Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 178414 times)

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 275
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1770 am: 29.11.2025 14:51 »
Verkennt vor allem, dass sogar die B-Parteisoldaten vorher mit A13 anfangen müssen.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 986
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1771 am: 29.11.2025 15:33 »
Aber im gehobenen A-Bereich darf für Beamte keine "Extra-Wurst" gebraten werden. Es gilt nur der Nominallohnindex für alle. Auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung besonders qualifizierte und in der Privatwirtschaft deutlich besser bezahlte Angestellte bleiben unbeachtet.
Gehen (angehende Top-)Juristen nun noch zu R-Besoldung, anstatt sich z.B. eine A13 einzufangen?
Verbeamtete Raketenwissenschaftler, Ingenieure, Informatiker, …?

das nennt sich besoldungsflexible Fachkräftegewinnung aber nur für die elitären W-, R-, Bs. (Man kennt sich untereinander.)

Du sprichst einen Punkt an, über den ich mich auch schon "aufgeregt" hatte, siehe unten.

Vor dem 19. November wurden auch A14/A15/A16 mit vergleichbaren Positionen in der Privatwirtschaft verglichen, jetzt plötzlich nur noch mit dem (durchschnittlichen) Nominallohnindex.

Beim Tariflohnindex wird hingegen neuerdings die (dank Verdis Sockelbeträgen/etc. ausgesprochen "grottige") Entwicklung von E14/E15/E15Ü als Vergleichsmaßstab herangezogen..



So weit, so gut. Dennoch habe ich ein “Problem” mit den BVerfG-Vergleichsrechnungen:

1.) Bekanntermaßen sieht sich Verdi ausschließlich als Vertreter der unteren Entgeltgruppen und missachtet regelmäßig die Interessen der oberen Gruppen (willkürliches Beispiel: letzte TV-L Tarifrunde, in E6 gab es plus 11,77%, in E15 hingegen nur plus 8,50%). Entsprechend war die Gehaltsentwicklung in den letzten Jahrzehnten in den unteren Entgeltgruppen (und in der Folge auch bei den Beamten) deutlich besser als in den oberen.

2.) Genau das Gegenteil gilt hingegen für die Privatwirtschaft. Dort war die Entwicklung der letzten Jahrzehnte im unteren Bereich häufig eher bescheiden, während beispielsweise qualifizierte Juristen/Ökonomen/MINT/Younameit eine deutliche bessere Gehaltsentwicklung hatten. Insbesondere natürlich in München/Frankfurt/etc.

 
Was aber macht das BVerfG jetzt im neuen Urteil:

1.) Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung geht es seit gestern gruppenspezifisch vor. Mit anderen Worten: Eine miese Besoldungsentwicklung in A15 ist aus Sicht des BVerfG trotzdem “in Ordnung”, wenn es in E15 ebenfalls eine miese Entwicklung gab (weil Verdi mal wieder “geglänzt” hat). Noch besser: Die A15-Besoldungsentwicklung darf sogar bis zu 5% hinter der E15-Entgeltentwicklung zurückbleiben.

2.) Beim Vergleich mit dem Nominallohnindex macht es jedoch das exakte Gegenteil. Anstatt wie bisher qualifizierte A14/A15/A16/etc. mit ihren entsprechenden “Optionen” in der Privatwirtschaft zu vergleichen, werden jetzt plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).

Somit wird es den Gesetzgebern aus meiner Sicht deutlich zu einfach gemacht, die beiden Parameter zu erfüllen (womöglich exakt kalibriert auf eine um genau 4,99% schlechtere Besoldungsentwicklung)..

Seppo84

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 93
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1772 am: 29.11.2025 15:40 »
Wir haben hier wieder knappe 120 Seiten Spekulation geschafft. Die 1000 machen wir wieder voll ohne einen Entwurf des BMI. Da bin ich mit sicher (leider).

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 741
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1773 am: 29.11.2025 15:44 »
Wir haben hier wieder knappe 120 Seiten Spekulation geschafft. Die 1000 machen wir wieder voll ohne einen Entwurf des BMI. Da bin ich mit sicher (leider).

Glücklicherweise steht es Jedem frei hier zu lesen (oder auch nicht).

NWB

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 441
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1774 am: 29.11.2025 15:53 »
Ich bin zuversichtlich, dass wir vorher eine Einschätzung von Swen bekommen werden, die hier einiges voran bringen sollte.

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 275
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1775 am: 29.11.2025 16:01 »
Soviel gibt es doch garnicht zu spekulieren. Alle Besoldungsgruppen müssen die Mindestbesoldung erfüllen. Das Endergebnis für die 4K-Familie steht - auch wenn es nicht so sein soll - mathematisch fest. Offen ist lediglich der Anteil der Zuschläge.

