Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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tinytoon

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 11:36@Durgi @Rentenonkel
Nur für die Visualisierung worüber gerade auch gesprochen wird (Beispiel BW, von mir spitz zusammengetragen, tatsächliche Daten)

https://i.ibb.co/67pRVpLV/Bildschirmfoto-2026-01-16-um-11-33-25.png

Man sieht hier bereits den Druck, der durch 2020 aufgebaut wurde. Und die möglichst sparsame umschiffung dessen (Streichung, Abschmelzen)

Die Überlegung abschmelzender FZ kann ich nicht nachvollziehen. Klar, es wird versucht die Mindestalimentation zu wahren aber gleichzeitig muss doch jedem bewusst sein, dass keiner (im Konstrukt einer 4K Familie) noch höhere Aufgaben übernehmen will. Wieso sollte ich meiner Tätigkeit nachgehen, wenn der Abstand zu niedrigeren Besoldungsgruppen noch weiter schrumpft. Dieser ist zugegebenermaßen ohnehin schon so niedrig, dass die Fragestellung aufkommt. Wenn dann noch Partnereinkommen angerechnet wird, wird es möglicherweise noch schlimmer...

Überhaupt frage ich mich, ob es zulässig ist, dass das Abstandsgebot durch Zuschläge konterkariert wird.

PolareuD

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:27Nein, das habe ich nicht vergessen, aber zum einen ist noch nicht ausgeurteilt wie hoch der Anteil sein darf, zum anderen ist auch noch nicht geklärt, ob in Zukunft der Besoldungsgesetzgeber nicht auf eine anderes Model umschwenken kann, darf.
Wenn er also begründet, dass er zu einem System wechselt, in dem die Grundbesoldung eine sich an Status und Verantwortung angemessene Besoldung orientiert und der Beamte mit Familie aus diesem leistungsbezogenen Anteil seiner Besoldung nicht mehr die Familie mit zu versorgen hat (und der Gesetzgeber bei der Begründung herausstellt, dass er dies macht, damit die Leistung familienneutral gewürdigt wird. Also die dem Beamte zur Verfügung stehende Grundbesoldung des 4K nicht mehr geringer ist, als die des Singles, was aktuell der Fall ist) und dann weiter ausführt, dass die Familie über einheitliche, ihrer Bedürftigkeit entsprechende Zuschläge alimentiert wird, dann ist das doch dem ersten Anschein nach eine amtsangemessene Besoldung und der Beamte der anderer Meinung ist, darf sich wieder 20 Jahre durchklagen.


Die Alimentationspflicht ist grundsätzlich etwas anderes als die Befriedung einer Bedürftigkeit. Zuschläge dürfen niemals so hoch bemessenen werden, dass sie die Ämterwertigkeit über mehrere Statusgruppen hinweg nivellieren.

GeBeamter

Zitat von: RehaMicha in Heute um 12:25Was mir aber beim Lesen auffällt sind Hinweise, dass sich "niedrige Beamte" kein Wohneigentum in hochpreisigen Regionen leisten können. Ketzerisch gefragt, konnten sie das jemals?


Wohneigentum war sicherlich immer schon schwierig, ist mittlerweile in Hochpreisregionen je nach Familienkonstellation selbst in der hohen A-Besoldung, evtl niedrigen B-Besoldung utopisch. 1990er Jahre Doppelhaushälften mit 50-100k Sanierungsstau für 1 Mio € zzgl Kaufnebenkosten sind im Umland von München die Regel. Ich denke schon, dass sowas früher möglich war. Jedenfalls haben einige meiner mD-Kollegen ein bescheidenes Eigenheim.

Die Wohneigentumsfrage ist aber ein Randproblem. In vielen Regionen haben sich die DH ja auch aus der Wohnungsfürsorge zurückgezogen. Beamte, bei denen man früher schon davon ausgegangen ist, dass sie es in einer hochpreisigen Region schwer haben werden, die Lebenshaltungskosten zu schultern, hat man günstigen Wohnraum zur Verfügung gestellt. Jetzt müssen die gleichen Beamten, bei insgesamt höheren gesellschaftlichen Abgaben versuchen, an dem vollkommen entfesselten Wohnungsmarkt über die Runden zu kommen. Ich sehe das Problem, das 0815 und heute aufmachen sehr wohl. Die Lösung es allein am unteren Ende anzugehen, halte ich aber für verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Über die von Durgi angesprochene, zeitliche Staffelung einer systemischen Korrektur könnte man ja reden, wenn nicht für diese notwendige Korrektur bereits 6 Jahre nach dem ersten eindeutigen Urteil und mindestens 10 Jahre seit dem faktischen Hang zur Unteralimentation in fast allen Besoldungsgruppen bereits vergangen wären.
Und der Haushaltsgesetzgeber sendet auch kein Signal, dass er seine Ausgaben gleichzeitig auf die gesetzlichen Verpflichtungen reduziert, um den Beamten dann zu sagen: OK, du wartest leider weiter auf eine angemessene Besoldung. Ich als DH gebe dafür aber auch anderen erst Mal keine Geschenke mehr. Genau das passiert aber nicht, weshalb ich auch eine zeitliche Staffelung unverschämt finde. Und dass der Haushalt 2026 die notwendigen Volumina für eine systematische Anpassung der Besoldung nicht umfasst, ist das eine. Aber glaubt ernsthaft jemand, das käme dann 2027 oder 2028, wenn jetzt schon klar ist, dass das Haushaltsdefizit in den Jahren bei 30-50 Milliarden liegen wird, die irgendwo her kommen müssen (OK, die CDU glaubt noch an Wirtschafts-Voodoo, um das zu schaffen).
Daher systemische Anpassung jetzt über einen Nachtragshaushalt und Fortschreibung in den kommenden Haushaltsjahren. Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.

Gruenhorn

Zitat von: Knarfe1000 in Heute um 10:34Ich bin schon in der letzten Erfahrungsstufe, eine weitere wäre gut. Würde vom Lebensalter auch passen, da ich nach derzeitigem Stand nach 46 Dienstjahren in den Ruhestand trete.

Am besten wären 20 weitere Stufen. Die werden zwar nie erreicht, aber bringen unheimlich viel Spielraum in der Fortschreibungsprüfung.

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:27Nein, das habe ich nicht vergessen, aber zum einen ist noch nicht ausgeurteilt wie hoch der Anteil sein darf, zum anderen ist auch noch nicht geklärt, ob in Zukunft der Besoldungsgesetzgeber nicht auf eine anderes Model umschwenken kann, darf.

Wenn er also begründet, dass er zu einem System wechselt, in dem die Grundbesoldung eine sich an Status und Verantwortung angemessene Besoldung orientiert und der Beamte mit Familie aus diesem leistungsbezogenen Anteil seiner Besoldung nicht mehr die Familie mit zu versorgen hat (und der Gesetzgeber bei der Begründung herausstellt, dass er dies macht, damit die Leistung familienneutral gewürdigt wird. Also die dem Beamte zur Verfügung stehende Grundbesoldung des 4K nicht mehr geringer ist, als die des Singles, was aktuell der Fall ist) und dann weiter ausführt, dass die Familie über einheitliche, ihrer Bedürftigkeit entsprechende Zuschläge alimentiert wird, dann ist das doch dem ersten Anschein nach eine amtsangemessene Besoldung und der Beamte der anderer Meinung ist, darf sich wieder 20 Jahre durchklagen.

Zum einen würde dieser Systemwechsel den Grundsatz, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu besolden, nicht vollständig aushebeln. Zum anderen sind sozialrechtliche Bedarfe und Beamtenbesoldung strukturell unterschiedlich, weil Bedarfe immer nur ein Existenzminimum abdecken und nicht wie die Beamtenbesoldung mit steigender Qualifikation und Verantwortung einen steigenden amtsangemessenen Lebensstil für den Beamten und seine Familie sicherstellen würden. Bei gleichbleibenden Familienzuschlägen müssten besser bezahlte Beamte dann dennoch einen Teil ihrer Grundbesoldung aufwenden, um ihren Kindern eine amtsangemessene Lebensführung zu ermöglichen.

