Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Es muss doch ein berücksichtigungsfähiges "Partnereinkommen" geben. Dieses kann aber nur für die Sonderkonstellation gelten, dass beide Partner in einem besonderen Treueverhältnis als Beamte stehen. Wäre diese Berücksichtigung nicht möglich, würde der alimentative Mehrbedarf, der z.B. durch den Fz1 oder Kinderzuschläge abgedeckt wird, doppelt berücksichtigt. Für mich ist das ein gutes Argument, weshalb das BVerfG nicht sagen kann, dass es kein berücksichtigungsfähiges Partnereinkommen gebe. Es kann m.E. aber nur in diesen besonderen Fällen gelten, weil der der Partner, auf dessen Einkommen "zurückgegriffen" wird, ebenfalls in einem besonderen Treueverhältnis als Beamter ist.

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:50Es muss doch ein berücksichtigungsfähiges "Partnereinkommen" geben. Dieses kann aber nur für die Sonderkonstellation gelten, dass beide Partner in einem besonderen Treueverhältnis als Beamte stehen. Wäre diese Berücksichtigung nicht möglich, würde der alimentative Mehrbedarf, der z.B. durch den Fz1 oder Kinderzuschläge abgedeckt wird, doppelt berücksichtigt. Für mich ist das ein gutes Argument, weshalb das BVerfG nicht sagen kann, dass es kein berücksichtigungsfähiges Partnereinkommen gebe. Es kann m.E. aber nur in diesen besonderen Fällen gelten, weil der der Partner, auf dessen Einkommen "zurückgegriffen" wird, ebenfalls in einem besonderen Treueverhältnis als Beamter ist.

Und dann vollumfänglich? ;)

Rentenonkel

Ich habe mich jetzt in die Frage, die Swen wiederkehrend aufwirft, versucht, etwas einzuarbeiten. 

Soweit ich es verstehe hat das Bundesverfassungsgericht in den früheren Entscheidungen den Besoldungsindex zunächst im Rahmen einer vereinfachten Methode die linearen Erhöhungen ohne Beachtung der unterjährigen Anpassung und ohne Beachtung der besonderen Bezügebestandteile wie Einmalzahlungen für alle Beamten gleichermaßen errechnet und zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurden die Fachgerichte dazu verpflichtet, neben der regelmäßigen Betrachtung einer linearen Besoldungsanpassung eine genauere Ausrechnung des Besoldungsindex durchzuführen, sofern sie entscheidungserheblich sein könnte. Leider hat der Senat jedoch, soweit ich das ganze durchblicke, bis zur jüngsten Entscheidung keine genaue Berechnungsmethode vorgegeben, auch wenn er im Jahre 2020 doch etwas konkreter beschrieben hat, dass auch unterjährige Veränderungen sowie nichtlineare Veränderungen durch Sockelbeträge oder Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile zu berücksichtigen sind, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können.

Dennoch haben in der Praxis nur sehr wenige Gerichte eine genauere Berechnung durchgeführt, eben weil ihnen kein handhabbares Instrument zur Verfügung gestellt wurde. Nachdem unter anderem Frau Färber die Berechnungsmethodik des Senats (unter anderem in der ZBR) kritisiert hat und stattdessen eine typisierte Jahresbesoldungsrechnung vorgeschlagen hat, scheint diese Technik nunmehr die ,,neue" Berechnungsformel für den Besoldungsindex zu sein. Dabei werden in der zu prüfenden Besoldungsgruppe die Endgrundgehälter auf ein Jahreseinkommen (also inklusive Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.) berechnet und mit dem Vorjahr verglichen. So werden unterjährige Veränderungen und auch beliebte Einmalzahlungen wie die Corona Prämie oder Sockelbeträge klarer erkennbar. Das scheint aus meiner Sicht, so ich denn nichts übersehen habe, genauso berechnet worden zu sein und es wurde ja auch hier versucht, diese Berechnung nachzuvollziehen. Allerdings sind solche Betrachtungen immer noch typisiert, weil sie keine individuellen Parameter enthalten und von fiktiv einheitlich gestalteten Grundtypen der Besoldung ausgehen. Dem hat man versucht dadurch zu begegnen, dass man nunmehr auf jede Besoldungsgruppe für sich betrachtet und nicht mehr die Beamtenbesoldung als ganze Einheit.

