Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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PolareuD

Zitat von: BalBund in Gestern um 22:31Was tatsächlich hilft ist die enge Verzahnung mit dem politischen Betrieb in dem gute Interessensvertreter einiges durchsetzen könn(t)en.   

Und das ist das grundsätzliche Problem. Die gibt es einfach nicht und das aus, m.M.n., dem Grund, dass

1. die Interessensvertretungen sich ausschließlich auf den Tarifbereich konzentriert haben und die Besoldung nur mitlief und

2. die Interessensvertretungen generell keinen Handlungsdruck erzeugen können, da das Besoldungsrecht einseitig durch den Besoldungsgesetzgeber umgesetzt werden kann. Es Bedarf keiner Abstimmung.

Druck könnte nur aufgebaut werden in dem die Interessensvertretung, auch im Bundesbereich, Musterklagen führen. Am besten wäre hier ein Recht auf Verbandsklagen. Aber das wird der Dienstherr meiden, wie der Teufel das Weihwasser.

Und hier kommt jeder einzelne von uns ins Spiel in dem er Widerspruch einlegt und Klage einreicht. Wenn 100.00 Klagen an den VGs vorliegen, könnte das Handlungsdruck erzeugen. Die Interessensvertretungen sollten die Beamten hierzu ermuntern und Muster für Widersprüche und Klagen bereitstellen. Vielleicht kommt man so zum Verbandsklagerecht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Beamtenhustler

Zitat von: Versuch in Gestern um 20:51Man hat doch eine klare Frist des BVG.
schauen die es sich dann automatisch wieder an oder wie läuft das?
Sorry, aber das ist ja mehr als Missachtung des Gerichtes

Das ist doch nur die Übertragung des Tarifergebnisses. Als ob die ihre Anpassungen, welche auf Ende März 27 datiert sind, nicht auch Ende März 27 erst rausbringen.

Quetsche

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 10:40Die Gründe liegen nicht immer beim Partner. Die Gründe liegen teils im System und auch großen Teils beim Dienstherren.

Betreuungsmöglichkeiten sind teils sehr eingeschränkt und richten sich oft normale Konstellationen mit hergebrachten Arbeitszeiten und Begebenheiten.

Das ist insbesondere bei Soldaten und Bundesbeamten oft nicht gegeben.

Und genau hier muss der Dienstherr die Möglichkeit schaffen im Fall einer Einzelfallregelung Ausnahmen zu beantragen. Die Fälle für einen ergänzenden Familienzuschlag können nicht abschließend so belassen werden wie im Entwurf. Und es darf auch nicht so eingeschränkt werden das Beamte den Gerichtsweg wählen müssen.

Wenn ich für die Alimentation das Einkommen der Partner mit einbeziehe. Dann muss ich auch offen sein für jegliche Art der notwendigen Ausnahmen. Es fängt schon bei den Kleinigkeiten an.

Der Einsatz von Soldaten an Fremden Orten lässt sich nicht immer im Bezug auf Kinderbetreuung planen. Und wenn dann nur zu  Lasten des Dienstherrn. Ein Polizist oder Feuerwehrbeamter bricht seinen Einsatz in der Lage nicht ab, weil seine Schicht endet.

Wenn hier die Einsicht des Dienstherren für weitere Öffnungen nicht gegeben ist, wer wird es in der Zukunft ausbaden?

Sorry Kollegen. Einsatz abgebrochen! Frau muss auf Arbeit. ???! Sorry, Dienstreise muss anderer machen. Tagesmutter nicht verfügbar. (Überspitzt aber nicht abwegig).

Das hat für mich wenig mit gönnen zu tun. Nach 32 Dienstjahren als Soldat, Beamter in einer Kommune, Beamter in einer obersten Bundesbehörde, und teils als freigestellter Personalrat habe ich so viele Konstellationen gesehen bei denen es schlicht weg nicht möglich war das meine Frau arbeiten gehen konnte. Und ja, es gab auch Konstellationen bei denen es möglich war. Deswegen Einzelfallprüfung und Härtefall.

Es gibt so schöne Beispiele. Bei der Einteilung in eine Ordnungsbehördliche Rufbereitschaft fragt dich niemand ob deine Kinder betreut werden. Ok man könnte ja die Kinder mit zum Einsatz nehmen.

Auslandseinsätze wollen wir nicht von reden. Nach sechs Monaten war man froh wenn man zu Hause wieder reinkommt. Ich bin heute noch dankbar wie meine Frau den Familienbetrieb aufrecht erhalten hat.

Heute habe ich noch die beste Tätigkeit. Möglichkeit zum mobilen Arbeiten. Aber auch hier kommt regelmäßig die Situation zum Tragen, dass man schnell mal ein Projekt bereisen muss und kurzfristig drei Tage nicht vor Ort ist.

Es ist gut das der Dienstherr Bezüge anheben möchte. Aber er muss die Verantwortung übernehmen für seine Bedientesten.

Hier wurde der Entwurf von einem Haufen unverheirateten Volljuristen im Referentenrang A14/ A15 verfasst. Gewöhnlich Ende zwanzig, unverheiratet, Berufsanfänger, und ziemlich verdurstet das sie noch alle 8 Dienstaltersstufen durchlaufen müssen. Einzige Vorgabe von oben: wir haben kein Geld. Teilt es vernünftig auf.

So liest sich das. Allein schon der Gedanke ein fiktives Einkommen bis 2021 rückwirkend einzubeziehen ist das entscheidende Indiz dafür.

Hier müssten eigentlich alle Gewerkschaften verrückt werden.

Genauso ist es der ergänzende fz muss einfach nur erweitert werden und real abgefragt werden. Soldat 6 Kinder 3 davon pflegekinder, meine Frau hat als wir nur 1 Pflegekinder hatten versucht zu arbeiten es war sehr schwer und ging nur mit Tageszeiten. Als die zwei anderen Kinder kamen ging das nicht.
Mei e ständigen Abwesenheiten Einsätze, übungsplätze, Lehrgänge, wachdienste etc.. Habe Schlichtweg keine Chance zum arbeiten gelassen. Und das da nun fiktiv was gerechnet wird und der 41er auch nicht ziehen soll ist einfach falsch. Meine Frau will unbedingt arbeiten der fällt die Decke auf den Kopf sie freut sich schon wenn ich bald in Pension gehe 😀

Also kurzum abfragen gibt es einkommen und gut ist das sehe ich als minimum mal abgesehen von den richtigen Argumente das der dh verpflichtet ist den Beamten zu allimentieren inklusive Familie

jrx73

Ich habe da mal ne blöde Frage - ist zwar alles toll erklärt im Referentenentwurf, ich verstehe es halt einfach nicht  >:( (und rechne mal die ganze Sache von "hinten" durch)

Der Median-Äquivalenzeinkommen für das Jahr 2026 beträgt 29.743,88 €, 80% davon sind 23.795,10 € - jetzt wird davon ausgegangen, dass ich nur noch ne halbe Frau ernähren muss, ist es dann nicht so, dass meine halbe Frau dann auch nur (maximal!) die andere Hälfte zum Familieneinkommen besteuern muss? Also 23.795,10 € durch 2 gleich 11.897,56 €?

Für mich ergibt sich dann folgende Rechnung:
Angenommenes Partnereinkommen minus Einkommensteuer Partner minus SV-Beiträge maximal (also kleiner gleich!) 11.897,56 €

Wenn ich bei https://www.brutto-netto-rechner.info/ mal abfrage, was von 22.648,00 € Jahresbrutto für eine Angestellte mit Steuerklasse 1 (ist doch unverheiratet, ohne Kinder? Ohne Kirchensteuer, da bin ich jetzt mal großzügig) übrig bleibt, dann kommt da als Jahresnetto 16.914,10 € raus  :'(

16.914,10 € ist deutlich über 11.897,56 € !!!

Was habe ich da falsch gerechnet/ gemacht, irgendwie lebe ich mit 1,3 (?) Frau(en) zusammen, oder?
(ich 0,5 und meine Frau 0,8, gleich 1,3)

Und dann verstehe ich auch nicht, Warum bei "Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger ohne Kinder" der PKV-Beitrag größer ist als bei "Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern"?

SwenTanortsch

Zitat von: Poldi2006 in Gestern um 12:14Partnereinkommen: Der Bund begründet die Typisierung mit dem Verweis auf § 1356 BGB (gemeinsame Haushaltsführung, Abs. 2 normiert ein Recht zur Erwerbstätigkeit, keine Pflicht und enthält ausdrücklich den Vorbehalt der Rücksicht auf Familie.) und dem Bild der ,,Mehrverdienerfamilie" als gesellschaftlichem Regelfall. Das mag soziologisch eine Tendenz beschreiben — aber eine Tendenz ist kein repräsentatives Abbild der Realität im verfassungsrechtlichen Sinne. Eine benachteiligende Typisierung im Alimentationsrecht, die grundrechtlich geschützte Lebensentscheidungen (Art. 6 GG) strukturell sanktioniert und nur bei rund 60 % der Betroffenen (verbeamtet + verheiratet + Partner 20.000€+) der Realität entspricht, dürfte die verfassungsrechtlichen Anforderungen schlicht nicht erfüllen.