Wenn der Gesetzgeber einen solchen Wechsel vornehmen würde, dann müsste der Beamte, wenn man den Gedanken fortführt, von seiner Grundbesoldung gar keinen Teil mehr für die Familienangehörigen aufwenden müssen, mithin müsste der Familienzuschlag analog zum MÄE (plus einem Zuschlag für höhere Besoldungsgruppen) anwachsen. Gleichzeitig müsste er auf eine empirisch belastbaren Grundlage ermitteln, in welcher Höhe denn die Grundalimentation (für den Single) im Vergleich zur Privatwirtschaft, die ja regelmäßig auch keine Bezahlung nach Fertalität vorsieht, sachgerecht bemessen sein müsste. Auch dann käme er sicherlich zu dem Ergebnis, dass das Besoldungsniveau strukturell zu niedrig ist, mithin müssten so nicht nur die Familienzuschläge erheblich anwachsen, sondern weiterhin parallel dazu auch trotzdem die Grundalimentation ansteigen.

Ein solcher Systemwechsel wäre daher zwar auf einer empirisch gesättigten Grundlage möglich, würde am Ende allerdings nicht zu Kosteneinsparungen sondern tendenziell zu erheblichen Mehrausgaben führen. Da der Gesetzgeber sich allerdings in der Vergangenheit immer für die günstigste Lösung entschieden hat, und ich ihm unterstelle, dass er auch zukünftig die fiskalische Betrachtung im Blick hat, halte ich den Systemwechsel für extrem unwahrscheinlich.

GeBeamter

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:47Die Alimentationspflicht ist grundsätzlich etwas anderes als die Befriedung einer Bedürftigkeit. Zuschläge dürfen niemals so hoch bemessenen werden, dass sie die Ämterwertigkeit über mehrere Statusgruppen hinweg nivellieren.

Danke PolareuD. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums - und das führt die aktuelle Entscheidung erneut an - spricht davon "
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."
Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.

Disziplinator

Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.
[/quote]

Ich finde dein beispiel wirklich problematisch.

Du sagts es doch selbst, "der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes" da geht es doch um Existenzsicherung des Kindes und die Existenzsicherung unterscheidet doch nicht zwischen Reiten und Handball. Genau diese "Kapriolen" wie das reiten, was erheblich teurer ist, sollte doch dann aus der Grundalimentation bestritten werden.

Disziplinator

#4147
Zitat von: GeBeamter in Heute um 13:02Danke PolareuD. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums - und das führt die aktuelle Entscheidung erneut an - spricht davon "
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."
Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.

@GeBeamter:
Ich finde dein Beispiel wirklich problematisch.

Du sagts es doch selbst, "der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes" da geht es doch um Existenzsicherung des Kindes und die Existenzsicherung unterscheidet doch nicht zwischen Reiten und Handball. Genau diese "Kapriolen" wie das Reiten, was erheblich teurer ist, sollte doch dann aus der Grundalimentation bestritten werden.


PolareuD

@ Disziplinator

Der FamZ hat keine existenzsichernde Funktion, er soll lediglich den alimentativen Mehrbedarf decken. Die Existenzsicherung erfolgt im 4k Fall über die Grundbesoldung.

RehaMicha

Zitat von: GeBeamter in Heute um 12:51Wohneigentum war sicherlich immer schon schwierig, ist mittlerweile in Hochpreisregionen je nach Familienkonstellation selbst in der hohen A-Besoldung, evtl niedrigen B-Besoldung utopisch. 1990er Jahre Doppelhaushälften mit 50-100k Sanierungsstau für 1 Mio € zzgl Kaufnebenkosten sind im Umland von München die Regel. Ich denke schon, dass sowas früher möglich war. Jedenfalls haben einige meiner mD-Kollegen ein bescheidenes Eigenheim.