Methodisch wird bei der Parameterprüfung jetzt auf ein festes Basisjahr abgestellt (Basis: 1996 = 100). Der vormals angestellte 15 – jährige Betrachtungszeitraum und eine Staffelprüfung entfällt. Zudem erfolgte noch ein weiterer Paradigmenwechsel, da die Berechnungsformel umgestellt wurde (Rn. 86). Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu u.a. aus: ,,Die Darstellung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohns wiederzugeben ... Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat ... " (Rn. 85).

Problematisch dabei ist, dass wenn man die Vergleichswerte seit einem festen Basisjahr wie 1996 nimmt und im Rahmen der jüngeren wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb kürzester Zeit das Einkommen um etwa 10 % entwertet wurde, sich das bei einem so langen Prüfzeitraum kaum spürbar im Index niederschlägt. Daher kann das BVerfG mit dem Basisjahr 1996 aus meiner Sicht nicht gemeint haben, dass man nicht auch bei besonderen wirtschaftlichen Entwicklungen eine differenzierte Berechnung machen darf. Es ist eben auch hier nur ein Indiz, nicht aber ein Beweis.

Die realen Einkommensverluste gegenüber dem jüngeren Preisindex sind teilweise dramatisch. So ist die reale Besoldung unter Berücksichtigung des Preisindex seit 2020 praktisch überall mehr als 10 Prozentpunkte gefallen (laut Färber in ZBR 1/2/2025: Die Übertragung der Tarifabschlüsse auf den Beamtenbereich). Eine der Ursachen dafür ist, dass die Einmalzahlungen (bspw. die Corona Prämie) die Besoldung prozentual nicht verändert haben, sondern die Besoldung praktisch eingefroren wurde. Dennoch wirkt sich das bei einem mittlerweile 30 jährigen Betrachtungszeitraum nicht oder kaum aus. Nach dem alten Prüfschema hat es ausgereicht, wenn in dem 15 jährigen Betrachtungszeitraum eine Abweichung von mehr als 5 % überschritten wurde. Nunmehr liegt diese Grenze bei 5 % bezogen auf die Veränderung des Index gegenüber dem festen Basisjahr 1996, was eine Verletzung der Parameter umso schwieriger macht, je weiter wir uns von dem Basisjahr entfernen.

Ähnlich verhält es sich beim Tariflohnindex, wobei da aus meiner Sicht die besondere Schwierigkeit ist, dass man aus der tariflichen Einordnung des BAT nicht automatisch immer die richtige Einordnung im TVÖD ableiten kann, wodurch es insbesondere im gehoben und höheren Dienst je nach Entgeltgruppe zu erheblichen Unterschieden im Index kommen kann, je nachdem für welche "neue" Entgeltgruppe im TVÖD oder "alte" Entgeltgruppe im BAT man sich entscheidet.

Am Ende gibt es, so denke ich, erheblichen Forschungsbedarf hinsichtlich der Ausprägungen und Veränderung des Besoldungssysteme seit der Wiedervereinigung und seit der Föderalismusreform sowie der Einkommens- und Familiensituation der Beamten und Tarifbeschäftigten sowie der Spitzenkräfte in der Privatwirtschaft. Diese empirischen Erkenntnisgewinne sollten dann, und da kommen wir wieder zu etwas, was ich schon vor 300 Seiten gesagt habe, als Erkenntnisgrundlage dienen, sowohl die Entgeltsysteme der Tarifbeschäftigten als auch der Beamten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Planken bei weiter wachsendem Fachkräftemangel grundlegend zu erneuern.

OnkelU

Welches Szenario ich mir beim Thema Partnereinkommen oft ausmale ist die Situation, in der neue Beamte für den Dienst gewonnen werden wollen.
Das Gehalt Die Alimente sind zumindest für den hD in Führungspositionen nicht üppig im Vergleich zur freien Wirtschaft. Und jetzt sagt man den Bewerbern auch noch ,,Jaahaa, aber Deine Frau verdient ja auch noch Geld. du brauchst also gar nicht so viel!"
Also im Ernst? im Jahr 2026? Da fassen sich doch alle Bewerber an den Kopf! Wer lässt sich bei solch absurden Argumentationen des DH noch verbeamten?
Mit ähnlicher Argumentation hat man viele Jahrzehnte Frauen schlechter bezahlt, aber da ist unsere Gesellschaft doch eigentlich rausgewachsen. Dachte ich.

