Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Viggen

... auch ich habe seiner Zeit sogar mit A1 angefangen und gönne es auch jedem - besonders in den unteren Regionen der Besoldungstabelle.

Aber das insbesondere Versorgungsempfänger/ Pensionäre so ziemlich abstraft werden, speziell im Hinblick auf Einbaufaktor und Familienzuschlag, ist einfach übel.
Vor allem, wenn man bedenkt, wie viele DU bzw. aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand sind.

Das ist schlicht ungerecht! Wo bleibt denn da bitte die lebenslange aA?

" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Sanni2008

#9151
Zitat von: Viggen in Heute um 01:43... auch ich habe seiner Zeit sogar mit A1 angefangen und gönne es auch jedem - besonders in den unteren Regionen der Besoldungstabelle.

Aber das insbesondere Versorgungsempfänger/ Pensionäre so ziemlich abstraft werden, speziell im Hinblick auf Einbaufaktor und Familienzuschlag, ist einfach übel.
Vor allem, wenn man bedenkt, wie viele DU bzw. aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand sind.

Das ist schlicht ungerecht! Wo bleibt denn da bitte die lebenslange aA?



Genau !

Die beiden Abzüge, die gestrichen werden (50f und der O,9901 Faktor)  werden als Begründung für die Kürzung des Ruhehöchstsatz von 71,75 auf 69,76 genommen.

Diese zahlen nur Versorgungsempfänger, vermutlich wissen das viele aktive Beamte nicht.

Ich persönlich bin nicht damit einverstanden, das mein Ruhegehaltssatz geändert wird.
Diesbezüglich werde ich mich bei Verdi erkundigen und sehr wahrscheinlich Widerspruch stellen, falls es kommen sollte.
Erst 2024 wurden mir meine Dienst Zeiten vor dem 17. Lebensjahr anerkannt und zugerechnet.

Die meisten Bundesbeamten sind im gehobenen und höheren Dienst, man sollte aber nicht vergessen, das es noch Post- und Bahnbeamte gibt, die oft im einfachen und mittleren Dienst beschäftigt waren.

Und nicht zu vergessen, der Grund, warum die Besoldung geändert werden muss. Es geht um die Beamte und deren Familie, die nicht über die Runden kommen, meine ehrliche Meinung, ab A12 aufwärts wird das nicht so problematisch sein.

Viggen

... wie gesagt, man kann ja nur "froh" sein, dass für Versorgungsempfänger im Bestand wenigstens nicht noch der Ruhegehaltssatz reduziert werden soll. Wäre wohl administrativ auch kaum stimmberechtigten respektive rechtlich unhaltbar.

Was mich deutlich interessiert, ob Versorgungsempfänger auch Anspruch auf den "Ergänzenden Familiezuschlag §41" haben werden (hier erscheint mir der Gesetzestext etwas wage), um so zumindest einwenig Gerechtigkeit zu erfahren!?

" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Alexander79

Zitat von: Südwestler in Gestern um 23:12Sorry es geht mir um das Abstandsgebot und rein überschlagen habe ich, bitte nicht auf  den cent festnageln, von A8 Stufe 8 zu A9 Stufe 8 etwa 10% und von B10 zu B11 auch 10%.....insofern.... Natürlich gib es Ungerechtigkeiten, keine Frage, aber nicht so, wie in der Populistenzeitung festgestellt, das ist meine These!
Stimmt, aber mit A8 S8 und A9 S8 vergleichst du nach dem Entwurf den Binnenabstand des mittleren Dienstes mit dem gehobenen Dienstes.
Also vergleich mal lieber A7S8 und A8S8 und dann hast du plötzlich nur noch 5%.
Von B10 auf B11 sind es dagegen 10,5%. Die Steigerung von B10 auf B11 ist somit mehr als doppelt so hoch wie von A7 auf A8.
Und genau das stößt den meisten hier auf.

Oder anders ausgedrückt in Euro ist die Gehaltserhöhung von B10 auf B11 rund 9 mal so hoch wie die von A7 auf A8.

GoodBye

Das wäre ja auch zu teuer gewesen, wenn man bereits am Anfang der Tabelle so viel erhöht hätte. 😉

Knecht

Zitat von: GoodBye in Heute um 07:39Das wäre ja auch zu teuer gewesen, wenn man bereits am Anfang der Tabelle so viel erhöht hätte. 😉

Seltsam, wo es doch immer darum geht kleine und mittlere Einkommen zu entlasten...