Typisierungen sind dem Gesetzgeber ja grundsätzlich erlaubt. Er darf sich am Regelfall orientieren und muss nicht jede Besonderheit durch Sonderregelungen abbilden. Allerdings gilt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG doch ein entscheidender Unterschied: Bei begünstigenden Typisierungen ist der Gestaltungsspielraum weiter — bei benachteiligenden Typisierungen enger. Es ist doch eher hinzunehmen, dass ein ,,mäßiger Prozentsatz" Personen einen Vorteil erhält, der ihnen nicht zusteht, als dass Berechtigte von einem ihnen zustehenden Anspruch ausgeschlossen werden. Die Unterstellung des Partnereinkommens ist eindeutig eine belastende Typisierung: Sie verkürzt einen Anspruch, der dem Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich zusteht.

Die Regelungen zum Partnereinkommen treffen strukturell also genau jene Lebenssituationen, die Art. 6 GG schützt. Der Ausnahmekatalog des § 41 Abs. 1 ist aber eng und praxisfern. Das BVerfG hat aber wiederholt betont, dass der Typisierungsspielraum des Gesetzgebers umso enger ist, je stärker die Regelung grundrechtlich geschützte Freiheiten beschränkt.


Das bringt die Sachlage präzise auf den Punkt und sollte in allen weiteren oder mit dem Partnereinkommen zusammenhängenden Diskussionen nicht aus dem Blick geraten. Denn auf Grundlage dieser, wenn auch allgemeinen und noch nicht hinreichend konkretisierten, aber systematischen Einordnung werden viele der hier regelmäßig geführten Diskussionen überflüssig.

Man kann nur jedem raten, der über das Thema diskutieren möchte, sich regelmäßig die hier ausgeführten allgemeinen Zusammenhänge vor Augen zu führen. Entsprechend habe ich den Beitrag gerade noch einmal hier eingefügt:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.75.html

SonicBoom

Zitat von: jrx73 in Heute um 10:24Ich habe da mal ne blöde Frage - ist zwar alles toll erklärt im Referentenentwurf, ich verstehe es halt einfach nicht  >:( (und rechne mal die ganze Sache von "hinten" durch)

Der Median-Äquivalenzeinkommen für das Jahr 2026 beträgt 29.743,88 €, 80% davon sind 23.795,10 € - jetzt wird davon ausgegangen, dass ich nur noch ne halbe Frau ernähren muss, ist es dann nicht so, dass meine halbe Frau dann auch nur (maximal!) die andere Hälfte zum Familieneinkommen besteuern muss? Also 23.795,10 € durch 2 gleich 11.897,56 €?

Für mich ergibt sich dann folgende Rechnung:
Angenommenes Partnereinkommen minus Einkommensteuer Partner minus SV-Beiträge maximal (also kleiner gleich!) 11.897,56 €

Wenn ich bei https://www.brutto-netto-rechner.info/ mal abfrage, was von 22.648,00 € Jahresbrutto für eine Angestellte mit Steuerklasse 1 (ist doch unverheiratet, ohne Kinder? Ohne Kirchensteuer, da bin ich jetzt mal großzügig) übrig bleibt, dann kommt da als Jahresnetto 16.914,10 € raus  :'(

16.914,10 € ist deutlich über 11.897,56 € !!!

Was habe ich da falsch gerechnet/ gemacht, irgendwie lebe ich mit 1,3 (?) Frau(en) zusammen, oder?
(ich 0,5 und meine Frau 0,8, gleich 1,3)

Und dann verstehe ich auch nicht, Warum bei "Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger ohne Kinder" der PKV-Beitrag größer ist als bei "Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger mit zwei Kindern"?