Danke, trifft es m. E. sehr gut und zeigt wie sehr sich das Gehaltsniveau im öffentlichen Dienst zum negativen verändert hat. Nicht nur im öD, sondern allgemein, wie ich finde, aber das ist nicht das Thema.

Man läuft seit Jahr(zehnt)en der Musik hinterher und die Kapelle wird immer schneller.

Wobei die Preise für Wohnraum mancherorts teilweise schon krank sind. Der Markt scheint diese Preise aber herzugeben, auch wenn viele mittlerweile abgehängt sind.

GeBeamter

Zitat von: Disziplinator in Heute um 13:13@GeBeamter:
Ich finde dein Beispiel wirklich problematisch.

Du sagts es doch selbst, "der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes" da geht es doch um Existenzsicherung des Kindes und die Existenzsicherung unterscheidet doch nicht zwischen Reiten und Handball. Genau diese "Kapriolen" wie das Reiten, was erheblich teurer ist, sollte doch dann aus der Grundalimentation bestritten werden.


Man muss sich von der Vorstellung lösen, dass der Familienzuschlag zur Existenzsicherung oder Befriedigung von Grundbedürfnissen gedacht ist. Der Unterhalt der Familie erfolgt "amtsangemessen". Was dem Amte nach angemessen ist, bestimmt nicht das Sozialamt mit der absoluten Untergrenze menschlicher Existenz in Deutschland, sondern Bedeutung und Verantwortung des dem Beamten verliehenen Status. Und da darf es logisch so sein, dass amtsangemessene, gesellschaftliche Teilhabe eines Kindes eines A16 Volljuristen mit Prädikatsexamen nun einmal eher der Tennisunterricht sein könnte, als die Mitgliedschaft im Fußballverein.

Ich weiß, der Gedankengang ist für viele schwierig, weil man dieses "wer hat dem wird gegeben" nicht will. Ich auch nicht. Auf der anderen Seite spielt der Dienstherr ja auch nicht mit dem Gedanken, mit ansteigenden Status die Zuschläge am Greenfee des durchschnittlichen Golfclubs auszurichten. Im Gegenteil. Die Kapriolen mit dem abschmelzenden AEZ zeigen ja, dass der Dienstherr versucht in die - bislang nicht gerichtlich entschiedene - Kerbe der Amtsangemessenheit der Zuschläge zu hauen.

Gruenhorn

Zitat von: GeBeamter in Heute um 13:02Danke PolareuD. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums - und das führt die aktuelle Entscheidung erneut an - spricht davon "
Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren."
Damit ist das Statusamt des Beamten Ausgangspunkt für den Unterhalt der Familie, nicht der statusunabhängige, existenzsichernde Bedarf des Kindes.

Ich bemühe wieder mein streitbares Beispiel: der hD Beamte darf statusbezogen einen FZ2 erhalten, der so bemessen ist, dass seine Kinder Reitunterricht bekommen dürften.
Der mD Beamte darf einen FZ2 erhalten, der dem Kind die Teilnahme am Fußball- oder Handballtraining ermöglicht. Weitere, statusübersteigende Kapriolen darf dann jeder Beamte aus dem Grundgehalt stemmen.

Ich sehe es ähnlich. Der Bedarf des Beamten ist am Statusamt festzumachen. Der des Kindes muss es ebenso sein. Gedankenexperiment: Angenommen eine als amtsangemessen angesehene Freizeit Gestaltung X ist das liebste Hobby des Beamten. Diese ist aber zu teuer für den Rest der großen Familie. Die Konsequenzen sind. Der Beamte kann dieser Gestaltung nicht mit der Familie nachgehen, er kann diesem Hobby gar nicht nachgehen oder er bezahlt die Differenz für die Teilnahme der Familie aus der Grundbesoldung. Es folgt immer, dass er enicht amtsangemessenlebt, wegen auslassen der Beschäftigung oder weil er sich beim nachgehen kein sonstiges amtsangemessenes leben mehr leisten kann. Umso mehr, je mehr die Besoldung von vornherein auf kante genäht.