GoodBye

Zitat von: Knecht in Heute um 07:47Seltsam, wo es doch immer darum geht kleine und mittlere Einkommen zu entlasten...

Wenn es mehr wird, ist es ja kein mittleres oder kleines Einkommen, welches man entlasten könnte.

Man muss auch ein bisschen Pöbel haben, um vorgeben zu können, für diesen alles zu tun.

Erhöhung und Entlastung wäre ja Doppelprivilegierung.

Alexander79

Zitat von: GoodBye in Heute um 07:39Das wäre ja auch zu teuer gewesen, wenn man bereits am Anfang der Tabelle so viel erhöht hätte. 😉
Sorry, eigentlich hab ich einen Fehler gemacht. Das sind die aktuell neuen Werte, streng genommen muss man sie ja mit den Werten aus 2025 vergleichen.

Und dann bekommt der A8 inkl. FamZ1 und Tarifunde 7,5% mehr bzw 306,49€ und B11 19,7% bzw 3.264,21€.
In absoluten Zahlen ist die Gehaltssteigerung von B11 zu A8 fast 11 mal so hoch.
Und da wundert sich noch jemand über die Politikverdrossenheit, wenn man sich selbst über 3.000 € Gehaltserhöhung aus der Flasche nimmt?

Das ist ja der Skandal, der Bundeskanzler hätte weit mehr als ein Jahresgehalt eines Normalbürgers nur an Lohnsteigerung bekommen und da braucht jetzt auch keiner mit dem Wirtschaftsvergleich kommen.

MrFen

Zitat von: Alexander79 in Heute um 07:51Sorry, eigentlich hab ich einen Fehler gemacht. Das sind die aktuell neuen Werte, streng genommen muss man sie ja mit den Werten aus 2025 vergleichen.

Und dann bekommt der A8 inkl. FamZ1 und Tarifunde 7,5% mehr bzw 306,49€ und B11 19,7% bzw 3.264,21€.
In absoluten Zahlen ist die Gehaltssteigerung von B11 zu A8 fast 11 mal so hoch.
Und da wundert sich noch jemand über die Politikverdrossenheit, wenn man sich selbst über 3.000 € Gehaltserhöhung aus der Flasche nimmt?

Das ist ja der Skandal, der Bundeskanzler hätte weit mehr als ein Jahresgehalt eines Normalbürgers nur an Lohnsteigerung bekommen und da braucht jetzt auch keiner mit dem Wirtschaftsvergleich kommen.

Und dann kommt noch hinzu, dass für die Masse der A8er der FZ1 wegfällt und somit die Erhöhung noch deutlich niedriger liegt.

DrStrange

Zitat von: Alexander79 in Heute um 07:51Sorry, eigentlich hab ich einen Fehler gemacht. Das sind die aktuell neuen Werte, streng genommen muss man sie ja mit den Werten aus 2025 vergleichen.

Und dann bekommt der A8 inkl. FamZ1 und Tarifunde 7,5% mehr bzw 306,49€ und B11 19,7% bzw 3.264,21€.
In absoluten Zahlen ist die Gehaltssteigerung von B11 zu A8 fast 11 mal so hoch.
Und da wundert sich noch jemand über die Politikverdrossenheit, wenn man sich selbst über 3.000 € Gehaltserhöhung aus der Flasche nimmt?

Das ist ja der Skandal, der Bundeskanzler hätte weit mehr als ein Jahresgehalt eines Normalbürgers nur an Lohnsteigerung bekommen und da braucht jetzt auch keiner mit dem Wirtschaftsvergleich kommen.


Also ich verstehe die Aufregung nicht: die Steigerung von 19,x% Prozent zeigt doch allen mal mehr als deutlich wie lange und massiv bei den Beamten gespart wurde. Und bei richtiger Umsetzung des BVerfG Beschlusses ohne Partnereinkommen hätte diese Erhöhung wahrscheinlich jede Besoldungsgruppe getroffen. Das ist doch genau das was hier seit Seite 1 (schon im 2020erThread) fordern, oder nicht?
Und ja, auch die A16+ die ich kenne, arbeiten mehr als gefordert, auch am WE.

