Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

DrStrange

Ich wiederhole mich: in welcher Welt ist es erlaubt, den nicht betroffenen Partner eines Beamten dazu zu zwingen Daten zu seinen Einkünften einem Dritten, mit dem er nichts zu tun hat preiszugeben, damit der Beamte seine ihm verfassungsrechltich zustehende amtsangemessene Alimentation erhält?

Meint das BVerfG nicht, der Beamte darf nicht von Dritten abhängig sein?


GoodBye

Wahrscheinlich muss man aufpassen, dass man sich selbst nicht in den Wirren verfängt, die der Gesetzgeber dort inszeniert.

Es ist nicht immer leicht, Absurdes und rechtlich Irrelevantes knapp und pointiert abzutun als das was es ist, nämlich in der Sache nicht zielführend.
Vor allem, wenn dies m.E. bewusst eingesetzt wird.

Nicht selten wurde ich vor Gericht zu Stellungnahmen aufgefordert zu Themen, die eigentlich mit der Sache überhaupt nichts zu tun hatten.

Ziel: Verschleppung, Zeitgewinn, Verunsicherung sähen, ggf. sogar mit irrelevantem Vortrag ein unzutreffendes Ergebnis erzielen.

Rheini

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:49Wahrscheinlich muss man aufpassen, dass man sich selbst nicht in den Wirren verfängt, die der Gesetzgeber dort inszeniert.

Es ist nicht immer leicht, Absurdes und rechtlich Irrelevantes knapp und pointiert abzutun als das was es ist, nämlich in der Sache nicht zielführend.
Vor allem, wenn dies m.E. bewusst eingesetzt wird.

Nicht selten wurde ich vor Gericht zu Stellungnahmen aufgefordert zu Themen, die eigentlich mit der Sache überhaupt nichts zu tun hatten.

Ziel: Verschleppung, Zeitgewinn, Verunsicherung sähen, ggf. sogar mit irrelevantem Vortrag ein unzutreffendes Ergebnis erzielen.

Manche Anwälte neigen halt dazu mit einer Schrotflinte zu schiessen und zu hoffen, dass man mit einem Teilaspekt bei Gericht zum Erfolg kommt.

GoodBye

Zitat von: Rheini in Heute um 08:52Manche Anwälte neigen halt dazu mit einer Schrotflinte zu schiessen und zu hoffen, dass man mit einem Teilaspekt bei Gericht zum Erfolg kommt.

Leider passiert das. Teilweise auch mit Erfolg.

Auch hier wird viel Rauch geworfen. Auch mit dem Ziel, Anknüpfungspunkte für die öffentliche Debatte zu kreieren, die wiederum Druck auf das Verfahren aufbauen soll.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:31Volle Zustimmung, Rentenonkel:

Der Dienstherr sieht sich als Folge des Alimentationsprinzips verfassungsrechtlich in der Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Wenn nun der Besoldungsgesetzgeber in den Teil der Besoldung, der von dem Mindestbesoldungsgebot umfasst wird, mit der von ihm vorgenommenen Bemessung ein Partnereinkommen hinzufügt, um nur so das Mindestbesoldungsgebot zu erfüllen und selbst regelmäßig keine Mindestbesoldung zu gewähren ("regelmäßig" deshalb, weil ein vorhandenes Partnereinkommen als Regelfall betrachtet wird, das die Gewährung der Mindestbesoldung durch den Dienstherrn selbst ausschließt), dann liegt hier eine typische contradictio in adiecto vor.

Denn in dem Moment, in dem es keine Mindestbesoldung mehr geben würde - also nicht ein bestimmter Teil der zu gewährenden Besoldung von dem Mindestbesoldungsgebot umfasst werden würde -, entfiele auch die Möglichkeit, das Einkommen des Ehepartners zu betrachten, da entsprechende Bemessungen der nicht gegebenen Mindestbesoldung nicht vollzogen werden würden. Der Dienstherr würde sich dann weiterhin verpflichtet sehen, die amtsangemessene Besoldung vollständig selbst zu gewährleisten, also den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren.

Entsprechend wird also das Gebot der Mindestbesoldung mitsamt seiner Garantie einer regelmäßig überschrittenen Mindestbesoldung dafür genutzt, um regelmäßig selbst die Mindestbesoldung nicht zu garantieren und also das Mindestbesoldungsgebot nicht zu gewährleisten.

Genau deshalb kann ein Familienmodell für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation keine Rolle spielen, da es keinen Bezugspunkt zum Amt im statusrechtlichen Sinne gibt, das aber der Maßstab für die Höhe der amtsangemessenen Alimentation ist.

So wie vormals die Mindestalimentation nichts mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun hatte, hat das auch weiterhin die Mindestbesoldung nicht: Die Mindestalimentation umfasste bislang nur die Höhe des Teils der zu gewährenden Netto-Alimentation, in den keine Einschnitte gestattet waren, wie nun die Höhe der Mindestbesoldung nur die Höhe des Teils der zu gewährenden Netto-Besoldung (die weiterhin systematisch die Netto-Alimentation ist) umfasst, in die dem Besoldungsgesetzgeber nur in begründeten Ausnahmefällen ein gleichsgerecht zu verteilender Einschnitt gestattet ist.

Jener im Rahmen des Alimentationsprinzips gegebene Ausnahmefall, dass die Mindestbesoldung nicht in jedem Fall zu gewährleisten ist, wird nun aber vom Gesetzgeber zum Regelfall gemacht (nämlich als vorausgesetzter Regelfall eines zweiten Verdieners in der Familie mit dem Ergebnis, dass die Mindestbesoldung regelmäßig nicht mehr selbst vom Dienstherrn gewährt werden muss), während der Regelfall der regelmäßige Gewährleistung der Mindestbesoldung durch den Dienstherrn zum Ausnahmefall wird, nämlich nur dann garantiert wird, wenn der als solcher geregelte Ausnahmefall eines Alleinverdieners vorliegt. Darin liegen die Widersprüche in sich begründet, die am Ende zu dem Ergebnis führen werden, dass eine so geartete Betrachtung eines Partnereinkommens in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation nicht gestattet ist.

Äußerst interessante Herleitung Swen. Danke.

InternetistNeuland

Zitat von: DrStrange in Heute um 08:46Ich wiederhole mich: in welcher Welt ist es erlaubt, den nicht betroffenen Partner eines Beamten dazu zu zwingen Daten zu seinen Einkünften einem Dritten, mit dem er nichts zu tun hat preiszugeben, damit der Beamte seine ihm verfassungsrechltich zustehende amtsangemessene Alimentation erhält?

Meint das BVerfG nicht, der Beamte darf nicht von Dritten abhängig sein?



Die Welt nennt sich Beihilfe. Du musst sowohl die Einkünfte des Ehegatten offenlegen (Grenze 22.648 €) als auch den Gesundheitszustand da ja Arztrechnungen eingereicht werden.

SwenTanortsch

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:27Äußerst interessante Herleitung Swen. Danke.

Gern geschehen, SonicBoom. Dieser Gedankenkreis führt, denke ich, zum Kern der Problematik. Auch deshalb zeigen sich all jene Regelungen, die auf entsprechenden Grundlagen beruhen, als "Hybridbildungen" im Besoldungsrecht, die also als solche nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sind. Die Folgen werden bspw. in jenem Beitrag freigelegt: http://www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf