Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Gruenhorn

Zitat von: netzguru in Gestern um 21:58Hallo zusammen,

was mir irgendwie hier auffeld ist folgendes:

Es dreht hier alles nur noch A13+, es kommt mir sovor ob der mD nicht mehr Zählt.

Vom DH sind wir auch oft nur als Waste behandelt worden, angefangen mit Kinderlandverschickung bis 3 Monate nach M, FM und usw.

Dienstposten Abwertung von A9 auf A7, verDie hat bei einigen Sche... auch gut mitgespielt bzw. Vorlagen geliefert.


Es geht nicht darum, dass der mD nichts oder weniger zählt. Es stellt sich nur so dar, als ob es dort mit der Betrachtung in der Vorabprüfung bereits mehr oder weniger getan ist, da diese eine unmittelbare Verletzung des Abstands Tür Prekaritätsschwelle offenbart.

Damit ist im Prinzip alle Betrachtung erledigt. Beim hD liegt keine unmittelbare Verletzung vor, was weitere Betrachtungen erforderlich macht.

Peter2025

Das Land Hessen hat bereits einige Zahlen veröffentlicht. Der Beitrag ist ganz Aktuell. Mal schauen ob der Bund was ähnliches auf die Beine stellt.

https://vs-hessen.de/Post?slug=gehaltshoehung-beamte-hessen-2026

Alrik

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:10Nicht nur würden in diesem Fall zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und A 13 fünf Besoldungsgruppen liegen, die ob ihrer Anzahl eine erheblich größer abgeschwächte Ausstrahlungswirkung mit sich bringen, als wenn nur zwei Besoldungsgruppen dazwischen lägen, sondern es liegen zugleich zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und A 13 Teile der Laufbahngruppe des mittleren und die Laufbahngruppe des gehobenen Diensts, was zwangsläufig eine erheblich stärkere Abschwächung der Ausstrahlung mit sich bringen muss, als wenn nicht einmal eine gesamte Laufbahngruppe zwischen den jeweils heranzuziehenden Besoldungsgruppen liegen würde [...]

Wenn du das, was ich in diesem letzten Zitat formuliert habe, anders siehst, solltest du das begründen. Darüber hinaus hat die Nennung des mittleren und höheren Diensts von Beginn an auf das Laufbahnprinzips abgezielt, was augenscheinlich offensichtlich ist.


Ich würde anhand des Beispiels Berlin nochmal gerne diesbezüglich einen Hinweis geben. Mit dem Laufbahngesetz aus dem Jahre 2011 hat man die "klassischen" vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) in lediglich noch zwei Laufbahngruppen mit den sprechenden Namen Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2 übergeleitet. Insofern müsste der Argumentation folgend doch neben der reinen Anzahl der Besoldungsgruppen dann auch die zum jeweiligen Zeitpunkt beim jeweiligen Dienstherren gültige Laufbahngruppenstruktur mit berücksichtigt werden. Dies empfände ich als eine der vermeintlich angestrebten Verfahrensvereinfachung gegenläufige Entwicklung. Ich habe die abschmelzende Wirkung bisher so interpretiert, dass sich diese rein an der Anzahl der dazwischen liegenden Besoldungsgruppen bis zu der höchsten Besoldungsgruppe, bei der die Mindestbesoldung unterschritten ist, orientiert.