-besoldung.de/rechner-berliner-mindestbesoldung-erreicht-mein-jahresnettoeinkommen-die-mindestbesoldung-fuer-das-jeweilige-jahr/

Erstaunlich ist, dass selbst im Jahr 2024 der Beamte in BesGr. A 9 Stufe 8 die Mindestbesoldung nicht erreicht. Da gilt es Einiges aufzuholen.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1626 am: 28.11.2025 01:07 »
Man muss betonen: der Rechner stellt nur einen Aspekt dar.

da leuchtet bei A10 alles grün, weil man ja 2,44 % über der Mindestbesoldung lag. Also 2,44 % mehr hatte, als der am niedrigsten zu besoldende Beamte. 2,44 % über der Prekaritätsschwelle. Als A10. Na Glückwunsch :-)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1627 am: 28.11.2025 05:46 »
Diese Problemstellung wird mit dem Beschluss des BVerfG eindeutig geklärt. Also ist es gekippt.
So ein Schwachsinn, mit keinem Wort hab ich bisher gelesen das die rund 460€ Familienzuschlag eindeutig geklärt verboten sind.

Nein. Zumindest nicht mit / als 4K-Familie vs. Single-Beamter.  Man kann zudem nur Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem vergleichen.
Und das steht wo nochmal? Und diesmal bitte mit Quellenangabe.
Im übrigen ist Gleich und Gleich eine 4k Familie vs 4k Familie und nicht 4k Familie vs Single-Beamter.

Kurz und knapp: falsch.
Und hier nochmal,  wo steht das mit Quellenangabe.
Du redest hier ziemlich viel.
Wirklich untermauert mit einer Quellenangabe hast du bisher nie.
Nochmal, niemand hat bisher irgendwo geschrieben das familienbezogene Bestandteile verfassungswidrig bis in einer gewissen Höhe sind. Weder das BVerfG noch Swen oder sonstwer.
Du kommentierst hier andere Beiträge und behauptest stumpf das Gegenteil indem du schreibst, ist eindeutig geklärt das BVerfG hat den Familienzuschlag in der jetzigen Form verboten.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1628 am: 28.11.2025 05:49 »
Wann gibt es denn eine Party am Piesberg? Oder hat uns da wer noch nördlicher eingeladen? Ich bringe auch einen Kasten Bier mit.

Ich glaube das Urteil für uns nicht von Nachteil ist und wenn ein Teil der aA über Familienzuschläge und erhöhte Beihilfe geregelt wird, so what. Wenn die Dienstherren da übertreiben, wird Karlsruhe schon Bescheid sagen.

Hallo clarion, ich sehe es ähnlich wie du und harre ge(-, aber auch ent)spannt der weiteren Entwicklungen, die uns in der nächsten Zeit erwarten (unter anderem auch dank der Ausführungen von Durgi).

Immerhin ist für die (neue) Fortschreibungsprüfung ausschließlich die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe relevant. Das alleine sollte zumindest schon mal einen gewissen Schutz gegen allzu abstruse Ideen bieten, die unser Gesetzgeber plötzlich entwickeln könnte, um die BVerfG-Rechtsprechung zu unterlaufen. Außerdem bekommen wir ja eventuell irgendwann demnächst auch noch ein Machtwort aus Karlsruhe zur erlaubten Höhe des Familienzuschlags zu hören.


P.S. Die (neue) Berechnungsmethode der vier Indizes ist zwar leider ein wenig "ungünstig" für uns (siehe beispielhaft https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127191.msg431505.html#msg431505), aber hey, man kann schließlich nicht alles auf einmal haben..

P.P.S. Vielleicht bringt uns Swen ja auch noch ein paar nette Geschenke von seiner "Küsten-Klausur" mit.. :)

Nichtsdestotrotz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1629 am: 28.11.2025 07:58 »
So melde mich zu den ONKELZ nach Leipzig morgen und Montag in Hannover ab
Man Muss ja auch mal seine innere Ruhe finden
Und hoffentlich bist Du@ Swen dann auch mal wieder on fire

Mittwoch in Köln 💪🏽

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1630 am: 28.11.2025 08:11 »
Ich möchte noch einen Gedanken loswerden warum die Besoldungstabelle gerade im Bereich der Soldaten versagt, bevor ich mich der Tätigkeit meines zweiten Berufslebens widme  ::)

Die Disskusion dreht sich immer wieder um den "kleinsten Beamten" welche nach BBesG allimentiert wird.

In der gesamten Spanne von A3-A5 betrifft dies fast nur noch Uniformträger im Geschäftsbereich des BMVg.
Mithin Soldaten in Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee.

Diese Laufbahnen sind eigentlich ausschließlich als Zeitsoldaten unterwegs. Teilweise mit Verpflichtungszeiten bis 25 Jahre. Berufssoldaten gibt es in diesen Laufbahnen quasi nicht.

Diese Soldaten erwerben keinerlei Pensionsansprüche! Vielmehr werden sie nach Ablauf der Dienstzeit anhand des Bruttos ihrer Dienstbezüge in der GRV nachversichert. Und damit ist die GRUNDBESOLDUNG gemeint. D.h. mögliche FmZ für bis zu 2 Kinder fließen dort nicht mit ein. Und es wird auch nicht die letzte Höhe der Besoldung für den Zeitraum genommen sondern der ganze Werdegang akribisch nachgezeichnet.

Bei den Truppenoffizieren und UmP ist es ebenso. Die Masse der jeweiligen Jahrgänge verlässt die Bw nicht als Pensionär. Nur haben diese beiden Laufbahnen den Vorteil dass sie aus Attraktivitätsgründen einiges an bezahlter Dienstzeit für zivile Qualifikationen (Studium oder Master professionell) aufwenden darf, wo im Zivilen oft keine Einkommen erzielt werden.

Und um es auch nochmal anzusprechen. Nur weil sich jemand für die Laufbahn der Mannschafter entscheidet bedeutet dies noch lange nicht, dass der oder diejenige nicht über eine Ausbildung verfügt. Im allg. Truppendient wie Infantrie oder Pz hat man durch Ausbildungen keinen Vorteil und steigt als A3 ein. Mit einer passenden Ausbilduzng hätte man in den Fachdiensten ggfs als StUffz einsteigen können. Es gibt halt nicht DIE Bundeswehr sondern kann je nach Interesse und Neigung völlig unterschiedliche Verwendungen einschlagen.

Aus diesen Gründen sollten Soldaten aus der "normalen" A-Tabelle genommen und in eine neue Systematik gepackt werden.
Vielleicht auch unter Trennung des "Amtes" und des "Dienstgrades"

AltStrG

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« Antwort #1631 am: 28.11.2025 08:40 »
Diese Problemstellung wird mit dem Beschluss des BVerfG eindeutig geklärt. Also ist es gekippt.
So ein Schwachsinn, mit keinem Wort hab ich bisher gelesen das die rund 460€ Familienzuschlag eindeutig geklärt verboten sind.

Nein. Zumindest nicht mit / als 4K-Familie vs. Single-Beamter.  Man kann zudem nur Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem vergleichen.
Und das steht wo nochmal? Und diesmal bitte mit Quellenangabe.
Im übrigen ist Gleich und Gleich eine 4k Familie vs 4k Familie und nicht 4k Familie vs Single-Beamter.

Kurz und knapp: falsch.
Und hier nochmal,  wo steht das mit Quellenangabe.
Du redest hier ziemlich viel.
Wirklich untermauert mit einer Quellenangabe hast du bisher nie.
Nochmal, niemand hat bisher irgendwo geschrieben das familienbezogene Bestandteile verfassungswidrig bis in einer gewissen Höhe sind. Weder das BVerfG noch Swen oder sonstwer.
Du kommentierst hier andere Beiträge und behauptest stumpf das Gegenteil indem du schreibst, ist eindeutig geklärt das BVerfG hat den Familienzuschlag in der jetzigen Form verboten.

Du solltest die Randnummer des BVerfG in Zusammenhang lesen, darauf haben schon mehrere User hingewiesen.

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint, welche die 3K, 2K, 1K umfasst. Ja, den Single Beamten.

Die Beihilfe ist hierbei nochmals gesondert zu betrachten. Ich habe auch nie behauptet, dass Familienzuschläge rechtswidrig seien, es ist der Umfang und die Höhe, die in Frage steht. Aber auch dazu hat das BVerfG relativ eindeutig für seine sonstigen Beschlussverhältnisse positioniert.

Es steht hier im kompletten Thread, ich habe am Anfang mehrfach erklärt, wie, warum und weshalb. Es nicht meine Aufgabe, deine ständigen (neuen) Behauptungen zu widerlegen oder gar auszuführen. Deswegen reicht ein knappes Falsch, wenn es falsch ist.

Deine Behauptung "Du redest hier ziemlich viel" ist auch falsch. Man sollte lieber schreiben: Ich schreibe hier ziemlich viel.

So viel Höflichkeit muss sein.


« Last Edit: 28.11.2025 08:51 von AltStrG »

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1632 am: 28.11.2025 08:43 »
Ich möchte noch einen Gedanken loswerden warum die Besoldungstabelle gerade im Bereich der Soldaten versagt, bevor ich mich der Tätigkeit meines zweiten Berufslebens widme  ::)

Die Disskusion dreht sich immer wieder um den "kleinsten Beamten" welche nach BBesG allimentiert wird.

In der gesamten Spanne von A3-A5 betrifft dies fast nur noch Uniformträger im Geschäftsbereich des BMVg.
Mithin Soldaten in Laufbahnen der Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee.