Und dann wird nach der Erhöhung vielleicht noch ein neuer geringstmöglicher Mindestabstand zwischen den Besoldungsgruppen eingeführt.

Erhöhungen gibt es dann zukünftig nur noch, wenn die ersten drei Prüfparameter drohen, mehr als 5% davonzuziehen. Nix mit Übertragung der Tarifergebnisse.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 986
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1776 am: 29.11.2025 16:02 »
aber in 71 steht nicht dass der MÄE ein unterschiedsloser Bezügebestandteil zu sein hat

MÄE  ist Bestandteil des Vergleichsmaßstabs zur Prüfung, ob ein Unterschreiten indiziert ist.

Ob der Gesetzgeber tatsächlich in seinen Besoldungsfindungsrechner  diese Variable einführt ist doch noch ungewiss.

Also kann der Gesetzgeber ihn in einen Zu- oder AbschlagsFaktor überleiten, oder auch z.B. ca. 25 örtlich abgegrenzte Besoldungstabellen im Gesetz aufführen, indem man erkennt dass die Beträge niedrigstmöglich  an den örtlichen MÄE orierntiert sind.
(und damit das auseinanderdriften, Armut orientiert sich an Armut und Einkommensreichtum orientiert sich an Einkommensreichtum versteinert)

Tja, das ist genau der springende Punkt.

a) Ich zumindest lese Rn. 71 so, dass für die Vorabprüfung nur genau solche Zuschläge relevant sind, die ausnahmslos alle 4K-Beamten in der untersten Besoldungsgruppe erhalten (also z.B. sowohl in München als auch in Buxtehude).
b) Genauso lese ich Rn. 78 so, das für die Fortschreibungsprüfung nur genau solche Zuschläge relevant sind, die ausnahmslos alle 1K-Beamten in der jeweiligen Besoldungsgruppe erhalten.

In beiden Fällen sehe ich also keine wirkliche "Hintertür" für eine regionale Differenzierung der Besoldung. Aber wie gesagt, ich mag mich auch täuschen..

GoodBye

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 275
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1777 am: 29.11.2025 16:10 »
Man könnte wie früher durch das BVerfG bei den Wohnkosten vorgeschlagen ja auch das 95 Prozent-Perzentil hinsichtlich des Äquivalenzeinkommens nutzen. Damit wären dann regionale Spitzen angefangen.

Rallyementation

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 31
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1778 am: 29.11.2025 16:14 »
Verkennt vor allem, dass sogar die B-Parteisoldaten vorher mit A13 anfangen müssen.

außer Wahl-B-eamte (um mal noch ne Ausnahme von der Ausnahme zu finden.)

Aber im gehobenen A-Bereich darf für Beamte keine "Extra-Wurst" gebraten werden. Es gilt nur der Nominallohnindex für alle. Auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung besonders qualifizierte und in der Privatwirtschaft deutlich besser bezahlte Angestellte bleiben unbeachtet.
Gehen (angehende Top-)Juristen nun noch zu R-Besoldung, anstatt sich z.B. eine A13 einzufangen?
Verbeamtete Raketenwissenschaftler, Ingenieure, Informatiker, …?

das nennt sich besoldungsflexible Fachkräftegewinnung aber nur für die elitären W-, R-, Bs. (Man kennt sich untereinander.)

Du sprichst einen Punkt an, über den ich mich auch schon "aufgeregt" hatte, siehe unten.

...

...

2.) ... plötzlich ALLE Besoldungsgruppen mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung verglichen. Den angegebenen Grund, der mich nicht überzeugt, möchte ich nicht zitieren (wer will, kann ihn in Rn. 104 nachlesen).
...

meine Abweichung zu dem Post ist lediglich dass NICHT " ALLE Besoldungsgruppen", sondern nur noch die A-Besoldungsgruppe allein lohnentwickelt wird. Aber vielleicht war das schon im Thread abgefrühstückt. Das bei WRB neben der Lohnentwicklung auch anders kalkuliert werden darf.

AnnaLena1990

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 33
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1779 am: 29.11.2025 16:18 »
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Sicher, dass S-H rechnet? Haben die wirklich schon genug "Druck"?