Und ja, ich kenne mich im Beamtenrecht einigermaßen gut aus und habe das Alimentationsprinzip durchaus verstanden. Potentiellen Bewerbern ist es aber vermutlich erstmal völlig egal wie das Kind genannt wird. Und wenn selbst der Innenminister von leistungsgerechter Bezahlung spricht, ist das auch nachvollziehbar.

AltStrG

Zitat von: Julianx1 in Heute um 09:07Bis jetzt kann jeder Besoldungsgeber auch mühelos Bayern als Beispiel nehmen. Erst wenn hier entschieden würde dass es verfassungswidrig ist, muss sich der Bund Gedanken machen.

gesprochen. Was zu massiven finanziellen Nachteilen führt.

Auch eine restriktive Beförderungspolitik des Bundes kann zu Haushaltsentspannung führen ohne das hier ein Sonderopfer benannt wurde.

Mich wundert es auch ein wenig, dass hier niemand Stelleneinsparungen und damit einhergehend Arbeitsverdichtungen in die ganze Diskussion mit einbezieht.

Weiter vorne schon längst in aller Ausführlichkeit besprochen. Auf die Beamten werden mit Sicherheit längere Standzeiten in den Statusämtern, mehr Arbeitszeit, längere Lebensarbeitszeit, weniger Beförderungen, mehr Verantwortung in den unteren Statusämtern (was in den 70, 80 und 90´er Jahren normal war!), längere Standzeiten in den Erfahrungsstufen und insgesamt weniger Personaleinstellungen zukommen. Dazu wird stärker bei der Einstellung gesiebt werden, Stichwort Eignung und Leistung.

GoodBye

Zitat von: OnkelU in Heute um 14:07Welches Szenario ich mir beim Thema Partnereinkommen oft ausmale ist die Situation, in der neue Beamte für den Dienst gewonnen werden wollen.
Das Gehalt Die Alimente sind zumindest für den hD in Führungspositionen nicht üppig im Vergleich zur freien Wirtschaft. Und jetzt sagt man den Bewerbern auch noch ,,Jaahaa, aber Deine Frau verdient ja auch noch Geld. du brauchst also gar nicht so viel!"
Also im Ernst? im Jahr 2026? Da fassen sich doch alle Bewerber an den Kopf! Wer lässt sich bei solch absurden Argumentationen des DH noch verbeamten?
Mit ähnlicher Argumentation hat man viele Jahrzehnte Frauen schlechter bezahlt, aber da ist unsere Gesellschaft doch eigentlich rausgewachsen. Dachte ich.

Und ja, ich kenne mich im Beamtenrecht einigermaßen gut aus und habe das Alimentationsprinzip durchaus verstanden. Potentiellen Bewerbern ist es aber vermutlich erstmal völlig egal wie das Kind genannt wird. Und wenn selbst der Innenminister von leistungsgerechter Bezahlung spricht, ist das auch nachvollziehbar.

Und man kann mit vollkommen überzogenen FZ natürlich noch 30% mehr verdienen, aber nur, wenn und solange man berücksichtigungsfähige Kinder hat. Vollkommen abwegig alles.

GeBeamter

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:50Es muss doch ein berücksichtigungsfähiges "Partnereinkommen" geben. Dieses kann aber nur für die Sonderkonstellation gelten, dass beide Partner in einem besonderen Treueverhältnis als Beamte stehen. Wäre diese Berücksichtigung nicht möglich, würde der alimentative Mehrbedarf, der z.B. durch den Fz1 oder Kinderzuschläge abgedeckt wird, doppelt berücksichtigt. Für mich ist das ein gutes Argument, weshalb das BVerfG nicht sagen kann, dass es kein berücksichtigungsfähiges Partnereinkommen gebe. Es kann m.E. aber nur in diesen besonderen Fällen gelten, weil der der Partner, auf dessen Einkommen "zurückgegriffen" wird, ebenfalls in einem besonderen Treueverhältnis als Beamter ist.