Diese Laufbahnen sind eigentlich ausschließlich als Zeitsoldaten unterwegs. Teilweise mit Verpflichtungszeiten bis 25 Jahre. Berufssoldaten gibt es in diesen Laufbahnen quasi nicht.

Diese Soldaten erwerben keinerlei Pensionsansprüche! Vielmehr werden sie nach Ablauf der Dienstzeit anhand des Bruttos ihrer Dienstbezüge in der GRV nachversichert. Und damit ist die GRUNDBESOLDUNG gemeint. D.h. mögliche FmZ für bis zu 2 Kinder fließen dort nicht mit ein. Und es wird auch nicht die letzte Höhe der Besoldung für den Zeitraum genommen sondern der ganze Werdegang akribisch nachgezeichnet.

Bei den Truppenoffizieren und UmP ist es ebenso. Die Masse der jeweiligen Jahrgänge verlässt die Bw nicht als Pensionär. Nur haben diese beiden Laufbahnen den Vorteil dass sie aus Attraktivitätsgründen einiges an bezahlter Dienstzeit für zivile Qualifikationen (Studium oder Master professionell) aufwenden darf, wo im Zivilen oft keine Einkommen erzielt werden.

Und um es auch nochmal anzusprechen. Nur weil sich jemand für die Laufbahn der Mannschafter entscheidet bedeutet dies noch lange nicht, dass der oder diejenige nicht über eine Ausbildung verfügt. Im allg. Truppendient wie Infantrie oder Pz hat man durch Ausbildungen keinen Vorteil und steigt als A3 ein. Mit einer passenden Ausbilduzng hätte man in den Fachdiensten ggfs als StUffz einsteigen können. Es gibt halt nicht DIE Bundeswehr sondern kann je nach Interesse und Neigung völlig unterschiedliche Verwendungen einschlagen.

Aus diesen Gründen sollten Soldaten aus der "normalen" A-Tabelle genommen und in eine neue Systematik gepackt werden.
Vielleicht auch unter Trennung des "Amtes" und des "Dienstgrades"

Deswegen habe ich darauf hingewiesen, dass die BW-"Beamten" aka Soldaten, die keine Berufssoldaten sind, getrennt zu betrachten. Diese werden besoldungstechnisch auch anders betrachtet werden, gleichwohl können grundsätzliche Maßstäbe in dieser Hinsicht angelegt werden.

cyrix42

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« Antwort #1633 am: 28.11.2025 08:48 »

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint. Das heißt, der Single Beamte hat die gleiche Besoldung/Alimentierung, wie die 4K-Familie, mit leichten Unterschieden aufgrund von Steuer und Beihilfe/PKV, etc. pp.

Nope, der Single hat weder bisher noch wird er zukünftig "die gleiche Besoldung/Alimentierung wie die 4K-Familie" erhalten; die Familienzuschläge erhält er nicht. Und da diese eine relevante Größenordnung (wenn auch "nicht überwiegend") annehmen werden, kann man kaum nur von "leichten Unterschieden" sprechen...

AltStrG

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« Antwort #1634 am: 28.11.2025 08:57 »

Die 4K ist der Betrachungs- und Berechnungsmaßstab, auch wenn nicht zu gefallen scheint. Das heißt, der Single Beamte hat die gleiche Besoldung/Alimentierung, wie die 4K-Familie, mit leichten Unterschieden aufgrund von Steuer und Beihilfe/PKV, etc. pp.

Nope, der Single hat weder bisher noch wird er zukünftig "die gleiche Besoldung/Alimentierung wie die 4K-Familie" erhalten; die Familienzuschläge erhält er nicht. Und da diese eine relevante Größenordnung (wenn auch "nicht überwiegend") annehmen werden, kann man kaum nur von "leichten Unterschieden" sprechen...

Die Familienzuschläge, das habe ich oben jetzt ergänzt, geändert, werden in der 4K-Alimentierung keine großen (!) Ausschläge mehr ausmachen, genau das ist doch der Sinn der ganzen Übung. "Relevant" (maßgeblich, bedeutsam, signifikant) werde die Zuschläge nicht sein, das würde den Beschluss relativieren. Denn "Überwiegend" (haupsächlich, im größten Teil) werden sie nicht mehr sein. Dieses Modell ist vorbei.

Die Alimentierung aka Besoldung wird sich demnächst zwischen 1K und 4K nicht diametral unterscheiden; im Gegenteil. Die Familienzuschläge werden erst ab der 5K (aka drittes Kind) wieder unterscheiden, aber nicht mehr in dem Maße, wie wir es jetzt kennen, weil die Kenngröße der Mindestbesoldung (-alimentierung) der (umgangssprachliche) Maßstab sein wird, an dem sich das Besoldungsgefüge mit all seinen Zuschlägen, Sonderzahlungen, Beihilfen, Steuerlast und Fürsorgebezügen ausrichten wird.
« Last Edit: 28.11.2025 09:03 von AltStrG »