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 739
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1780 am: 29.11.2025 16:20 »
Ich schätze Swen und seine Analysen und erwarte diese zum aktuellen Urteil, aber was erwartest du das diese etwas voran bringt ?
Es wird uns eventuell hinsichtlich der Spekulationen wie was aus dem Urteil zu verstehen und einzuordnen ist weiterbringen und damit ggf einige der Spekulationen hier einordnen.
Aber ansonsten dürfte uns Swens Einschätzung zumindest in der Sache nicht weiterbringen. Ich beziehe mich da nur auf den Beitrag von BalBund, den ich leider genauso sehe, es wird zunächst zumindest für den Bereich Bund nichts mit einer aA auf der Grundlage des neuen Urteils.
Nichts in 2025 und auch 2026 mit den anstehenden Wahlen dürfte eher dazu führen das die Damen und Herren das auf die lange Bank schieben werden.
Ich möchte nicht falsch verstanden werden, ich erwarte dringend das der DH eine aA regelt, aber meine Skepsis und etwas Realismus lassen mich daran zweifeln.
Es ist schon skuriell das BVerfG erteilt den DH eine Absage eine aA wegen fehlendem HHM nicht einzuführen, aber unsere DH werden aller Voraussicht nach der aA im Bund zunächst wegen der kommenden Wahlen eine Absage erteilen.
Das erinnert mich an Frau Faeser, die ja äußerte gegen Beamte, die nicht auf der FDGO stehen, müsste disziplinar ermittelt werden und diese müssten aus dem ÖD entfernt werden, was ich so voll unterschreibe.
 Man könnte geneigt sein zu sagen, eigentlich müsste der BMI gegen sich selbst ermitteln, da dieser ja offensichtlich gegen die Verfassung verstößt und Urteile ignoriert.

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 739
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1781 am: 29.11.2025 16:22 »
Ich schätze Swen und seine Analysen und erwarte diese zum aktuellen Urteil, aber was erwartest du das diese etwas voran bringt ?
Es wird uns eventuell hinsichtlich der Spekulationen wie was aus dem Urteil zu verstehen und einzuordnen ist weiterbringen und damit ggf einige der Spekulationen hier einordnen.
Aber ansonsten dürfte uns Swens Einschätzung zumindest in der Sache nicht weiterbringen. Ich beziehe mich da nur auf den Beitrag von BalBund, den ich leider genauso sehe, es wird zunächst zumindest für den Bereich Bund nichts mit einer aA auf der Grundlage des neuen Urteils.
Nichts in 2026 und auch 2027 mit den anstehenden Wahlen dürfte eventuell dazu führen, das die Damen und Herren das auf die lange Bank schieben werden.
Ich möchte nicht falsch verstanden werden, ich erwarte dringend das der DH eine aA regelt, aber meine Skepsis und etwas Realismus lassen mich daran zweifeln.
Es ist schon skuriell das BVerfG erteilt den DH eine Absage eine aA wegen fehlendem HHM nicht einzuführen, aber unsere DH werden aller Voraussicht nach der aA im Bund zunächst wegen der kommenden Wahlen eine Absage erteilen.
Das erinnert mich an Frau Faeser, die ja äußerte gegen Beamte, die nicht auf der FDGO stehen, müsste disziplinar ermittelt werden und diese müssten aus dem ÖD entfernt werden, was ich so voll unterschreibe.
 Man könnte geneigt sein zu sagen, eigentlich müsste der BMI gegen sich selbst ermitteln, da dieser ja offensichtlich gegen die Verfassung verstößt und Urteile ignoriert.

Rallyementation

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 31
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1782 am: 29.11.2025 16:23 »
Man könnte wie früher durch das BVerfG bei den Wohnkosten vorgeschlagen ja auch das 95 Prozent-Perzentil hinsichtlich des Äquivalenzeinkommens nutzen. Damit wären dann regionale Spitzen angefangen.

Ohja, das Fremdwort Perzentil, das nicht verstanden wird, oder wenigstens so getan wird. Schon bisher schwer zu etablieren, nach dem "vereinfachenden" Beschluss noch schwerer in die Praxis zu überführen. Die heißlaufenden Wohnkosten sind mit anderen Faktoren generell abzukühlen. Wenn es denn die Politik mal so will.

phil0611

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1783 am: 29.11.2025 16:27 »
https://m.bild.de/politik/inland/muessen-bald-auch-beamte-in-die-rentenkasse-zahlen-69298f37e9b1296b9ef96bdb?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

Jetzt geht es wieder los, ihr müsste euch mal die Kommentare auf Facebook dazu reinziehen. Wahnsinn…

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 380
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1784 am: 29.11.2025 16:44 »


Sicher, dass S-H rechnet? Haben die wirklich schon genug "Druck"?
[/quote]

Natürlich rechnen die schon, nur nicht zu unserem Vorteil. Ich bin mir sehr sicher, dass man sich schon Planspiele überlegt wie man günstig aus der Nummer heraus kommt.