Alexander79

Zitat von: DrStrange in Heute um 08:45Also ich verstehe die Aufregung nicht: die Steigerung von 19,x% Prozent zeigt doch allen mal mehr als deutlich wie lange und massiv bei den Beamten gespart wurde. Und bei richtiger Umsetzung des BVerfG Beschlusses ohne Partnereinkommen hätte diese Erhöhung wahrscheinlich jede Besoldungsgruppe getroffen. Das ist doch genau das was hier seit Seite 1 (schon im 2020erThread) fordern, oder nicht?
Und ja, auch die A16+ die ich kenne, arbeiten mehr als gefordert, auch am WE.
Achso, die 19,x% zeigt allen deutlich wie massiv gespart wurde.
Deswegen "erhöht" man dann auch nur bei B11 um 19,7%, bei A8 reichen dann 7,5%.
Achso und ich denke das A7 oder A8 öfters am Wochenende, Feiertag, Weihnachten und Silvester Dienst schieben als A16+ am Wochenende.
Bei mir zB seit Jahresbeginn an 11 Wochenende bzw Feiertagen.

AlxN

Eigentlich ist es skandalös, dass es über die Jahre überhaupt so weit kommen konnte, dass auch am oberen Ende so wenig gezahlt wird. Verglichen mit der Verantwortung und den gestiegenen Kosten. Wenn die von Haus aus mehr bekommen würden, wäre es vielleicht auch weniger Anreiz für Korruption. Das gilt aber einfach insgesamt, für die Arbeitnehmer ebenso.

Zur gesellschaftlichen Problematik insgesamt:
Da ist mit der Zeit eben einiges aus den Fugen geraten. Hat schon mal jemand gegengerechnet wie viel die Verwaltung der zig Sozialleistungen kostet? Stichwort Wohngeld etc. Wenn insgesamt mehr Geld beim Arbeitnehmer ankommen würde, könnte man sich so einiges sparen. Dem Normalo bleibt einfach zu wenig über. Dass sich jemand einen Partner und zwei Kinder leisten kann hat ja durchaus auch gesamtgesellschaftliche Vorteile, wenn auch erst später irgendwann..

AlxN

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:52Achso, die 19,x% zeigt allen deutlich wie massiv gespart wurde.
Deswegen "erhöht" man dann auch nur bei B11 um 19,7%, bei A8 reichen dann 7,5%.
Achso und ich denke das A7 oder A8 öfters am Wochenende, Feiertag, Weihnachten und Silvester Dienst schieben als A16+ am Wochenende.
Bei mir zB seit Jahresbeginn an 11 Wochenende bzw Feiertagen.

eindimensionale Betrachtung. Ohne näher nachgeschaut zu haben liegt es auf der Hand, dass in den Jahren davor die Abstände vom kleinsten zum größten abgenommen haben könnten. Oft wurde unten angehoben und oben eben weniger stark, verzögert angehoben oder sogar gekürzt. Sieht man bei allen Rechtskreisen

DrStrange

Zitat von: Alexander79 in Heute um 08:52Achso, die 19,x% zeigt allen deutlich wie massiv gespart wurde.
Deswegen "erhöht" man dann auch nur bei B11 um 19,7%, bei A8 reichen dann 7,5%.
Achso und ich denke das A7 oder A8 öfters am Wochenende, Feiertag, Weihnachten und Silvester Dienst schieben als A16+ am Wochenende.
Bei mir zB seit Jahresbeginn an 11 Wochenende bzw Feiertagen.

Lies meinen Post bitte nochmals.
Es ging darum, dass der Öffentlichkeit mal gezeigt wurde, wie in der Vergangenheit massiv gespart wurde. Das man das Ausmaß nur "ganz oben" deutlich sieht und umgesetzt hat ist ein Problem, ja.

Und ja, auch ich habe jahrelang in mD und gD Schichtdienste, Wochenenden und nun auch noch unregelmäßig zu jeder Zeit Dienst. Also ungünstige Zeiten gibts auch in A13, A14, A15...

SwenTanortsch

Zitat von: Alexander79 in Heute um 07:09Stimmt, aber mit A8 S8 und A9 S8 vergleichst du nach dem Entwurf den Binnenabstand des mittleren Dienstes mit dem gehobenen Dienstes.
Also vergleich mal lieber A7S8 und A8S8 und dann hast du plötzlich nur noch 5%.
Von B10 auf B11 sind es dagegen 10,5%. Die Steigerung von B10 auf B11 ist somit mehr als doppelt so hoch wie von A7 auf A8.
Und genau das stößt den meisten hier auf.