SwenTanortsch

#4153
Zitat von: Durgi in Heute um 09:23Swen, danke dir fuer die ausfuehrliche Darstellung und die saubere Trennung zwischen alter und neuer Rechtslage. Sieh' mir bitte meine spaete Antwort nach. Ich wollte erst nochmal sauber in die Tiefe gehen und das im Buero mit zwei Vorlagen abgleichen, da mindestens Teile der zu erwartenden Antwort nicht direkt in meinen Fachbereich fallen.
In der Beschreibung der Verschiebung durch das Judikat vom 25. September 2025 sind wir vollstaendig beieinander.

Der Punkt, an dem ich bewusst anders ansetze, liegt jedoch nicht bei der Frage der Ausgestaltung einer Spitzausrechnung, sondern bei deren Voraussetzungen. Genau darauf zielte u.a. mein frueherer Beitrag zum Schwan-Index.

Eine Spitzausrechnung ist kein eigenstaendiges Pruefinstrument, sondern eine Vertiefung einer bereits getroffenen normativen Vorentscheidung. Sie setzt voraus, dass der Gegenstand der Betrachtung... also der herangezogene Besoldungsindex und seine Vergleichsbasis... den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt bereits zutreffend abbildet. Andernfalls wird nicht praezisiert, sondern fortgeschrieben.

Die Kritik am Schwan-Index richtete sich deshalb nicht gegen mangelnde rechnerische Genauigkeit, sondern gegen die vorgelagerte Annahme, dass die dort gewaehlte Indexbildung die Besoldungsentwicklung im verfassungsrechtlich gebotenen Vergleich sachgerecht abbildet. Eine methodisch fehlerhafte Abbildung wird durch eine spaetere Spitzausrechnung nicht korrigiert, sondern lediglich mit groesserer Genauigkeit reproduziert.

Vor diesem Hintergrund lese ich die Rn. 76 ff. des aktuellen Judikats nicht als abschliessende Bestimmung des Gegenstands einer Spitzausrechnung, sondern als Hinweis darauf, dass vereinfachende Annahmen...wie etwa die fiktive Behandlung unterjaehriger Anpassungen... nicht mehr ausreichen. Das Judikat praezisiert damit das Wie, laesst das Was jedoch bewusst offen.

Genau hier liegt il punto decisivo (wie der Deutsche Touri sagen wuerde):
Bevor gefragt wird, welche Methode der Spitzausrechnung sachgerecht ist, muss geklaert sein, ob der zugrunde gelegte Index ueberhaupt den verfassungsrechtlich relevanten Vergleich herstellt. Erst wenn diese Vorfrage positiv beantwortet ist, entfaltet eine Spitzausrechnung ihre pruefende Funktion.

Insofern verschiebt das aktuelle Judikat aus meiner Sicht nicht den Beginn der verfassungsrechtlichen Pruefung nach vorne, sondern legt im Gegenteil offen, dass die vorgelagerten Annahmen kuenftig deutlich staerker zu rechtfertigen sein werden. Die eigentliche Streitfrage liegt daher weniger in der Spitzausrechnung selbst als in der normativen Konstruktion dessen, was spitz gerechnet wird.

Hab zunächst einmal vielen Dank für Deine im Anschluss an den hier zitierten Beitrag erfolgten fairen Anmerkungen, Durgi!

Darüber hinaus gehe ich mit sämtlichen Deiner Ausführungen des Beitrags d'accord. Genauso würde ich die Sachlage auch einschätzen - und um die Sachlage noch einmal zu beleuchten, ist es sinnvoll, noch einmal einen Schritt zurückzugehen, also die Sachlage vor dem 25. September kurz zu beleuchten, in deren Rahmen der Beitrag geschrieben worden ist. Denn daraus lassen sich - eventuell - durchaus Schlüsse für das ziehen, was in nächster Zeit anstehen sollte.

