Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 290272 times)

Grandia

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2295 am: 06.12.2025 08:38 »
Es gilt mit Sicherheit weiterhin, dass Kinderzuschläge an den realistisch bemessenen Bedarfen auszurichten sind.

Die Düsseldorfer Tabelle könnte hier weiterhin Anhaltspunkte liefern. Gehen wir z.B. von einem realistischen Bedarf von ca. 700€ aus und bringen das Kindergeld i.H.v. 255€ zum Abzug verbleiben 545€ an Bedarf.

Es gilt meines Erachtens weiterhin, dass der überwiegende Bedarf im 4k Fall aus der Grundbesoldung zu stemmen ist. Mithin könnte dieser Betrag bei ca. 300€ liegen, so dass die Höhe des FamZ für Kind 1 und 2 bei je ca. 245€ liegen könnten.

Dann wird aber der Widerspruch aufzulösen sein, dass das Gericht die Kinder 1 und 2 in der Prüfung der Mindestbesoldung mit 0,3 und 0,5 MÄE angesetzt hat.

Eben nicht. Die Faktoren dienen nur zur Gesamtberechnung der 4K-Familie. Diese Faktoren können zum Teil durch die Grundbesoldung abgedeckt werden. Es gibt keinen Absatz und keine Randnummer, die explizit sagt, dass 0,3 MÄE für das erste Kind und 0,5 MÄE für das zweite vollständig durch Familienzuschläge abzudecken sind. Wäre dem so, müsste das Ehepaar 1,,5 MÄE bekommen. Das wird so aber nicht kommen, denn dann hat der Beamte keine Mittel, um seine ersten beiden Kinder durch seine Grundbesoldung mit zu verpflegen.
Es ist nur die Prüfung für die aA mit diesen Faktoren, nicht aber die genaue Zusammensetzung, ergo gibt es bei dem Vorschlag von PolareuD keinen Widerspruch.

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2296 am: 06.12.2025 08:49 »

...dann sind schon einmal grundlegende Problematiken in den Blick genommen, die ich nicht mehr aus dem Blick verlieren würden, wenn man das Thema tatsächlich voranbringen will...

...Darüber dürfte dann ggf. zu diskutieren sein - und je früher das hier geschieht, desto ggf. besser für alle (schätze ich, ohne über eine Glaskugel zu verfügen)...

...Ihr habt hier so viel Sachverstand, dass ihr gemeinsam grundlegende Antworten auf grundlegende Probleme finden werdet.

Ich weiß noch nicht so genau, was Swen hier meint. Seine Äußerungen erwecken den Eindruck, dass wir (Beamte) uns mit dem Durchdringen "Beeilen" sollten. Es ist alles nicht so wie es scheint und ein riesiger Brocken der vor uns liegt.

Aber ob das nun für uns gut oder schlecht ist, kann ich leider nicht verarbeiten.
Könnte mir (und den vielleicht noch weiteren "Blinden" hier) mal jemand in einfacher Sprache erklären, was genau Swens Äußerungen zu bedeuten haben?

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2297 am: 06.12.2025 08:55 »


Eben nicht. Die Faktoren dienen nur zur Gesamtberechnung der 4K-Familie. Diese Faktoren können zum Teil durch die Grundbesoldung abgedeckt werden. Es gibt keinen Absatz und keine Randnummer, die explizit sagt, dass 0,3 MÄE für das erste Kind und 0,5 MÄE für das zweite vollständig durch Familienzuschläge abzudecken sind. Wäre dem so, müsste das Ehepaar 1,,5 MÄE bekommen. Das wird so aber nicht kommen, denn dann hat der Beamte keine Mittel, um seine ersten beiden Kinder durch seine Grundbesoldung mit zu verpflegen.
Es ist nur die Prüfung für die aA mit diesen Faktoren, nicht aber die genaue Zusammensetzung, ergo gibt es bei dem Vorschlag von PolareuD keinen Widerspruch.