Auch wenn ich diese Auffassung teile: in den meisten Rechtskreisen muss dann aber die Grundbesoldung hoch. Wenn bei einer 50% Stelle eines verbeamteten Partners 1.800€ netto pro Monat bleiben (mit der Tendenz nicht zu steigen, weil die familienbezogenen Bestandteile ja herausgerechnet werden sollen), davon noch 350€ PKV abgehen, Fahrtkosten zu begleichen sind und Kita-Gebühren gegengerechnet werden, die nur anfallen , weil beide Partner irgendwie arbeiten, dann kann man sich die Frage stellen, ob die Erwerbstätigkeit des Partners überhaupt noch lohnt.

Und ob eine solche Vorgehensweise am Ende fair ist gegenüber Konstellationen, wo ein Partner im öD ist und familienbezogene Alimentationsbestandteile erhält, während der andere Partner evtl von seinem Arbeitgeber Zuschläge zu Kita, Haushaltsführung etc erhält, bleibt auch fraglich.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Heute um 14:18Weiter vorne schon längst in aller Ausführlichkeit besprochen. Auf die Beamten werden mit Sicherheit längere Standzeiten in den Statusämtern, mehr Arbeitszeit, längere Lebensarbeitszeit, weniger Beförderungen, mehr Verantwortung in den unteren Statusämtern (was in den 70, 80 und 90´er Jahren normal war!), längere Standzeiten in den Erfahrungsstufen und insgesamt weniger Personaleinstellungen zukommen. Dazu wird stärker bei der Einstellung gesiebt werden, Stichwort Eignung und Leistung.
Zitat von: AltStrG in Heute um 14:18Weiter vorne schon längst in aller Ausführlichkeit besprochen. Auf die Beamten werden mit Sicherheit längere Standzeiten in den Statusämtern, mehr Arbeitszeit, längere Lebensarbeitszeit, weniger Beförderungen, mehr Verantwortung in den unteren Statusämtern (was in den 70, 80 und 90´er Jahren normal war!), längere Standzeiten in den Erfahrungsstufen und insgesamt weniger Personaleinstellungen zukommen. Dazu wird stärker bei der Einstellung gesiebt werden, Stichwort Eignung und Leistung.

Und dann hat man endlich die perfekte Kombination aus allenfalls mittelmäßiger Gehaltssteigerung und noch schlechteren Arbeitsbedingungen aufgrund kompletter Unterbesetzung.[/quote]

GoodBye

Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:22Auch wenn ich diese Auffassung teile: in den meisten Rechtskreisen muss dann aber die Grundbesoldung hoch. Wenn bei einer 50% Stelle eines verbeamteten Partners 1.800€ netto pro Monat bleiben (mit der Tendenz nicht zu steigen, weil die familienbezogenen Bestandteile ja herausgerechnet werden sollen), davon noch 350€ PKV abgehen, Fahrtkosten zu begleichen sind und Kita-Gebühren gegengerechnet werden, die nur anfallen , weil beide Partner irgendwie arbeiten, dann kann man sich die Frage stellen, ob die Erwerbstätigkeit des Partners überhaupt noch lohnt.

Und ob eine solche Vorgehensweise am Ende fair ist gegenüber Konstellationen, wo ein Partner im öD ist und familienbezogene Alimentationsbestandteile erhält, während der andere Partner evtl von seinem Arbeitgeber Zuschläge zu Kita, Haushaltsführung etc erhält, bleibt auch fraglich.

Ich wollte damit ausführen, dass Partnereinkommen bereits berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann das BVerfG m.E. nicht sagen, dass die Berücksichtigung von Partnereinkommen vollkommen ausgeschlossen ist. Etwas was ja von vielen erwartet wird.

AltStrG

Zitat von: Illunis in Heute um 10:05In meinem Fall beim Bund ~50€ mehr im Jahr.
mit 2 Kindern wäre es aber anders, dann hätte Bayern riesige ~250€ Vorsprung. ::)

ein A3 mag es in Bayern noch besser haben, aber dann wird der Abstand schnell klein. Wahrscheinlich aber auch nur, weil Bayern ja "korrigiert" hat.

Vergesst nicht, dass Bayern noch mit dem 20.000 Euro Partnereinkommen rechnet. Dies aus der Gleichung herausgerechnet und schon sieht die Besoldung GANZ anders aus.