I. Ein erneuter weiterer Schritt zurück

In jenem Rahmen des bis dahin vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüf- und Kontrollkorsetts, also im Rahmen des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenheft", wie es bis dahin zu verstehen war, lagen der 26. Kammer auf der ersten Prüfungsstufe folgende ersten drei Parameter auf Basis einer Besoldungsbemessung vor, die eine fiktive Anhebung der Besoldung zu Jahresbeginn vorausgesetzt hat:

2,67 %, 1,16 % und - 2,46 %

Diese drei Parameterwerte indizierten allesamt keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hat die Kammer eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzogen, die zu folgenden ersten drei Parameterwerten führt:

3,49 %, 1,96 % und -1,68 %

Diese drei Parameterwerte indizierten allesamt ebenfalls keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Schließlich zeigt der ZBR-Beitrag die Form einer "Spitzausrechnung", die die tatsächlich geringeren Beträge der Besoldung zur Grundlage nimmt (das Weniger vom Mehr) und sie also bemisst, um so zu folgenden drei ersten Parameterwerte zu kommen:

17,72 %, 15,98 % und  11,80 %

Diese drei Parameterwerte indizieren hingegen allesamt in besonders deutlicher Weise die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung hätte man nun also diese drei auf unterschiedlichen methodischen Voraussetzungen basierenden Betrachtungen der 2018 im Rahmen des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abzuwägenden Besoldungsentwicklung vorliegen gehabt. Darüber hinaus hätte man in der Gesamtbetrachtung weiterhin zu beachten gehabt, dass sich das Mindestabstandsgebot in der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Rahmen eines weitgehend (aber nicht vollständig) realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveaus 2018 um 23,08 % verletzt gezeigt hat, wobei sich die zur Prüfung gestellt Besoldungsgruppe R 1 als nicht unmittelbar verletzt gezeigt hat. Ebenso hätte nicht außerhalb der Betrachtung bleiben dürfen, dass der fünfte Parameter in deutlicher Weise keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert hätte.

Diese Gemengelage hätte sich der 26. Kammer im Rahmen der Gesamtbetrachtung entsprechend gezeigt - und nun kommen GoodByes bedenkenswerte Beiträge der letzten Tage hinzu. Denn die Gemengelage der ersten Prüfungsstufe, wie sie die Gesamtbetrachtung zeigt, wäre nun mit den Parametern der zweiten Prüfungsstufe zu vermitteln gewesen, um so die Gesamtabwägung zu vollziehen. Zwar kann man die heute zu vollziehende wertende Betrachtung nicht eins zu eins auf die Gesamtabwägung übertragen (was GoodBye natürlich auch nicht tut); aber genau das, was er jetzt hervorhebt, wäre nun gestärkt worden, eine im Rahmen der fachgerichtlichen Betrachtung deutlich stärkere Bedeutung der über eine reine Mathematisierung hinausreichenden Begründung, und zwar genau im Sinne dessen, was Du treffend als "eine Vertiefung einer bereits getroffenen normativen Vorentscheidung" betrachtest. Das jeweilige Zahlenmaterial - das regelmäßig nur Aussagen im Rahmen der methodischen Begrenzung des Bemessungsverfahrens zulässt und eben keine Realien abbildet - hätte also Grundlage der im Gerichtsverfahren zu erwartenden kontroversen Betrachtung zwischen Kläger und Beklagtem sein können: Denn so, wie sich eine sachgerechte und also amtsangemessene Alimentation nicht mathematisch exakt berechnen, sondern "nur" hinreichend begründen lässt, hätte sich nun ebenso der Angriff der Besoldungsregelung als ein zu begründender Zweifel des Klägers an den normativen Vorentscheidungen  lesen lassen, so wie es nun die Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, den Angriff formell zurückzuweisen, also die normative Vorentscheidung begründet zurückzuweisen.