Ja, das ist schon logisch. Wenn ich aber die 2 ersten Kinder in die Grundbesoldung integriere, dann kann ein Kinderzuschlag nur noch einen Aufschlag für die Amtangemessenheit sein, aber niemals den vollen Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld noch einmal on top darstellen.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2298 am: 06.12.2025 09:00 »


Ich weiß noch nicht so genau, was Swen hier meint. Seine Äußerungen erwecken den Eindruck, dass wir (Beamte) uns mit dem Durchdringen "Beeilen" sollten. Es ist alles nicht so wie es scheint und ein riesiger Brocken der vor uns liegt.

Aber ob das nun für uns gut oder schlecht ist, kann ich leider nicht verarbeiten.
Könnte mir (und den vielleicht noch weiteren "Blinden" hier) mal jemand in einfacher Sprache erklären, was genau Swens Äußerungen zu bedeuten haben?

Beeilen müssen sich die, die laufende Klagen haben, da die meisten Klagebegründungen nun umgestrickt werden müssen. Außerdem muss man sich nun darauf einstellen, dass die Seite des DH noch Argumente nachlegen kann, die bisher nicht in der Gesetzesbegründung enthalten waren.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2299 am: 06.12.2025 09:11 »
Nein, man wird schnellstens ggf. zum 4. Parameter aber vor allem zur Prüfungsstufe 2 vortragen müssen! Das werden die meisten nämlich nicht gemacht haben, weil alle dem süßen Gift der Zahlen gefolgt sind.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2300 am: 06.12.2025 09:24 »
Damit haben sich meine politisch-rechtlichen Einschätzungen zu den Folgen des Urteils mehr als bestätigt:

https://www.tagesspiegel.de/berlin/fehlerhafte-beamtenbesoldung-in-berlin-finanzsenator-evers-nennt-neue-details-zur-auszahlung-15024530.html

Und zeigt auch, dass viele Einschätzungen hier im Thread, dass dieses Urteil nichts ändern wird, mehr als falsch sind. Es ist auch nicht schwer verständlich. Die pure Zahl der Anspruchsberechtigten und die verschiedenen Besoldungs-/Alimentationslebensläufe sorgen für enormen Aufwand + die politische Überraschung, dass das Besoldungsrecht komplett umgekrempelt wurde und (auch) in die Zukunft gerichtet gilt; im rechtlichen-operativen Sinne aber vereinfacht.
« Last Edit: 06.12.2025 09:42 von AltStrG »

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2301 am: 06.12.2025 09:26 »
Moin,

mich verwirrt Swens Schreiben auch mehr als es mir bei der Interpretation geholfen haben. Er deutet versteckte Botschaften an, die sich erst nach langen und mehrmaligen langen Nachdenken enthüllen. Warum sollte das BVerfG so etwas tun? Wichtig ist m.E. dass halbwegs leicht beschaffbare Kennzahlen benutzt werden.

Warum das  BVerfG das Jahr 1996 als Basis genommen hat, ist leider nicht begründet. Es kann aber nicht sein, dass man die Besoldung zementiert, in dem man als Basisjahr unendlich zurück geht. Wie auch immer, das BVerfG hat das Jahr 1996 festgelegt und wir müssen damit leben egal, ob es passt oder nicht. Man kann auch über die gewählten Indizes streiten, ob diese v.a. für den hD passend sind, oder nicht, aber dieser Zug ebenfalls abgefahren.  Das BVerfG hat gesprochen. Das müssen wir akzeptieren.

Mich würde eine erkleckliche Nachzahlung für 9 Jahre Widerspruch freuen, aber ob diese eher 25 oder 25.000 Euro ausmacht darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Für die Zukunft rechne ich aber schon damit,  dass alle besser besoldet werde, auch Kinderlose.