Du akzeptierst die Prämisse des Gegners (Dienstherr: Partnereinkommen) und machst dir hier Gedanken zur Ausgestaltung. Mach das lieber nicht. Hier haben viele schon grundlegende Aussagen gegen das Partnereinkommen getätigt und diese sind Gold wert. Lieber auf die Abwehr der Konstrukte zielen als sich mit deren Auswirkungen auf persönlicher Ebene tiefer zu beschäftigen. Lieber durchdringen und zerstören als ableiten und am Voranschreiten gehindert werden.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:52Das bringt die Sachlage präzise auf den Punkt und sollte in allen weiteren oder mit dem Partnereinkommen zusammenhängenden Diskussionen nicht aus dem Blick geraten. Denn auf Grundlage dieser, wenn auch allgemeinen und noch nicht hinreichend konkretisierten, aber systematischen Einordnung werden viele der hier regelmäßig geführten Diskussionen überflüssig.

Man kann nur jedem raten, der über das Thema diskutieren möchte, sich regelmäßig die hier ausgeführten allgemeinen Zusammenhänge vor Augen zu führen. Entsprechend habe ich den Beitrag gerade noch einmal hier eingefügt:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.75.html

Danke. Sehe ich genau so.

Badener1

Ich habe heute eine Antwort des Bundestagsabgeordneten Christoph De Vries, zum Thema des fiktiven Partnereinkommens erhalten.

Christoph de Vries hat sich in seiner Zeit als Oppositionspolitiker (bis 2025) mehrfach zum Thema der amtsangemessenen Alimentation geäußert, wobei seine Kritik vor allem auf die Untätigkeit der Regierung und die Verletzung des Verfassungskonformitätsgebots abzielte.

In Anfragen auf Abgeordnetenwatch drängte er darauf, dass die Besoldung nicht nur erhöht, sondern systemisch so angepasst wird, dass sie dauerhaft vor Gericht Bestand hat. Er bezeichnete das Ausbleiben eines verfassungskonformen Gesetzes als Missachtung der Beamten.

Christoph de Vries ist jetzt als Bundestagsabgeordneter seit 2025 als innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion indirekt am Prozess beteiligt, jedoch nicht an der eigentlichen Erstellung des neuen Referentenentwurfs. De Vries begleitet das Thema intensiv als Fachpolitiker.

Ich habe deshalb folgende Frage an Ihn gerichtet:
Fachleute und Richter, z. B. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, haben öffentlich massive Zweifel daran geäußert, dass die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens rechtskonform ist. Möglicherweise verstößt das geplante Vorgehen der Bundesregierung, gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Besteht die Möglichkeit, zeitnah eine Überprüfung des Referentenentwurfes durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages vornehmen zu lassen?

Die Antwort von Herrn De Vries lautet:

,,...haben Sie vielen Dank für ihre Anfrage.
Das Bundesministerium des Innern (BM/) hat am 14. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in die Ressortabstimmung gegeben.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17 u. a.) sowie vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) umgesetzt werden. Im Verbund mit der Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation soll die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des Ergebnisses der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom 6. April 2025 auf die Bundesbesoldung und -versorgung erfolgen. Wie in den Besoldungsregelungen in fast allen Ländern ist auch im vorge-legten Gesetzentwurf enthalten, dass ein Partnereinkommen zugrunde gelegt wird.
Ich bitte Sie um Verständnis, dass zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden kann. Der Regelungsentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation wird dem vorgesehenen Gesetzge-bungsverfahren folgen, in dessen Verlauf Fachverbände und Interessenvertretungen ihr Fachwissen einbringen werden. Im parlamentarischen Verfahren steht es den zu-ständigen Ausschüssen frei, im Rahmen der Beratung von Gesetzentwürfen Anhörungen mit Experten durchzuführen. Mitglieder des Deutschen Bundestages haben zudem die Möglichkeit, den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages mit Gutachten und anderen Ausarbeitungen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph de Vries"

Er selbst hat also nicht vor, den wissenschaftlichen Rat zu befragen.

GoodBye

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

lotsch

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:21Und das ist das grundsätzliche Problem. Die gibt es einfach nicht und das aus, m.M.n., dem Grund, dass

1. die Interessensvertretungen sich ausschließlich auf den Tarifbereich konzentriert haben und die Besoldung nur mitlief und

2. die Interessensvertretungen generell keinen Handlungsdruck erzeugen können, da das Besoldungsrecht einseitig durch den Besoldungsgesetzgeber umgesetzt werden kann. Es Bedarf keiner Abstimmung.