Die "Spitzausrechnung" wäre so das gewesen, was sie m.E. auch sein sollte: Ein Hilfsmittel unter mehreren, um die normative Vorentscheidung auf ihren sachgerechten Gehalt hin prüfen zu können, deshalb auch mein Plädoyer für Methodenvielfalt. Denn es gilt m.E. weiterhin das, was der Autor der Dezember-Beitrags als Abschluss seines Oktober-Beitrags ausgeführt hat, in dem er gezeigt hat, das nicht nur in den 15-jährigen Betrachtungszeitraum eintretende Jahre, sondern ebenso aus ihm verschwindende für das jeweils im Klageverfahren zu betrachtende Jahre entscheidungserheblich sein kann (ähnliche Gedanken werden den Senat zu einem festen Basisjahr geführt haben), nämlich dass die Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" mitsamt der drei Prüfungsstufen eben regelmäßig keine Realien betrachten, sondern nur je methodisch vorgeprägte Ausschnitte von möglichen tatsächlichen Verhältnissen. Entsprechend hätte weiterhin beachtet werden können, dass

"nun nicht aus  dem  Blick geraten  sollte,  dass  es sich bei den Parametern der ersten Prüfungsstufe  grundsätzlich 'nur' um statistisch  aufbereitete  Indizien  handelt, die die jeweilige soziale Wirklichkeit mathematisch  zu objektivieren und damit den Prüfvorgang zu rationalisieren  helfen  sollen, die aber allein schon wegen der Setzung des jeweiligen zeitlichen  Ausgangspunkts und  darüber hinaus der mathematischen Vermittlung von jeweils zwei Indices  augenscheinlich  bloß  als Translation  verstanden werden dürften, die deshalb also in der gerichtlichen  Kontrolle nicht zu Realien gerinnen sollten. Denn einen solchen Anspruch könnten sie prinzipiell nicht erfüllen, da, 'was der Fall ist', davon  abhängt,  welchen  Punkt im Raum man nun zum Ausgangspunkt macht. Damit aber (be-)finden wir uns ggf. schon eher im Problemfeld der Physik und weniger in dem des Rechts." (ZBR 2025, S. 325, 336).

II. Noch einmal zur heutigen Sachlage

Nicht zuletzt im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz, mit hoher Wahrscheinlichkeit aber ebenso noch aus weiteren Gründen hat der Senat nun aber das vormalige "Pflichtenheft" nicht mehr kontinuierlich fortgeführt, sondern die Maßstäbe grundlegend verändert, was nun ebenfalls Konsequenzen für die erste Prüfungsstufe hat. Denn hier finden wir nun keine Gesamtbetrachtung im vormaligen Sinne mehr und ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis in der methodischen Betrachtung der Besoldungsanhebung nicht fortgeführt worden, ist jetzt ausschließlich eine "spitze" Bemessung der jährlichen Besoldungsanpassung zu vollziehen, womit die vormalig mögliche Methodenpluralität, die ich oben gezeigt habe, mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr so ohne Weiteres möglich ist (sie wird zumindest nicht mehr gefordert, eben da es das vormalige systematisch Regel-Ausnahmeverhältnis nicht mehr gibt) oder zumindest bislang vom Senat nicht gefordert wird.

Daraus lässt sich nun die Schärfe der Methodendiskussion ableiten. Denn da die jeweiligen Parameter keine Realien sind, sondern nur jeweils von ihrer methodischen Vorstruktur abhängige Indizien bilden, muss es zwangsläufig von erheblicher Bedeutung sein, welche Methode nun als sachgerecht betrachtet werden soll, um den jeweiligen Gegenstand zu betrachten, der am Ende im Rahmen eines "Pflichtenhefts" zu betrachten ist, wenn es um eine je mathematische Vorstrukturierung des Prüfverfahrens geht.