Besoldungswiderspruch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2303 am: 06.12.2025 09:30 »
Damit haben sich meine politisch-rechtlichen Einschätzungen zu den Folgen des Urteils mehr als bestätigt:

https://www.tagesspiegel.de/berlin/fehlerhafte-beamtenbesoldung-in-berlin-finanzsenator-evers-nennt-neue-details-zur-auszahlung-15024530.html

Der Artikel nennt einen Betrag zwischen 400 - 600 Millionen EUR als Nachzahlung und 100.000 - 120.000 Widersprüchen welche man prüfen müsste..

Zudem würde man sich natürlich mit freiwilligen Mehrleistungen beschäftigen für jene ohne WS aber dann würden die Kosten nicht im Millionenbereich sondern im Milliarenbereich liegen...

Und der Sachverhalt wäre so komplex, dass man nicht mit der vollständigen Auszahlung im Jahr 2026 rechnen kann...

infabi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2304 am: 06.12.2025 09:33 »


Ich weiß noch nicht so genau, was Swen hier meint. Seine Äußerungen erwecken den Eindruck, dass wir (Beamte) uns mit dem Durchdringen "Beeilen" sollten. Es ist alles nicht so wie es scheint und ein riesiger Brocken der vor uns liegt.

Aber ob das nun für uns gut oder schlecht ist, kann ich leider nicht verarbeiten.
Könnte mir (und den vielleicht noch weiteren "Blinden" hier) mal jemand in einfacher Sprache erklären, was genau Swens Äußerungen zu bedeuten haben?

Beeilen müssen sich die, die laufende Klagen haben, da die meisten Klagebegründungen nun umgestrickt werden müssen. Außerdem muss man sich nun darauf einstellen, dass die Seite des DH noch Argumente nachlegen kann, die bisher nicht in der Gesetzesbegründung enthalten waren.
Moin, wie soll es denn mit den Vorlagebeschlüssen weitergehen, die entscheidungsreif sind? Dazu zählt auch Brandenburg. Ich kann mich noch gut an die Verzögerungsbeschwerde des Klägers (R1) erinnern, der gerne noch zu Lebzeiten eine Entscheidung vom BVerfG erleben möchte …! Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Vorlagebeschlüsse zurück an die VG gehen.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2305 am: 06.12.2025 09:38 »
Vielleicht muss dann mal vorgetragen werden, dass in der Gruppe A15 vorgesehen ist, dass man Ämter bekleidet, die die Personalführung von ein paarhundert Mitarbeitern oder Budgetverantwortlichkeit von ein paarhundert Millionen beinhalten und dafür 4500 netto nach Abzug PKV wohl ein bisschen wenig sind.
Da für die Fortschreibungsprüfung die Endstufe maßgebend ist, erhält ein A15er bei Steuerklasse 1 knapp 5.500€.
Wenn du also jetzt nicht behaupten willst das dein PKV Beitrag 1000€ ist, frag ich mich wie du auf 4.500€ kommen willst.
Da ist es wohl dann doch besser wenn du keine Budgetverantwortung von ein paar hundert Millionen hast.

Also nochmal ... löse dich von dem Gedanken die Wertigkeit an irgendwelchen fixen Zahlen zu orientieren.
Der neue Seefernaufklärer der Bundeswehr kostet über 200.000.000€.
Der Pilot ist wahrscheinlich irgendwo bei A11 angesiedelt und trägt wirklich Menschenverantwortung, falls das Flugzeug abstürzt.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2306 am: 06.12.2025 09:39 »
Es gilt mit Sicherheit weiterhin, dass Kinderzuschläge an den realistisch bemessenen Bedarfen auszurichten sind.

Die Düsseldorfer Tabelle könnte hier weiterhin Anhaltspunkte liefern. Gehen wir z.B. von einem realistischen Bedarf von ca. 700€ aus und bringen das Kindergeld i.H.v. 255€ zum Abzug verbleiben 545€ an Bedarf.

Es gilt meines Erachtens weiterhin, dass der überwiegende Bedarf im 4k Fall aus der Grundbesoldung zu stemmen ist. Mithin könnte dieser Betrag bei ca. 300€ liegen, so dass die Höhe des FamZ für Kind 1 und 2 bei je ca. 245€ liegen könnten.

Dann wird aber der Widerspruch aufzulösen sein, dass das Gericht die Kinder 1 und 2 in der Prüfung der Mindestbesoldung mit 0,3 und 0,5 MÄE angesetzt hat.

Eben nicht. Die Faktoren dienen nur zur Gesamtberechnung der 4K-Familie. Diese Faktoren können zum Teil durch die Grundbesoldung abgedeckt werden. Es gibt keinen Absatz und keine Randnummer, die explizit sagt, dass 0,3 MÄE für das erste Kind und 0,5 MÄE für das zweite vollständig durch Familienzuschläge abzudecken sind. Wäre dem so, müsste das Ehepaar 1,,5 MÄE bekommen. Das wird so aber nicht kommen, denn dann hat der Beamte keine Mittel, um seine ersten beiden Kinder durch seine Grundbesoldung mit zu verpflegen.
Es ist nur die Prüfung für die aA mit diesen Faktoren, nicht aber die genaue Zusammensetzung, ergo gibt es bei dem Vorschlag von PolareuD keinen Widerspruch.

Richtig. Viele Leute hier verstehen das Prinzip "Berechnungsgröße" oder "Eck-Zahl" nicht. Und können nicht von der ursprünglichen Begründung zur Erstellung der Berechnungsgröße absehen, was sie aber sollten, weil die Bedeutung schlicht nach Erstellung verschwindet.

Böswilliger Dienstherr

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« Last Edit: 06.12.2025 09:53 von Böswilliger Dienstherr »

AltStrG

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« Antwort #2308 am: 06.12.2025 09:45 »
Moin,

mich verwirrt Swens Schreiben auch mehr als es mir bei der Interpretation geholfen haben. Er deutet versteckte Botschaften an, die sich erst nach langen und mehrmaligen langen Nachdenken enthüllen. Warum sollte das BVerfG so etwas tun? Wichtig ist m.E. dass halbwegs leicht beschaffbare Kennzahlen benutzt werden.


Ich weiß auch nicht, was das soll. Ist aber auch nicht wichtig, der Beschluss ist relativ klar. Swen kann prinzipiell seine bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse in die Tonne kloppen und neu am Beschluss und der Fortschreibung orientieren. :)

Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist durch diesen Beschluss die Alimentation vereinfacht worden, auch wenn dies hier nicht geglaubt wird. Es geht aber nicht um Glauben, sondern um Rechtswissenschaft.

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« Antwort #2309 am: 06.12.2025 09:46 »
Vielleicht muss dann mal vorgetragen werden, dass in der Gruppe A15 vorgesehen ist, dass man Ämter bekleidet, die die Personalführung von ein paarhundert Mitarbeitern oder Budgetverantwortlichkeit von ein paarhundert Millionen beinhalten und dafür 4500 netto nach Abzug PKV wohl ein bisschen wenig sind.
Da für die Fortschreibungsprüfung die Endstufe maßgebend ist, erhält ein A15er bei Steuerklasse 1 knapp 5.500€.
Wenn du also jetzt nicht behaupten willst das dein PKV Beitrag 1000€ ist, frag ich mich wie du auf 4.500€ kommen willst.
Da ist es wohl dann doch besser wenn du keine Budgetverantwortung von ein paar hundert Millionen hast.

Also nochmal ... löse dich von dem Gedanken die Wertigkeit an irgendwelchen fixen Zahlen zu orientieren.
Der neue Seefernaufklärer der Bundeswehr kostet über 200.000.000€.
Der Pilot ist wahrscheinlich irgendwo bei A11 angesiedelt und trägt wirklich Menschenverantwortung, falls das Flugzeug abstürzt.

Über die Fortschreibungsprüfung bin ich im Gegensatz zu dir bereits hinaus. Wenn du dir ebenfalls Gedanken zur Stufe 2 machen möchtest, diskutiere ich gerne weiter mit dir. Falls du an den Punkt gelangen solltest, dir diese Nicklichkeiten zukünftig zu sparen.