Druck könnte nur aufgebaut werden in dem die Interessensvertretung, auch im Bundesbereich, Musterklagen führen. Am besten wäre hier ein Recht auf Verbandsklagen. Aber das wird der Dienstherr meiden, wie der Teufel das Weihwasser.

Und hier kommt jeder einzelne von uns ins Spiel in dem er Widerspruch einlegt und Klage einreicht. Wenn 100.00 Klagen an den VGs vorliegen, könnte das Handlungsdruck erzeugen. Die Interessensvertretungen sollten die Beamten hierzu ermuntern und Muster für Widersprüche und Klagen bereitstellen. Vielleicht kommt man so zum Verbandsklagerecht.

Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung
Zitat von: PolareuD in Heute um 08:21Und das ist das grundsätzliche Problem. Die gibt es einfach nicht und das aus, m.M.n., dem Grund, dass

1. die Interessensvertretungen sich ausschließlich auf den Tarifbereich konzentriert haben und die Besoldung nur mitlief und

2. die Interessensvertretungen generell keinen Handlungsdruck erzeugen können, da das Besoldungsrecht einseitig durch den Besoldungsgesetzgeber umgesetzt werden kann. Es Bedarf keiner Abstimmung.

Druck könnte nur aufgebaut werden in dem die Interessensvertretung, auch im Bundesbereich, Musterklagen führen. Am besten wäre hier ein Recht auf Verbandsklagen. Aber das wird der Dienstherr meiden, wie der Teufel das Weihwasser.

Und hier kommt jeder einzelne von uns ins Spiel in dem er Widerspruch einlegt und Klage einreicht. Wenn 100.00 Klagen an den VGs vorliegen, könnte das Handlungsdruck erzeugen. Die Interessensvertretungen sollten die Beamten hierzu ermuntern und Muster für Widersprüche und Klagen bereitstellen. Vielleicht kommt man so zum Verbandsklagerecht.

https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2026
Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung

Rheini

Und danach wird er schreiben, dass das Gesetz umfangreich diskutiert und abgewogen wurde und leider es keine Möglichkeiten gab, das fiktive Partnereinkommen nicht zu berücksichtigen. Am Ende werden Floskeln ala "Danke für Ihre wertvolle Frage und ich werde mich weiterhin stark für Sie machen ..." stehen.

Beamtenhustler

Nimmt eigentlich irgendjemand das Geschreibsel auf abgeordnetenwatch ernst? Oder abgeordnetenwatch selbst?

PolareuD

Zitat von: lotsch in Heute um 12:07Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2026
Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung

Der Entwurf des DRB ist mir bekannt und befürworte ihn grundsätzlich, nur glaube ich nicht, dass er Beachtung findet, ohne gehörigen Druck.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

LehrerBW

Zitat von: lotsch in Heute um 12:07Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/5-2026
Alimentationsgrundsatzklage in die Verwaltungsgerichtsordnung
Kanns irgendwie nicht aufrufen 🤔

Finanzer

Zitat von: Badener1 in Heute um 11:51Ich habe heute eine Antwort des Bundestagsabgeordneten Christoph De Vries, zum Thema des fiktiven Partnereinkommens erhalten.

Christoph de Vries hat sich in seiner Zeit als Oppositionspolitiker (bis 2025) mehrfach zum Thema der amtsangemessenen Alimentation geäußert, wobei seine Kritik vor allem auf die Untätigkeit der Regierung und die Verletzung des Verfassungskonformitätsgebots abzielte.

In Anfragen auf Abgeordnetenwatch drängte er darauf, dass die Besoldung nicht nur erhöht, sondern systemisch so angepasst wird, dass sie dauerhaft vor Gericht Bestand hat. Er bezeichnete das Ausbleiben eines verfassungskonformen Gesetzes als Missachtung der Beamten.

Christoph de Vries ist jetzt als Bundestagsabgeordneter seit 2025 als innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion indirekt am Prozess beteiligt, jedoch nicht an der eigentlichen Erstellung des neuen Referentenentwurfs. De Vries begleitet das Thema intensiv als Fachpolitiker.

Ich habe deshalb folgende Frage an Ihn gerichtet:
Fachleute und Richter, z. B. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, haben öffentlich massive Zweifel daran geäußert, dass die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens rechtskonform ist. Möglicherweise verstößt das geplante Vorgehen der Bundesregierung, gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Besteht die Möglichkeit, zeitnah eine Überprüfung des Referentenentwurfes durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages vornehmen zu lassen?

Da werden wir wohl die Opposition anfragen müssen.