Oder anders ausgedrückt in Euro ist die Gehaltserhöhung von B10 auf B11 rund 9 mal so hoch wie die von A7 auf A8.

Ich denke ebenfalls, dass kaum jemand sagen würde, dass B 11 und damit gleichfalls auch Ministergehälter und das Gehalt des Bundeskanzlers nicht erheblich steigen könnten oder sollten. Jedoch ist hier auch der zentrale Punkt, weshalb  im Forum das Thema der prozentualen Anhebung insbesondere von B 11 wiederkehrend so gesehen wird, wie es gesehen wird:

Der Gesetzentwurf verdient letztlich kaum den Namen eines "Gesetzentwurfs". Er ist zunächst einmal vielmehr der verfassungsrechtlich verwerfliche Versuch, an seinem Ausgangspunkt mit untauglichen Mitten erstens den Ist-Zustand zu kaschieren, der u.a. von einer massive Unterschreitung des Mindestbesoldungsgebots gekennzeichnet ist, die in den Höhen, um die es geht, nur zu dem Schluss führen kann, dass das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert ist (vgl. entsprechend die Rn. 148 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Er ist auch als Folge daraus, dass das Alimentationsprinzip und damit das grundrechtsgleiche Individualrecht des Beamten, amtsangemessen besoldet zu werden, zielgerichtet missachtet wird, zweitens der sachlich untaugliche Versuch, das kaschierte nachhaltig erschütterte Besoldungsgefüge innerhalb der A-Besoldung weitgehend unangetastet bestehen zu lassen, also im geringen und im Anbetracht des extrem erschütterten Besoldungsgefüges nicht ansatzweise ausreichendem Maße Grundgehaltssätze anzuheben, um insbesondere mit dem sachlich untauglichen Mittel eines fiktiven Partnereinkommens die Heilung des Besoldungsgefüges zu umgehen und also dabei auszuklammern, dass es ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Dienst- und Treueverhältnis gibt, aus dem unter anderem folgt, dass sich der Beamte gezwungen sieht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. nur die Rn. 49 der aktuellen Entscheidung), und dass der Dienstherr sich also gezwungen sieht, als "Korrelat" die Vollalimentation zu garantieren. Diese Zusammenhänge sind eindeutig und in der Kontinuität der (historischen) Rechtsprechung des Senats geklärt, sind also Teil der Einheit der Rechtsordnung, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Besoldungsrecht bspw. hier in seinen Zusammenhängen ausgeführt werden:

"Besoldung und Versorgung der Beamten stellen kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar, sondern entsprechen der Pflicht der Beamten, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (BVerfGE 119, 247 <263>) grundsätzlich hauptberuflich und auf Lebenszeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; stRspr). Denn mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verliert der Beamte grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit, weil der Staat seine ganze Arbeitskraft und damit seine volle Hingabe fordert (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>, unter Hinweis auf Pannhausen, Das Alimentationsprinzip im Beamtenrecht, 1978, S. 14 ff.; Summer/Rometsch, Alimentationsprinzip gestern und heute, ZBR 1981, S. 1 <4 ff.>). Deshalb ist die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation und lebenslang, also zeitlich unbefristet zu leisten. Seiner Pflicht, den Unterhalt des Beamten auch nach Eintritt in den Ruhestand zu garantieren, kommt der Dienstherr gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach (BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 123>). Der Beamte hat seine Altersversorgung und die seiner Hinterbliebenen im Übrigen nicht selbst zu veranlassen (vgl. BVerfGE 39, 196 <202>; 114, 258 <298>); stattdessen sind die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein - unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche - niedriger festgesetzt (vgl. BVerfGE 21, 329 <346>; 105, 73 <115, 125>; 114, 258 <298>; 139, 64 <123 f. Rn. 123>). Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts können deshalb zur Konsequenz haben, dass der Amtsträger einen größeren Teil seiner Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden muss, um nicht übermäßige Einbußen seines Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfGE 139, 64 <123 f. Rn. 123>)." (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -  https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/ls20170523_2bvl001011.html, Rn. 49; Hervorhebungen durch ST.)