Dabei machst Du offensichtlich eindeutig einen Punkt, wenn Du an der im Dezember-Beitrag erstellten Methodik einer "Spitzausrechnung" kritisierst, dass sie einen zu engen Begriff - ich vereinfache mal Deine Kritik sprachlich etwas - von den tatsächlichen Verhältnissen zugrunde lege, sodass sie kontinuierte Verfassungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überspanne und sich deshalb sachlich nicht rechtfertigen lasse. Denn aus dem von Dir eingenommenen Standpunkt ist das schlüssig und kannst Du zu keinem anderen Schluss kommen. Wer also dennoch davon überzeugt ist, dass diese Methodik zur Betrachtung tatsächlicher Verhältnisse herangezogen werden könne, wird sich Deiner Kritik stellen und sie also entkräften müssen, sofern sie sich entkräften ließe. Ich gehe weiterhin davon aus, dass die Entkräftung der Kritik im Rahmen des vormaligen "Pflichtenhefts" allemal einfacher gewesen wäre - eben im Rahmen der möglichen Methodenpluralität -, als das ggf. im Rahmen des seit dem 25. September 2025 gewandelten "Pflichtenhefts" der Fall ist. Insofern ist Dir auch hier uneingeschränkt zuzustimmen, wenn Du abschließend schreibst:

"Insofern verschiebt das aktuelle Judikat aus meiner Sicht nicht den Beginn der verfassungsrechtlichen Prüfung nach vorne, sondern legt im Gegenteil offen, dass die vorgelagerten Annahmen künftig deutlich stärker zu rechtfertigen sein werden. Die eigentliche Streitfrage liegt daher weniger in der Spitzausrechnung selbst als in der normativen Konstruktion dessen, was spitz gerechnet wird."

Auch deshalb habe ich in meinem letzten Beitrag nach dem Gegenstand gefragt, der also bemessen werden soll, und auf Randnummern verwiesen, die auf ihn mit einiger Wahrscheinlichkeit hinweisen. Ebenso (und ebenso allein nicht hinreichend eindeutig) sollte sich die Frage nach den "tatsächlichen Verhältnissen" weiterhin präziser in den Blick nehmen lassen, hier gibt der Senat in der Rn. 60 insbesondere mit seinem Verweis auf BVerfGE 137, 34, 73 f., Rn. 77 durchaus Hinweise, die sicherlich kaum ausgeklammert werden können.

Auch muss die Frage erlaubt sein - denn sie stellt sich für sie wie für alle Methodiken überhaupt, solange sie nicht vom Senat vorgegeben wird -, ob die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Methode sachgerecht für eine "Spitzausrechnung" im Rahmen des gewandelten "Pflichtenhefts" ist, welchen Gegenstand also sie eigentlich bemisst (dazu wird wie gesagt im Verlauf des Jahres ein ZBR-Beitrag erscheinen, der sicherlich eher ein Auftakt für eine entsprechende Methodendiskussion sein könnte, nicht aber ihr Ende sein dürfte).

Der langen Rede kurzer Sinn: Es gibt für alle Beteiligten noch mehr als genug zu tun. Schauen wir also mal, wohin uns die Reise bewegt. Sofern der Senat nicht alsbald eine abstrakte Methodik vorgibt, sollte es nicht unwahrscheinlich sein, dass die bis dahin weiterhin notwendige Methodendiskussion auch an anderen Orten nicht minder heftig geführt werden wird wie hier - andererseits wird ggf. die diplomatische Zurückhaltung, von der die Rechtswissenschaft geprägt wird und die eine ihrer Stütze ist, ggf. zu sachlicheren Ergebnissen führen als die, die - wenn die Methodendiskussion am Ende bis dorthin reichen wollte - ggf. zwischen Dienstherrn und Gewerkschaften geführt werden könnten. Malkav hat dazu vorhin, wie ich finde, sehr bedenkenswerte Ausführungen gemacht.

Rheini

Da lt. GG der DH den Beamten und seine Famillie alimentieren muss, wird nach meiner Auffassung es ausser nach einer GG Änderung dazu kommen, dsss der DH nur einen ledigen Beamten alleine alimentieren kann.

Was er allerdings unter berücksichtigung der Hinweise des BVerfG machen kann ist, von der 4k Familie abweichen.