Pumpkin76

Zitat von: AltStrG in Heute um 14:39Vergesst nicht, dass Bayern noch mit dem 20.000 Euro Partnereinkommen rechnet. Dies aus der Gleichung herausgerechnet und schon sieht die Besoldung GANZ anders aus.

Ich denke nicht, dass diese 20.000 Euro in den Besoldungstabellen enthalten sind ;-)

Finanzer

Um den Nagel mal zu versenken, die Zahlen für Bayern:
Mindestbesoldung in 2024 nach dem aktuellem Urteil Netto ca. 53.000 €
Jahresgehalt eines A3er mit Ehegattin und zwei Kindern ca. 38.900 € bei Ortsklasse 1
Jahresgehalt eines A3er mit Ehagattin und zwei Kindern ca. 41.800 € bei Ortsklasse 7



Rentenonkel

Zitat von: Zwillingsopa in Heute um 13:11Der 4K Musterbeamte hat keinen erwerbstätigen Ehepartner in dessen gesetzlicher Krankenversicherung auch noch Kinder beitragsfrei einbezogen sein könnten. Daher ist der Ansatz der PV für die gesamte 4K-Beamtenmusterfamilie methodisch folgerichtig korrekt.

Ja und nein. Dass bei der Berechnung der Mindestbesoldung davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 -- 2 BvL 4/18 -- Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]).

Solange also der Gesetzgeber gewährleistet, dass ein Beamter als Alleinverdiener in der Lage ist, die Familie auch zu ernähren, mithin nach Abzug der Kosten für die PKV und unter Anrechnung von Kindergeld, ist es im Kontrollmaßstab verfassungsrechtlich methodisch richtig, auch diese Kosten pauschal zu berücksichtigen. Sollte die Beihilfe jedoch angehoben werden, müssten ebenfalls methodisch richtig die Kosten für die PKV sinken, mithin könnte die zu erreichende Gesamtbesoldung geringer ausfallen und dennoch zum Erreichen der Mindestbesoldung, so wie es der Senat fordert, ausreichen.

Gleiches dürfte gelten, wenn der Dienstherr statt den Pauschalen die konkreten Kosten der PKV berücksichtigt, in dem sie den Beamten einen Zuschuss zur privaten KV auskehren. Auch dann wird gewährleistet, dass die Mindestbesoldung stets erreicht wird, solange der Zuschuss die tatsächlichen Kosten deckt und im Übrigen die Gesamtbesoldung reicht, um nach Abzug der PKV und unter Anrechnung des Kindergeldes dennoch die Mindestbesoldung von 1,84 MÄE zur Verfügung zu haben.

Das wäre für einige Beamte sogar günstiger, die aus verschiedenen Gründen höhere Beiträge tragen müssen als den Durchschnittsbeitrag.

GeBeamter

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:28Ich wollte damit ausführen, dass Partnereinkommen bereits berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann das BVerfG m.E. nicht sagen, dass die Berücksichtigung von Partnereinkommen vollkommen ausgeschlossen ist. Etwas was ja von vielen erwartet wird.

Ja, das stimmt. Aber ich denke es reicht dem DH aus fiskalischen Gründen - oder wie er sagen würde "aufgrund neuer sozialer Realitäten" - nicht aus, bloß den FZ I auslaufen zu lassen. Der DH müsste auch irgendwie an die Höhe des FZ II ran und - so die Grundbesoldung überhaupt noch Bestandteile zum Unterhalt der Familie beinhaltet, auch an diese. Da dürfte er regelmäßig sowohl am Bestandsschutz als auch an der Begründung und Quantifizierung des Eingriffes scheiterten. Da habe ich von der dann eintretenden, massiven Steigerung der Unattraktivität des öffentlichen Dienstes noch gar nicht gesprochen.
Denn sind wir bei ehrlich: wir reden hier von Anrechnungen von Partnereinkommen auf eine Besoldung, die selbst ohne Anrechnung noch deutlich hinter der Konkurrenz hinterher hinkt.

Und AltStrg hat es gesagt, was darüber hinaus für Zumutungen auf die Beamten zukommen werden. Eine Einschätzung teile ich dabei aber nicht: das wird nicht dazu führen, dass auf die wenigen zu besetzenden Stellen eine Bestenauslese der Bewerber stattfinden wird. Im Gegenteil: man wird "best of the rest" von denen noch auswählen, die sich überhaupt bewerben werden.