Denn dadurch, dass der Beamte mit Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit verliert, weil der Staat seine ganze Arbeitskraft und damit seine volle Hingabe fordert, ist die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation und lebenslang, also zeitlich unbefristet zu leisten. Der grundsätzliche Charakter gibt den Besoldungsgesetzgeber die Möglichkeit, das Prinzip einzuschränken - er konnte die Freiwilligkeit der Teilzeit so regeln, wie sie heute geregelt ist; die Regelung einer antragslose und also verpflichtenden Teilzeitbeschäftigung ist ihm hingegen verboten -; die Möglichkeit der grundsätzlichen Einschränkung der Vollalimentation muss aber weiterhin die Vollalimentation garantieren. Eine Betrachtung des privatrechtlichen Einkommens des Ehepartners im Rahmen eines fiktiven Partnereinkommens ist dem Besoldungsgesetzgeber allein schon als Folge seiner Pflicht, die Alimentation grundsätzlich als Vollalimentation als "Korrelat" dafür zu leisten, dass sich der  Beamte verpflichtet, ihm stets seine gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, nicht gestattet. Denn das ist eine jener "Rosinenpickereien", die das austarierte Verhältnis gegenseitiger Rechte und Pflichten einseitig zulasten des Beamten verschieben will. Nicht umsonst stellt der Senat in der gerade genannten Entscheidung auch noch einmal in der Rn. 78 klar:

"Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihren Familien über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 117, 330 <351>; stRspr). Dies gilt sowohl für das Gehalt während der aktiven Dienstzeit als auch für die Phase des Ruhestandes (vgl. BVerfGE 119, 247 <264>); auch muss die amtsangemessene Alimentation, die als Vollalimentation beansprucht werden kann, grundsätzlich lebenslang gezahlt werden."

Damit macht er klar, was der Beamte beanspruchen kann, nämlich die Vollalimentation.

Und damit wird drittens klar, wieso auch hier im Forum derzeit die Empörung über die bislang geplante Anhebung von B 11 Wellen schlägt, so wie sie - wenn ich das richtig höre - auch außerhalb des Forums bei vielen Bundesbeamten - teilweise noch einmal deutlich höhere - Wellen schlägt: Während der Gesetzentwurf alles dransetzt, gezielt auszublenden, dass eine Unterschreitung der Mindestbesoldung insofern das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (vgl. die Rn. 91 der aktuellen Entscheidung), um insbesondere mit dem ihm nicht gestatteten Mittel des fiktiven Partnereinkommens das im extremen Maße verletzte Besoldungsgefüge de facto weitgehend unverändert so aufrechtzuerhalten, wie es sich derzeit darstellt - also insbesondere keine sachgerechte Heilung anvisiert -, pocht er hinsichtlich der Anhebung der Besoldung in der Besoldungsgruppe B 11 und damit auf Staatssekretärs- und in Abhängigkeit ebenfalls auf Minister- und Bundeskanzlerebene darauf, ein seiner Meinung nach verletztes Abstandsgebot heilen zu wollen, während das - wie gestern gezeigt - gleichfalls auch nicht in allen weiteren Besoldungsgruppen der B-Besoldung so geplant wäre, von der Besoldungsordnung A ganz zu schweigen (vgl. die bisherigen Planungen https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026x&matrix=1 und die derzeitigen https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026&matrix=1; Beträge jeweils in Euro).


A 16    9.229,88    9.797,90    + 6,15 %
B 1      8.308,00    8.826,94    + 6,25 %
B 2      9.615,07    10.230,42    + 6,40 %
B 3    10.168,14    10.854,48    + 6,75 %
B 4    10.746,71    11.516,60    + 7,16 %
B 5    11.410,74    12.219,11    + 7,08 %
B 6    12.041,80    12.964,48    + 7,66 %
B 7    12.650,33    13.755,31    + 8,73 %
B 8    13.287,33    14.594,38    + 9,83 %
B 9    14.077,27    15.484,63  + 10,00 %
B 10    16.530,96    17.946,17    + 8,56 %
B 11    17.030,76    19.831,10  + 16,44 %

Hier ist der Born der Empörung: Der Gesetzentwurf macht für viele den Eindruck, nicht nur Wasser zu predigen und dieses in allenfalls geringen Mengen zu gewähren, sondern den (politischen) Verantwortungsträger erheblich höhere Dosen zu verschreiben, um nicht sagen zu wollen, selbst Wein zu saufen. Denn diesen Eindruck - so stellt sich das manchen hier und im Land da - hinterlässt bei ihnen der Entwurf.